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Document 32014R0532
Commission Delegated Regulation (EU) No 532/2014 of 13 March 2014 supplementing Regulation (EU) No 223/2014 of the European Parliament and of the Council on the Fund for European Aid to the Most Deprived
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 532/2014 der Kommission vom 13. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 532/2014 der Kommission vom 13. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen
ABl. L 148 vom 20.5.2014, p. 54–69
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 20/04/2021
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32014R0532R(01) | (ES) | |||
Corrected by | 32014R0532R(02) | (ES) | |||
Modified by | 32021R0629 | Ersetzung | Anhang I | 20/04/2021 | |
Modified by | 32021R0629 | Zusatz | Artikel 3a | 20/04/2021 |
20.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/54 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 532/2014 DER KOMMISSION
vom 13. März 2014
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 8, Artikel 32 Absatz 9, Artikel 34 Absatz 7, Artikel 34 Absatz 8 und Artikel 55 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 kann die Kommission delegierte Rechtsakte zur Ergänzung nicht wesentlicher Bestimmungen der genannten Verordnung im Hinblick auf den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (EHAP) erlassen. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 muss die Verwaltungsbehörde ein System einrichten, in dem die für die Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aller Vorhaben benötigten Daten, einschließlich — im Hinblick auf operationelle Programme zur sozialen Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen (OP II) — Angaben zu den einzelnen Teilnehmern, in elektronischer Form aufgezeichnet und gespeichert werden. Es ist daher erforderlich, eine Liste der Daten zu erstellen, die in diesem System aufzuzeichnen und zu speichern sind. |
(3) |
Gewisse Daten sind für bestimmte Arten von Vorhaben oder nur für eine Art operationeller Programme relevant; daher sollte der Geltungsbereich der Anforderungen in Bezug auf die Daten präzisiert werden. In der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 sind besondere Anforderungen an die Aufzeichnung und Speicherung von Daten einzelner Teilnehmer an durch OP II unterstützten Vorhaben niedergelegt, die berücksichtigt werden müssen. |
(4) |
Die Liste der Daten sollte die Anforderungen an die Berichterstattung berücksichtigen, die in der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 niedergelegt sind, damit sichergestellt ist, dass die Daten, die für die Finanzverwaltung und Begleitung erforderlich sind, u. a. für die Zahlungsanträge, die Rechnungslegung und die Durchführungsberichte, für jedes Vorhaben so vorliegen, dass sie problemlos aggregiert und abgeglichen werden können. Bei dieser Liste sollte berücksichtigt werden, dass bestimmte Grunddaten über die Vorhaben in elektronischer Form notwendig sind, um eine wirksame Finanzverwaltung der Vorhaben zu gewährleisten und um der Anforderung, grundlegende Informationen über die Vorhaben zu veröffentlichen, gerecht zu werden. Gewisse weitere Daten sind für eine sinnvolle Planung und Durchführung der Überprüfungs- und Prüftätigkeiten erforderlich. |
(5) |
Die Liste der aufzuzeichnenden und zu speichernden Daten sollte den technischen Merkmalen oder der Struktur der von den Verwaltungsbehörden einzurichtenden computergestützten Systeme nicht vorgreifen und das Format der aufzuzeichnenden und zu speichernden Daten nicht vorab festlegen, es sei denn, die vorliegende Verordnung sieht dies ausdrücklich vor. Zudem sollte mit der Liste nicht der Art und Weise, wie die Daten eingegeben oder innerhalb des Systems generiert werden, vorgegriffen werden. Mitunter können die Daten in der Liste Mehrfacheinträge erfordern. Dennoch ist es angezeigt, bestimmte Regeln betreffend die Art dieser Daten festzulegen, damit gewährleistet ist, dass die Verwaltungsbehörde ihren Pflichten in Bezug auf die Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung nachkommen kann, u. a. wenn hierzu die Verarbeitung von Angaben zu einzelnen Teilnehmern erforderlich ist. |
(6) |
Um sicherzustellen, dass die im Rahmen der operationellen Programme erfolgten Ausgaben kontrolliert und geprüft werden können, ist es erforderlich, die Kriterien festzulegen, die ein Prüfpfad erfüllen sollte, um als angemessen zu gelten. |
