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Document 32015R0244

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/244 der Kommission vom 16. Februar 2015 zur Zulassung von Chinolingelb als Zusatzstoff in Futtermitteln für nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 41 vom 17.2.2015, p. 8–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/244/oj

    17.2.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 41/8


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/244 DER KOMMISSION

    vom 16. Februar 2015

    zur Zulassung von Chinolingelb als Zusatzstoff in Futtermitteln für nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

    (2)

    Chinolingelb wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG als Zusatzstoff in Futtermitteln für nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere und für zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere hinsichtlich bestimmter verarbeiteter Futtermittel als zur Gruppe der „Farbstoffe“ gehörig zugelassen. In der Folge wurde dieses Produkt gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das in Artikel 17 dieser Verordnung vorgesehene EU-Register der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

    (3)

    Gemäß Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Chinolingelb als Zusatzstoff in Futtermitteln für nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere gestellt; gemäß Artikel 7 dieser Verordnung hat der Antragsteller beantragt, den Zusatzstoff in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ einzuordnen. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

    (4)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 10. Juli 2013 zu dem Schluss, dass Chinolingelb sich unter den vorgesehenen Anwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt auswirkt. In Anbetracht der vom Antragsteller vorgelegten Nachweise kam die Behörde außerdem zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit von Chinolingelb in Bezug auf Dosis und Art der Futtermittel und ihre Verarbeitung nicht beurteilt werden kann. Allerdings hat die Behörde auch festgestellt, dass für diesen Zusatzstoff, der für Lebensmittel zugelassen ist, möglicherweise kein weiterer Nachweis seiner Wirksamkeit erforderlich ist, wenn seine Funktion in Futtermitteln dieselbe ist wie in Lebensmitteln. Da der von der Behörde für diesen Zusatzstoff empfohlene Höchstgehalt dem entspricht, der für Lebensmittel in verschiedenen Erzeugnissen zugelassen ist, ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die Wirksamkeit dieses Stoffes hinreichend belegt ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

    (5)

    Die Bewertung von Chinolingelb hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

    (6)

    Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergebenden neuen Anforderungen zu erfüllen.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Farbstoffe: Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

    Artikel 2

    Der im Anhang beschriebene Stoff und die diesen Stoff enthaltenden Futtermittel, die vor dem 9. März 2017 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 9. März 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Februar 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

    (2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).


    ANHANG

    Kennnummer des Zusatzstoffes

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

    Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Farbstoffe. (i) Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen;

    2a104

    Chinolingelb

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Chinolingelb

    Chinolingelb wird als Stoff mit Natriumsalz als Hauptbestandteil beschrieben.

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Der prozentuale Anteil der Bestandteile von Chinolingelb beträgt:

    2-(2-Chinolyl) indan-1,3-dion-Disulfonate: ≥ 80 %;

    2-(2-Chinolyl) indan-1,3-dion-Monosulfonate: ≤ 11 %;

    2-(2-Chinolyl) indan-1,3-dion-Trisulfonate: ≤ 7 %.

    Chemische Formel: C18H9N Na2O8S2 (Natriumsalz)

    CAS Nr.: 8004-92-0 (Hauptbestandteil)

    Chinolingelb, in fester Form, durch chemische Synthese gewonnen

    Reinheitskriterien:

     

    Farbstoff ≥ 70 %, berechnet als das Natriumsalz

     

    Calcium- und Kaliumsalze ≤ 30 %

    Analysemethoden  (1)

    Zur Quantifizierung des Gehalts an Gesamtfarbstoffen in Chinolingelb im Futtermittelzusatzstoff und in den Futtermitteln: Spektrofotometrie bei 411 nm (FAO JECFA monographs No. 1, Vol. 4).

    Nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere

    25

    1.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

    2.

    Sicherheitshinweis: Während der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

    9. März 2025


    (1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


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