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Document 32013R1116
Commission Implementing Regulation (EU) No 1116/2013 of 6 November 2013 amending Regulation (EU) No 185/2010 as regards clarification, harmonisation and simplification of certain specific aviation security measures Text with EEA relevance
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1116/2013 der Kommission vom 6. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 hinsichtlich einer Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1116/2013 der Kommission vom 6. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 hinsichtlich einer Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 299 vom 9.11.2013, p. 1–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 14/11/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32015R1998
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32010R0185 | Änderung | Anhang | 29/11/2013 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32013R1116R(01) | (PL) | |||
Implicitly repealed by | 32015R1998 | 15/11/2015 |
9.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 299/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1116/2013 DER KOMMISSION
vom 6. November 2013
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 hinsichtlich einer Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (2) haben gezeigt, dass die Durchführungsbestimmungen zu einigen gemeinsamen Grundstandards geringfügig geändert werden müssen. |
(2) |
Dabei geht es um die Präzisierung, Harmonisierung oder Vereinfachung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf eine größere Rechtsklarheit, eine einheitliche Auslegung der Rechtsvorschriften und die weitere Gewährleistung einer optimalen Anwendung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit. |
(3) |
Die Änderungen betreffen die Anwendung einer begrenzten Zahl von Maßnahmen in Bezug auf Zugangskontrollen, Luftfahrzeug-Sicherheit, Kontrolle des Handgepäcks und des aufgegebenem Gepäcks, Sicherheitskontrollen bei Fracht, Post, Bordvorräten und Flughafenlieferungen, die Schulung von Personen sowie Sicherheitsausrüstungen. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. November 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.
(2) ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 1.
ANHANG
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird wie folgt geändert:
1. |
Kapitel 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Kapitel 3 wird wie folgt geändert:
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3. |
Anlage 3-B erhält folgende Fassung: „ANLAGE 3-B SICHERHEIT VON LUFTFAHRZEUGEN DRITTLÄNDER SOWIE ÜBERSEEISCHE LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE MIT BESONDEREN BEZIEHUNGEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION GEMÄSS DEM VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION, AUF DIE DAS KAPITEL „VERKEHR“ DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ANERKANNTERMASSEN SICHERHEITSSTANDARDS ANWENDEN, DIE DEN GEMEINSAMEN GRUNDSTANDARDS GLEICHWERTIG SIND In Bezug auf die Sicherheit von Luftfahrzeugen werden in folgenden Drittländern sowie überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten mit besonderen Beziehungen zur Europäischen Union gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf die der Titel ‚Verkehr“ des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig sind: Vereinigte Staaten von Amerika Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem Drittland angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards nicht mehr als gleichwertig mit den gemeinsamen Grundstandards der Union angesehen werden können. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen (einschließlich Ausgleichsmaßnahmen) vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem Drittland angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.“ |
4. |
Kapitel 4 Nummer 4.1.2.11 erhält folgende Fassung:
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5. |
