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Document 32014D0314

2014/314/EU: Beschluss der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Warmwasser-Heizgeräte (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3452) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 164 vom 3.6.2014, p. 83–103 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 03/06/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/314/oj

3.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/83


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2014

zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Warmwasser-Heizgeräte

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3452)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/314/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebenszeit geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind für Produktgruppen spezifische EU-Umweltzeichenkriterien festzulegen.

(3)

Die Kommission hat einen vorläufigen Bericht über die technischen, ökologischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekte der Produktgruppe „Warmwasser-Heizgeräte“, wie sie typischerweise in der Europäischen Union verwendet werden, verfasst und für Anmerkungen öffentlich zugänglich gemacht. Die Studie, auf der dieser Bericht basiert (nachstehend „die Studie“), wurde zusammen mit beteiligten Akteuren und Interessenträgern aus der Union und Drittländern konzipiert.

(4)

Die in dem vorläufigen Bericht vorgelegten Ergebnisse der Studie haben gezeigt, dass der Energieverbrauch in der Nutzungsphase am stärksten zu den Gesamtauswirkungen von Warmwasser-Heizgeräten auf die Umwelt beiträgt. Deshalb sollte die Verwendung von energieeffizienten Warmwasser-Heizgeräten mit niedrigem Treibhausgasausstoß gefördert werden, und darüber hinaus sollten derartige Heizgeräte, die umweltfreundlichere Technologien nutzen und nachweislich sicher für Verbraucher sind, unterstützt werden.

(5)

Die Festlegung von Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an die Produktgruppe „Warmwasser-Heizgeräte“ ist gerechtfertigt.

(6)

Die Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten vier Jahre lang ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses gelten.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Produktgruppe „Warmwasser-Heizgeräte“ umfasst Produkte, die als Teil einer Warmwasser-Zentralheizungsanlage, bei der das erwärmte Wasser mittels Umwälzpumpen und Wärmestrahlern verteilt wird, Wärme erzeugen, um die Innentemperatur eines geschlossenen Raumes, etwa eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines Zimmers, auf die gewünschte Höhe zu bringen und dort zu halten. Der Wärmeerzeuger erzeugt Wärme mittels eines oder mehrerer der folgenden Verfahren und Technologien:

a)

Verbrennung von gasförmigen, flüssigen oder festen fossilen Brennstoffen;

b)

Verbrennung von gasförmiger, flüssiger oder fester Biomasse;

c)

Nutzung des Joule-Effektes in elektrischen Widerstandsheizelementen;

d)

Aufnahme von Umgebungswärme aus Luft, Wasser oder Boden und/oder von Abwärme;

e)

Kraft-Wärme-Kopplung (die gleichzeitige Erzeugung von Wärme und Strom in ein und demselben Verfahren);

f)

Sonnenenergie (unterstützend).

(2)   Die maximal abgegebene Leistung der Warmwasser-Heizgeräte liegt bei 400 kW.

(3)   Kombiheizgeräte fallen unter diese Produktgruppe, sofern ihre Hauptfunktion in der Bereitstellung von Raumwärme besteht.

(4)   Folgende Produkte sind von dieser Produktgruppe ausgenommen:

a)

Heizgeräte, deren Hauptfunktion in der Bereitstellung von warmem Trink- oder Sanitärwasser besteht;

b)

Heizgeräte zur Erwärmung und Verteilung gasförmiger Wärmeträger wie Dampf oder Luft;

c)

Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einer elektrischen Höchstleistung von mindestens 50 kW;

d)

Raumheizgeräte, die sowohl eine indirekte Beheizung mittels einer Warmwasser-Zentralheizungsanlage als auch eine direkte Beheizung mittels direkter Abgabe von Wärme in den Raum, in dem die Vorrichtung installiert ist, umfassen.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Heizgerät“ bezeichnet ein Raumheizgerät oder Kombiheizgerät;

2.

„Raumheizgerät“ bezeichnet eine Vorrichtung, die

a)

eine Warmwasser-Zentralheizungsanlage mit Wärme versorgt, um die Innentemperatur eines geschlossenen Raumes, etwa eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines Zimmers, auf die gewünschte Höhe zu bringen und dort zu halten, und

b)

mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist;

3.

„Kombiheizgerät“ bezeichnet ein Warmwasser-Raumheizgerät, das dazu ausgelegt ist, zusätzlich Wärme zur Bereitung von warmem Trink- oder Sanitärwasser mit einem bestimmten Temperaturniveau, in einer bestimmten Menge und einem bestimmten Durchfluss innerhalb bestimmter Zeiträume bereitzustellen, und das an eine externe Trink- oder Sanitärwasserzufuhr angeschlossen ist;

4.

„Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen“ bezeichnet eine für den Endnutzer erhältliche Verbundanlage aus einem oder mehreren Raumheizgeräten in Kombination mit einem oder mehreren Temperaturreglern und/oder einer oder mehreren Solareinrichtungen;

5.

„Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen“ bezeichnet eine für den Endnutzer erhältliche Verbundanlage aus einem oder mehreren Kombiheizgeräten in Kombination mit einem oder mehreren Temperaturreglern und/oder einer oder mehreren Solareinrichtungen;

6.

„Solareinrichtung“ bezeichnet eine reine Solaranlage, einen Sonnenkollektor, einen solarbeheizten Warmwasserspeicher oder eine Pumpe im Kollektorkreislauf, welche separat in Verkehr gebracht werden;

7.

„Warmwasser-Zentralheizungsanlage“ bezeichnet eine Anlage, in der Wasser als Übertragungsmedium zur Verteilung zentral erzeugter Wärme an Wärmestrahler zum Zweck der Raumheizung von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden dient;

8.

„Wärmeerzeuger“ bezeichnet den Teil eines Heizgerätes, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren die Wärme erzeugt:

a)

Verbrennung von fossilen und/oder Biomasse-Brennstoffen;

b)

Nutzung des Joule-Effektes in elektrischen Widerstandsheizelementen;

c)

Aufnahme von Umgebungswärme aus Luft, Wasser oder Boden und/oder von Abwärme;

9.

„Gasheizgerät“ bezeichnet ein Raumheizgerät oder Kombiheizgerät, das mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist, die mit gasförmigen Brennstoffen fossilen Ursprungs oder aus Biomasse betrieben werden;

10.

„Heizgerät mit Flüssigbrennstoff“ bezeichnet ein Raumheizgerät oder Kombiheizgerät, das mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist, die mit flüssigen Brennstoffen fossilen Ursprungs oder aus Biomasse betrieben werden;

11.

„Heizgerät mit Festbrennstoff“ bezeichnet ein Raumheizgerät oder Kombiheizgerät, das mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist, die mit festen Brennstoffen fossilen Ursprungs oder aus Biomasse betrieben werden;

12.

„Raumheizgerät mit Heizkessel“ bezeichnet ein Raumheizgerät, das Wärme durch die Verbrennung von fossilen und/oder Biomasse-Brennstoffen und/oder durch Nutzung des Joule-Effekts in elektrischen Widerstandsheizelementen erzeugt;

13.

„Raumheizgerät mit Gasheizkessel“ bezeichnet ein Raumheizgerät mit Heizkessel, das mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist, die durch Verbrennung von gasförmigen Brennstoffen fossilen Ursprungs oder aus Biomasse Wärme erzeugen;

14.

„Raumheizgerät mit Flüssigbrennstoffheizkessel“ bezeichnet ein Raumheizgerät mit Heizkessel, das mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist, die durch Verbrennung von flüssigen Brennstoffen fossilen Ursprungs oder aus Biomasse Wärme erzeugen;

15.

