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Document 32013D0427
2013/427/EU: Commission Implementing Decision of 2 August 2013 concerning a financial contribution by the Union to the emergency vaccination plan against classical swine fever in Latvia and Belarus and for the implementation of surveillance measures in Latvia, Lithuania and Belarus in the context of the emergency measures taken to combat this disease (notified under document C(2013) 4980)
2013/427/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 2. August 2013 über eine finanzielle Beteiligung der Union an dem Notimpfplan gegen die klassische Schweinepest in Lettland und Belarus sowie an der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen in Lettland, Litauen und Belarus im Zusammenhang mit den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung dieser Seuche (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4980)
2013/427/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 2. August 2013 über eine finanzielle Beteiligung der Union an dem Notimpfplan gegen die klassische Schweinepest in Lettland und Belarus sowie an der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen in Lettland, Litauen und Belarus im Zusammenhang mit den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung dieser Seuche (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4980)
ABl. L 213 vom 8.8.2013, p. 22–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
8.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 213/22 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 2. August 2013
über eine finanzielle Beteiligung der Union an dem Notimpfplan gegen die klassische Schweinepest in Lettland und Belarus sowie an der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen in Lettland, Litauen und Belarus im Zusammenhang mit den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung dieser Seuche
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4980)
(Nur der lettische und der litauische Text sind verbindlich)
(2013/427/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 3 und 6 und Artikel 8,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 84,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Da der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/90/EU der Kommission (3) genehmigte Plan einen hinreichend genauen Rahmen im Sinne des Artikels 94 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (4) bildet, ist der vorliegende Beschluss ein Finanzierungsbeschluss über die im Arbeitsprogramm für Finanzhilfen vorgesehenen Ausgaben. |
(2) |
Bei der klassischen Schweinepest handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Haus- und Wildschweinen, die zu Störungen des Handels innerhalb der Union und bei der Ausfuhr in Drittländer führt. |
(3) |
Ein Ausbruch der klassischen Schweinepest birgt die Gefahr, dass sich der Erreger über den Handel mit lebenden Schweinen, von ihnen gewonnenen Erzeugnissen, ihrem Samen, ihren Eizellen oder ihren Embryonen auf andere Schweinehaltungsbetriebe innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats, in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer ausbreitet. |
(4) |
In der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (5) sind die Maßnahmen festgelegt, die bei einem Ausbruch ergriffen werden müssen, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern. |
(5) |
Wird das Auftreten des Virus der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen bestätigt und legen die verfügbaren epidemiologischen Daten nahe, dass das Risiko einer Ausbreitung des Virus besteht, so stellt die orale Impfung der Wildschweine in dem betroffenen Gebiet die wirksamste und effizienteste Veterinärmaßnahme dar, um die Ausbreitung der Seuche einzudämmen. |
(6) |
Am 20. November 2012 meldete Lettland zwei Primärfälle von klassischer Schweinepest bei Wildschweinen in den Bezirken Dagda und Zilupe, in unmittelbarer Nähe der Grenze zu Belarus und Russland. |
(7) |
Nach diesen Ausbrüchen führte Lettland Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf die klassische Schweinepest bei Wildschweinen und anschließend bei Hausschweinen in Hinterhofhaltungen im Umkreis der aufgetretenen Primärfälle durch, um das Seuchengebiet zu bestimmen. |
(8) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/90/EU erfolgte die Genehmigung des von Lettland vorgelegten Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen und der Notimpfung solcher Schweine, sobald die Umweltbedingungen dies zulassen, in den ausgewiesenen Gebieten gemäß Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2001/89/EG. |
(9) |
Nach lettischem Recht ist der Ausbruch der klassischen Schweinepest als Notfall einzustufen, und mit der Zustimmung des Ministerkabinetts wurde das Eilverfahren für den Kauf des Impfstoffs ohne offene Ausschreibung genehmigt, um die Verfügbarkeit des Impfstoffs für die Frühjahrsimpfkampagne 2013 zu gewährleisten. |
(10) |
Aufgrund der Nähe des Seuchengebiets zu Belarus kann nicht ausgeschlossen werden, dass infizierte Wildschweine die Grenze zwischen Lettland und Belarus überqueren, und auch das Gemeinschaftliche Veterinär-Notfallteam hat nach seinem Vor-Ort-Besuch im Februar 2013 empfohlen, das Impfgebiet auf eine 50 km breite Pufferzone im Hoheitsgebiet von Belarus entlang der lettischen Grenze auszudehnen. |
