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Document 32014D0241

2014/241/EU: Beschluss des Rates vom 14. April 2014 über die Ratifizierung des Internationalen Übereinkommens von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltverträgliche Recycling von Schiffen durch die Mitgliedstaaten bzw. den Beitritt der Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen im Interesse der Europäischen Union

ABl. L 128 vom 30.4.2014, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/241/oj

30.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/45


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. April 2014

über die Ratifizierung des Internationalen Übereinkommens von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltverträgliche Recycling von Schiffen durch die Mitgliedstaaten bzw. den Beitritt der Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen im Interesse der Europäischen Union

(2014/241/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Internationale Übereinkommen von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltverträgliche Recycling von Schiffen (im Folgenden „das Übereinkommen“) wurde am 15. Mai 2009 unter der Schirmherrschaft der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO für „International Maritime Organisation“) als Ergebnis der Verhandlungen im Rahmen der Internationalen Konferenz über das sichere und umweltverträgliche Recycling von Schiffen angenommen. Das Übereinkommen regelt den Entwurf, den Bau, den Betrieb und die Vorbereitung von Schiffen dahingehend, dass ihr sicheres und umweltverträgliches Recycling erleichtert wird, ohne die Sicherheit des Schiffs und seine operative Effizienz zu beeinträchtigen. Es regelt ferner den sicheren und umweltverträglichen Betrieb der Abwrackeinrichtungen und sieht die Einführung eines angemessenen Durchsetzungsmechanismus für das Schiffsrecycling vor.

(2)

Das Übereinkommen tritt 24 Monate nach seiner Ratifizierung durch mindestens 15 Staaten, deren kombinierte Handelsflotte mindestens 40 Prozent der Bruttoraumzahl der weltweiten Handelsflotte und deren kombiniertes Höchstvolumen des jährlichen Schiffsrecyclings in den vorangegangenen zehn Jahren mindestens drei Prozent der Bruttoraumzahl der kombinierten Handelsflotte dieser Staaten entspricht, in Kraft treten.

(3)

In seinen Schlussfolgerungen vom 21. Oktober 2009 hat der Rat die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufgefordert, das Übereinkommen vorrangig zu ratifizieren, damit es so bald wie möglich in Kraft treten und in der Praxis eine echte, wirksame Veränderung herbeiführen kann.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) hat unter anderem zum Ziel, nachteilige Auswirkungen des Recyclings von Schiffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu minimieren und soweit möglich auszuschließen und die Ratifizierung des Übereinkommens zu erleichtern. Artikel 5 Absatz 9, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 1 und 2 und Artikel 12 Absätze 1 und 3 dieser Verordnung sehen eine Angleichung des Unionsrechts an das Übereinkommen vor. Artikel 32 Absatz 4 betrifft die Situation von Mitgliedstaaten, unter deren Flagge keine Schiffe fahren bzw. registriert sind oder die ihr nationales Schifffahrtsregister geschlossen haben. Diese Mitgliedstaaten können von bestimmten Bestimmungen der Verordnung abweichen, solange kein Schiff unter ihrer Flagge registriert ist.

(5)

Die Union kann dem Übereinkommen nicht beitreten, da nur Staaten Vertragsparteien des Übereinkommens sein können.

(6)

Der Rat sollte daher Mitgliedstaaten, unter deren Flagge in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallende Schiffe fahren bzw. registriert sind, ermächtigen, das Übereinkommen zu ratifizieren bzw. ihm beizutreten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten werden hiermit ermächtigt, in Bezug auf die Teile, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, das Internationale Übereinkommen von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltverträgliche Recycling von Schiffen zu ratifizieren oder ihm beizutreten.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, teilen dies der Kommission innerhalb von sechs Monaten ab Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär der IMO mit.

Der Rat wird den Fortgang der Ratifizierung bis zum 31. Dezember 2018 überprüfen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. TSAFTARIS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1).


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