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Document 32014R1236

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1236/2014 der Kommission vom 18. November 2014 zur Zulassung von aus Corynebacterium glutamicum (DSM 25202) hergestelltem L-Valin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 332 vom 19.11.2014, p. 26–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 30/07/2015

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1236/oj

19.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1236/2014 DER KOMMISSION

vom 18. November 2014

zur Zulassung von aus Corynebacterium glutamicum (DSM 25202) hergestelltem L-Valin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von aus Corynebacterium glutamicum (DSM 25202) hergestelltem L-Valin gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung von aus Corynebacterium glutamicum (DSM 25202) hergestelltem L-Valin, das in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 2. Juli 2014 (2) zu dem Schluss, dass L-Valin aus Corynebacterium glutamicum (DSM 25202) unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass es als wirksame Quelle der essenziellen Aminosäure L-Valin in der Tierernährung gilt. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von L-Valin aus Corynebacterium glutamicum (DSM 25202) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2014; 12(7):3795.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tier-kategorie

Höchstalter

Mindest-gehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungs-dauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aminosäuren, deren Salze und Analoge.

3c369

L-Valin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

L-Valin, mindestens 98 % (in der Trockensubstanz)

Charakterisierung des Wirkstoffs

L-Valin ((2S)-2-Amino-3-methylbutansäure), hergestellt durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum (DSM 25202)

Chemische Formel: C5H11NO2

CAS-Nummer: 72-18-4

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von L-Valin im Futtermittelzusatzstoff: „L-valine monograph“ (Food Chemical Codex).

Zur Bestimmung von Valin in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln: Ionenaustauschchromatografie mit Nachsäulenderivatisierung und spektrofotometrischer Detektion (HPLC/VIS) — Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission.

Alle Tierarten

 

 

1.

Obligatorische Hinweise in der Kennzeichnung des Zusatzstoffs:

Feuchtigkeitsgehalt.

2.

Zur Sicherheit der Anwender: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung.

3.

Bei freiwilliger Angabe des Zusatzstoffs in der Kennzeichnung von Einzel- oder Mischfuttermitteln sind folgende Angaben zu machen:

Bezeichnung und Kennnummer des Zusatzstoffs

Menge des zugesetzten Zusatzstoffs.

9. Dezember 2024


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


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