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Document 32014D0836

2014/836/EU: Beschluss des Rates vom 27. November 2014 zur Bestimmung von Folge- und Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an bestimmten Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden

ABl. L 343 vom 28.11.2014, p. 11–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/836/oj

28.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/11


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. November 2014

zur Bestimmung von Folge- und Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an bestimmten Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden

(2014/836/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügte Protokoll Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 36“), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Protokoll Nr. 36 konnte das Vereinigte Königreich dem Rat bis zum 31. Mai 2014 mitteilen, dass es hinsichtlich der Rechtsakte der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Befugnisse der Kommission und des Gerichtshofs nicht anerkennt.

(2)

Mit Schreiben an den Präsidenten des Rates vom 24. Juli 2013 hat das Vereinigte Königreich dem Rat mitgeteilt, dass es die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Befugnisse der Kommission und des Gerichtshofs im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen nicht anerkennt. Dies hat zur Folge, dass die einschlägigen Rechtsakte im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ab dem 1. Dezember 2014 nicht mehr für das Vereinigte Königreich gelten.

(3)

Das Vereinigte Königreich kann dem Rat mitteilen, dass es sich an den Rechtsakten beteiligen möchte, die für das Vereinigte Königreich nicht mehr gelten.

(4)

Das Vereinigte Königreich hat angezeigt, dass es beabsichtigt mitzuteilen, dass es sich an einigen der oben genannten Rechtsakte beteiligen möchte.

(5)

Gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 36 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Folge- und Übergangsmaßnahmen. Der Rat kann ferner auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 beschließen, dass das Vereinigte Königreich die unmittelbaren finanziellen Folgen tragen sollte, die sich zwangsläufig und unvermeidbar daraus ergeben, dass es sich nicht mehr an diesen Rechtsakten beteiligt.

(6)

Jegliche Unterbrechung bei der Durchführung und Anwendung der Rechtsakte, an denen sich das Vereinigte Königreich wieder beteiligen möchte, sollte vermieden werden. Daher sollten diese Rechtsakte für eine begrenzte Übergangsfrist weiterhin für das Vereinigte Königreich gelten, bis die Beschlüsse von Rat und Kommission zur Genehmigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs in Kraft treten.

(7)

Da das Vereinigte Königreich dem Rat nicht mitgeteilt hat, dass es sich an den Beschlüssen 2008/615/JI (1) und 2008/616/JI (2) des Rates und am Rahmenbeschluss 2009/905/JI des Rates (3) (im Folgenden „Prüm-Beschlüsse“) beteiligen möchte, gelten diese ab dem 1. Dezember 2014 nicht mehr für das Vereinigte Königreich. Infolge des Endes ihrer Geltung und bis zu einer erneuten Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den Prüm-Beschlüssen sollte das Vereinigte Königreich nicht berechtigt sein, zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken auf die mit der Verordnung Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichtete Eurodac-Datenbank zuzugreifen.

(8)

Angesichts der praktischen und operativen Bedeutung der Prüm-Beschlüsse für die öffentliche Sicherheit der Union und insbesondere für die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung sowie die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten sollte das Vereinigte Königreich in enger Abstimmung mit seinen an der Durchführung der Prüm-Beschlüsse beteiligten Stellen, den Mitgliedstaaten, der Kommission, Europol und Eurojust in einer umfassenden Durchführbarkeitsstudie prüfen, welchen Nutzen und welche praktischen Vorteile ihm aus einer erneuten Beteiligung an den Prüm-Beschlüssen erwachsen würden und welche Schritte hierzu erforderlich wären; die Ergebnisse der Untersuchung sollten bis 30. September 2015 veröffentlicht werden.

(9)

Sollte die oben genannte Durchführbarkeitsstudie zu einem positiven Ergebnis führen, sollte das Vereinigte Königreich bis zum 31. Dezember 2015 darüber beschließen, ob es dem Rat binnen vier Wochen gemäß Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls Nr. 36 mitteilt, dass es sich an den Prüm-Beschlüssen beteiligen möchte. Das Vereinigte Königreich hat erklärt, dass ein solcher Beschluss die Zustimmung seines Parlaments voraussetze.

(10)

Die Bestimmungen über die finanziellen Konsequenzen einer Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den Prüm-Beschlüssen werden im Beschluss 2014/837/EU des Rates (5) festgelegt.

(11)

Gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 36 nimmt das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieses Beschlusses teil, ist aber an ihn gebunden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Rechtsakte gelten bis zum 7. Dezember 2014 weiterhin für das Vereinigte Königreich.

Artikel 2

(1)   Spätestens zehn Tage nach dem 30. November 2014 leitet das Vereinigte Königreich eine umfassende Durchführbarkeitsstudie ein, um den Nutzen und die praktischen Vorteile einer erneuten Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den Prüm-Beschlüssen und die hierzu erforderlichen Schritte zu bewerten.

Dabei handelt es in enger Abstimmung mit den an der Durchführung der Prüm-Beschlüsse beteiligten Stellen im Vereinigten Königreich, den Mitgliedstaaten, der Kommission, Europol und Eurojust.

(2)   Bis zum 30. September 2015 veröffentlicht das Vereinigte Königreich die Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudie nach Absatz 1.