(7) |
Im Zusammenhang mit den Prüftätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 ist es erforderlich, dafür zu sorgen, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten jede unbefugte Weitergabe personenbezogener Daten oder jeden unbefugten Zugriff darauf verhindern, und es sollte präzisiert werden, zu welchem Zweck die Kommission und die Mitgliedstaaten solche Daten verarbeiten dürfen. |
(8) |
Die Prüfung von Vorhaben obliegt der Prüfbehörde. Um zu gewährleisten, dass diese Prüfungen in angemessenem Umfang und mit hinreichender Wirksamkeit sowie in allen Mitgliedstaaten nach denselben Standards durchgeführt werden, ist es erforderlich, die Bedingungen festzulegen, denen die Prüfungen genügen sollten. |
(9) |
Es ist angezeigt, ausführlich die Stichprobenbasis für die zu prüfenden Vorhaben, die die Prüfbehörde bei der Festlegung oder Genehmigung des Stichprobenverfahrens beachten sollte, zu beschreiben, wozu auch die Festlegung der Stichprobeneinheit, gewisse technische Kriterien, die für eine Stichprobe gelten, und gegebenenfalls Faktoren gehören, die bei zusätzlichen Stichproben zu berücksichtigen sind. |
(10) |
Die Prüfbehörde sollte einen Bestätigungsvermerk zu der in der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 genannten Rechnungslegung erstellen. Um zu gewährleisten, dass die Rechnungsprüfungen hinsichtlich Umfang und Inhalt angemessen sind und in allen Mitgliedstaaten nach denselben Standards durchgeführt werden, ist es erforderlich, die Bedingungen festzulegen, denen die Prüfungen genügen sollten. |
(11) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten bei der Durchführung finanzieller Berichtigungen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich, die Kriterien zur Bestimmung von gravierenden Mängeln bei der wirksamen Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die wichtigsten Arten solcher Mängel und die Kriterien zur Bestimmung der Höhe der anzuwendenden extrapolierten oder pauschalen finanziellen Berichtigung festzulegen. |
(12) |
Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden nachstehende Bestimmungen zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 festgelegt:
a) |
Regelungen zur Präzisierung der Angaben über die Daten, die im Rahmen des von der Verwaltungsbehörde einzurichtenden Begleitungssystems in elektronischer Form aufzuzeichnen und zu speichern sind; |
b) |
detaillierte Mindestanforderungen an den Prüfpfad hinsichtlich der Führung der Buchführungsdaten und der Aufbewahrung der Belege auf Ebene der Bescheinigungsbehörde, der Verwaltungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Empfängereinrichtungen; |
c) |
Umfang und Inhalt von Vorhaben- und Rechnungsprüfungen sowie die Methodik für die Auswahl der Stichprobe von Vorhaben; |
d) |
detaillierte Regelungen für die Nutzung der bei Prüfungen durch die Bediensteten oder bevollmächtigten Vertreter der Kommission erhobenen Daten; |
e) |
detaillierte Regelungen für die Kriterien für die Feststellung gravierender Mängel bei der wirksamen Funktionsweise von Verwaltungs- und Kontrollsystemen, einschließlich der wichtigsten Arten solcher Mängel, die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der vorzunehmenden finanziellen Berichtigung und die Kriterien für die Anwendung von Pauschalsätzen oder extrapolierten finanziellen Berichtigungen. |
KAPITEL II
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEME
Artikel 2
In elektronischer Form aufzuzeichnende und zu speichernde Daten
(Artikel 32 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)
(1) Die Anforderungen hinsichtlich der Daten, die in elektronischer Form für jedes Vorhaben in dem gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 eingerichteten Begleitungssystem aufzuzeichnen und zu speichern sind, sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung dargelegt.
(2) Die Daten werden für jedes Vorhaben aufgezeichnet und gespeichert, darunter bei durch OP II unterstützten Vorhaben auch Daten zu den einzelnen Teilnehmern, nach Möglichkeit aufgeschlüsselt nach Geschlecht, damit diese falls erforderlich zum Zweck der Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aggregiert werden können. Die kumulative Aggregation dieser Daten für den gesamten Programmplanungszeitraum muss möglich sein.