Anlage 4-B erhält folgende Fassung: „ANLAGE 4-B FLUGGÄSTE UND HANDGEPÄCK DRITTLÄNDER SOWIE ÜBERSEEISCHE LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE MIT BESONDEREN BEZIEHUNGEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION GEMÄSS DEM VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION, AUF DIE DER TITEL „VERKEHR“ DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ANERKANNTERMASSEN SICHERHEITSSTANDARDS ANWENDEN, DIE DEN GEMEINSAMEN GRUNDSTANDARDS GLEICHWERTIG SIND In Bezug auf Fluggäste und Handgepäck werden in folgenden Drittländern sowie überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten mit besonderen Beziehungen zur Europäischen Union gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf die der Titel ‚Verkehr‘ des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig sind: Vereinigte Staaten von Amerika Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem Drittland angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards nicht mehr als gleichwertig mit den gemeinsamen Grundstandards der Union angesehen werden können. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen (einschließlich Ausgleichsmaßnahmen) vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem Drittland angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.“ |
6. |
In Kapitel 5 wird folgender Punkt 5.1.7 angefügt:
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7. |
Anlage 5-A erhält folgende Fassung: „ANLAGE 5-A AUFGEGEBENES GEPÄCK DRITTLÄNDER SOWIE ÜBERSEEISCHE LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE MIT BESONDEREN BEZIEHUNGEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION GEMÄSS DEM VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION, AUF DIE DER TITEL „VERKEHR“ DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ANERKANNTERMASSEN SICHERHEITSSTANDARDS ANWENDEN, DIE DEN GEMEINSAMEN GRUNDSTANDARDS GLEICHWERTIG SIND In Bezug auf aufgegebenes Gepäck werden in folgenden Drittländern sowie überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten mit besonderen Beziehungen zur Europäischen Union gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf die der Titel „Verkehr“ des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig sind: Vereinigte Staaten von Amerika Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem Drittland angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards nicht mehr als gleichwertig mit den gemeinsamen Grundstandards der Union angesehen werden können. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen (einschließlich Ausgleichsmaßnahmen) vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem Drittland angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.“ |
8. |
Kapitel 6 wird wie folgt geändert:
|
9. |
Anlage 6-B erhält folgende Fassung: „ANLAGE 6-B LEITLINIEN FÜR BEKANNTE VERSENDER Diese Leitlinien sollen es Ihnen erleichtern, Ihre bestehenden Sicherheitsvorkehrungen anhand der Kriterien für bekannte Versender gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und deren Durchführungsvorschriften zu bewerten. Dies soll es Ihnen ermöglichen, sicherzustellen, dass Sie die Anforderungen erfüllen, bevor Sie eine offizielle Validierungsprüfung vor Ort vereinbaren. Der Validierungsprüfer muss die Möglichkeit haben, während der Validierungsprüfung die richtigen Personen zu sprechen (z. B. die für die Sicherheit und für die Personaleinstellung zuständigen Mitarbeiter). Die Bewertungen des Validierungsprüfers werden anhand einer EU-Checkliste aufgezeichnet. Nach der Validierungsprüfung anhand der Checkliste wird diese mit den darin enthaltenen Informationen als Verschlusssache behandelt. Die Fragen auf der EU-Checkliste sind von zweierlei Art: 1. Fragen, bei denen eine negative Antwort automatisch bedeutet, dass Sie nicht als bekannter Versender akzeptiert werden können, und 2. Fragen, die dazu dienen, ein allgemeines Bild Ihrer Sicherheitsvorkehrungen zu gewinnen, so dass der Validierungsprüfer zu einer Gesamteinschätzung kommen kann. Auf die Bereiche, bei denen sich automatisch ein „Nichtbestanden“ ergibt, wird im Folgenden durch Fettdruck der genannten Anforderungen hingewiesen. Bei einem „Nichtbestanden“ hinsichtlich der fettgedruckten Anforderungen werden Ihnen die Gründe sowie Empfehlungen für Änderungen, die zum Bestehen notwendig sind, mitgeteilt. Einführung Die Fracht muss ihren Ursprung in Ihrem Unternehmen in der zu inspizierenden Betriebsstätte haben. Dies umfasst die Herstellung in dem Betrieb sowie die Konfektionierung und Verpackung, wenn die Einzelartikel nicht als Luftfracht identifizierbar sind, bis sie zum Erfüllen einer Bestellung ausgewählt werden. (Siehe auch Hinweis.) Sie müssen feststellen, wo eine