(3)   Sollte die Durchführbarkeitsstudie zu einem positiven Ergebnis führen beschließt das Vereinigte Königreich bis zum 31. Dezember 2015, ob es dem Rat gemäß Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls Nr. 36 mitteilt, dass es sich an den Prüm-Beschlüssen beteiligen möchte. Diese Mitteilung ist binnen vier Wochen ab dem 31. Dezember 2015 vorzunehmen.

Artikel 3

Bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses, mit dem die erneute Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den Prüm-Beschlüssen bestätigt wird, ist das Vereinigte Königreich nicht berechtigt, zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken auf die mit der Verordnung Nr. 603/2013 eingerichtete Eurodac-Datenbank zuzugreifen.

Artikel 4

Falls das Vereinigte Königreich dem Rat nicht binnen vier Wochen ab dem 31. Dezember 2015 mitteilt, dass es sich an den Prüm-Beschlüssen beteiligen möchte, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Folgen der Nichtbeteiligung des Vereinigten Königreichs an diesen Beschlüssen vor.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am 30. November 2014 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. GIACOMELLI


(1)  Rahmenbeschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).

(2)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).

(3)  Rahmenbeschluss 2009/905/JI des Rates vom 30. November 2009 über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 14)

(4)  Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).

(5)  Beschluss 2014/837/EU des Rates vom 27. November 2014 zur Bestimmung der unmittelbaren finanziellen Folgen der Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an bestimmten Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden (siehe Seite 17 dieses Amtsblatts).


ANHANG

LISTE DER RECHTSAKTE NACH ARTIKEL 1

1.

Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen von 1985: Artikel 39, Artikel 40, Artikel 42 und Artikel 43 (soweit sie auf Artikel 40 Bezug nehmen), Artikel 44, Artikel 46, Artikel 47 (ausgenommen Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 4), Artikel 54 bis 58, Artikel 59, Artikel 61 bis 69, Artikel 71, Artikel 72, Artikel 126 bis 130 (soweit sie auf die Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens Bezug nehmen, an denen das Vereinigte Königreich sich beteiligt), und Schlussakte — Erklärung Nr. 3 (betreffend Artikel 71 Absatz 2) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19)

2.

Beschluss 2000/586/JI des Rates vom 28. September 2000 über ein Verfahren zur Änderung von Artikel 40 Absätze 4 und 5, Artikel 41 Absatz 7 und Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 248 vom 3.10.2000, S. 1)

3.

Beschluss 2003/725/JI des Rates vom 2. Oktober 2003 zur Änderung von Artikel 40 Absätze 1 und 7 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 37)

4.

Gemeinsame Maßnahme 97/827/JI vom 5. Dezember 1997 betreffend die Schaffung eines Mechanismus für die Begutachtung der einzelstaatlichen Anwendung und Umsetzung der zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität eingegangenen internationalen Verpflichtungen (ABl. L 344 vom 15.12.1997, S. 7)

5.

Rechtsakt des Rates vom 18. Dezember 1997 über die Ausarbeitung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (ABl. C 24 vom 23.1.1998, S. 1)

6.

Gemeinsame Maßnahme 98/700/JI vom 3. Dezember 1998 — vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen — betreffend die Errichtung eines Europäischen Bildspeicherungssystems (FADO) (ABl. L 333 vom 9.12.1998, S. 4)

7.

Beschluss 2000/375/JI des Rates vom 29. Mai 2000 zur Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet (ABl. L 138 vom 9.6.2000, S. 1)

8.

Beschluss 2000/641/JI des Rates vom 17. Oktober 2000 zur Einrichtung einer Geschäftsstelle für die Gemeinsamen Kontrollinstanzen für den Datenschutz, die mit dem Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen), dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) geschaffen wurden (ABl. L 271 vom 24.10.2000, S. 1)

9.

Beschluss 2000/642/JI des Rates vom 17. Oktober 2000 über Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen (ABl. L 271 vom 24.10.2000, S. 4)

10.

Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1)

11.

Beschluss 2003/659/JI des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 44)

12.

Beschluss 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14)

13.

Beschluss 2002/348/JI des Rates vom 25. April 2002 über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung (ABl. L 121 vom 8.5.2002, S. 1)

14.

Beschluss 2007/412/JI des Rates vom 12. Juni 2007 zur Änderung des Beschlusses 2002/348/JI über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 76)

15.

Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1)

16.

Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1)

17.

Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24)

18.

Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16)

Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24)

19.

Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 59)

Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24)

20.

Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89)

21.

Beschluss 2007/171/EG der Kommission vom 16. März 2007 über die Netzanforderungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (dritte Säule) (ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 29)

22.

Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63)

23.

Beschluss 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103)

24.

Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60)

25.

Rahmenbeschluss 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (ABl. L 220 vom 15.8.2008, S. 32)

26.

Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (Überstellung von Häftlingen) (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27)

Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24)

27.

Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130)

28.

Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23)

29.

Beschluss 2009/316/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 33)

30.

Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37)

31.

Beschluss 2009/934/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen von Europol zu anderen Stellen einschließlich des Austauschs von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 6)

32.

Beschluss 2009/936/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Annahme der Durchführungsbestimmungen für die von Europol geführten Arbeitsdateien zu Analysezwecken (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 14)

33.

Beschluss 2009/968/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Annahme der Vertraulichkeitsregeln für Europol-Informationen (ABl. L 322 vom 17.12.2009, S. 17)

34.

Rahmenbeschluss 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung — zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union — des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft (ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 20)

35.

Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20)


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