Artikel 3
Detaillierte Mindestanforderungen an den Prüfpfad
(Artikel 32 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)
(1) Es gelten folgende detaillierte Mindestanforderungen für den Prüfpfad hinsichtlich der Führung der Buchführungsdaten und der Aufbewahrung der Belege:
a) |
Anhand des Prüfpfads kann überprüft werden, ob die im Rahmen des operationellen Programms für Nahrungsmittelhilfe und/oder materielle Basisunterstützung (OP I) oder vom Begleitausschuss für das OP II festgelegten Auswahlkriterien angewendet wurden; |
b) |
im Hinblick auf Zuschüsse gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 können anhand des Prüfpfads die der Kommission bescheinigten aggregierten Beträge bei Vorhaben, die im Rahmen des operationellen Programms kofinanziert wurden, mit den detaillierten Buchführungsdaten und Belegen der Bescheinigungsbehörde, der Verwaltungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Empfängereinrichtungen abgeglichen werden; |
c) |
im Hinblick auf Zuschüsse gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b und c können anhand des Prüfpfads die der Kommission bescheinigten aggregierten Beträge bei Vorhaben, die im Rahmen des operationellen Programms kofinanziert wurden, mit den detaillierten Output- oder Ergebnisdaten und den Belegen der Bescheinigungsbehörde, der Verwaltungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Empfängereinrichtungen abgeglichen werden, gegebenenfalls auch im Hinblick auf die Methode zur Festlegung der Einheitskosten und der Pauschalbeträge; |
d) |
im Hinblick auf die gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 festgelegten Kosten können anhand des Prüfpfads gegebenenfalls die Berechnungsmethode und die Grundlage für die Festlegung von Pauschalsätzen sowie die förderfähigen direkten Kosten oder die Kosten, die unter bestimmten anderen Kategorien gemeldet werden, für die der Pauschalsatz gilt, dargelegt und begründet werden; |
e) |
im Hinblick auf die gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben b, c und e sowie Artikel 26 Absatz 3 zweiter Teil der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 festgelegten Kosten können anhand des Prüfpfads die förderfähigen direkten Kosten oder die Kosten, die unter bestimmten anderen Kategorien geltend gemacht werden, für die der Pauschalsatz gilt, belegt werden; |
f) |
anhand des Prüfpfads kann überprüft werden, ob der öffentliche Beitrag an die Empfängereinrichtung gezahlt wurde; |
g) |
der Prüfpfad umfasst gegebenenfalls für jedes Vorhaben die technischen Spezifikationen und den Finanzierungsplan, die Unterlagen zur Genehmigung des Zuschusses, gegebenenfalls die Unterlagen zu den Vergabeverfahren, die Berichte der Empfängereinrichtung und Berichte über die durchgeführten Überprüfungen und Prüfungen; |
h) |
der Prüfpfad umfasst Informationen über die zum Vorhaben durchgeführten Verwaltungsprüfungen und Prüfungen; |
i) |
anhand des Prüfpfads können die Daten für die Output-Indikatoren des Vorhabens mit den Berichtsdaten und dem Ergebnis sowie gegebenenfalls mit den Zielen des Programms abgeglichen werden. |
Im Hinblick auf die unter den Buchstaben c und d genannten Kosten kann anhand des Prüfpfads überprüft werden, ob die von der Verwaltungsbehörde verwendete Berechnungsmethode im Einklang mit Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 steht.
(2) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass Name und Anschrift der Stellen verfügbar sind, die alle erforderlichen Belege für die Sicherstellung eines angemessenen Prüfpfads aufbewahren, der alle in Absatz1 festgelegten Mindestanforderungen erfüllt.
Artikel 4
Nutzung der bei Prüfungen durch die Bediensteten oder bevollmächtigten Vertreter der Kommission erhobenen Daten
(Artikel 34 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)
(1) Die Kommission trifft alle notwendigen Maßnahmen, um jede unbefugte Weitergabe oder jeden unbefugten Zugriff auf personenbezogene, von der Kommission im Rahmen ihrer Prüfungen erhobene Daten zu verhindern.
(2) Die Kommission nutzt die bei ihren Prüfungen erhobenen Daten ausschließlich zur Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014. Der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung haben Zugang zu den erhobenen Daten.
(3) Die erhobenen Daten werden gemäß den geltenden Vorschriften ohne die ausdrückliche Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Daten zur Verfügung stellt, nicht an andere als an diejenigen Personen in den Mitgliedstaaten oder den Organen der Union übermittelt, die aufgrund ihrer Aufgaben Zugang zu diesen Daten haben müssen.
Artikel 5
Vorhabenprüfungen
(Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)
(1) Für jedes Geschäftsjahr werden Vorhabenprüfungen bei einer Stichprobe von Vorhaben durchgeführt, die anhand einer von der Prüfbehörde gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung festgelegten oder genehmigten Methode ausgewählt werden.
(2) Die Vorhabenprüfungen werden auf der Grundlage der Belegunterlagen zum Prüfpfad durchgeführt und betreffen die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, die bei der Kommission geltend gemacht wurden, einschließlich der folgenden Aspekte:
a) |
Das Vorhaben wurde gemäß den für das operationelle Programm geltenden Auswahlkriterien ausgewählt, nicht physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt, bevor die Empfängereinrichtung den Finanzierungsantrag im Rahmen des operationellen Programms eingereicht hat, gemäß dem Zuwendungsbescheid durchgeführt und erfüllte zum Zeitpunkt der Prüfung sämtliche geltenden Bedingungen hinsichtlich der Funktionalität, der Nutzung und der zu erreichenden Ziele; |
b) |
die der Kommission gemeldeten Ausgaben entsprechen den Buchführungsdaten, und die geforderten Belegunterlagen belegen einen angemessenen Prüfpfad gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung; |
c) |
für der Kommission gemeldete Ausgaben, die gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b und c ermittelt wurden, wurden Outputs und Ergebnisse erzielt, die die Zahlungen an die Empfängereinrichtung begründen, die gegebenenfalls verfügbaren Teilnehmerangaben oder die Aufzeichnungen über Outputs und Ergebnisse stimmen mit den der Kommission übermittelten Informationen überein, und die geforderten Belegunterlagen belegen einen angemessenen Prüfpfad gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung. |
Der öffentliche Beitrag wurde gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 an die Empfängereinrichtung ausgezahlt.
