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Document 32013R0432
Council Regulation (EU) No 432/2013 of 13 May 2013 amending Regulation (EU) No 356/2010 imposing certain specific restrictive measures directed against certain natural or legal persons, entities or bodies, in view of the situation in Somalia
Verordnung (EU) Nr. 432/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia
Verordnung (EU) Nr. 432/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia
ABl. L 129 vom 14.5.2013, p. 15–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32010R0356 | Ersetzung | Artikel 2.3 | 15/05/2013 |
14.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 129/15 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 432/2013 DES RATES
vom 13. Mai 2013
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates (2) werden die in der Resolution 1844 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehenen restriktiven Maßnahmen gegen die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen verhängt. |
(2) |
Am 6. März 2013 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2093 (2013) an, mit der die Benennungskriterien aktualisiert wurden, die der nach Maßgabe der Resolution 751 (1992) für Somalia eingesetzte Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates anwendet. |
(3) |
Der Rat hat am 25. April 2013 den Beschluss 2013/201/GASP (3) erlassen, mit dem der Beschluss 2010/231/GASP geändert und im Hinblick auf die Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen aktualisiert wird. |
(4) |
Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 erhält folgende Fassung:
„(3) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss benannt worden sind, da diese
a) |
an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen, darunter Handlungen, die den Friedens- und Aussöhnungsprozess in Somalia bedrohen, oder die die Bundesregierung Somalias oder die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) mit Gewalt bedrohen, |
b) |
gegen das Waffenembargo oder das Verbot der Bereitstellung damit verbundener Hilfe oder die Beschränkungen des Weiterverkaufs und der Weitergabe von Waffen, die in Ziffer 34 der Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehen sind, verstoßen, |
c) |
die Bereitstellung humanitärer Hilfe für Somalia oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Somalia behindern, |
d) |
politische oder militärische Führer sind, die unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia Kinder in bewaffneten Konflikten einziehen oder einsetzen, |
e) |
für Verstöße gegen das anwendbare Völkerrecht in Somalia verantwortlich sind, darunter gezielte Angriffe auf Zivilisten, insbesondere Kinder und Frauen, in bewaffneten Konflikten, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt, Angriffen auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführung und Vertreibung.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. GILMORE
(1) ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.
(2) ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1.
(3) ABl. L 116 vom 26.4.2013, S. 10.