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Document 32013R0191

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 191/2013 der Kommission vom 5. März 2013 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010 und der Entscheidung 2000/572/EG in Bezug auf die Tierschutzbescheinigung in den Muster-Veterinärbescheinigungen Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 62 vom 6.3.2013, p. 22–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/191/oj

    6.3.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 62/22


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 191/2013 DER KOMMISSION

    vom 5. März 2013

    zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010 und der Entscheidung 2000/572/EG in Bezug auf die Tierschutzbescheinigung in den Muster-Veterinärbescheinigungen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (2) wurde eine Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten erstellt, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen ist; ferner wurden die diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen festgelegt.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission (3) wurde eine Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern erstellt, aus denen die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Union und die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Union zugelassen ist; ferner wurden die diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen festgelegt.

    (3)

    In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (4) sind die Veterinärbescheinigungen für das Verbringen bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren oder frischem Fleisch in die Europäische Union festgelegt. Ferner wurden mit der Verordnung die Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon erstellt, die bestimmte Kriterien erfüllen und aus denen daher das Verbringen von Sendungen in die Union zulässig ist, und die Veterinärbescheinigungen festgelegt, die zu verwenden sind für das Verbringen bestimmter Sendungen von frischem Fleisch von Huftieren (gemäß der Definition in der Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (5)).

    (4)

    In der Entscheidung 2000/572/EG der Kommission (6) sind die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen aus Drittländern festgelegt.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (7) regelt den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung; sie gilt seit dem 1. Januar 2013.

    (6)

    In Artikel 12 der genannten Verordnung ist festgelegt, dass neben der Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Fleisch aus einem Drittland als Begleitpapier eine Bescheinigung erforderlich ist, die belegt, dass Vorschriften eingehalten worden sind, die denen der Kapitel II und III jener Verordnung zumindest gleichwertig sind.

    (7)

    Aus Gründen der Klarheit sollten die Tierschutzbescheinigungen in den folgenden Muster-Veterinärbescheinigungen aktualisiert werden: „POU“ und „RAT“ (festgelegt in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008), „RM“ (festgelegt in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 119/2009), „BOV“, „OVI“, „POR“, „EQU“ und „SUF“ (festgelegt in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010) sowie „MP-PREP“ (festgelegt in Anhang II der Entscheidung 2000/572/EG).

    (8)

    Außerdem sollte eine solche Tierschutzbescheinigung in die Muster-Veterinärbescheinigung „RUF“ aufgenommen werden, die in Teil 2 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 festgelegt wurde, damit für den Fall, dass Zuchtwild in einem Schlachthof geschlachtet oder getötet wird, die notwendige Bescheinigung ausgestellt werden kann.

    (9)

    Es sollte eine Übergangsfrist festgelegt werden, damit die Drittländer die notwendigen Anpassungen zur Verwendung der geänderten Muster-Veterinärbescheinigungen vornehmen können.

    (10)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008

    In Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält Feld II.3 der Muster-Veterinärbescheinigungen „POU“ und „RAT“ folgende Fassung:

    „II.3.   Tierschutzbescheinigung

    Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass das in Teil I dieser Bescheinigung bezeichnete frische Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachthof vor und während der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts behandelt wurden, und dass dabei Vorschriften eingehalten wurden, die denen der Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (8) zumindest gleichwertig sind.

    Artikel 2

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 119/2009

    In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 erhält das Feld V der Muster-Veterinärbescheinigung „RM“ folgende Fassung:

    „V.   TIERSCHUTZBESCHEINIGUNG

    Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass das in Teil I dieser Bescheinigung bezeichnete frische Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachthof vor und während der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts behandelt wurden, und dass dabei Vorschriften eingehalten wurden, die denen der Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (9) zumindest gleichwertig sind.

    Artikel 3

    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010

    Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Anhang II Teil 2 erhält das Feld II.3 der Muster-Veterinärbescheinigungen „BOV“, „OVI“, „POR“, „EQU“ und „SUF“ folgende Fassung:

    „II.3.   Tierschutzbescheinigung

    Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass das in Teil I dieser Bescheinigung bezeichnete frische Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachthof vor und während der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts behandelt wurden, und dass dabei Vorschriften eingehalten wurden, die denen der Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (10) zumindest gleichwertig sind.

    2.

    In Anhang II Teil 2 wird in der Muster-Veterinärbescheinigung „RUF“ nach dem Feld II.2.7 das folgende Feld II.3 eingefügt:

    „(1) II.3.   Tierschutzbescheinigung

    Falls das in Teil I dieser Bescheinigung bezeichnete frische Fleisch von Tieren stammt, die in einem Schlachthof geschlachtet oder getötet wurden, bescheinigt der unterzeichnete amtliche Tierarzt/die unterzeichnete amtliche Tierärztin, dass diese Tiere im Schlachthof vor und während der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts behandelt wurden und dass dabei Vorschriften eingehalten wurden, die denen der Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (11) zumindest gleichwertig sind.

    Artikel 4

    Änderung der Entscheidung 2000/572/EG

    In Anhang II der Entscheidung 2000/572/EG erhält das Feld II.3 der Muster-Veterinärbescheinigung „MP-PREP“ folgende Fassung:

    „II.3.   Tierschutzbescheinigung

    Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass das Fleisch der in Teil I dieser Bescheinigung bezeichneten Fleischzubereitungen (1) von Tieren stammt, die im Schlachthof vor und während der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts behandelt wurden, und dass dabei Vorschriften eingehalten wurden, die denen der Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (12) zumindest gleichwertig sind.

    Artikel 5

    Übergangsbestimmungen

    Während eines Übergangszeitraums bis einschließlich 31. Januar 2014 können weiter Sendungen mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs in die Union verbracht werden, denen Veterinärbescheinigungen beigefügt sind, die dem jeweiligen vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Modell entsprechen, sofern diese Bescheinigungen bis spätestens 30. November 2013 ausgestellt wurden.

    Artikel 6

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. März 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

    (2)  ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.

    (3)  ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 12.

    (4)  ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.

    (5)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.

    (6)  ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 19.

    (7)  ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.

    (8)  ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.“

    (9)  ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.“

    (10)  ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.“

    (11)  ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.“

    (12)  ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1.“


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