(3) Vorhabenprüfungen umfassen gegebenenfalls die Überprüfung der konkreten Durchführung des Vorhabens vor Ort.
(4) Bei den Vorhabenprüfungen werden die Genauigkeit und Vollständigkeit der im Buchführungssystem der Bescheinigungsbehörde aufgezeichneten Ausgaben und der Abgleich des Prüfpfads auf allen Ebenen überprüft.
(5) Werden systembedingte Probleme festgestellt, die eine Gefahr für andere Vorhaben im Rahmen des operationellen Programms darstellen können, sorgt die Prüfbehörde dafür, dass weitere Untersuchungen bzw. gegebenenfalls zusätzliche Prüfungen durchgeführt werden, um das Ausmaß derartiger Probleme zu bestimmen und gegebenenfalls die erforderlichen finanziellen Berichtigungen zu empfehlen.
(6) Der Betrag der geprüften Ausgaben im Hinblick auf die Meldung des jährlichen Prüfungsumfangs an die Kommission umfasst ausschließlich Ausgaben, die in den Anwendungsbereich einer gemäß Absatz 1 durchgeführten Prüfung fallen. Hierfür wird das gemäß Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 erstellte Muster des Kontrollberichts verwendet.
Artikel 6
Methode für die Auswahl der Stichprobe von Vorhaben
(Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)
(1) Die Prüfbehörde legt das Verfahren für die Auswahl der Stichprobe („Stichprobenverfahren“) gemäß den in diesem Artikel dargelegten Anforderungen und unter Berücksichtigung international anerkannter Prüfungsstandards wie INTOSAI, IFAC oder IIA fest.
(2) Neben den Erläuterungen in der Prüfstrategie verwahrt die Prüfbehörde Aufzeichnungen über die Unterlagen und fachlichen Kriterien, die bei der Festlegung der Stichprobenverfahren herangezogen wurden (Planung, Auswahl, Prüfung und Bewertung), um die Eignung des gewählten Verfahrens nachzuweisen.
(3) Eine Stichprobe muss repräsentativ für die Grundgesamtheit sein, aus der sie gezogen wurde, damit die Prüfbehörde einen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 erstellen kann. Die Grundgesamtheit umfasst die Ausgaben eines operationellen Programms, das gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 in den der Kommission für ein bestimmtes Geschäftsjahr vorgelegten Zahlungsanträgen enthalten ist. Die Stichprobe kann während oder nach Ablauf des Geschäftsjahrs gezogen werden.
(4) Ein Stichprobenverfahren gilt für die Anwendung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 als statistisch, wenn es folgende Merkmale aufweist:
i) |
Zufallsauswahl der Stichprobeneinheiten; |
ii) |
Verwendung der Wahrscheinlichkeitstheorie zur Bewertung der Stichprobenergebnisse, einschließlich der Messung und Kontrolle der Stichprobenrisiken und der geplanten und erzielten Genauigkeit. |
(5) Das Stichprobenverfahren stellt eine zufällige Auswahl der Stichprobeneinheiten aus der Grundgesamtheit sicher, indem durch Verwendung von für jede einzelne Grundgesamtheit generierten Zufallszahlen die Einheiten der Stichprobe ausgewählt werden, oder indem durch Verwendung eines Zufallsstarts und Anwendung einer systematischen Regel zur Auswahl der weiteren Einheiten eine systematische Auswahl getroffen wird.
(6) Die Stichprobeneinheit wird von der Prüfbehörde anhand fachlicher Kriterien festgelegt. Die Stichprobeneinheit kann ein Vorhaben, ein Projekt innerhalb eines Vorhabens oder ein Auszahlungsantrag einer Empfängereinrichtung sein. Informationen über die Art der festgelegten Stichprobeneinheit und die zugrunde gelegten fachlichen Kriterien sind im Kontrollbericht enthalten.