„Raumheizgerät mit Feststoffbrennstoffheizkessel“ bezeichnet ein Raumheizgerät mit Heizkessel, das mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist, die durch Verbrennung von festen Brennstoffen fossilen Ursprungs oder aus Biomasse Wärme erzeugen;

16.

„Raumheizgerät mit Heizkessel für feste Biomasse“ bezeichnet ein Raumheizgerät mit Heizkessel, das mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist, die durch Verbrennung von festen Brennstoffen aus Biomasse Wärme erzeugen;

17.

„elektrisches Raumheizgerät mit Heizkessel“ bezeichnet ein Raumheizgerät mit Heizkessel, das Wärme ausschließlich durch Nutzung des Joule-Effekts in elektrischen Widerstandsheizelementen erzeugt;

18.

„elektrisches Kombiheizgerät mit Heizkessel“ bezeichnet ein Kombiheizgerät mit Heizkessel, das Wärme ausschließlich durch Nutzung des Joule-Effekts in elektrischen Widerstandsheizelementen erzeugt;

19.

„Raumheizgerät mit Wärmepumpe“ bezeichnet ein Raumheizgerät, das zur Wärmeerzeugung Umgebungswärme aus Luft, Wasser oder Boden und/oder Abwärme nutzt; ein Raumheizgerät mit Wärmepumpe kann mit einem oder mehreren Zusatzheizgeräten ausgestattet sein, die den Joule-Effekt in elektrischen Widerstandsheizelementen oder die Verbrennung von fossilen und/oder Biomasse-Brennstoffen nutzen;

20.

„Kombiheizgerät mit Wärmepumpe“ bezeichnet ein Raumheizgerät mit Wärmepumpe, das dazu ausgelegt ist, zusätzlich Wärme zur Bereitung von warmem Trink- oder Sanitärwasser mit einem bestimmten Temperaturniveau, in einer bestimmten Menge und einem bestimmten Durchfluss innerhalb bestimmter Zeiträume bereitzustellen, und das an eine externe Trink- oder Sanitärwasserzufuhr angeschlossen ist;

21.

„brennstoffbetriebenes Heizgerät mit Wärmepumpe“ bezeichnet ein Heizgerät mit Wärmepumpe, das mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist, die mit Gas oder flüssigem Brennstoff fossilen Ursprungs oder aus Biomasse betrieben werden;

22.

„elektrisch betriebenes Heizgerät mit Wärmepumpe“ bezeichnet ein Heizgerät mit Wärmepumpe, das mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist, die mit Elektrizität betrieben werden;

23.

„Raumheizgerät mit Kraft-Wärme-Kopplung“ bezeichnet ein Raumheizgerät, das in ein und demselben Verfahren zugleich Wärme und Strom erzeugt;

24.

„Temperaturregler“ bezeichnet die Vorrichtung, die im Hinblick auf den Wert der erwünschten Innentemperatur und auf die Zeitpunkte, zu denen eine bestimmte Innentemperatur herrschen soll, die Schnittstelle zum Endnutzer bildet und maßgebliche Daten, beispielsweise die aktuelle(n) Innen- und/oder Außentemperatur(en), an eine Schnittstelle des Heizgerätes, etwa eine zentrale Verarbeitungseinheit, weitergibt und die Regelung der Innentemperatur(en) unterstützt;

25.

„Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad“ (ηs) bezeichnet den Quotienten aus dem von einem Heizgerät gedeckten Raumheizwärmebedarf für eine bestimmte Heizperiode und dem zur Deckung dieses Bedarfs erforderlichen jährlichen Energieverbrauch in %;

26.

„Warmwasserbereitungs-Nutzungsgrad“ (ηwh) bezeichnet den Quotienten aus der von einem Kombiheizgerät gelieferten Nutzenergie im Trink- oder Sanitärwasser und der für ihre Erzeugung erforderlichen Energie in %;

27.

„Wärmenennleistung“ bezeichnet die angegebene Wärmeleistung eines Heizgerätes beim Betrieb zur Raumheizung und gegebenenfalls zur Warmwasserbereitung unter Norm-Nennbedingungen in kW; für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe gelten die Bezugs-Auslegungsbedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission (2);

28.

„Norm-Nennbedingungen“ bezeichnet die Betriebsbedingungen für Heizgeräte, unter denen bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen die Wärmenennleistung, der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad, der Warmwasserbereitungs-Nutzungsgrad, der Schallleistungspegel sowie der Ausstoß von Stickoxiden (NOx), Kohlenmonoxid (CO), gasförmigem organisch gebundenem Kohlenstoff (OGC) und Staub zu bestimmen sind;

29.

„durchschnittliche Klimaverhältnisse“ bezeichnet die Temperaturverhältnisse, die für die Stadt Straßburg typisch sind;

30.

„Raumheizungs-Jahresemissionen“ bezeichnet

bei automatisch beschickten Festbrennstoffheizkesseln einen gewichteten Durchschnitt der Emissionen bei Wärmenennleistung und der Emissionen bei 30 % der Wärmenennleistung, ausgedrückt in mg/m3;

bei manuell beschickten Festbrennstoffheizkesseln, die kontinuierlich bei 50 % der Wärmenennleistung betrieben werden können, einen gewichteten Durchschnitt der Emissionen bei Wärmenennleistung und der Emissionen bei 50 % der Wärmenennleistung, ausgedrückt in mg/m3;

bei manuell beschickten Festbrennstoffheizkesseln, die nicht kontinuierlich bei 50 % oder weniger der Wärmenennleistung betrieben werden können, die Emissionen bei Wärmenennleistung, ausgedrückt in mg/m3;

bei Festbrennstoffraumheizgeräten mit Kraft-Wärme-Kopplung die Emissionen bei Wärmenennleistung, ausgedrückt in mg/m3;

31.

„Treibhauspotenzial“ bezeichnet das Treibhauspotenzial gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3);

32.

„Nm3“ bezeichnet Kubikmeter im Normzustand (bei 101,325 kPa, 273,15 K).

Artikel 3

Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für ein unter die Produktgruppe „Warmwasser-Heizgeräte“ im Sinne des Artikels 1 dieses Beschlusses fallendes Produkt sowie die Verfahrensvorschriften für die diesbezügliche Beurteilung und Prüfung sind im Anhang festgelegt.

Artikel 4

Die Kriterien für die Produktgruppe „Warmwasser-Heizgeräte“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang gelten für vier Jahre ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses.

Artikel 5

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „Warmwasser-Heizgeräte“ den Produktgruppenschlüssel „045“.

Artikel 6

(1)   Innerhalb von zwei Monaten nach Erlass dieses Beschlusses eingereichte Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für unter die Produktgruppe „Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen“ fallende Wärmepumpen, die eine Warmwasser-Zentralheizungsanlage mit Wärme versorgen, können sich entweder auf die Kriterien der Entscheidung 2007/742/EG der Kommission (4) oder auf die Kriterien dieses Beschlusses stützen. Die Anträge werden nach den Kriterien beurteilt, auf die sie sich stützen.

(2)   Lizenzen für EU-Umweltzeichen, die nach den Kriterien der Entscheidung 2007/742/EG für Wärmepumpen vergeben werden, die eine Warmwasser-Zentralheizungsanlage mit Wärme versorgen, dürfen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Erlass dieses Beschlusses verwendet werden.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Mai 2014

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 136).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1).

(4)  Entscheidung 2007/742/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 14).


ANHANG

KRITERIEN UND BEURTEILUNGSANFORDERUNGEN FÜR DIE VERGABE DES EU-UMWELTZEICHENS

Für die folgenden Aspekte sind Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Warmwasser-Heizgeräte vorgegeben:

1.

