Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32013R0308

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 308/2013 der Kommission vom 3. April 2013 über die Zulassung einer Zubereitung aus Lactobacillus plantarum NCIMB 30083 und einer Zubereitung aus Lactobacillus plantarum NCIMB 30084 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 94 vom 4.4.2013, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/03/2024; Aufgehoben durch 32024R0763

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/308/oj

    4.4.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 94/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 308/2013 DER KOMMISSION

    vom 3. April 2013

    über die Zulassung einer Zubereitung aus Lactobacillus plantarum NCIMB 30083 und einer Zubereitung aus Lactobacillus plantarum NCIMB 30084 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 7 der genannten Verordnung in Verbindung mit Artikel 10 Absätze 1 bis 4 enthält besondere Bestimmungen für die Bewertung von Produkten, die in der Union zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Verordnung als Silierzusatzstoffe verwendet wurden.

    (2)

    Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden eine Zubereitung aus Lactobacillus plantarum NCIMB 30083 und eine Zubereitung aus Lactobacillus plantarum NCIMB 30084 als bereits bestehende Produkte der Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ zur Verwendung bei allen Tierarten in das EU-Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

    (3)

    Gemäß Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden Anträge auf Zulassung dieser Zubereitungen als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten sowie auf Einstufung in die Kategorie „technologische Zusatzstoffe“ und in die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ gestellt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

    (4)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 13. Dezember 2012 (2) den Schluss, dass die betreffenden Zubereitungen unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen als unbedenklich für die Zielarten, die Verbraucher von Produkten von mit behandelter Silage gefütterten Tieren und für die Umwelt gelten. Ferner können laut der Behörde beide Zubereitungen die Silageerzeugung durch Verbesserung der Konservierung von Trockensubstanz und durch Verringerung des Proteinabbaus mit leicht bis mäßig schwer zu silierenden Futterarten verbessern. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

    (5)

    Die Bewertung der betreffenden Zubereitungen hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitungen gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

    (6)

    Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die neuen Anforderungen aufgrund der Zulassung zu erfüllen.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Zulassung

    Die im Anhang genannten Zubereitungen, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und in die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

    Artikel 2

    Übergangsmaßnahmen

    Die im Anhang beschriebenen Zubereitungen und die diese Zubereitung enthaltenden Futtermittel, die vor dem 24. Oktober 2013 gemäß den bis zum 24. April 2013 geltenden Regeln hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 3. April 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

    (2)  EFSA Journal 2013; 11(1):3041.


    ANHANG

    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Name des Zulassungsinhabers

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    KBE/kg frischen Materials

    Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe

    1k20736

    Lactobacillus plantarum

    (NCIMB 30083)

     

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (NCIMB 30083) mit mindestens 5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

     

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Lactobacillus plantarum (NCIMB 30083)

     

    Analysemethode  (1)

    Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: mittels Ausstrichverfahren (EN 15787)

    Identifikation mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

    Alle Tierarten

    1.

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur und die Haltbarkeit anzugeben.

    2.

    Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoff: 1 × 108 KBE/kg frischen Materials.

    3.

    Der Zusatzstoff wird in leicht und mäßig schwer zu silierendem Material (2) verwendet.

    4.

    Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.

    24. April 2023

    1k20737

     

    Lactobacillus plantarum

    (NCIMB 30084)

     

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (NCIMB 30084) mit mindestens 5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

     

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Lactobacillus plantarum (NCIMB 30084)

     

    Analysemethode  (1)

    Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: mittels Ausstrichverfahren (EN 15787)

    Identifikation mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

    Alle Tierarten

     

     

     

    1.

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur und die Haltbarkeit anzugeben.

    2.

    Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoff: 1 × 108 KBE/kg frischen Materials.

    3.

    Der Zusatzstoff wird in leicht und mäßig schwer zu silierendem Material (2) verwendet.

    4.

    Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.

    24. April 2023


    (1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx.

    (2)  Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in frischem Material. Mäßig schwer zu silierendes Futter: 1,5-3,0 % lösliche Kohlenhydrate in frischem Material. Gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1).


    Top