(7) Wenn die Gesamtausgaben für eine Stichprobeneinheit in einem Geschäftsjahr einen negativen Betrag ergeben, werden sie von der in Absatz 3 genannten Grundgesamtheit ausgenommen und separat geprüft. Die Prüfbehörde kann auch eine Stichprobe aus dieser separaten Grundgesamtheit ziehen.
(8) Wenn die Bedingungen für eine angemessene Kontrolle gemäß Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 zur Anwendung kommen, kann die Prüfbehörde die in dem genannten Artikel genannten Einheiten von der Grundgesamtheit ausschließen, aus der die Stichprobe gezogen werden soll. Falls das betreffende Vorhaben bereits für die Stichprobe ausgewählt wurde, ersetzt die Prüfbehörde es durch eine geeignete Zufallsauswahl.
(9) Alle der Kommission gemeldeten Ausgaben der Stichprobe werden geprüft.
Wenn die ausgewählten Stichprobeneinheiten jedoch eine große Zahl von Auszahlungsanträgen oder Rechnungen umfassen, kann die Prüfbehörde diese durch die Ziehung von Unterstichproben prüfen, indem anhand derselben Stichprobenparameter wie für die Auswahl der Stichprobeneinheiten der Hauptstichprobe die zu prüfenden Auszahlungsanträge oder Rechnungen ausgewählt werden.
In diesem Fall werden innerhalb jeder zu prüfenden Stichprobeneinheit angemessene Stichprobengrößen berechnet, die jedoch keinesfalls weniger als 30 zugrunde liegende Auszahlungsanträge oder Rechnungen für jede Stichprobeneinheit umfassen.
(10) Die Prüfbehörde kann eine Schichtung vornehmen, indem sie eine Grundgesamtheit in mehrere Teilgesamtheiten unterteilt, die jeweils eine Gruppe von Stichprobeneinheiten mit ähnlichen Merkmalen umfassen, insbesondere im Hinblick auf das Risiko oder die erwartete Fehlerquote, oder wenn die Grundgesamtheit Vorhaben umfasst, die aus finanziellen Beiträgen eines operationellen Programms zu Einheiten mit hohem Wert bestehen.
(11) Die Prüfbehörde bewertet die Zuverlässigkeit des Systems mit „hoch“, „mittel“ oder „gering“, wobei sie die Ergebnisse der Systemprüfungen berücksichtigt, um die technischen Parameter der Stichproben festzulegen, damit das kombinierte Sicherheitsniveau, das sich aus den System- und den Vorhabenprüfungen ergibt, hoch ist. Für ein System, dessen Zuverlässigkeit mit „hoch“ bewertet ist, muss das Konfidenzniveau für Stichprobenverfahren mindestens 60 % erreichen. Für ein System, dessen Zuverlässigkeit mit „gering“ bewertet ist, muss das Konfidenzniveau für Stichprobenverfahren mindestens 90 % erreichen. Die Signifikanzschwelle beträgt 2 % der in Absatz 3 genannten Ausgaben.
(12) Wenn Unregelmäßigkeiten oder ein Risiko für Unregelmäßigkeiten ermittelt wurden, beschließt die Prüfbehörde im Hinblick auf die Berücksichtigung der ermittelten spezifischen Risikofaktoren anhand fachlicher Kriterien, ob es erforderlich ist, eine ergänzende Stichprobe zusätzlicher Vorhaben oder von Teilen von Vorhaben zu prüfen, die in der Zufallsstichprobe nicht geprüft wurden.
(13) Die Prüfbehörde analysiert die Ergebnisse der Prüfungen der zusätzlichen Stichprobe gesondert, zieht Schlussfolgerungen aus diesen Ergebnissen und teilt sie der Kommission im jährlichen Kontrollbericht mit. Die in der ergänzenden Stichprobe festgestellten Unregelmäßigkeiten fließen nicht in die Berechnung der hochgerechneten Fehlerquote der Zufallsstichprobe ein.
(14) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Vorhabenprüfungen im Hinblick auf den in Artikel 34 Absatz 5 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 genannten Bestätigungsvermerk und Kontrollbericht berechnet die Prüfbehörde eine Gesamtfehlerquote, die der Summe der hochgerechneten Zufallsfehler und gegebenenfalls der systembedingten und der nicht berichtigten anormalen Fehler, geteilt durch die Grundgesamtheit, entspricht.
Artikel 7
Rechnungsprüfungen
(Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)
(1) Die Prüfbehörde führt für jedes Geschäftsjahr die in Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 genannte Rechnungsprüfung durch.
(2) Die Rechnungsprüfung bietet eine angemessene Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit der in der Rechnungslegung aufgeführten Beträge.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 berücksichtigt die Prüfbehörde insbesondere die Ergebnisse der bei der Bescheinigungsbehörde durchgeführten Systemprüfungen und die Ergebnisse der Vorhabenprüfungen.
