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Document 32015L1139

Richtlinie (EU) 2015/1139 der Kommission vom 13. Juli 2015 zur Änderung der Richtlinie 2012/9/EU hinsichtlich der Frist für ihre Umsetzung und des Ablaufs der Übergangszeit (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 185 vom 14.7.2015, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/05/2016

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/1139/oj

14.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/15


RICHTLINIE (EU) 2015/1139 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2015

zur Änderung der Richtlinie 2012/9/EU hinsichtlich der Frist für ihre Umsetzung und des Ablaufs der Übergangszeit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Richtlinie 2001/37/EG mit der Liste ergänzender gesundheitsbezogener Warnhinweise, die alle Packungen von Tabakerzeugnissen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie tragen müssen, wurde durch die Richtlinie 2012/9/EU der Kommission (2) ersetzt. Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2012/9/EU, geändert durch die Richtlinie 2014/39/EU (3), müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie bis 28. März 2016 umsetzen; die Übergangszeit gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie endet am 28. März 2018.

(2)

Gemäß der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4), mit der die Richtlinie 2001/37/EG mit Wirkung vom 20. Mai 2016 aufgehoben wird, muss jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen, bestehend aus einem der in Anhang I der Richtlinie 2014/40/EU aufgeführten textlichen Warnhinweise und einer dazu passenden Farbfotografie aus der Bilderbibliothek in Anhang II der genannten Richtlinie. Die textlichen Warnhinweise in Anhang I der Richtlinie 2014/40/EU sind dieselben wie die in Anhang I der Richtlinie 2001/37/EG in der durch die Richtlinie 2012/9/EU geänderten Fassung. Gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2014/40/EU müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie bis 20. Mai 2016 umsetzen; gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2014/40/EU endet die Übergangszeit am 20. Mai 2017.

(3)

Es ist angezeigt, die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2012/9/EU vom 28. März 2016 auf den 20. Mai 2016 zu verlängern, damit diese Frist mit der Frist für die Umsetzung der neuen textlichen Warnhinweise gemäß der genannten Richtlinie und mit der Frist für die Umsetzung der neuen kombinierten Warnhinweise gemäß der Richtlinie 2014/40/EU übereinstimmt. Außerdem ist es erforderlich, die Übergangsfrist gemäß der Richtlinie 2012/9/EU an die Übergangsfrist gemäß der Richtlinie 2014/40/EU anzugleichen.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2001/37/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2012/9/EU wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 1 wird „28. März 2016“ ersetzt durch „20. Mai 2016“.

2.

In Artikel 3 wird „28. März 2018“ ersetzt durch „20. Mai 2017“.

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Juli 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 26.

(2)  Richtlinie 2012/9/EU der Kommission vom 7. März 2012 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. L 69 vom 8.3.2012, S. 15).

(3)  Richtlinie 2014/39/EU der Kommission vom 12. März 2014 zur Änderung der Richtlinie 2012/9/EU hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Umsetzung und der Frist für den Ablauf der Übergangszeit (ABl. L 73 vom 13.3.2014, S. 3).

(4)  Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1).


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