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Document 32013R0906
Commission Regulation (EU) No 906/2013 of 19 September 2013 establishing a prohibition of fishing for plaice in areas VIIf and VIIg by vessels flying the flag of Belgium
Verordnung (EU) Nr. 906/2013 der Kommission vom 19. September 2013 über ein Fangverbot für Scholle in den Gebieten VIIf und VIIg für Schiffe unter der Flagge Belgiens
Verordnung (EU) Nr. 906/2013 der Kommission vom 19. September 2013 über ein Fangverbot für Scholle in den Gebieten VIIf und VIIg für Schiffe unter der Flagge Belgiens
ABl. L 251 vom 21.9.2013, p. 5–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013
21.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 251/5 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 906/2013 DER KOMMISSION
vom 19. September 2013
über ein Fangverbot für Scholle in den Gebieten VIIf und VIIg für Schiffe unter der Flagge Belgiens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2013 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. September 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 1.
ANHANG
Nr. |
45/TQ39 |
Mitgliedstaat |
Belgien |
Bestand |
PLE/7FG. |
Art |
Scholle (Pleuronectes platessa) |
Gebiet |
VIIf und VIIg |
Datum |
27.8.2013 |