Mindestenergieeffizienz

a)

Mindestens erforderlicher Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad

b)

Mindestens erforderlicher Warmwasserbereitungs-Nutzungsgrad

2.

Emissionsobergrenzen für Treibhausgase

3.

Kältemittel und Sekundärkältemittel

4.

Emissionsobergrenzen für Stickoxide (NOx)

5.

Emissionsobergrenzen für Kohlenmonoxid (CO)

6.

Emissionsobergrenzen für gasförmigen organisch gebundenen Kohlenstoff (Organic Gaseous Carbon, OGC)

7.

Emissionsobergrenzen für Staub (Particulate Matter, PM)

8.

Emissionsobergrenzen für Lärm

9.

Gefährliche Stoffe und Gemische

10.

Stoffe, die in der Liste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) aufgeführt sind

11.

Kunststoffteile

12.

Auf Nachhaltigkeit ausgerichtetes Produktdesign

13.

Installationsanleitungen und Benutzerhinweise

14.

Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

Aus Tabelle 1 ist ersichtlich, auf welche Wärmeerzeugertechnologien die verschiedenen Kriterien jeweils anwendbar sind. Verbundanlagen von Raumheizgeräten müssen alle Kriterien erfüllen, die für jede Wärmeerzeugertechnologie gelten, aus denen sie bestehen. Die Kriterien, für die es eine spezielle Methodik für die Verbundanlagen von Raumheizgeräten gibt, gelten für die Verbundanlage von Raumheizgeräten als Ganzes.

Die spezifischen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind unter dem jeweiligen Kriterium angegeben.

Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder sonstige Belege, die der Antragsteller vorlegen muss, um die Erfüllung der Kriterien nachzuweisen, können vom Antragsteller oder seinem Lieferanten oder beiden stammen.

Die Prüfungen sind möglichst von Laboratorien durchzuführen, die den allgemeinen Anforderungen der EN ISO-Norm 17025 oder gleichwertigen Normen entsprechen.

Die Prüfverfahren für jedes Kriterium entsprechen, sofern nicht anders angegeben, den in den relevanten Normen beschriebenen Verfahren, die in Tabelle 2 und Tabelle 3 (je nach Anwendbarkeit) aufgeführt sind. Gegebenenfalls können andere als die genannten Prüfverfahren angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet. Die Methodik zur Berechnung der Raumheizungs-Jahresemissionen ist in Tabelle 4 dargestellt.

Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen ergänzende Unterlagen verlangen und unabhängige Prüfungen vornehmen.

Tabelle 1

Anwendbarkeit der verschiedenen Kriterien auf die einzelnen Wärmeerzeugertechnologien

Wärmeerzeugertechnologie

Kriterien

Heizgeräte mit Gasheizkessel

Heizgeräte mit Flüssigbrennstoffheizkessel

Heizgeräte mit Festbrennstoffheizkessel

Heizgerät mit Elektroheizkessel

Mit Brennstoff betriebene Heizgeräte mit Wärmepumpe

Elektrisch betriebene Heizgeräte mit Wärmepumpe

Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung

1(a)

— Mindestens erforderlicher Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad

x

x

x

x

x

x

x

1(b)

— Mindestens erforderlicher Warmwasserbereitungs-Nutzungsgrad (nur für Kombiheizgeräte anwendbar)

x

x

 

x

x

x

x

2

— Emissionsobergrenzen für Treibhausgase

x

x

x

x

x

x

x

3

— Kältemittel und Sekundärkältemittel

 

 

 

 

x

x

 

4

— Emissionsobergrenzen für Stickoxide (NOx)

x

x

x

 

x

 

x

5

— Emissionsobergrenzen für Kohlenmonoxid (CO)

x

x

x

 

x

 

x

6

— Emissionsobergrenzen für gasförmigen organisch gebundenen Kohlenstoff (OGC)

 

 

x

 

 

 

 

7

— Emissionsobergrenzen für Staub (PM)

 

x

x

 

 

 

x

8

— Emissionsobergrenzen für Lärm

 

 

 

 

x

x

x

9

— Gefährliche Stoffe und Gemische

x

x

x

x

x

x

x

10

— Stoffe, die in der Liste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind

x

x

x

x

x

x

x

11

— Kunststoffteile

x

x

x

x

x

x

x

12

— Auf Nachhaltigkeit ausgerichtetes Produktdesign

x

x

x

x

x

x

x

13

— Installationsanleitungen und Benutzerhinweise

x

x

x

x

x

x

x

14

— Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

x

x

x

x

x

x

x


Tabelle 2

Für Prüfverfahren relevante Normen

Nummer

Titel

Heizgeräte mit Gasheizkessel

EN 676

Automatische Brenner mit Gebläse für gasförmige Brennstoffe

EN 15502-1

Heizkessel für gasförmige Brennstoffe — Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfungen

Heizgeräte mit Flüssigbrennstoffheizkessel

EN 267

Automatische Brenner mit Gebläse für flüssige Brennstoffe

EN 303-1

Heizkessel — Teil 1: Heizkessel mit Gebläsebrenner; Begriffe, Allgemeine Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung

EN 303-2

Heizkessel — Teil 2: Heizkessel mit Gebläsebrenner; Spezielle Anforderungen an Heizkessel mit Ölzerstäubungsbrennern

EN 303-4

Heizkessel — Teil 4: Heizkessel mit Gebläsebrenner; Spezielle Anforderungen an Heizkessel mit Ölgebläsebrenner mit einer Leistung bis 70 kW und einem maximalen Betriebsdruck von 3 bar; Begriffe, besondere Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung

EN 304

Heizkessel — Prüfregeln für Heizkessel mit Ölzerstäubungsbrennern

Heizgeräte mit Festbrennstoffheizkessel

EN 303-5

Heizkessel — Teil 5: Heizkessel für feste Brennstoffe, manuell und automatisch beschickte Feuerungen, Nennwärmeleistung bis 500 kW — Begriffe, Anforderungen, Prüfungen und Kennzeichnung

EN 14918

Feste Biobrennstoffe — Bestimmung des Heizwertes

Heizgerät mit Elektroheizkessel

EN 60335-2-35

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 2-35: Besondere Anforderungen für Durchflusserwärmer

Mit Brennstoff betriebene Heizgeräte mit Wärmepumpe

EN 12309-Reihe

Gasbefeuerte Sorptions-Geräte für Heizung und/oder Kühlung mit einer Nennwärmebelastung nicht über 70 kW

DIN 4702, Teil 8

Heizkessel; Ermittlung des Norm-Nutzungsgrades und des Norm-Emissionsfaktors

Elektrisch betriebene Heizgeräte mit Wärmepumpe

EN 14511-Reihe

Luftkonditionierer, Flüssigkeitskühlsätze und Wärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern für die Raumbeheizung und Kühlung

EN 14825

Luftkonditionierer, Flüssigkeitskühlsätze und Wärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern zur Raumbeheizung und -kühlung — Prüfung und Leistungsbemessung unter Teillastbedingungen und Berechnung der saisonalen Arbeitszahl

Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung

EN 50465

Gasgeräte — Brennstoffzellen-Gasheizgeräte — Brennstoffzellen-Gasheizgerät mit einer Nennwärmebelastung kleiner oder gleich 70 kW (2)

ISO 3046-1

Hubkolben-Verbrennungsmotoren — Anforderungen — Teil 1: Angaben über Leistung, Kraftstoff- und Schmierölverbrauch und Prüfverfahren; Zusätzliche Anforderungen an Motoren zur allgemeinen Verwendung


Tabelle 3

Zusätzliche relevante Normen für Prüfverfahren von Luftemissionen

Nummer

Titel

Stickoxidemissionen

EN 14792

Emissionen aus stationären Quellen — Bestimmung der Massenkonzentration von Stickstoffoxiden (NOx) — Referenzverfahren: Chemilumineszenz

