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Document 32014L0064

    Richtlinie 2014/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich der elektronischen Datenbanken, die Teil der Überwachungsnetze in den Mitgliedstaaten sind

    ABl. L 189 vom 27.6.2014, p. 161–163 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0429

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/64/oj

    27.6.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 189/161


    RICHTLINIE 2014/64/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 15. Mai 2014

    zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich der elektronischen Datenbanken, die Teil der Überwachungsnetze in den Mitgliedstaaten sind

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Übermittlung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 64/432/EWG des Rates (3) gilt für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union. Gemäß der genannten Richtlinie kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ein System von Überwachungsnetzen einführen. Diese Netze umfassen eine elektronische Datenbank, die mindestens eine Reihe von Datenelementen, die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegt sind, enthalten muss, darunter der Kenncode jedes Tieres.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) hat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingeführt. Die Verordnung legt die allgemeine Regel fest, dass die beiden amtlichen Mittel, mit denen ein Tier gekennzeichnet wird, denselben Kenncode aufweisen müssen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass es in der Anfangsphase der Umstellung auf elektronische Kennzeichen als offizielles Kennzeichnungsmittel in bestimmten Fällen — bedingt durch technische Einschränkungen aufgrund der Zusammensetzung des ursprünglichen Kenncodes eines Tieres — nicht möglich ist, diesen ursprünglichen Kenncode auf eine elektronische Kennzeichen zu übertragen. Dies könnte passieren, wenn die Zeichen, aus denen der bestehende Kenncode eines Tieres besteht, nicht in ein elektronisches Format zu bringen sind. Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 enthält diesbezüglich spezifische befristete Ausnahmeregelungen, in deren Rahmen auch diese Tiere elektronisch gekennzeichnet werden können, sofern für lückenlose Rückverfolgbarkeit gesorgt ist und die Tiere individuell identifiziert werden können, einschließlich ihres Geburtsbetriebs. Die Möglichkeit, elektronische Kennzeichen zu nutzen, sollte in die Liste der Datenelemente aufgenommen werden, die gemäß der Richtlinie 64/432/EWG in den elektronischen Datenbanken zu erfassen sind.

    (3)

    Im Interesse der Kohärenz der Unionsvorschriften sollte die Art der elektronischen Kennzeichen, sofern diese an den Tieren angebracht wurde, ebenfalls in die Liste der Datenelemente aufgenommen werden, die gemäß der Richtlinie 64/432/EWG in den elektronischen Datenbanken zu erfassen sind.

    (4)

    Die Richtlinie 64/432/EWG sollte daher entsprechend geändert werden —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 14 Absatz 3 Abschnitt C Nummer 1 der Richtlinie 64/432/EWG erhält folgende Fassung:

    „1.

    Für jedes Tier:

    hinsichtlich der in Artikel 4 Absatz 1, Artikel 4b, Artikel 4c Absatz 1 und Artikel 4d der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten Fälle der individuelle Kenncode bzw. die individuellen Kenncodes;

    das Geburtsdatum;

    das Geschlecht;

    die Rasse oder die Farbe;

    der Kenncode des Muttertiers oder — im Fall eines aus einem Drittland eingeführten Tieres — der individuelle Kenncode des jeweiligen Mittels zur Kennzeichnung, den der Bestimmungsmitgliedstaat dem Tier gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zugeteilt hat;

    die Kennnummer des Geburtsbetriebs;

    die Kennnummer aller Betriebe, in denen das Tier gehalten wurde, sowie das Datum für jede Verbringung zwischen Betrieben;

    das Datum des Todes oder der Schlachtung;

    die Art der elektronischen Kennzeichen, soweit diese an dem Tier angebracht wurde.

    Artikel 2

    (1)   Bis zum 18. Januar 2016 setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Regelungen mit.

    Sie wenden diese Vorschriften ab dem 18. Juli 2019 an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    M. SCHULZ

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    D. KOURKOULAS


    (1)  ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 64.

    (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014.

    (3)  Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).


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