(4) Die Systemprüfung umfasst eine Überprüfung der Zuverlässigkeit des Rechnungsführungssystems der Bescheinigungsbehörde und — anhand einer Stichprobe — der Genauigkeit der im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verzeichneten einbehaltenen und wiedereingezogenen Ausgaben.
(5) Damit die Prüfbehörde feststellen kann, ob die Rechnungslegung zuverlässig und wirklichkeitsgetreu ist, überprüft sie im Rahmen ihrer Prüftätigkeit im Hinblick auf den Bestätigungsvermerk, ob alle gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 erforderlichen Elemente korrekt in der Rechnungslegung enthalten sind und den Buchführungsdaten der zuständigen Behörden oder Stellen und der Empfängereinrichtungen entsprechen. Die Prüfbehörde überprüft insbesondere anhand der ihr von der Bescheinigungsbehörde vorzulegenden Rechnungslegung, ob
a) |
der Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben, der gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 geltend gemacht wurde, den Ausgaben und dem entsprechenden öffentlichen Beitrag laut den der Kommission für das betreffende Geschäftsjahr vorgelegten Zahlungsanträgen entspricht und ob im Falle von Abweichungen in der Rechnungslegung angemessene Erklärungen für den Abgleich der Beträge gegeben wurden; |
b) |
die während des Geschäftsjahrs einbehaltenen und wiedereingezogenen Beträge, die am Ende des Geschäftsjahrs wiedereinzuziehenden Beträge und die nicht wiedereinziehbaren Beträge den in das Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde eingegebenen Beträgen entsprechen und auf Beschlüssen der zuständigen Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde beruhen; |
c) |
gegebenenfalls Ausgaben gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 von der Rechnungslegung ausgeschlossen wurden, und ob alle erforderlichen Korrekturen in die Rechnungslegung für das betreffende Geschäftsjahr aufgenommen wurden; |
Die in den Buchstaben b und c genannten Überprüfungen können anhand einer Stichprobe durchgeführt werden.
KAPITEL III
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE FINANZVERWALTUNG UND FINANZIELLE BERICHTIGUNGEN
Artikel 8
Kriterien für die Feststellung gravierender Mängel bei der wirksamen Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme
(Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)
(1) Bei der Bewertung des wirksamen Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme stützt sich die Kommission auf alle verfügbaren Systemprüfungen einschließlich Funktionsprüfungen sowie auf Vorhabenprüfungen.
Die Bewertung erstreckt sich auf das interne Kontrollumfeld des Programms, die Verwaltungs- und Kontrolltätigkeit der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden, die Begleitung durch die Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden und die Kontrolltätigkeit der Prüfbehörde und basiert auf der Überprüfung der Einhaltung der in Tabelle 1 des Anhangs II festgelegten Kernanforderungen.
Die Erfüllung dieser Kernanforderungen wird anhand der in Tabelle 2 des Anhangs II genannten Kategorien bewertet.
(2) Zu den wichtigsten Arten gravierender Mängel bei der wirksamen Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zählen Fälle, bei denen eine der unter den Nummern 2, 4, 5, 13, 15, 16 und 18 von Tabelle 1 des Anhangs II bzw. zwei oder mehr der sonstigen in Tabelle 1 des Anhangs II genannten Kernanforderungen mit den in Tabelle 2 des Anhangs II beschriebenen Kategorien 3 oder 4 bewertet werden.
Artikel 9
Kriterien für die Anwendung von pauschalen oder extrapolierten finanziellen Berichtigungen und Kriterien für die Festlegung der Höhe der finanziellen Berichtigung
(Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)
(1) Finanzielle Berichtigungen werden in Bezug auf das gesamte oder einen Teil eines operationellen Programms vorgenommen, wenn die Kommission einen oder mehrere gravierende Mängel bei der Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems feststellt.
Unbeschadet des ersten Unterabsatzes werden extrapolierte finanzielle Berichtigungen in Bezug auf das gesamte oder einen Teil eines operationellen Programms vorgenommen, wenn die Kommission systembedingte Unregelmäßigkeiten bei einer repräsentativen Stichprobe von Vorhaben feststellt und eine genauere Quantifizierung des Risikos für den Unionshaushalt möglich ist. In diesem Fall werden die Ergebnisse der Untersuchung der repräsentativen Stichprobe auf die übrige Grundgesamtheit extrapoliert, aus der die Stichprobe gezogen wurde, um die Höhe der finanziellen Berichtigung festzulegen.
