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Document 32014R1233

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1233/2014 der Kommission vom 18. November 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2597/2001 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Weine mit Ursprung in der Republik Kroatien und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

ABl. L 332 vom 19.11.2014, p. 11–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32020R1987 Siehe Art. 4

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1233/oj

19.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1233/2014 DER KOMMISSION

vom 18. November 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2597/2001 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Weine mit Ursprung in der Republik Kroatien und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 184 und 187,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 153/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und über die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (2), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 9. April 2001 wurde in Luxemburg das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (SAA) unterzeichnet und trat am 1. April 2004 in Kraft.

(2)

Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (3) (im Folgenden das „Protokoll“) wurde am 18. Juli 2014 unterzeichnet. Seine Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten wurde mit Beschluss 2014/665/EU des Rates (4) genehmigt. Das Protokoll wird mit Wirkung vom 1. Juli 2013 und bis zum Abschluss der zu seiner Billigung durch den Rat im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt.

(3)

Artikel 5 des Protokolls und Anhang VII sehen mit Wirkung vom 1. Juli 2013 Änderungen der bestehenden Zollkontingente für Weine in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vor.

(4)

Gemäß Artikel 10 des Protokolls werden für das Jahr 2013 das Volumen der neuen und die Erhöhung der bestehenden Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Jahres, der vor dem 1. Juli 2013 vergangen ist, anteilsmäßig auf der Grundlage des im Protokoll festgelegten jährlichen Ausgangsvolumens berechnet.

(5)

Die Erhöhung des Volumens des Zollkontingents ab dem 1. Juli 2013 um 40 500 hl für Weine in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l sollte unter Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten, die im Jahr 2013 im Rahmen der entsprechenden Zolltariflinien Weine mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eingeführt haben, aufgeteilt werden.

(6)

Zur Durchführung der im Protokoll festgelegten Zollkontingente für Wein ist es notwendig, die Verordnung (EG) Nr. 2597/2001 der Kommission (5) anzupassen.

(7)

Nach dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union sollten darüber hinaus die Verweise auf die in der Verordnung (EG) Nr. 2597/2001 aufgeführten Zollkontingente für Weine mit Ursprung in diesem Mitgliedstaat gestrichen werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 2597/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Da das Protokoll seit dem 1. Juli 2013 angewandt wird, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten und am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2597/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Verordnung (EG) Nr. 2597/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 zur Eröffnung und Verwaltung von Unionszollkontingenten für Weine mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien“

.

2.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Die im Anhang aufgeführten Weine mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sind bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union im Rahmen der in diesem Anhang angegebenen jährlichen Unionszollkontingente und gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung von den Einfuhrabgaben befreit.

(2)   Wenn die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Ausfuhrsubventionen für die betreffenden Waren gewährt, wird die Befreiung von den Einfuhrabgaben im Rahmen der im Zusatzprotokoll (im Folgenden das ‚Zusatzprotokoll für Wein‘) gemäß dem Beschluss 2001/916/EG vorgesehenen Zollkontingente ausgesetzt.“

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Unbeschadet der Bedingungen gemäß Nummer 5 Buchstabe a des Anhangs I zu dem Zusatzprotokoll über Wein gilt für die Weineinfuhren im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Unionszollkontingente das Protokoll bezüglich der Bestimmung des Begriffs ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits.“

4.

Artikel 5 wird gestrichen.

5.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. November 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 25 vom 29.1.2002, S. 16.

(3)  ABl. L 276 vom 18.9.2014, S. 3.

(4)  Beschluss 2014/665/EU des Rates vom 18. Februar 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 276 vom 18.9.2014, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 2597/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Weine mit Ursprung in der Republik Kroatien und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 35).


ANHANG

„ANHANG

Zollkontingente für in die Union eingeführte Weine mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

Laufende Nummer

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Warenbezeichnung

Kontingentsmenge 2013 (in hl)

Kontingentsmenge für 2014 und die nachfolgenden Jahre (in hl) (3)

Kontingentszollsatz

09.1558

2204 10 93

 

Qualitätsschaumwein, anderer als Champagner oder Asti spumante; anderer Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

85 000

91 000  (4)

Frei

2204 10 94

 

2204 10 96

 

2204 10 98

 

2204 21 06

 

2204 21 07

 

2204 21 08

 

2204 21 09

 

ex 2204 21 93

19, 29, 31, 41 und 51

ex 2204 21 94

19, 29, 31, 41 und 51

2204 21 95

 

ex 2204 21 96

11, 21, 31, 41 und 51

2204 21 97

 

ex 2204 21 98

11, 21, 31, 41 und 51

09.1559

2204 29 10

 

Anderer Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

354 500  (2)

389 000  (5)

Frei

2204 29 93

 

ex 2204 29 94

11, 21, 31, 41 und 51

2204 29 95

 

ex 2204 29 96

11, 21, 31, 41 und 51

2204 29 97

 

ex 2204 29 98

11, 21, 31, 41 und 51


(1)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

(2)  Für das Jahr 2013 wird ab dem 1. Juli 2013 eine anteilsmäßig auf der Grundlage des Ausgangsvolumens berechnete Erhöhung des Volumens der Zollkontingente um 40 500 hl unter Berücksichtigung des Teils des Jahres, der vor dem 1. Juli 2013 vergangen ist, nach dem Windhundverfahren und auf Antrag zwischen den Wirtschaftsbeteiligten, die im Jahr 2013 Weine mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen dieser Zolltariflinien eingeführt haben, aufgeteilt.

(3)  Auf Antrag einer der Vertragsparteien können Konsultationen aufgenommen werden, um die Kontingente durch Übertragung von Mengen, die 6 000 hl übersteigen, aus dem Kontingent für die Position ex 2204 29 (laufende Nummer 09.1559) auf das Kontingent für die Positionen ex 2204 10 und ex 2204 21 (laufende Nummer 09.1558) anzupassen.

(4)  Ab dem 1. Januar 2015 wird diese Kontingentsmenge jährlich um 6 000 hl erhöht.

(5)  Ab dem 1. Januar 2015 wird diese Kontingentsmenge jährlich um 6 000 hl verringert.“


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