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Document 32015L1955

    Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/1955 der Kommission vom 29. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 284 vom 30.10.2015, p. 142–145 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_impl/2015/1955/oj

    30.10.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 284/142


    DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2015/1955 DER KOMMISSION

    vom 29. Oktober 2015

    zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 21b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In den vergangenen Jahren wurde eine zunehmende Zahl von Gerste-Hybridsorten, die durch die Technik der zytoplasmatischen männlichen Sterilität erzeugt werden, in den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG (2) aufgenommen.

    (2)

    Die zytoplasmatische männliche Sterilität (CMS) ist weltweit als Zuchttechnik zur Erzeugung von Gerste-Hybridsorten anerkannt. Sie nutzt ein genetisches System, das natürlicherweise im Zytoplasma von Pflanzen vorkommt. Dieses genetische System kann durch Kreuzung in Pflanzen eingeführt werden. Auf der Grundlage dieser Technik kann die genetische Vielfalt von zwei oder mehr Elternlinien miteinander kombiniert werden. Auf diese Weise kann die Leistung solcher Sorten, beispielsweise was die Resistenz gegen Krankheiten oder die Erträge anbelangt, verbessert werden. Angesichts dieser technischen Entwicklung ist es angezeigt, besondere Anforderungen für Gerste-Hybridsorten festzulegen.

    (3)

    Angesichts der technischen Ähnlichkeiten mit der Erzeugung des Saatguts von Roggenhybriden und der Bedürfnisse der Verwender des Saatguts von Gerstehybriden ist es zweckmäßig, die Bedingungen für dieses Saatgut analog zu den Bedingungen, die für das Saatgut von Roggenhybriden gelten, festzulegen.

    (4)

    Die Erfahrung hat gezeigt, dass aufgrund der in diesem Bereich angewendeten Erzeugung durch Mischung sowie wetterbedingter Risiken während der Blütezeit eine Herabsetzung des Sortenreinheitsstandards auf 85 % erforderlich wäre, wenn die CMS-Technik eingesetzt wird, um eine stabile Saatguterzeugung unter ungünstigeren Witterungsbedingungen zu ermöglichen. Daher ist es angezeigt, eine Sortenreinheit zuzulassen, die geringer ist als diejenige, die für andere Hybriden gilt.

    (5)

    Die Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG sollten daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Richtlinie 66/402/EWG

    Die Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    Umsetzung

    (1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

    Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2016 an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 4

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 29. Oktober 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309.

    (2)  Richtlinie 2002/53/EG des Rates über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).


    ANHANG

    Die Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG werden wie folgt geändert:

    1.

    Anhang I wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 5 erster Satz erhält folgende Fassung: „Feldbestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut von Hybriden von Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Oryza sativa, Triticum aestivum, Triticum durum, Triticum spelta und selbstbestäubender xTriticosecale sowie Feldbestände zur Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybriden von Hordeum vulgare durch eine andere Technik als zytoplasmatische männliche Sterilität (CMS)“.

    b)

    Nach Nummer 5 wird folgende Nummer eingefügt:

    „5a.

    Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut von Hybriden von Hordeum vulgare durch die CMS-Technik:

    a)

    Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen:

    Anbauart

    Mindestabstand

    Bei der Erzeugung von Basissaatgut

    100 m

    Bei der Erzeugung von zertifiziertem Saatgut

    50 m

    b)

    Der Feldbestand ist hinsichtlich der Merkmale der Komponenten ausreichend sortenecht und sortenrein.

    Insbesondere genügt der Feldbestand folgenden Normen:

    i)

    Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen, die eindeutig nicht sortenecht sind, überschreitet nicht

    bei Feldbeständen zur Erzeugung von Basissaatgut, 0,1 % für die Erhaltungslinie (maintainer) und die Wiederherstellungslinie (restorer) sowie 0,2 % für die weibliche CMS-Komponente;

    bei Feldbeständen zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut, 0,3 % für die Restorer-Linie und die weibliche CMS-Komponente sowie 0,5 %, wenn die weibliche CMS-Komponente ein einziges Hybrid ist.

    ii)

    Der Grad der männlichen Sterilität der weiblichen Komponente beträgt mindestens

    99,7 % für Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut;

    99,5 % für Feldbestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut.

    iii)

    Die Anforderungen der Ziffern i und ii werden mittels eines angemessenen Anteils der Proben amtlich nachgeprüft.

    c)

    Zertifiziertes Saatgut darf in Mischkultur mit einer männlich-sterilen weiblichen Komponente und einer männlichen Komponente erzeugt werden, die die Fertilität wiederherstellt.“

    2.

    Anhang II wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 1 Buchstabe C erhält folgende Fassung:

    „C.   Hybriden von Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum, Triticum durum, Triticum spelta und selbstbestäubender xTriticosecale

    Die Mindestsortenreinheit von Saatgut der Kategorie ‚Zertifiziertes Saatgut‘ beträgt 90 %.

    Für Hordeum vulgare, erzeugt durch CMS, beträgt sie 85 %. Verunreinigungen — der Restorer ausgenommen — dürfen 2 % nicht überschreiten.

    Die Mindestsortenreinheit wird mittels eines angemessenen Anteils der Proben amtlich nachgeprüft.“

    b)

    In Anhang II Nummer 1 Buchstabe E erhält die Überschrift folgende Fassung:

    „E.   

    Hybriden von Secale cereale und CMS-Hybriden von Hordeum vulgare “.


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