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Document 32013R0025

Verordnung (EU) Nr. 25/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf den Lebensmittelzusatzstoff Kaliumdiacetat Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 13 vom 17.1.2013, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/25/oj

17.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 25/2013 DER KOMMISSION

vom 16. Januar 2013

zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf den Lebensmittelzusatzstoff Kaliumdiacetat

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3, Artikel 14 und Artikel 30 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt.

(2)

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelenzymen, Aromastoffen und Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission enthält Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (3).

(4)

Diese Listen können unter Anwendung des Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 geändert werden.

(5)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(6)

Ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Kaliumdiacetat als Konservierungsmittel in mehreren Lebensmittelkategorien wurde am 27. September 2010 übermittelt und wurde den Mitgliedstaaten mitgeteilt.

(7)

Kaliumdiacetat soll nach dem Antrag als Alternative zu dem Lebensmittelzusatzstoff Natriumdiacetat (E 262(ii)), der das Wachstum von Mikroorganismen hemmt, verwendet werden. Die Ersetzung von Natriumdiacetat (E 262(ii)) durch Kaliumdiacetat kann zu einer geringeren Aufnahme von Natrium über die Nahrung beitragen.

(8)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 ersucht die Kommission die Behörde um ein Gutachten, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, diese Aktualisierung hat keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Kaliumdiacetat ist eine äquimolekulare Verbindung zweier zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe (Kaliumacetat, E 261, und Essigsäure, E 260). Der Wissenschaftliche Ausschuss für Lebensmittel bewertete 1990 Lebensmittelzusatzstoffe mit verschiedenen technologischen Funktionen. Bei Säuren, Basen und ihren Salzen beruhten die Bewertungen auf den gelisteten Anionen und Kationen. Bewertet wurden auch Essigsäure (E 260) sowie ihre Salze und Ammonium-, Natrium-, Kalium- und Calciumacetate und -diacetate. Der Ausschuss legte für diese Gruppe von Stoffen die annehmbare tägliche Aufnahmemenge „keine Angabe“ fest. Daraus folgt, dass von ihrer Verwendung zur Erreichung der gewünschten technologischen Wirkung keine Gesundheitsgefahr ausgeht. Die Zulassung von Kaliumdiacetat für Verwendungen ähnlich wie Kaliumacetat dürfte keine Auswirkungen für die menschliche Gesundheit haben, und ein Gutachten der Behörde ist daher nicht erforderlich.

(9)

Kaliumdiacetat sollte für dieselben Verwendungen zugelassen werden wie Kaliumacetat. In den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte die gegenwärtige Bezeichnung des Zusatzstoffs E 261, nämlich „Kaliumacetat“ ersetzt werden durch den Ausdruck „Kaliumacetate“, der sowohl Kaliumacetat als auch Kaliumdiacetat umfasst.

(10)

In die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 sollten Spezifikationen für Kaliumdiacetat aufgenommen werden. Im Anhang der genannten Verordnung sollte Kaliumdiacetat die Nummer E 261(ii) erhalten und Kaliumacetat sollte anstelle von E 261 künftig als E 261(i) bezeichnet werden. Diese neue Nummerierung hat keine Folgen für die Kennzeichnungsanforderungen nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.

(11)

Gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union (4) gilt Anhang II zur Festlegung der EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung ab dem 1. Juni 2013. Damit die Verwendung von Kaliumdiacetat vor diesem Datum zugelassen werden kann, ist für diesen Lebensmittelzusatzstoff ein früheres Geltungsdatum festzulegen.

(12)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 und (EU) Nr. 231/2012 sind daher entsprechend zu ändern.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 werden entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Januar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 1.


ANHANG I

A.

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil B Abschnitt 3 „Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel“ wird der Eintrag für den Zusatzstoff E 261 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„E 261

Kaliumacetate (1)

2.

In Teil C Gruppe I wird der Eintrag für den Zusatzstoff E 261 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„E 261

Kaliumacetate (2)

quantum satis

3.

In Teil E:

a)

In der Lebensmittelkategorie 04.2.3 „Obst- und Gemüsekonserven“ wird der Eintrag für den Zusatzstoff E 261 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„E 261

Kaliumacetate

quantum satis

 

Geltungsbeginn:

ab dem 6. Februar 2013“

b)

In der Lebensmittelkategorie 07.1.1 „Brot, ausschließlich aus Weizenmehl, Wasser, Hefe oder Sauerteig und Salz hergestellt“ wird der Eintrag für den Zusatzstoff E 261 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„E 261

Kaliumacetate

quantum satis

 

Geltungsbeginn:

ab dem 6. Februar 2013“

c)

In der Lebensmittelkategorie 07.1.2 „Pain courant français; Friss búzakenyér, fehér és félbarna kenyerek“ wird der Eintrag für den Zusatzstoff E 261 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„E 261

Kaliumacetate

quantum satis

 

Nur Friss búzakenyér, fehér és félbarna kenyerek

Geltungsbeginn:

ab dem 6. Februar 2013“

d)

In der Lebensmittelkategorie 08.1.2 „Fleischzubereitungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004“ wird der Eintrag für den Zusatzstoff E 261 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„E 261

Kaliumacetate

quantum satis

 

Nur abgepackte Zubereitungen aus frischem Hackfleisch/Faschiertem

Geltungsbeginn:

ab dem 6. Februar 2013“

e)

In der Lebensmittelkategorie 13.1.3 „Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 2006/125/EG“ wird der Eintrag für den Zusatzstoff E 261 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„E 261

Kaliumacetate

quantum satis

 

Nur Getreidebeikost und andere Beikost (nur zur Korrektur des pH-Wertes)

Geltungsbeginn:

ab dem 6. Februar 2013“

B.

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

a)

In Teil 3 erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 261 folgende Fassung:

„E 261

Kaliumacetate

quantum satis

quantum satis

quantum satis

 

b)

In Teil 5 Abschnitt A erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 261 folgende Fassung:

„E 261

Kaliumacetate

quantum satis

Alle Nährstoffe“

 

c)

In Teil 6 Tabelle 1 wird der Eintrag für den Zusatzstoff E 261 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„E 261

Kaliumacetate“


(1)  Geltungsbeginn: ab dem 6. Februar 2013.“

(2)  Geltungsbeginn: ab dem 6. Februar 2013.“


ANHANG II

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird wie folgt geändert:

a)

Im Eintrag für den Zusatzstoff E 261 erhält die Überschrift folgende Fassung:

E 261(i) KALIUMACETAT

b)

Folgender Eintrag wird nach dem Eintrag für den Zusatzstoff E 261(i) eingefügt:

E 261(ii) KALIUMDIACETAT

Synonyme

 

Definition

Kaliumdiacetat ist eine Verbindung von einem Molekül Kaliumacetat und einem Molekül Essigsäure

Einecs

224-217-7

Chemische Bezeichnung

Kaliumhydrogendiacetat

Chemische Formel

C4H7KO4

Molmasse

158,2

Gehalt

36 bis 38 % freie Essigsäure und 61 bis 64 % Kaliumacetat

Beschreibung

weiße Kristalle

Merkmale

pH-Wert

4,5-5 (10 %ige wässrige Lösung)

Acetat-Test

besteht Test

Kalium-Test

besteht Test

Reinheit

Wassergehalt

höchstens 1 % (Karl-Fischer-Verfahren)

Ameisensäure, Formiate und andere oxydierbare Stoffe

höchstens 1 000 mg/kg, berechnet als Ameisensäure

Arsen

höchstens 3 mg/kg

Blei

höchstens 2 mg/kg

Quecksilber

höchstens 1 mg/kg“


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