Kohlenmonoxidemissionen

EN 15058

Emissionen aus stationären Quellen — Bestimmung der Massenkonzentration von Kohlenmonoxid (CO) — Referenzverfahren: Nicht-dispersive Infrarotspektrometrie

Emissionen von gasförmigem organisch gebundenem Kohlenstoff

EN 12619

Emissionen aus stationären Quellen — Bestimmung der Massenkonzentration des gesamten gasförmigen organisch gebundenen Kohlenstoffs in geringen Konzentrationen in Abgasen — Kontinuierliches Verfahren unter Verwendung eines Flammenionisationsdetektors

Staubemissionen

EN 13284-1

Emissionen aus stationären Quellen — Ermittlung der Staubmassenkonzentration bei geringen Staubkonzentrationen — Teil 1: Manuelles gravimetrisches Verfahren

Lärmemissionen

EN ISO 3744

Akustik — Bestimmung der Schallleistungs- und Schallenergiepegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen — Hüllflächenverfahren der Genauigkeitsklasse 2 für ein im Wesentlichen freies Schallfeld über einer reflektierenden Ebene (ISO 3744:2010)

EN ISO 3746

Akustik — Bestimmung der Schallleistungs- und Schallenergiepegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen — Hüllflächenverfahren der Genauigkeitsklasse 3 über einer reflektierenden Ebene (ISO 3746:2010)

EN 12102

Klimageräte, Flüssigkeitskühlsätze, Wärmepumpen und Entfeuchter mit elektrisch angetriebenen Verdichtern zur Raumbeheizung und -kühlung — Messung der Luftschallemissionen — Bestimmung des Schallleistungspegels


Tabelle 4

Methodik zur Berechnung der Raumheizungs-Jahresemissionen

Art des Festbrennstoffheizkessels

Formel

Manuell beschickte Festbrennstoffheizkessel, die kontinuierlich bei 50 % der Wärmenennleistung betrieben werden können, und automatisch beschickte Festbrennstoffheizkessel

Formula

Manuell beschickte Festbrennstoffheizkessel, die nicht kontinuierlich bei 50 % oder weniger der Nennwärmeleistung betrieben werden können, und Festbrennstoffraumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung

Formula

Dabei sind

 

Es die Raumheizungs-Jahresemissionen

 

Es,p die Emissionen von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid bzw. Stickoxiden, gemessen bei 30 % oder 50 % der Wärmenennleistung, je nach Anwendbarkeit

 

Es,r die Emissionen von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid bzw. Stickoxiden, gemessen bei Wärmenennleistung

Kriterium 1 — Mindestenergieeffizienz

a)   — Mindestens erforderlicher Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad

Der mindestens erforderliche Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad η s des Warmwasser-Heizgerätes darf die in Tabelle 5 angegebenen Grenzwerte nicht unterschreiten.

Tabelle 5

Mindestanforderungen an den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad nach Wärmeerzeugertechnologie

Wärmeerzeugertechnologie

Mindestens erforderlicher Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad

Alle Heizgeräte, ausgenommen Heizgeräte mit Heizkesseln für feste Biomasse

ηs ≥ 98 %

Heizgeräte mit Heizkesseln für feste Biomasse

ηs ≥ 79 %

i)

Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad wird unter Einhaltung der Methoden des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten und der Methoden des Anhangs VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission (3), gegebenenfalls unter Einbeziehung der harmonisierten Normen, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen und die die Bedingungen und technischen Parameter von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 erfüllen, berechnet.

ii)

Für Heizgeräte mit Festbrennstoffheizkessel wird η s gemäß den unter Ziffer i genannten Verfahren unter Berücksichtigung der folgenden zusätzlichen Anforderungen berechnet:

a)

Die Berechnung von η s basiert auf dem Brennwert des feuchten Brennstoffs (wie angeliefert) GCVar, wobei der Feuchtigkeitsgehalt im Brennstoff korrigiert, aber der Energiegehalt der im Wasserstoff, der im Verbrennungsprozess zu Wasser oxidiert wird, gespeicherten latenten Wärmeenergie einbezogen wird. Die Grundsätze der Norm EN 303-5 gelten für die Schätzung von η s, während zur Berechnung von η s GCVar anstelle des Heizwerts des feuchten Brennstoffs (wie angeliefert) NCVar verwendet wird.

b)

Für die Bestimmung des Heizwerts der festen Biomasse gelten die Grundsätze der Norm EN 14918.

c)

Der Brennwert des feuchten Brennstoffs bei konstantem Volumen GCVar,V lässt sich wie folgt ableiten:

GCVar,V = GCVdry,V × (100 – m)/100 [MJ/kg]

Dabei ist

 

m der Feuchtigkeitsgehalt des feuchten Brennstoffs (in Massenprozent)

 

GCVdry,V der Brennwert des trockenen Brennstoffs (ohne Feuchtigkeit) bei konstantem Volumen

d)

Der Brennwert des trockenen Brennstoffs bei konstantem Volumen GCVdry,V lässt sich wie folgt ableiten:

GCVdry,V = NCVdry,P + 0,2122 × Hdry + 0,0008 × (Odry + Ndry) [MJ/kg]

Dabei ist

 

NCVdry,P der Heizwert des trockenen Brennstoffs (einschließlich Asche) bei konstantem Druck

 

Hdry der Wasserstoffgehalt des trockenen Brennstoffs (Massengehalt)

 

Odry der Sauerstoffgehalt des trockenen Brennstoffs (Massengehalt)

 

Ndry der Stickstoffgehalt des trockenen Brennstoffs (Massengehalt)

e)

Der Heizwert des trockenen Brennstoffs bei konstantem Druck NCVdry,P lässt sich wie folgt ableiten:

NCVdry,P = NCVar,P × 100/(100 – m) + 2,443 × m/(100 – m) [MJ/kg]

Dabei ist

NCVar,P der Heizwert des feuchten Brennstoffs bei konstantem Druck.

f)

Es ist darauf hinzuweisen, dass sich GCVar,V bei einer Kombination der Buchstaben c, d und e wie folgt aus NCVar,P ableiten lässt:

GCVar,V = NCVar,P + [0,2122 × Hdry + 0,0008 × (Odry + Ndry)] × (100 – m)/100 + 0,02443 × m [MJ/kg]

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesem Kriterium entspricht, und Prüfergebnisse vorlegen, die gemäß den Prüfverfahren (gegebenenfalls einschließlich Übergangsverfahren) erlangt wurden, die in den für die genannte Produktart anwendbaren Euronormen (siehe Tabelle 2) angegeben sind. Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ist anhand der Methodik für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Verbundanlagen und gemäß den unter Ziffer i genannten Verfahren zu messen und zu berechnen. Für Heizgeräte mit Festbrennstoffheizkessel ist der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad gemäß Ziffer ii zu berechnen.

b)   — Mindestens erforderlicher Warmwasserbereitungs-Nutzungsgrad

i)

Der Warmwasserbereitungs-Nutzungsgrad η wh von Kombiheizgeräten oder Verbundanlagen von Raumheizgeräten mit einem oder mehreren Kombiheizgeräten darf 65 % nicht unterschreiten. Dieses Kriterium gilt nicht für Heizgeräte mit Festbrennstoffheizkesseln.

ii)

Der Warmwasserbereitungs-Nutzungsgrad wird gemäß den in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 und in Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 festgelegten Verfahren berechnet.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesem Kriterium entspricht, und Prüfergebnisse vorlegen, die gemäß den Prüfverfahren (gegebenenfalls einschließlich Übergangsverfahren) erlangt wurden, die in den für die genannte Produktart anwendbaren Euronormen (siehe Tabelle 2) angegeben sind. Messungen und Berechnungen sind anhand der Methodik für den Warmwasserbereitungs-Nutzungsgrad von Verbundanlagen gemäß den unter Ziffer ii genannten Verfahren vorzunehmen.

