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Document 32013R0385

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 385/2013 der Kommission vom 22. April 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 117 vom 27.4.2013, pp. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/01/2025; Aufgehoben durch 32024R3126

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/385/oj

27.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 385/2013 DER KOMMISSION

vom 22. April 2013

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. April 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)   ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware, bestehend aus 25 Reinigungstüchern aus Vliesstoff mit Abmessungen von etwa 15 cm × 20 cm je Tuch, in einem Kunststoffbeutel für den Einzelverkauf aufgemacht.

Die Tücher sind unter anderem mit Wasser, Sojabohnenöl, Süßmandelöl (Prunus dulcis), Cetylalkohol, Xanthan Gum, Parfüm/Duftstoffen, Citronellol, Geraniol, Glycerin, Tetranatrium EDTA und Dinatriumcocoamphodiacetat getränkt.

Nach den vorgelegten Angaben wird die Ware zum Entfernen von Schminke, zum Beleben und Klären von normaler Haut und Mischhaut verwendet.

3304 99 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Abschnitt VI, Anmerkung 4 zu Kapitel 33 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3304 und 3304 99 00 .

Der in der Ware enthaltene oberflächenaktive Stoff (Dinatriumcocoamphodiacetat) verleiht der Ware nicht ihren wesentlichen Charakter, da er lediglich als Emulgator dient. Somit ist eine Einreihung in die Position 3401 ausgeschlossen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 3401 Ausnahme c).

Anmerkung 4 zu Kapitel 33 kann nicht angewendet werden, da der wesentliche Charakter der Ware der eines Hautpflegemittels ist. Eine Einreihung in die Position 3307 ist somit ebenfalls ausgeschlossen.

Da die Ware zum Entfernen von Schminke, zum Beleben und zum Klären der Haut verwendet wird, ist sie eine Zubereitung zur Hautpflege (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 3304 ).

Die Ware ist daher als Zubereitung zur Hautpflege in die Position 3304 einzureihen.


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