Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32014R0706

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 706/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 972/2006 hinsichtlich des Einfuhrzolls für Basmati-Reis

    ABl. L 186 vom 26.6.2014, p. 54–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/12/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R2835

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/706/oj

    26.6.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 186/54


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 706/2014 DER KOMMISSION

    vom 25. Juni 2014

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 972/2006 hinsichtlich des Einfuhrzolls für Basmati-Reis

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Indien hinsichtlich Reis (2), das durch den Beschluss 2004/617/EG des Rates (3) genehmigt wurde, ist der Einfuhrzoll für geschälten Reis bestimmter Basmati-Sorten mit Ursprung in Indien auf null festgesetzt.

    (2)

    Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Pakistan hinsichtlich Reis (4), das durch den Beschluss 2004/618/EG des Rates (5) genehmigt wurde, ist der Einfuhrzoll für geschälten Reis bestimmter Basmati-Sorten mit Ursprung in Pakistan auf null festgesetzt.

    (3)

    Zur Umsetzung dieser Vereinbarungen war in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (6) vorgesehen, dass die unter diese Vereinbarungen fallenden Sorten von geschältem Basmati-Reis unter den von der Kommission festgelegten Bedingungen für die Einfuhr zum Zollsatz null in Betracht kommen. Diese Bedingungen wurden in der Verordnung (EG) Nr. 972/2006 der Kommission (7) festgelegt.

    (4)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, mit der die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgehoben und ersetzt wird, enthält keine Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ähnliche Bestimmung. Was die Einfuhrzölle betrifft, wird die Kommission in Artikel 183 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zum Erlass von Durchführungsrechtsakten ermächtigt, die die Höhe des angewendeten Einfuhrzolls im Einklang mit den Vorschriften in — unter anderem — einer gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkunft festsetzen.

    (5)

    Damit das Abkommen zwischen der Union und Indien und das Abkommen zwischen der Union und Pakistan weiter befolgt werden, sollte in der Verordnung (EG) Nr. 972/2006 vorgesehen werden, dass die unter diese Vereinbarungen fallenden Sorten von geschältem Basmati-Reis unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen für die Einfuhr zum Zollsatz null in Betracht kommen.

    (6)

    Die Verordnung (EG) Nr. 972/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 972/2006 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    Diese Verordnung gilt für folgende Sorten von geschältem Basmati-Reis der KN-Codes 1006 20 17 und 1006 20 98:

    Basmati 217

    Basmati 370

    Basmati 386

    Kernel (Basmati)

    Pusa Basmati

    Ranbir Basmati

    Super Basmati

    Taraori Basmati (HBC-19)

    Type-3 (Dehradun)

    Abweichend von den im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zollsätzen kommen die im ersten Absatz genannten Sorten von geschältem Basmati-Reis unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für die Einfuhr zum Zollsatz null in Betracht.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. Juni 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL der Europäischen Gemeinschaft im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 19).

    (3)  Beschluss 2004/617/EG des Rates vom 11. August 2004 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 17).

    (4)  Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Pakistan gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL der Europäischen Gemeinschaft im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 25).

    (5)  Beschluss 2004/618/EG des Rates vom 11. August 2004 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Pakistan gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 23).

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

    (7)  Verordnung (EG) Nr. 972/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 zur Festlegung von Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Basmati-Reis und einer vorübergehenden Kontrollregelung für die Ursprungsbestimmung (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 53).


    Top