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Document 32015R0243

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/243 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 41 vom 17.2.2015, p. 5–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/243/oj

    17.2.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 41/5


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/243 DER KOMMISSION

    vom 13. Februar 2015

    zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

    gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3) regelt die Anforderungen an die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden „Waren“) in die Union und für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Die Waren dürfen ausschließlich aus den Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden, die in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der vorgenannten Verordnung aufgeführt sind.

    (2)

    In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) gilt.

    (3)

    Die Vereinigten Staaten sind in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland aufgeführt, aus dessen gesamtem Hoheitsgebiet die Einfuhr der Waren in die Union und deren Durchfuhr durch die Union zugelassen sind.

    (4)

    Gemäß einem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten (4) (im Folgenden „Abkommen“) werden Regionalisierungsmaßnahmen, die bei Ausbruch einer Seuche in der Union oder in den Vereinigten Staaten getroffen werden, zügig gegenseitig anerkannt.

    (5)

    Die Vereinigten Staaten haben am 19. Dezember 2014 einen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N8 in einem Geflügelhaltungsbetrieb in Douglas County im Bundesstaat Oregon und am 3. Januar 2015 einen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N2 in einem Geflügelhaltungsbetrieb im Bundesstaat Washington bestätigt. Daher darf nicht mehr das gesamte Hoheitsgebiet dieses Drittlandes als frei von dieser Seuche gelten. Die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten haben sofort die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für Sendungen mit Geflügelwaren, die für die Einfuhr in die oder die Durchfuhr durch die Union bestimmt sind, in ihrem gesamten Hoheitsgebiet gestoppt. Außerdem führen die Vereinigten Staaten ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung ihrer Ausbreitung durch.

    (6)

    Die Vereinigten Staaten haben Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet und über die Maßnahmen vorgelegt, die zur Verhütung einer weiteren HPAI-Ausbreitung ergriffen wurden; diese Informationen hat die Kommission jetzt bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung sowie der Verpflichtungen aus dem Abkommen und den von den Vereinigten Staaten gegebenen Garantien dürfte es zur Beherrschung der mit der Verbringung der Waren in die Union verbundenen Risiken ausreichen, die Beschränkungen bezüglich der Verbringung von Waren in die Union auf das von der HPAI betroffene Gebiet im Bundesstaat Oregon und auf den gesamten Bundesstaat Washington, für die die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten infolge der aktuellen Ausbrüche Beschränkungen festgelegt haben, zu begrenzen. Der Eintrag zu den Vereinigten Staaten in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher geändert werden, um der Regionalisierung dieses Drittlands aufgrund der aktuellen HPAI-Ausbrüche Rechnung zu tragen.

    (7)

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. Februar 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

    (2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

    (4)  Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten, das mit dem Beschluss 1998/258/EG des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde (ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1).


    ANHANG

    In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag zu den Vereinigten Staaten folgende Fassung:

    ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

    Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

    Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

    Veterinärbescheinigung

    Besondere Bedingungen

    Besondere Bedingungen

    Status der Überwachung auf AI

    Status der Impfung gegen AI

    Status der Salmonellenbekämpfung (7)

    Muster

    Zusätzliche Garantien

    Schlussdatum (1)

    Anfangsdatum (2)

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    6A

    6 B

    7

    8

    9

    „US — Vereinigte Staaten

    US-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    SPF

     

     

     

     

     

     

     

    EP, E

     

     

     

     

     

     

    S4

     

    US-1

    Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen das Gebiet US-2

    BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA

     

    N

     

     

    A

     

    S3, ST1“

    WGM

    VIII

     

     

     

     

     

     

    POU, RAT

     

    N

     

     

     

     

     

    US-2

    Gebiet bestehend aus Douglas County im Bundesstaat Oregon und dem gesamten Bundesstaat Washington

    WGM

    VIII

    P2

    19.12.2014

     

     

     

     

    POU, RAT

     

    N

    P2


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