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Document 32016B1536

    Beschluss (EU) 2016/1536 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2014

    ABl. L 246 vom 14.9.2016, p. 287–288 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1536/oj

    14.9.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 246/287


    BESCHLUSS (EU) 2016/1536 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 28. April 2016

    zum Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2014

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2014,

    unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2014 mit der Antwort der Agentur (1),

    unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

    unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2016 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 zu erteilenden Entlastung (05584/2016 — C8–0069/2016),

    gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (4), insbesondere auf Artikel 68,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5),

    gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere auf Artikel 108,

    gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0114/2016),

    1.

    stellt fest, dass der Jahresabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur sich entsprechend der Anlage zum Bericht des Rechnungshofs darstellt;

    2.

    billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2014;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

    Der Präsident

    Martin SCHULZ

    Der Generalsekretär

    Klaus WELLE


    (1)  ABl. C 409 vom 9.11.2015, S. 197.

    (2)  Siehe Fußnote 1.

    (3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

    (4)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

    (5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

    (6)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.


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