Fracht-/Postsendung als Luftfracht/Luftpost identifizierbar wird, und darlegen, dass Sie entsprechende Maßnahmen getroffen haben, um sie vor einem unbefugten Eingriff oder Manipulation zu schützen. Dazu gehören Einzelangaben hinsichtlich Produktion, Verpackung, Lagerung und/oder Versand. Organisation und Zuständigkeiten Sie müssen Einzelheiten zu Ihrem Unternehmen (Name, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer/Handelskammernummer/Handelsregisternummer, falls zutreffend), die Adresse der zu validierenden Betriebsstätte und die Adresse des Hauptsitzes Ihres Unternehmens (falls von der zu validierenden Betriebsstätte abweichend) angeben. Das Datum der vorhergehenden Validierungsprüfung und die letzte eindeutige alphanumerische Kennung (falls zutreffend) sind anzugeben, ebenso Informationen zur Art des Betriebs, die ungefähre Zahl der Beschäftigten in der Betriebsstätte sowie Name und Funktion der für die Sicherheit der Luftfracht/Luftpost verantwortlichen Person einschließlich Kontaktangaben. Verfahren zur Personaleinstellung Sie müssen Einzelheiten zu Ihren Verfahren zur Einstellung von Personal aller Kategorien (unbefristet und befristet Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, Fahrer) mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost angeben. Das Einstellungsverfahren muss eine beschäftigungsbezogene Überprüfung oder eine Zuverlässigkeitsprüfung gemäß Nummer 11.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 beinhalten. Bei der Validierungsprüfung der Betriebsstätte vor Ort wird ein Gespräch mit der Person geführt, die für die Personaleinstellung zuständig ist. Sie hat Nachweise (z. B. Formularvordrucke) vorzulegen, mit denen die Verfahren des Unternehmens belegt werden. Dieses Einstellungsverfahren gilt für Mitarbeiter, die nach dem 29. April 2010 eingestellt werden. Verfahren der Sicherheitsschulung des Personals Sie müssen nachweisen, dass das alle Mitarbeiter (unbefristet und befristet Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, Fahrer) mit Zugang zu Luftfracht/Luftpost in Fragen des Sicherheitsbewusstseins entsprechend geschult wurden. Die Schulung muss gemäß Nummer 11.2.7 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 erfolgen. Individuelle Schulungsnachweise sind zu den Unterlagen zu nehmen. Darüber hinaus müssen Sie nachweisen, dass das gesamte relevante Personal, das Sicherheitskontrollen durchführt, an Schulungen oder Wiederholungsschulungen gemäß Kapitel 11 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 teilgenommen hat. Physische Sicherheit Sie müssen darlegen, wie Ihre Betriebsstätte geschützt wird (z. B. durch einen Zaun oder eine Barriere), und dass einschlägige Verfahren für die Zugangskontrolle bestehen. Gegebenenfalls müssen Sie Einzelheiten zu etwaigen Alarmanlagen und/oder Überwachungskamerasystemen angeben. Wesentlich ist, dass der Zugang zu dem Bereich, in dem Luftfracht/Luftpost abgefertigt oder gelagert wird, gesichert wird. Alle Türen, Fenster und sonstigen Zugänge zur Luftfracht/Luftpost müssen gesichert sein oder einer Zugangskontrolle unterliegen. Produktion (falls zutreffend) Sie müssen nachweisen, dass der Zugang zum Produktionsbereich gesichert und der Produktionsprozess beaufsichtigt wird. Kann das Produkt im Laufe der Produktion als Luftfracht/Luftpost identifiziert werden, so müssen Sie das Bestehen von Maßnahmen nachweisen, mit denen die Luftfracht/Luftpost vor einem unbefugten Eingriff oder Manipulation in dieser Phase geschützt wird. Verpackung (falls zutreffend) Sie müssen nachweisen, dass der Zugang zum Verpackungsbereich gesichert und der Verpackungsprozess beaufsichtigt wird. Kann das Produkt im Laufe des Verpackens als Luftfracht/Luftpost identifiziert werden, so müssen Sie Maßnahmen nachweisen, mit denen die Luftfracht/Luftpost vor einem unbefugten Zugriff oder Manipulation in dieser Phase geschützt wird. Sie müssen Einzelheiten zu Ihrem Verpackungsprozess darlegen und nachweisen, dass alle fertigen Güter vor dem Verpacken gesichert werden. Sie müssen die fertige Außenverpackung beschreiben und belegen, dass sie robust ist. Sie müssen ebenfalls darlegen, wie die fertige Außenverpackung manipulationssicher gemacht wird, z. B. durch Verwendung von nummerierten Siegeln, Sicherheitsbändern, besonderen Stempeln oder von durch Klebeband verschlossene Kartons. Ferner