(2) Die Höhe einer pauschalen Berichtigung wird unter Berücksichtigung folgender Elemente festgelegt:
a) |
relative Bedeutung des gravierenden Mangels oder der gravierenden Mängel in Bezug auf das gesamte Verwaltungs- und Kontrollsystem; |
b) |
Häufigkeit des gravierenden Mangels oder der gravierenden Mängel; |
c) |
Verlustrisiko für den Unionshaushalt. |
(3) Unter Berücksichtigung dieser Elemente wird die Höhe der finanziellen Berichtigung wie folgt festgesetzt:
a) |
Wenn der gravierende Mangel oder die gravierenden Mängel des Verwaltungs- und Kontrollsystems so grundlegend, häufig oder weit verbreitet ist bzw. sind, dass dies einem vollständigen Versagen des Systems gleichkommt, das die Recht- und Ordnungsmäßigkeit aller betroffenen Ausgaben gefährdet, wird ein Pauschalsatz von 100 % angewendet; |
b) |
wenn der gravierende Mangel oder die gravierenden Mängel des Verwaltungs- und Kontrollsystems so grundlegend und weit verbreitet ist bzw. sind, dass dies einem sehr schwerwiegenden Versagen des Systems gleichkommt, das die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines sehr großen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet, wird ein Pauschalsatz von 25 % angewendet; |
c) |
wenn der gravierende Mangel oder die gravierenden Mängel des Verwaltungs- und Kontrollsystems darauf zurückzuführen ist bzw. sind, dass das System nicht hundertprozentig oder so schlecht funktioniert, dass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines großen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet ist, wird ein Pauschalsatz von 10 % angewendet; |
d) |
wenn der gravierende Mangel oder die gravierenden Mängel des Verwaltungs- und Kontrollsystems darauf zurückzuführen ist bzw. sind, dass das System nicht durchgehend funktioniert, so dass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines beträchtlichen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet ist, wird ein Pauschalsatz von 5 % angewendet. |
(4) Wenn die Anwendung eines gemäß Absatz 3 festgelegten Pauschalsatzes unverhältnismäßig wäre, kann die Höhe der finanziellen Berichtigung verringert werden.
(5) Wenn die zuständigen Behörden versäumen, nach Anwendung einer finanziellen Berichtigung in einem Geschäftsjahr angemessene Korrekturmaßnahmen zu treffen, und derselbe gravierende Mangel bzw. dieselben gravierenden Mängel auch im folgenden Geschäftsjahr festgestellt wird bzw. werden, kann der Berichtigungssatz aufgrund des Fortbestehens des gravierenden Mangels bzw. der gravierenden Mängel maximal bis zur Höhe des nächsthöheren Berichtigungssatzes heraufgesetzt werden.
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3 gilt in Bezug auf die in Anhang I genannten Informationen über die Aufzeichnung und Speicherung von Daten ab dem 1. Dezember 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).
ANHANG I
Liste der im Rahmen des Begleitsystems zu erfassenden und elektronisch zu speichernden Daten (gemäß Artikel 2)
Daten sind zu Vorhaben erforderlich, die aus OP I und OP II (1) unterstützt werden, sofern in der zweiten Spalte nicht anders angegeben.
Datenfelder |
Angabe der Art der OP, für die keine Daten erforderlich sind |
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Daten zum Begünstigten (2) |
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Daten zum Vorhaben |
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Nicht zutreffend für OP II |
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Nicht zutreffend für OP I |
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Nicht zutreffend für OP II |
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Nicht zutreffend für OP II |
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Nicht zutreffend für OP II |
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Nicht zutreffend für OP II |
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Nicht zutreffend für OP II |
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Nicht zutreffend für OP II |
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Nicht zutreffend für OP II |
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Daten zu Indikatoren |
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Nicht zutreffend für OP I |
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Nicht zutreffend für OP I |
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Nicht zutreffend für OP I |
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Nicht zutreffend für OP I |
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Nicht zutreffend für OP I |
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Nicht zutreffend für OP I |
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Nicht zutreffend für OP I |
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Nicht zutreffend für OP I |
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Finanzdaten zu jedem Vorhaben (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung) |
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Daten zu den Auszahlungsanträgen des Begünstigten (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung) |
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Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf tatsächlich angefallenen Kosten (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung) |
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Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf Standardeinheitskosten (Beträge in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung) |
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Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf Pauschalbeträgen (Beträge in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung) |
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Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf Pauschalsätzen (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung) |
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Daten zu Wiedereinziehungen vom Begünstigten |
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Daten zu Zahlungsanträgen gegenüber der Kommission (in Euro) |
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Daten zu der der Kommission gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 (in Euro) vorgelegten Rechnungslegung |
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(1) OP I steht für operationelle Programme für Nahrungsmittelhilfe und/oder materielle Basisunterstützung, OP II steht für operationelle Programme zur sozialen Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen.