Kriterium 2 — Emissionsobergrenzen für Treibhausgase (THG)

Die Emissionen von Treibhausgasen (THG) des Warmwasser-Heizgerätes, ausgedrückt in Gramm CO2-Äquivalent je kWh Heizleistung, berechnet unter Verwendung der in Tabelle 7 dargestellten Formeln für den Kennwert zur Beurteilung der Auswirkungen auf den Treibhauseffekt (Total Equivalent Warming Impact, TEWI), dürfen die in Tabelle 6 angegebenen Werte nicht überschreiten.

Tabelle 6

THG-Emissionsobergrenzen nach Wärmeerzeugertechnologie

Wärmeerzeugertechnologie

THG-Emissionsobergrenzen

Alle Heizgeräte, ausgenommen Heizgeräte mit Wärmepumpe

200 g CO2-Äquivalent/kWh Heizwärme

Heizgeräte mit Wärmepumpe

150 g CO2-Äquivalent/kWh Heizwärme

Die THG-Emissionen werden anhand der TEWI-Formeln in Tabelle 7 berechnet (die Formel ist abhängig von der Wärmeerzeugertechnologie). Jede TEWI-Formel kann aus zwei Teilen bestehen, von denen ein Teil allein auf den Wirkungsgrad des Heizgerätes (ausgedrückt als Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad η s) und der Kohlenstoffintensität des Brennstoffs (dargestellt durch den β-Parameter) und der zweite Teil (nur bei Heizgeräten mit Wärmepumpe) auf den Treibhausgasemissionen aufgrund von Kältemittelleckagen beruht. Die THG-Emissionen aus der Kältemittelleckage sind abhängig vom Treibhauspotenzial (GWP100) des Kältemittels und der Kältemittelleckage während der Nutzungsphase (ausgedrückt als jährliche Leckagerate ER als Anteil an der Gesamtmasse des Kältemittels pro Jahr) und bei der Entsorgung (ausgedrückt als Anteil an der Gesamtmasse des Kältemittels α).

Tabelle 7

TEWI-Formeln nach Wärmeerzeugertechnologie

Wärmeerzeugertechnologie

TEWI-Formel (g CO2-Äquivalent/kWh Heizleistung)

Heizgeräte mit Heizkessel

Formula

Heizgeräte mit Wärmepumpe

Formula

Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung

Formula

Verbundanlage von Raumheizgeräten

Formula

Die Hauptparameter in den TEWI-Formeln von Tabelle 7 sind in Tabelle 8 beschrieben.

Tabelle 8

Hauptparameter zur Aufstellung der TEWI-Formeln

Parameter

Beschreibung des Parameters

Einheiten

Konstanter Wert oder zur Ermittlung des Parameters durchzuführende Prüfung

βelec

THG-Emissionsintensität von Elektrizität

[g CO2-Äquivalent/kWhelec]

384

βfuel

THG-Emissionsintensität des vom Heizgerät verwendeten Brennstoffs

[g CO2-Äquivalent/kWh]

Siehe Tabelle 9

ηs

Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad

[-]

Vom Antragsteller zu prüfen und anzugeben (Kriterium 1)

ηs,B

Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad des Heizkesselteils von Heizgeräten bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen

[-]

Vom Antragsteller zu prüfen und anzugeben; dies entspricht dem Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad der Verbundanlage abzüglich Zusatzwärmepumpe, wie im Produktdatenblatt von Verbundanlagen angegeben

ηs,HP

Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad des Wärmepumpenteils von Heizgeräten bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen

[-]

Vom Antragsteller zu prüfen und anzugeben; dies entspricht dem Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad der Zusatzwärmepumpe, wie im Produktdatenblatt von Verbundanlagen angegeben

ηthermal

Thermischer Wirkungsgrad

[-]

Siehe Tabelle 10

ηel

Elektrischer Wirkungsgrad

[-]

Siehe Tabelle 10

δ

Proxy-Wert

[-]

= 0 bei elektrisch betriebenem Heizgerät mit Wärmepumpe

= 1 bei mit Brennstoff betriebenem Heizgerät mit Wärmepumpe

GWP100

Treibhauspotenzial (Effekt über 100 Jahre)

[g CO2-Äquivalent/g Kältemittel, über einen Zeitraum von 100 Jahren]

Vom Antragsteller gemäß dem Kriterium 3 angegebener Wert

m

Kältemittelmasse

[g]

Vom Antragsteller anzugeben

ER

Kältemittelverlust pro Jahr

[%/Jahr]

Ein Wert von ER = 3,5 %/Jahr ist zu verwenden

n

Lebensdauer

[Jahre]

Ein Wert von n = 15 ist zu verwenden

α

Kältemittelverlust am Ende der Nutzungsdauer (Entsorgungsverlust)

[%]

Ein Wert von α = 35 % ist zu verwenden

P

Auslegungslast

[kW]

Vom Antragsteller anzugeben

h

Volllast-Betriebsstunden

[Stunden/Jahr]

2000

sHP

Anteil der Wärmeleistung aus dem Wärmepumpenteil des Heizgerätes an der Wärmeleistung insgesamt

[-]

= (16 – THP )/26

Dabei ist THP die Temperatur (°C), bei der der (Primär-)Wärmepumpenwirkungsgrad gleich dem Primärheizkesselwirkungsgrad ist. Es wird angenommen, dass unterhalb dieser Temperatur der Heizkessel den Wärmebedarf erfüllt, während oberhalb dieser Temperatur die Wärmepumpe den Wärmebedarf deckt.

In Tabelle 9 ist dargestellt, wie der Parameter βfuel in den TEWI-Formeln je nach vom Heizgerät verwendetem Brennstoff bewertet wird. Ist der Heizkessel für einen nicht in der Tabelle aufgeführten Brennstoff ausgelegt, ist der Brennstoff zu wählen, der diesem in Bezug auf Ursprung (fossil oder Biomasse) und Form (gasförmig, flüssig oder fest) des verwendeten Brennstoffs am nächsten kommt.

Tabelle 9

Parameter βfuel (THG-Emissionsintensität) zur Aufstellung der TEWI-Formel

Vom Heizgerät verwendeter Brennstoff

THG-Emissionsintensität

Wert (g CO2-Äquivalent/kWh)

Gasförmige fossile Brennstoffe

βfuel = βgas

202

Flüssige fossile Brennstoffe

βfuel = βοil

292

Feste fossile Brennstoffe

βfuel = βcoal

392

Gasförmige Biomasse

βfuel = βbio-gas

98

Flüssige Biomasse

βfuel = βbio-oil

149

Stückholz

βfuel = βbio-log

19

Holzhackschnitzel

βfuel = βbio-chip

16

Holzpellets

βfuel = βbio-pellet

39

Mischung aus fossilen Brennstoffen und Biomasse

βfuel = gewichteter Durchschnitt, der aus der Summe der Massenanteile der einzelnen Brennstoffe, multipliziert mit deren THG-Emissionsparameter, hergeleitet wird

Σ (Brennstoff X % × βfuel X) + (Brennstoff Y % × βfuel Y) + … (Brennstoff N % × βfuel N)

In Tabelle 10 ist dargestellt, wie die Parameter η thermal und η el in der TEWI-Formel für Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung bewertet werden.

