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Document 32013R0981

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 981/2013 der Kommission vom 11. Oktober 2013 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für Anträge auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT- Kontingente für das Jahr 2014

    ABl. L 272 vom 12.10.2013, p. 39–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/981/oj

    12.10.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 272/39


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 981/2013 DER KOMMISSION

    vom 11. Oktober 2013

    zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für Anträge auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT- Kontingente für das Jahr 2014

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 wurde das Verfahren für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der GATT-Kontingente gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung eröffnet.

    (2)

    Bei einigen Erzeugnisgruppen und Kontingenten überschreiten die Ausfuhrlizenzanträge die für das Kontingentsjahr 2014 verfügbaren Mengen. Daher sollten Zuteilungskoeffizienten festgesetzt werden.

    (3)

    Werden die verfügbaren Mengen bestimmter Erzeugnisgruppen und Kontingente durch die eingereichten Anträge nicht ausgeschöpft, so empfiehlt es sich, den Antragstellern die Restmengen im Verhältnis zu den beantragten Mengen zuzuteilen. Die Zuteilung dieser Zusatzmengen ist von der Bedingung abhängig zu machen, dass die betreffenden Marktteilnehmer die zuständige Behörde von den von ihnen akzeptierten Mengen in Kenntnis gesetzt und die entsprechende Sicherheit geleistet haben.

    (4)

    In Anbetracht der in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 genannten Frist für das Verfahren zur Festsetzung dieser Zuteilungskoeffizienten sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ausfuhrlizenzanträgen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 für die in Spalte 3 des Anhangs der vorliegenden Verordnung unter den Bemerkungen 16-Tokyo und 16-, 17-, 18-, 20-, 21-Uruguay aufgeführten Erzeugnisgruppen und Kontingente gestellt werden, wird nach Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Spalte 5 des Anhangs stattgegeben.

    Artikel 2

    Ausfuhrlizenzanträgen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 für die in Spalte 3 des Anhangs der vorliegenden Verordnung unter den Bemerkungen 22-, 25-Tokyo und 22-, 25-Uruguay aufgeführten Erzeugnisgruppen und Kontingente gestellt werden, wird für die beantragten Mengen stattgegeben.

    Ausfuhrlizenzen für weitere Mengen können unter Anwendung der in Spalte 6 des Anhangs angegebenen Zuteilungskoeffizienten nach Zustimmung des Marktteilnehmers innerhalb einer Frist von einer Woche ab der Veröffentlichung dieser Verordnung und nach Leistung der vorgeschriebenen Sicherheit erteilt werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. Oktober 2013

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    Jerzy PLEWA

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 1.


    ANHANG

    Erzeugnisgruppe gemäß den Zusatzbemerkungen in Kapitel 4 des „Harmonised Tariff Schedule of the United States of America“

    Gruppen- und Kontingentsbezeichnung

    Für 2014 verfügbare Menge

    (kg)

    Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 1

    Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 2

    Bemerkung Nr.

    Gruppe

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (6)

    16

    Not specifically provided for (NSPF)

    16-Tokyo

    908 877

    0,3080103

     

    16-Uruguay

    3 446 000

    0,1854822

     

    17

    Blue Mould

    17-Uruguay

    350 000

    0,1001430

     

    18

    Cheddar

    18-Uruguay

    1 050 000

    0,3431372

     

    20

    Edam/Gouda

    20-Uruguay

    1 100 000

    0,1700154

     

    21

    Italian type

    21-Uruguay

    2 025 000

    0,1303088

     

    22

    Swiss or Emmenthaler cheese other than with eye formation

    22-Tokyo

    393 006

     

    19,6503000

    22-Uruguay

    380 000

     

    9,5000000

    25

    Swiss or Emmenthaler cheese with eye formation

    25-Tokyo

    4 003 172

     

    3,0793630

    25-Uruguay

    2 420 000

     

    2,7344632


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