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Document 32015L1955
Commission Implementing Directive (EU) 2015/1955 of 29 October 2015 amending Annexes I and II to Council Directive 66/402/EEC on the marketing of cereal seed (Text with EEA relevance)
Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/1955 der Kommission vom 29. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/1955 der Kommission vom 29. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 284 vom 30.10.2015, p. 142–145
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31966L0402 | Ersetzung | Anhang I Nummer 5 Satz 1 | 19/11/2015 | |
Modifies | 31966L0402 | Zusatz | Anhang I Nummer 5a | 19/11/2015 | |
Modifies | 31966L0402 | Ersetzung | Anhang II Nummer 1.C | 19/11/2015 | |
Modifies | 31966L0402 | Ersetzung | Anhang II Nummer 1.E Titel | 19/11/2015 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32015L1955R(01) | (EL, FR) |
30.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 284/142 |
DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2015/1955 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2015
zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 21b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In den vergangenen Jahren wurde eine zunehmende Zahl von Gerste-Hybridsorten, die durch die Technik der zytoplasmatischen männlichen Sterilität erzeugt werden, in den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG (2) aufgenommen. |
(2) |
Die zytoplasmatische männliche Sterilität (CMS) ist weltweit als Zuchttechnik zur Erzeugung von Gerste-Hybridsorten anerkannt. Sie nutzt ein genetisches System, das natürlicherweise im Zytoplasma von Pflanzen vorkommt. Dieses genetische System kann durch Kreuzung in Pflanzen eingeführt werden. Auf der Grundlage dieser Technik kann die genetische Vielfalt von zwei oder mehr Elternlinien miteinander kombiniert werden. Auf diese Weise kann die Leistung solcher Sorten, beispielsweise was die Resistenz gegen Krankheiten oder die Erträge anbelangt, verbessert werden. Angesichts dieser technischen Entwicklung ist es angezeigt, besondere Anforderungen für Gerste-Hybridsorten festzulegen. |
(3) |
Angesichts der technischen Ähnlichkeiten mit der Erzeugung des Saatguts von Roggenhybriden und der Bedürfnisse der Verwender des Saatguts von Gerstehybriden ist es zweckmäßig, die Bedingungen für dieses Saatgut analog zu den Bedingungen, die für das Saatgut von Roggenhybriden gelten, festzulegen. |
(4) |
Die Erfahrung hat gezeigt, dass aufgrund der in diesem Bereich angewendeten Erzeugung durch Mischung sowie wetterbedingter Risiken während der Blütezeit eine Herabsetzung des Sortenreinheitsstandards auf 85 % erforderlich wäre, wenn die CMS-Technik eingesetzt wird, um eine stabile Saatguterzeugung unter ungünstigeren Witterungsbedingungen zu ermöglichen. Daher ist es angezeigt, eine Sortenreinheit zuzulassen, die geringer ist als diejenige, die für andere Hybriden gilt. |
(5) |
Die Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 66/402/EWG
Die Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2016 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. Oktober 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309.
(2) Richtlinie 2002/53/EG des Rates über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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