Tabelle 10

Parameter ηthermal und ηel zur Aufstellung der TEWI-Formel für Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung

Parameter

Ausdruck

ηthermal

Formula

ηel

Für Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung, die nicht mit Zusatzheizgeräten ausgestattet sind

Formula

Für Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung, die mit Zusatzheizgeräten ausgestattet sind

Formula

Dabei ist

ηs der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013

ηel der elektrische Wirkungsgrad im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013

ηel,CHP100+Sup0 der elektrische Wirkungsgrad bei Wärmenennleistung des Raumheizgerätes mit Kraft-Wärme-Kopplung bei abgeschalteten Zusatzheizgeräten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013

ηel,CHP100+Sup100 der elektrische Wirkungsgrad bei Wärmenennleistung des Raumheizgerätes mit Kraft-Wärme-Kopplung bei eingeschalteten Zusatzheizgeräten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013

Beurteilung und Prüfung:

Der zuständigen Vergabestelle ist eine vom Hersteller unterschriebene Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Der Antragsteller muss die mit den vorgeschlagenen TEWI-Formeln berechneten THG-Emissionen übermitteln und alle zur Berechnung der THG-Emissionen verwendeten Parameter im Einzelnen aufführen.

Kriterium 3 — Kältemittel und Sekundärkältemittel

Kältemittel

Das Treibhauspotenzial des Kältemittels über einen Zeitraum von 100 Jahren (GWP100) darf einen Wert von 2000 nicht überschreiten. Die GWP100-Werte sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 aufgeführt. Als Bezugsrahmen für die GWP100-Werte gelten die Festlegungen in Anhang I.1 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission (4).

Sekundärkältemittel

Bei Raumheizgeräten, bei denen ein Sekundärkältemittel zum Einsatz kommt, darf die Auslegung dieser Heizgeräte nicht auf einem Sekundärkältemittel, einer Sole oder Zusatzstoffen beruhen, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (6) als umwelt- und gesundheitsschädlich eingestuft sind, und in den Installationsanleitungen muss eindeutig angegeben sein, dass als umwelt- oder gesundheitsschädlich eingestufte Stoffe nicht als Sekundärkältemittel verwendet werden dürfen.

Beurteilung und Prüfung:

Kältemittel

Die Namen der im Produkt verwendeten Kältemittel und die entsprechenden GWP100-Werte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 sind im Antrag zu nennen. Die GWP100-Werte von Kältemitteln werden als Treibhauspotenzial eines Kilogramms eines Gases bezogen auf einen Zeitraum von 100 Jahren gegenüber dem entsprechenden Potenzial eines Kilogramms CO2 berechnet. Als Bezugsrahmen für die GWP100-Werte gelten die Festlegungen in Anhang I.1 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 206/2012.

Nur für das/die Sekundärkältemittel

Die Namen der verwendeten Sekundärkältemittel sind im Antrag zu nennen.

Kriterium 4 — Emissionsobergrenzen für Stickoxide (NOx)

Der Gehalt an Stickoxiden (NOx) des Abgases darf die in Tabelle 11 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten (gilt nicht für elektrische Heizgeräte). Die NOx-Emissionen sind als die Summe von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid und unter folgenden Betriebsbedingungen zu messen:

Für Heizgeräte für gasförmige und flüssige Brennstoffe unter Norm-Nennbedingungen und bei Wärmenennleistung

Für Heizgeräte für feste Brennstoffe als Raumheizungs-Jahresemissionen gemäß Tabelle 4.

Die Maßeinheit ist mg/kWh GCV Energiezufuhr bzw. mg/Nm3.

Tabelle 11

NOx-Emissionsobergrenzen nach Wärmeerzeugertechnologie

Wärmeerzeugertechnologie

NOx-Emissionsobergrenze

Heizgeräte für gasförmige Brennstoffe

Mit Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung: 170 mg/kWh GCV Energiezufuhr

Mit äußerer Verbrennung: 36 mg/kWh GCV Energiezufuhr

Heizgeräte für flüssige Brennstoffe

Mit Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung: 380 mg/kWh GCV Energiezufuhr

Mit äußerer Verbrennung: 100 mg/kWh GCV Energiezufuhr

Heizgeräte für feste Brennstoffe

150 mg/Nm3 bei 10 % O2

Beurteilung und Prüfung:

Der zuständigen Vergabestelle ist eine vom Hersteller unterschriebene Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

Die NOx-Emissionen im Abgas werden als Standardemissionsfaktoren gemäß den relevanten Normen in Tabelle 2 und Tabelle 3 (je nach Anwendbarkeit) bestimmt.

Kriterium 5 — Emissionsobergrenzen für Kohlenmonoxid (CO)

Der Gehalt an Kohlenmonoxid (CO) des Abgases darf die in Tabelle 12 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten (gilt nicht für elektrische Heizgeräte). Die CO-Emissionen sind unter folgenden Betriebsbedingungen zu messen:

Für Heizgeräte für gasförmige und flüssige Brennstoffe unter Norm-Nennbedingungen und bei Wärmenennleistung

Für Heizgeräte für feste Brennstoffe als Raumheizungs-Jahresemissionen gemäß Tabelle 4.

Die Maßeinheit ist mg/kWh GCV Energiezufuhr bzw. mg/Nm3.

Tabelle 12

CO-Emissionsobergrenzen nach Wärmeerzeugertechnologie

Wärmeerzeugertechnologie

CO-Emissionsobergrenze

Heizgeräte für gasförmige Brennstoffe

Mit Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung: 150 mg/Nm3 bei 5 % O2

Mit äußerer Verbrennung: 25 mg/kWh GCV Energiezufuhr

Heizgeräte für flüssige Brennstoffe

Mit Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung: 200 mg/Nm3 bei 5 % O2

Mit äußerer Verbrennung: 50 mg/kWh GCV Energiezufuhr

Heizgeräte für feste Brennstoffe

Automatisch beschickt: 175 mg/Nm3 bei 10 % O2

Manuell beschickt: 250 mg/Nm3 bei 10 % O2

Beurteilung und Prüfung:

Der zuständigen Vergabestelle ist eine vom Hersteller unterschriebene Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

Die CO-Emissionen im Abgas werden als Standardemissionsfaktoren gemäß den relevanten Normen in Tabelle 2 und Tabelle 3 (je nach Anwendbarkeit) bestimmt.

Kriterium 6 — Emissionsobergrenzen für gasförmigen organisch gebundenen Kohlenstoff (OGC)

Der Gehalt an gasförmigem organisch gebundenem Kohlenstoff (OGC) des Abgases darf die in Tabelle 13 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten (gilt nur für Heizgeräte mit Festbrennstoffheizkessel). Die OGC-Emissionen werden als Raumheizungs-Jahresemissionen gemäß Tabelle 4 gemessen. Die Maßeinheit ist mg/Nm3.

Tabelle 13

OGC-Emissionsobergrenzen nach Wärmeerzeugertechnologie

Wärmeerzeugertechnologie

OGC-Emissionsobergrenze

Heizgeräte mit Festbrennstoffheizkessel

7 mg/Nm3 bei 10 % O2

Beurteilung und Prüfung:

Der zuständigen Vergabestelle ist eine vom Hersteller unterschriebene Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

Die OGC-Emissionen im Abgas werden als Standardemissionsfaktoren gemäß den relevanten Normen in Tabelle 2 und Tabelle 3 (je nach Anwendbarkeit) bestimmt.

Kriterium 7 — Emissionsobergrenzen für Staub (PM)

Der Gehalt des Abgases an Staub (PM) darf die in Tabelle 14 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten. Die Staubemissionen sind unter folgenden Betriebsbedingungen zu messen:

Für Heizgeräte für flüssige Brennstoffe unter Norm-Nennbedingungen und bei Wärmenennleistung

Für Heizgeräte für feste Brennstoffe als Raumheizungs-Jahresemissionen gemäß Tabelle 4.

