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Document 32015R2204

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/2204 des Rates vom 30. November 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

    ABl. L 314 vom 1.12.2015, p. 10–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2204/oj

    1.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 314/10


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2204 DES RATES

    vom 30. November 2015

    zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran angenommen.

    (2)

    Mit seinem Urteil vom 18. September 2015 in der Rechtssache T-121/13 hat das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung des Rates, die Oil Industry Pension Fund Investment Company (OPIC) in die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufzunehmen, für nichtig erklärt.

    (3)

    Die OPIC sollte auf der Grundlage einer neuen Begründung wieder in die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

    (4)

    Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 30. November 2015.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. ASSELBORN


    (1)  ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.


    ANHANG

    Folgende Einrichtung wird in die in Anhang IX Teil I der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltene Liste aufgenommen:

    I.   Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen

    B.   Einrichtungen

     

    Name

    Identifizierungsinformationen

    Begründung

    Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

    „159.

    Oil Industry Pension Fund Investment Company (OPIC)

    No. 234, Taleghani St., Teheran, Iran

    Die OPIC leistet der Regierung Irans erhebliche Unterstützung durch Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzdiensten für Projekte zur Entwicklung der Öl- und Gasförderung für eine Reihe von mit der Regierung Irans verbundenen Einrichtungen, einschließlich Tochterunternehmen staatseigener Unternehmen (NIOC). Außerdem hielt OPIC die IOEC (Iranian Offshore Engineering Construction Co.), die wegen der Bereitstellung logistischer Unterstützung für die Regierung Irans von der EU benannt ist.

    Der Öl- und Gassektor stellt für die Regierung Irans eine bedeutende Finanzierungsquelle dar, und es besteht möglicherweise ein Zusammenhang zwischen den Öleinnahmen Irans aus dem Energiesektor und der Finanzierung der proliferationsrelevanten Tätigkeiten Irans.

    Der geschäftsführende Direktor der OPIC ist Naser Maleki, der von den Vereinten Nationen aufgrund seiner Eigenschaft als Leiter der Shahid-Hemmat-Industriegruppe (SHIG) und Beamter im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL) mit Zuständigkeit für die Beaufsichtigung der Arbeiten an dem Programm für den ballistischen Flugkörper Shahab-3 (den in Nutzung befindlichen ballistischen Langstreckenflugkörper Irans) benannt wurde. Die SHIG wurde als Einrichtung von den Vereinten Nationen benannt, weil sie eine untergeordnete Einrichtung der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (AIO, von der EU benannte Einrichtung) und an dem iranischen Programm für ballistische Flugkörper beteiligt ist. Somit steht OPIC direkt mit den proliferationsrelevanten Nukleartätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen in Verbindung.

    1.12.2015“


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