(2) Der Begünstigte schließt gegebenenfalls sonstige Einrichtungen ein, denen im Rahmen des Vorhabens Ausgaben entstehen, die als Ausgaben des Begünstigten gelten.
(3) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).
(4) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2014/23/EU vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
ANHANG II
Kernanforderungen an Verwaltungs- und Kontrollsysteme und deren Klassifizierung im Hinblick auf ihr wirksames Funktionieren gemäß Artikel 9
Tabelle 1:
Kernanforderungen
Kernanforderungen an das Verwaltungs- und Kontrollsystem |
Betroffene Stellen/Behörden |
Umfang |
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1 |
Angemessene Aufgabentrennung und angemessene Systeme für die Berichterstattung und Begleitung in Fällen, in denen die zuständige Behörde die Ausführung von Aufgaben einer anderen Stelle überträgt. |
Verwaltungsbehörde |
Internes Kontrollwesen |
2 |
Angemessene Auswahl von Vorhaben. |
Verwaltungsbehörde |
Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten |
3 |
Angemessene Information der Begünstigten zu den anwendbaren Bedingungen für die ausgewählten Vorhaben. |
Verwaltungsbehörde |
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4 |
Angemessene Verwaltungsüberprüfungen. |
Verwaltungsbehörde |
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5 |
Vorhandensein eines wirksamen Systems, durch das gewährleistet ist, dass alle für einen hinreichenden Prüfpfad erforderlichen Dokumente zu Ausgaben und Prüfungen aufbewahrt werden. |
Verwaltungsbehörde |
Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten/Überwachung |
6 |
Zuverlässiges System, mit dessen Hilfe Daten zu Überwachungs-, Bewertungs-, Finanzmanagement-, Überprüfungs- und Prüfungszwecken erfasst, aufgezeichnet und gespeichert werden. |
Verwaltungsbehörde |
|
7 |
Wirksame Umsetzung angemessener Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug. |
Verwaltungsbehörde |
Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten |
8 |
Geeignete Verfahren für die Erstellung der Verwaltungserklärung und des zusammenfassenden Jahresberichts über durchgeführte abschließende Prüfungen und Kontrollen. |
Verwaltungsbehörde |
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9 |
Angemessene Aufgabentrennung und angemessene Systeme für die Berichterstattung und Begleitung in Fällen, in denen die zuständige Behörde die Ausführung von Aufgaben einer anderen Stelle überträgt. |
Bescheinigungsbehörde |
Internes Kontrollwesen |
10 |
Angemessene Verfahren zur Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen. |
Bescheinigungsbehörde |
Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten/Überwachung |
11 |
Angemessene Buchführung über die geltend gemachten Ausgaben und die entsprechende öffentliche Unterstützung in elektronischer Form. |
Bescheinigungsbehörde |
Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten |
12 |
Angemessene und vollständige Buchführung über die wiedereinzuziehenden, wiedereingezogenen und einbehaltenen Beträge. |
Bescheinigungsbehörde |
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13 |
Angemessene Verfahren für die Erstellung der jährlichen Rechnungslegung und die Bescheinigung, dass diese vollständig, genau und sachlich richtig ist. |
Bescheinigungsbehörde |
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14 |
Angemessene Aufgabentrennung und angemessene Systeme zur Gewährleistung, dass jede andere Stelle, die Prüfungen gemäß der Prüfstrategie für das Programm durchführt, über die notwendige funktionelle Unabhängigkeit verfügt und die international anerkannten Prüfungsstandards berücksichtigt. |
Prüfbehörde |
Internes Kontrollwesen |
15 |
Angemessene Systemprüfungen. |
Prüfbehörde |
Kontrolltätigkeiten |
16 |
Angemessene Prüfungen von Vorhaben. |
Prüfbehörde |
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17 |
Angemessene Rechnungsprüfungen. |
Prüfbehörde |
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18 |
Angemessene Verfahren für die Erteilung eines zuverlässigen Bestätigungsvermerks und die Erstellung des jährlichen Kontrollberichts. |
Prüfbehörde |
Tabelle 2:
Klassifizierung der Kernanforderungen an Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Hinblick auf ihre Funktionsfähigkeit
Kategorie 1 |
Gute Funktionsfähigkeit. Keine oder lediglich geringfügige Verbesserungen erforderlich. |
Kategorie 2 |
Funktionsfähigkeit vorhanden. Bestimmte Verbesserungen erforderlich. |
Kategorie 3 |
Funktionsfähigkeit teilweise gegeben. Erhebliche Verbesserungen erforderlich. |
Kategorie 4 |
Funktionsfähigkeit im Wesentlichen nicht vorhanden. |