(11) |
Um die epidemiologische Entwicklung der Seuche bei gefährdeten Wildschweinen und Hausschweinen in Hinterhofhaltungen bewerten zu können, war es angezeigt, schnellstens harmonisierte Überwachungsaktivitäten und epidemiologische Erhebungen auf der Grundlage serologischer und virologischer Labortests auf das Virus der klassischen Schweinepest bei Haus- und Wildschweinen in bestimmten Hochrisikogebieten im Umkreis des Seuchengebiets in Lettland, Belarus und Litauen vorzusehen. |
(12) |
Lettland hat eine Kostenschätzung für den Plan zur Notimpfung von Wildschweinen gegen die klassische Schweinepest vorgelegt; darin enthalten ist eine Angabe der ungefähren Anzahl der für das lettische Hoheitsgebiet und die Impfpufferzone in Belarus erforderlichen Impfstoffdosen sowie der für die Durchführung dieser Impfungen veranschlagten Kosten. Die Kostenschätzung für die Notimpfung beläuft sich auf 221 800 EUR. |
(13) |
In der ersten Aprilwoche 2013 übermittelten Lettland und Litauen eine anfängliche Schätzung der Kosten für die Durchführung einer epidemiologischen Erhebung und von Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich der klassischen Schweinepest im Zusammenhang mit den anderen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Seuche in Lettland, Litauen und Belarus. Die Kostenschätzung für die Überwachungsmaßnahmen beläuft sich auf 227 000 EUR in Lettland und Belarus und 17 000 EUR in Litauen. |
(14) |
Die rückwirkende Beihilfefähigkeit der Ausgaben Lettlands seit dem Meldedatum der Ausbrüche sowie von Litauen und Belarus seit dem Beginndatum der Überwachungsaktivitäten ist gerechtfertigt, da diese Maßnahmen zur Bestimmung des Impfgebiets und somit zur erfolgreichen Tilgung der Seuche unerlässlich sind. |
(15) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Entscheidung 2009/470/EG muss die finanzielle Beteiligung der Union 100 % der Ausgaben für Impfstoffe und 50 % der Impfkosten betragen. Da jedoch übermäßige Ausgaben aus dem Haushalt der Union vermieden werden müssen, sind Höchstbeträge festzulegen, die eine angemessene Beteiligung an den Ausgaben für den Impfstoff und die Impfung darstellen. Als angemessen gelten Kosten für Material oder Dienstleistungen, die im Verhältnis zum Marktpreis stehen. Bis zu den Vor-Ort-Kontrollen durch die Kommission ist es nunmehr erforderlich, die spezifische finanzielle Beteiligung der Union für Lettland zu genehmigen und den Betrag der ersten Rate der finanziellen Beteiligung der Union festzulegen. |
(16) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (6) sind Veterinärmaßnahmen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung. |
(17) |
Voraussetzung für die Gewährung der finanziellen Beteiligung ist, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden der Kommission alle erforderlichen Informationen übermitteln. |
(18) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Im Zusammenhang mit den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest im Jahr 2013 wird Lettland eine spezifische finanzielle Beteiligung der Union für den Plan zur Notimpfung von Wildschweinen gegen die klassische Schweinepest in Lettland und Belarus in folgender Höhe gewährt:
a) |
100 % der Kosten (ohne MwSt.) für die Lieferung der Impfstoffdosen; |
b) |
50 % der Ausgaben für die Gehälter und Gebühren des Impfpersonals in Lettland und 50 % der in unmittelbarem Zusammenhang mit den Impfungen in Lettland stehenden Ausgaben (ohne MwSt.). |
(2) Die Beträge, die Lettland für die in Absatz 1 genannten Ausgaben erstattet werden, dürfen folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:
a) |
für den Kauf des Impfstoffs durchschnittlich 0,91 EUR je Dosis; |
b) |
für die Impfung durchschnittlich 0,18 EUR je in Lettland verteilte Impfdosis; |
c) |
für die Impfkosten in Lettland 130 800 EUR; |
d) |
für die Impfkosten in Belarus 91 000 EUR. |
Artikel 2
(1) Im Zusammenhang mit den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest wird Lettland und Litauen eine finanzielle Beteiligung der Union an den Kosten der Labortests zur serologischen und virologischen Überwachung von Haus- und Wildschweinen in Litauen und Belarus ab dem 1. April 2013 und in Lettland ab dem 20. November 2012 gewährt.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Union wird auf 50 % der Kosten, die Lettland und Litauen durch die in Absatz 1 genannten Maßnahmen entstehen, festgesetzt und darf folgende Beträge nicht übersteigen:
i) |
227 000 EUR für Lettland, |
ii) |
17 000 EUR für Litauen. |
(3) Die Beträge, die Lettland und Litauen für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen erstattet werden, dürfen im Durchschnitt folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:
i) |
0,5 EUR für jedes getestete Hausschwein, |
ii) |
5 EUR für jedes getestete Wildschwein, |
iii) |
2 EUR für jeden ELISA-Test, |
iv) |
10 EUR für jeden PCR-Test, |
v) |
10 EUR für jeden virologischen Test. |
Artikel 3
Vorbehaltlich der Ergebnisse etwaiger Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG erhält Lettland eine erste Ratenzahlung wie folgt:
a) |
in einer Höhe bis zu 224 300 EUR, |
b) |
als Teil der finanziellen Beteiligung der Union gemäß den Artikeln 1 und 2. |
Diese Zahlung erfolgt auf der Grundlage eines von Lettland eingereichten offiziellen Antrags auf Kostenerstattung.