müssen Sie nachweisen, dass Sie diese sicher aufbewahren, wenn sie nicht in Gebrauch sind, und dass ihre Ausgabe gesichert wird. Lagerung (falls zutreffend) Sie müssen nachweisen, dass der Zugang zum Lagerbereich gesichert wird. Kann das gelagerte Produkt als Luftfracht/Luftpost identifiziert werden, so müssen Sie das Bestehen von Maßnahmen nachweisen, mit denen die Luftfracht/Luftpost vor einem unbefugten Zugriff oder Manipulation in dieser Phase geschützt wird. Schließlich müssen Sie nachweisen, dass die fertige und verpackte Luftfracht/Luftpost vor dem Versand gesichert wird. Versand (falls zutreffend) Sie müssen nachweisen, dass der Zugang zum Versandbereich gesichert wird. Kann das Produkt im Laufe des Versandvorgangs als Luftfracht/Luftpost identifiziert werden, so müssen Sie das Bestehen von Maßnahmen nachweisen, mit denen die Luftfracht/Luftpost vor einem unbefugten Zugriff oder Manipulation in dieser Phase geschützt wird. Transport Sie müssen im Einzelnen angeben, wie die Fracht/Post zum reglementierten Beauftragten transportiert wird. Falls Sie eigene Transportmittel einsetzen, müssen Sie nachweisen, dass Ihre Fahrer eine Schulung des erforderlichen Niveaus erhalten haben. Falls Ihr Unternehmen einen Auftragnehmer einsetzt, müssen Sie gewährleisten, dass a) die Luftfracht/Luftpost von Ihnen versiegelt oder verpackt wird, damit etwaige Manipulationen unmittelbar zu erkennen sind, und b) die Transporteurserklärung gemäß Anlage 6-E des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 von dem Transporteur unterschrieben wurde. Wenn Sie für den Transport der Luftfracht/Luftpost verantwortlich sind, müssen Sie nachweisen, dass die Transportmittel gesichert werden können, entweder durch Verwendung von Siegeln, falls dies praktikabel ist, oder auf anderem Wege. Werden nummerierte Siegel verwendet, müssen Sie nachweisen, dass der Zugang zu den Siegeln gesichert wird und die Nummern aufgezeichnet werden. Werden andere Methoden verwendet, müssen Sie nachweisen, wie die Fracht/Post manipulationssicher gemacht und/oder gesichert wird. Darüber hinaus müssen Sie Maßnahmen nachweisen, mit denen die Identität der Fahrer überprüft wird, die Ihre Luftfracht/Luftpost abholen. Daneben müssen Sie nachweisen, dass Sie sicherstellen, dass die Fracht/Post gesichert ist, wenn sie die Betriebsstätte verlässt. Sie müssen nachweisen, dass die Luftfracht/Luftpost während des Transports vor einem unbefugten Zugriff geschützt ist. Sie brauchen keine Nachweise für Fahrerschulungen und keine Ausfertigung der Transporteurserklärung vorzulegen, wenn ein reglementierter Beauftragter die Abholung von Luftfracht/Luftpost von Ihrer Betriebsstätte arrangiert hat. Verantwortlichkeiten des Versenders Sie müssen erklären, dass Sie unangekündigte Inspektionen durch Inspektoren der zuständigen Behörde zum Zweck der Überwachung dieser Standards akzeptieren. Sie müssen ebenfalls erklären, [Name der zuständigen Behörde] relevante Einzelheiten zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen mitzuteilen, falls
Abschließend müssen Sie erklären, die Sicherheitsstandards bis zur nachfolgenden Validierungsprüfung und/oder Inspektion der Betriebsstätte vor Ort aufrechtzuerhalten. Sie müssen dann die vollständige Verantwortung für die Erklärung übernehmen und das Validierungsdokument unterschreiben. ANMERKUNGEN Spreng- und Brandvorrichtungen Montierte Spreng- und Brandvorrichtungen können in Frachtsendungen befördert werden, sofern die Anforderungen aller Sicherheitsbestimmungen vollständig erfüllt werden. Sendungen anderen Ursprungs Ein bekannter Versender kann Sendungen, deren Ursprung er nicht selbst ist, an einen reglementierten Beauftragten übergeben, sofern
Alle derartigen Sendungen müssen kontrolliert werden, bevor sie in ein Luftfahrzeug verladen werden.“ |
10. |
Anlage 6-C erhält folgende Fassung: „ANLAGE 6-C VALIDIERUNGPRÜFLISTE FÜR BEKANNTE VERSENDER Ausfüllhinweise: Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise für das Ausfüllen des Formulars:
TEIL 1 Organisation und Zuständigkeiten
TEIL 2 Identifizierbare Luftfracht/Luftpost („Anvisierbarkeit“) Zweck: Ermittlung des Punktes (oder Orts), an dem Fracht/Post als Luftfracht/Luftpost identifizierbar wird. Anvisierbarkeit bedeutet die Möglichkeit festzustellen, ab wann/wo Fracht/Post als Luftfracht/Luftpost identifizierbar ist.
