Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016B1466

    Beschluss (EU, Euratom) 2016/1466 des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats für das Haushaltsjahr 2014

    ABl. L 246 vom 14.9.2016, p. 126–127 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1466/oj

    14.9.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 246/126


    BESCHLUSS (EU, EURATOM) 2016/1466 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 28. April 2016

    über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats für das Haushaltsjahr 2014

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 (1),

    unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 (COM(2015) 377 — C8-0199/2015) (2),

    unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates für das Haushaltsjahr 2014 (3),

    unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Folgemaßnahmen zu der Entlastung für das Haushaltsjahr 2013 (COM(2015) 505) und die diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SWD(2015) 194, SWD(2015) 195),

    unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2014 durchgeführten internen Prüfungen (COM(2015) 441) und das diesem Bericht beigefügte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission (SWD(2015) 170),

    unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates für das Haushaltsjahr 2014, zusammen mit der Antwort der Agentur (4),

    unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (5),

    unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2016 zu der den Exekutivagenturen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 zu erteilenden Entlastung (05585/2016 — C8-0040/2016),

    gestützt auf die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (6), insbesondere auf die Artikel 62, 164, 165 und 166,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (7), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (8), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

    unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss 2013/779/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/37/EG (9),

    gestützt auf Artikel 93 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A8-0140/2016),

    A.

    in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union den Haushaltsplan ausführt und die Programme verwaltet und in Anwendung von Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt;

    1.

    erteilt dem Direktor der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2014;

    2.

    legt seine Bemerkungen in der Entschließung, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist, und in seiner Entschließung vom 28. April 2016 zu den Sonderberichten des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2014 (10) nieder;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014, Einzelplan III — Kommission, sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

    Der Präsident

    Martin SCHULZ

    Der Generalsekretär

    Klaus WELLE


    (1)  ABl. L 51 vom 20.2.2014.

    (2)  ABl. C 377 vom 13.11.2015, S. 1.

    (3)  ABl. C 367 vom 5.11.2015, S. 12.

    (4)  ABl. C 409 vom 9.12.2015, S. 247.

    (5)  ABl. C 377 vom 13.11.2015, S. 146.

    (6)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

    (7)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

    (8)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

    (9)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 58.

    (10)  Angenommene Texte dieses Datums, P8_TA(2016)0148 (Siehe Seite 91 dieses Amtsblatts).


    Top