Artikel 4
Die für eine finanzielle Beteiligung der Union in Frage kommenden Ausgaben für Maßnahmen nach den Artikeln 1 bis 2 sind auf die Kosten beschränkt, die den Mitgliedstaaten für die unter den Nummern 1 bis 4 genannten Maßnahmen entstehen.
1. |
Probenahme:
|
2. |
Labortests:
|
3. |
Kauf und Lagerung von Impfstoffdosen und/oder Impfstoffen und Ködern für wildlebende Tiere. |
4. |
Verteilung von Impfstoffen und Ködern für wildlebende Tiere:
|
Artikel 5
(1) Die finanzielle Beteiligung der Union gemäß den Artikeln 1 und 2 wird auf folgender Grundlage gewährt:
a) |
eines technischen Abschlussberichts gemäß Anhang I über die technische Durchführung der Notimpfung, einschließlich der im Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2013 erzielten Ergebnisse; |
b) |
eines technischen Abschlussberichts gemäß Anhang II über die technische Durchführung der Überwachungsmaßnahmen, einschließlich der im Zeitraum vom 20. November 2012 bis 31. Dezember 2013 in Lettland und im Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2013 in Litauen erzielten Ergebnisse; |
c) |
eines abschließenden Finanzberichts in elektronischer Form gemäß Anhang III über die Kosten, die Lettland im Zeitraum vom 20. November 2012 bis 31. Dezember 2013 und Litauen im Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2013 entstanden sind; |
d) |
der Ergebnisse etwaiger Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG. |
Die Unterlagen, die den unter den Buchstaben a bis c genannten Berichten zugrunde liegen, sind für Vor-Ort-Kontrollen durch die Kommission gemäß Buchstabe d zur Verfügung zu stellen.
(2) Die technischen Abschlussberichte und der abschließende Finanzbericht gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis c sind bis spätestens 1. April 2014 vorzulegen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird — sofern keine hinreichende Begründung für die Verzögerung vorliegt — die spezifische finanzielle Beteiligung der Union je Kalendermonat Verspätung um 25 % gekürzt.
Artikel 6
Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland und die Republik Litauen gerichtet.
Brüssel, den 2. August 2013
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.
(2) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(3) ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 70.
(4) ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.
(5) ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5.
(6) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
ANHANG I
Technischer Abschlussbericht über die Notimpfung von Wildschweinen gegen die klassische Schweinepest
Mitgliedstaat: …
Datum: …
1. |
Technische Bewertung der Lage:
|
2. |
Angaben zur Impfung:
|
3. |
Erreichung der Ziele und technische Schwierigkeiten: |
ANHANG II
Technischer Abschlussbericht über die Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich der klassischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen
Mitgliedstaat: …
Datum: …
1. |
Technische Bewertung der Lage:
|
2. |
Erreichung der Ziele und technische Schwierigkeiten: |
3. |
Zusätzliche epidemiologische Informationen: epidemiologische Untersuchungen, aufgefundene verendete Tiere, Altersverteilung der Reagenten, festgestellte Läsionen usw. |
(1) Bitte angeben: ELISA, PCR, Ag-ELISA, Isolation, Sonstiges (angeben).
ANHANG III
Abschließender Finanzbericht
Mitgliedstaat: …
Datum: …
1. |
Notimpfung von Wildschweinen gegen die klassische Schweinepest:
|
2. |
Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich der klassischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen:
|
Ich bescheinige hiermit, dass
— |
diese Ausgaben tatsächlich entstanden sind, ordnungsgemäß belegt wurden und im Sinne des vorliegenden Beschlusses beihilfefähig sind; |
— |
alle Kostenbelege für Rechnungsprüfungszwecke zur Verfügung stehen; |
— |
für diese Maßnahmen kein anderer Finanzbeitrag der Union beantragt wurde und der Kommission alle Einkünfte aus Transaktionen im Rahmen der Maßnahmen deklariert werden; |
— |
das Programm gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union durchgeführt wurde; |
— |
Kontrollverfahren Anwendung finden, insbesondere zur Überprüfung der angegebenen Beträge, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern, festzustellen und zu berichtigen. |
Datum:
Name und Unterschrift des/der geschäftsführenden Direktors/Direktorin:
(1) Alle Kosten ohne MwSt.
(2) Alle Kosten ohne MwSt.