Anmerkung: Detaillierte Angaben über den Schutz identifizierbarer Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation sollten in Teil 5 bis 8 gemacht werden. TEIL 3 Einstellung und Schulung von Personal Zweck: Es soll sichergestellt werden, dass alle Mitarbeiter (unbefristet und befristet Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, Fahrer) mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost einer angemessenen beschäftigungsbezogenen Überprüfung und/oder Zuverlässigkeitsprüfung gemäß Nummer 11.2.7 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 unterzogen und geschult wurden. Ferner soll sichergestellt werden, dass alle Mitarbeiter, die Sicherheitskontrollen in Bezug auf Lieferungen durchführen, gemäß Kapitel 11 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 geschult werden. Ob 3.1 und 3.2 Fragen in Fettdruck sind (und ob somit ein NEIN als Antwort zur Bewertung „nicht bestanden“ führt), hängt von den geltenden nationalen Vorschriften des Staats ab, in dem sich die Betriebsstätte befindet. Mindestens eine der beiden Fragen muss jedoch in Fettdruck erscheinen, wobei es auch erlaubt werden sollte, dass bei vorgenommener Zuverlässigkeitsprüfung keine beschäftigungsbezogene Überprüfung mehr erforderlich ist. Die für die Durchführung von Sicherheitskontrollen verantwortliche Person muss stets einer Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen worden sein.
TEIL 4 Physische Sicherheit Zweck: Es soll festgestellt werden, ob das Niveau der (physischen) Sicherheit der Betriebsstätte ausreicht, um identifizierbare Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Eingriff zu schützen.
TEIL 5 Produktion Zweck: Schutz identifizierbarer Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Zugriff oder Manipulation. Diese Fragen sind zu beantworten, falls das Produkt im Laufe des Produktionsprozesses als Luftfracht/Luftpost identifiziert werden könnte.
TEIL 6 Verpackung Zweck: Schutz identifizierbarer Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Zugriff oder Manipulation. Diese Fragen sind zu beantworten, falls das Produkt im Laufe des Verpackungsprozesses als Luftfracht/Luftpost identifiziert werden könnte.
TEIL 7 Lagerung Zweck: Schutz identifizierbarer Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Zugriff oder Manipulation. Diese Fragen sind zu beantworten, falls das Produkt im Laufe der Lagerung als Luftfracht/Luftpost identifiziert werden könnte.
TEIL 8 Versand Zweck: Schutz identifizierbarer Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Zugriff oder Manipulation. Diese Fragen sind zu beantworten, falls das Produkt im Laufe des Versandprozesses als Luftfracht/Luftpost identifiziert werden könnte.
TEIL 8A Sendungen anderen Ursprungs Zweck: Ermittlung der Verfahren für die Abfertigung ungesicherter Sendungen. Diese Fragen sind nur zu beantworten, wenn Sendungen zur Beförderung auf dem Luftweg von anderen Unternehmen angenommen werden.
TEIL 9 Transport Zweck: Schutz identifizierbarer Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Zugriff oder Manipulation.
Verpflichtungserklärung Ich erkläre hiermit:
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11. |
Anlage 6-C3 wird wie folgt geändert:
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12. |
Nummer 6-Fiii der Anlage 6-F erhält folgende Fassung: „6-Fiii VALIDIERUNGSTÄTIGKEITEN VON DRITTLÄNDERN SOWIE ÜBERSEEISCHEN LÄNDERN UND HOHEITSGEBIETEN MIT BESONDEREN BEZIEHUNGEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION GEMÄSS DEM VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION, AUF DIE DER TITEL „VERKEHR“ DES VERTRAGS KEINE ANWENDUNG FINDET, DIE ALS DER EU-VALIDIERUNG DER LUFTSICHERHEIT GLEICHWERTIG ANERKANNT SIND“. |
13. |
In Anlage 8-B erhält beim ersten Gedankenstrich Buchstabe b folgende Fassung:
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14. |
Kapitel 9 wird wie folgt geändert:
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15. |
In Anlage 9-A erhält beim ersten Gedankenstrich Buchstabe b folgende Fassung:
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16. |
Kapitel 11 wird wie folgt geändert:
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17. |
Kapitel 12 wird wie folgt geändert:
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