Die Maßeinheit ist mg/Nm3.

Tabelle 14

PM-Emissionsobergrenzen nach Wärmeerzeugertechnologie

Wärmeerzeugertechnologie

PM-Emissionsobergrenze

Heizgeräte für flüssige Brennstoffe

Mit Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung: 1 mg/Nm3 bei 5 % O2

Mit äußerer Verbrennung: keine Obergrenze

Heizgeräte für feste Brennstoffe

20 mg/Nm3 bei 10 % O2

Beurteilung und Prüfung:

Der zuständigen Vergabestelle ist eine vom Hersteller unterschriebene Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

Die PM-Emissionen im Abgas werden als Standardemissionsfaktoren gemäß den relevanten Normen in Tabelle 2 und Tabelle 3 (je nach Anwendbarkeit) bestimmt.

Kriterium 8 — Emissionsobergrenzen für Lärm

Die Lärmemissionen dürfen die in Tabelle 15 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten. Lärmemissionen sind unter Norm-Nennbedingungen und bei Wärmenennleistung zu messen. Die Maßeinheit ist dB(A) bzw. dB(C).

Tabelle 15

Lärmemissionsobergrenzen nach Wärmeerzeugertechnologie

Wärmeerzeugertechnologie

Messung

Lärmemissionsobergrenze

Heizgeräte mit Wärmepumpe, mit äußerer Verbrennung und elektrisch betriebener Wärmepumpe

Grenzwert des A-bewerteten Schalldruckpegels (LWAd, lim)

17 + 36 × log(PN + 10) dB(A)

Heizgeräte mit Wärmepumpe, mit Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung

Grenzwert des A-bewerteten Schalldruckpegels (LPAd, lim)

30 + 20 × log (0.4 × PN + 15) dB(A)

Grenzwert des C-bewerteten Schalldruckpegels (LPCd, lim)

LPAd, lim + 20 dB(C)

Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung, mit Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung

Grenzwert des A-bewerteten Schalldruckpegels (LPAd, lim)

30 + 20 × log (PE + 15) dB(A)

Grenzwert des C-bewerteten Schalldruckpegels (LPCd, lim)

LPAd, lim + 20 dB(C)

Anmerkung: PN ist die Wärmenennleistung (Volllast) oder angegebene Wärmeleistung; PE ist die elektrische Leistung.

Beurteilung und Prüfung

Der zuständigen Vergabestelle ist eine vom Hersteller unterschriebene Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

Die Prüfung ist bei Raumheizgeräten mit Wärmepumpe mit äußerer Verbrennung und elektrisch betriebenen Wärmepumpen gemäß EN 12102 und bei Heizgeräten mit Wärmepumpe oder Kraft-Wärme-Kopplung mit Verbrennungsmotoren mit innerer Verbrennung gemäß EN ISO 3744 oder EN ISO 3746 vorzunehmen. Der Prüfbericht ist dem Antrag beizufügen.

Kriterium 9 — Gefährliche Stoffe und Gemische

Gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 darf ein Produkt oder ein Erzeugnis daraus weder in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannte Stoffe noch Stoffe oder Gemische enthalten, die den Kriterien für die Einstufung in die in Tabelle 16 aufgeführten Gefahrenklassen oder -kategorien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder der Richtlinie 67/548/EWG entsprechen.

Tabelle 16

Liste der Gefahrenhinweise und R-Sätze

Gefahrenhinweis (7)

R-Satz (8)

H300 Lebensgefahr bei Verschlucken

R28

H301 Giftig bei Verschlucken

R25

H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein

R65

H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt

R27

H311 Giftig bei Hautkontakt

R24

H330 Lebensgefahr bei Einatmen

R23/26

H331 Giftig beim Einatmen

R23

H340 Kann genetische Defekte verursachen

R46

H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen

R68

H350 Kann Krebs erzeugen

R45

H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen

R49

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen

R40

H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R60

H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen

R61

H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen

R60/61/60-61

H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R60/63

H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R61/62

H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

R62

H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R63

H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

R62-63

H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen

R64

H370 Schädigt die Organe

R39/23/24/25/26/27/28

H371 Kann die Organe schädigen

R68/20/21/22

H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition

R48/25/24/23

H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition

R48/20/21/22

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen

R50/50-53

H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R50-53

H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R51-53

H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

R52-53

H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung

R53

EUH059 Die Ozonschicht schädigend

R59

EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase

R29

EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase

R31

EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase

R32

EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen

R39-41

Die Verwendung von Stoffen oder Gemischen im Endprodukt, die bei der Weiterverarbeitung ihre Eigenschaften so ändern, dass die bezeichnete Gefahr nicht mehr besteht, ist von den oben genannten Anforderungen ausgenommen.

Die Konzentrationen von Stoffen oder Gemischen, die den Kriterien zur Einstufung in die in Tabelle 16 aufgeführten Gefahrenklassen oder -kategorien entsprechen, und von Stoffen, die den Kriterien nach Artikel 57 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechen, dürfen die allgemeinen oder spezifischen Konzentrationsgrenzwerte, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegt wurden, nicht überschreiten. Wo spezifische Konzentrationsgrenzwerte festgelegt sind, haben sie Vorrang vor allgemeinen Grenzwerten.

Die Konzentrationen von Stoffen, die den Kriterien von Artikel 57 Buchstaben d, e oder f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechen, dürfen 0,1 Gewichtsprozent nicht übersteigen.

Die in Tabelle 17 aufgeführten Stoffe oder Gemische sind von dem Verbot gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 ausdrücklich ausgenommen.

Tabelle 17

Ausnahmen von dem Verbot gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010

Ausgenommene Stoffe, Teile oder Erzeugnisse

Ausnahmen

Erzeugnisse mit einem Gewicht unter 25 g

Alle Gefahrenhinweise und R-Sätze

Homogene Teile eines komplexen Erzeugnisses mit einem Gewicht unter 25 g

Alle Gefahrenhinweise und R-Sätze

Nickel in nicht rostendem Stahl

H351/372 und R40/48/23

Beurteilung und Prüfung:

Für jedes Erzeugnis und/oder jedes homogene Teil von komplexen Erzeugnissen mit einem Gewicht über 25 g muss der Antragsteller eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unterlagen, wie zum Beispiel von den Lieferanten der Stoffe unterzeichnete Erklärungen über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Kopien der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter für Stoffe oder Gemische gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, vorlegen. Die Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe und Gemische sind in den Sicherheitsdatenblättern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 anzugeben.

Kriterium 10 — In der Liste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe

Bei als besonders besorgniserregend eingestuften und in der Liste gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffen, die in Gemischen, in einem Erzeugnis oder einem homogenen Teil eines komplexen Erzeugnisses in Konzentrationen von über 0,1 Gewichtsprozent vorhanden sind, dürfen keine Ausnahmen von dem Verbot gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 gewährt werden. Liegt die Konzentration unter 0,1 Gewichtsprozent, gelten spezifische, gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegte Konzentrationsgrenzwerte.

Beurteilung und Prüfung:

Die Liste der Stoffe, die als besonders besorgniserregend eingestuft werden und in der Kandidatenliste gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind, kann auf folgender Website eingesehen werden:

http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp

Es ist auf die Liste zum Zeitpunkt der Antragstellung Bezug zu nehmen.

Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unterlagen, wie zum Beispiel von den Lieferanten der Stoffe unterzeichnete Erklärungen über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Kopien der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter für Stoffe oder Gemische gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, vorlegen. Die Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe oder Gemische sind in den Sicherheitsdatenblättern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 anzugeben.

Kriterium 11 — Kunststoffteile

Wenn während des Herstellungsverfahrens Weichmacher eingesetzt werden, müssen diese den Anforderungen für gefährliche Stoffe nach den Kriterien 9 und 10 entsprechen.

Kunststoffteile oder homogene Teile von komplexen Erzeugnissen mit einem Gewicht von 25 g oder mehr dürfen nur einen Chlorgehalt von höchstens 50 Gewichtsprozent aufweisen.

Kunststoffteile mit einem Gewicht von 50 g oder mehr sind gemäß den Anforderungen der Norm EN ISO 11469 zu kennzeichnen, damit sichergestellt ist, dass sie am Ende der Nutzungsdauer ordnungsgemäß dem Recycling, der Wiederverwertung oder der Entsorgung zugeführt werden können.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unterlagen, wie zum Beispiel von den Lieferanten der Stoffe unterzeichnete Erklärungen über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Kopien der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter, vorlegen. Der Antragsteller muss Angaben zu den im Produkt verwendeten Weichmachern vorlegen. Der Antragsteller muss Angaben zum Chlorhöchstgehalt der Kunststoffteile vorlegen. Der erteilenden Stelle müssen ebenfalls eine von den Kunststofflieferanten unterzeichnete Übereinstimmungserklärung und Kopien der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter über Materialien und Stoffe vorgelegt werden. Der Antragsteller muss Angaben zu den als Flammschutzmittel absichtlich zugesetzten Stoffen vorlegen.

Kriterium 12 — Auf Nachhaltigkeit ausgerichtetes Produktdesign

Das Produkt muss so ausgelegt sein, dass seine auswechselbaren Komponenten vom Wartungspersonal mühelos ausgetauscht werden können. Die auswechselbaren Komponenten sind auf dem beiliegenden Produktdatenblatt deutlich anzugeben. Des Weiteren muss der Antragsteller sicherstellen, dass Original- oder gleichwertige Ersatzteile ab dem Kaufdatum für mindestens zehn Jahre zur Verfügung stehen.

Für Reparatur oder Austausch des Produkts muss eine Garantie von mindestens fünf Jahren gelten.

Der Antragsteller muss sich verpflichten, das Produkt am Ende der Nutzungsdauer kostenlos zurückzunehmen und muss eine ordnungsgemäße Wiederverwertung oder Materialrückgewinnung für das Produkt sicherstellen, während nicht verwertbare Produktteile umweltfreundlich entsorgt werden müssen. Die Einzelheiten der Rücknahmeregelung sind in den Produktinformationen anzugeben.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesem Kriterium entspricht, und entsprechende Unterlagen, einschließlich eines oder mehrerer Exemplare des Produktdatenblatts und der Garantiebedingungen, vorlegen.

Kriterium 13 — Installationsanleitungen und Benutzerhinweise

Dem Produkt müssen entsprechende Installationsanleitungen und Benutzerhinweise beiliegen, die alle für eine ordnungsgemäße Installation notwendigen technischen Einzelheiten sowie Hinweise für die sach- und umweltgerechte Bedienung und Wartung beinhalten müssen. Dem Produkt sind folgende Angaben in gedruckter Form (auf der Verpackung oder auf den Produktdatenblättern) oder in elektronischer Form beizufügen:

a)

Verweis darauf, dass für das Produkt das EU-Umweltzeichen vergeben wurde, und zusätzlich zu den neben dem Umweltzeichen stehenden allgemeinen Angaben eine kurze und präzise Erläuterung der Bedeutung dieser Vergabe;

b)

allgemeine Angaben zu geeigneten Abmessungen von Heizgeräten für verschiedene Gebäudemerkmale/-größen;

c)

Angaben zum Energieverbrauch des Heizgerätes.

d)

Anleitungen für eine ordnungsgemäße Installation mit folgendem Inhalt:

i)

die Anweisung, dass das Heizgerät von einem ausgebildeten Monteur installiert werden muss;

ii)

alle bei Montage und Installation des Heizgerätes zu treffenden besonderen Vorkehrungen;

iii)

die Anweisung, dass die Reglereinstellungen des Heizgerätes („Heizkurve“) nach der Installation ordnungsgemäß abzugleichen sind;

iv)

gegebenenfalls Einzelheiten dazu, welche Luftverschmutzungswerte das Rauchgas während des Betriebs haben darf und wie das Heizgerät dementsprechend einzustellen ist. Insbesondere muss in den Anleitungen festgelegt sein, dass

das Heizgerät mithilfe von Messgeräten zur Messung von CO, O2 oder CO2, NOx, Temperatur und Ruß einzustellen ist, um zu gewährleisten, dass keiner der in den Kriterien 2, 4, 5, 6 und 7 angegebenen Grenzwerte überschritten wird;

Messöffnungen an den Stellen vorzusehen sind, die auch für die Laborprüfungen verwendet werden;

Messergebnisse in einem speziellen Formular oder Diagramm festzuhalten sind, von dem der Endbenutzer eine Kopie aufbewahrt;

v)

für Technologie mit niedriger Rauchgastemperatur die Anweisung, dass das System mit korrosionshemmender Technologie auszustatten ist;

vi)

für Technologie mit Brennwertkessel die Anweisung, dass der Rauchabzug gegen Kondensat mit einem niedrigen pH-Wert geschützt werden muss;

vii)

Informationen darüber, an wen sich der Monteur zur Beratung für die Installation wenden kann;

e)

Bedienungsanleitungen für Wartungspersonal;

f)

Benutzerhinweise, einschließlich:

i)

Verweise auf fachkundige Installateure und Wartungspersonal;

ii)

Empfehlungen für die ordnungsgemäße Benutzung und Wartung des Heizgerätes, einschließlich der richtigen Brennstoffe und deren korrekter Lagerung für eine optimale Verbrennung und des einzuhaltenden regulären Wartungsplans;

iii)

Empfehlungen für die rationelle Benutzung zur Minimierung der Umweltauswirkungen des Heizgerätes, insbesondere Informationen für die richtige Benutzung des Produkts zur Minimierung des Energieverbrauchs;

iv)

gegebenenfalls Angaben zur Interpretation der Messergebnisse und zu Möglichkeiten für deren Verbesserung;

v)

Angaben dazu, welche Ersatzteile ausgetauscht werden können;

g)

Empfehlungen zur sachgemäßen Entsorgung des Produkts am Ende der Nutzungsdauer.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesem Kriterium entspricht, und der zuständigen Stelle zusammen mit dem Antrag ein oder mehrere Exemplare der Benutzerinformationen oder einen Link zu einer Hersteller-Webseite übermitteln, auf der diese Informationen abgerufen werden können.

Kriterium 14 — Angaben auf dem EU-Umweltzeichen

Das freiwillig anzubringende Etikett enthält im Textfeld die folgenden Angaben:

Höhere Energieeffizienz

Geringere Treibhausgasemissionen

Geringere Luftschadstoffemissionen

Die Leitlinien für die Verwendung des freiwillig anzubringenden Etiketts mit Textfeld können in den „Guidelines for the use of the EU-Ecolabel logo“ auf folgender Website abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/promo/pdf/logo%20guidelines.pdf

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss ein Exemplar des Druckerzeugnisses, das das Umweltzeichen zeigt, zusammen mit einer Übereinstimmungserklärung für dieses Kriterium vorlegen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(2)  Eine aktualisierte Fassung der Norm soll auch Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung abdecken (siehe Entwurf prEN 50465:2011 Gasgeräte — Geräte zur Kraft-Wärme-Kopplung mit einer Nennwärmebelastung kleiner oder gleich 70 kW).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklimageräten und Komfortventilatoren (ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 7).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(6)  Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1).

(7)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

(8)  Gemäß der Richtlinie 67/548/EWG.


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