Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32012R0799

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 799/2012 der Kommission vom 5. September 2012 zur Festlegung von Form und Inhalt der der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EGFL und des ELER sowie zwecks Beobachtung und Prognose vorzulegenden Buchführungsdaten

    ABl. L 240 vom 6.9.2012, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/10/2013; Aufgehoben durch 32013R0991

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/799/oj

    6.9.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 240/3


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 799/2012 DER KOMMISSION

    vom 5. September 2012

    zur Festlegung von Form und Inhalt der der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EGFL und des ELER sowie zwecks Beobachtung und Prognose vorzulegenden Buchführungsdaten

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 42,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (2) sind Form und Inhalt der Buchführungsdaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung sowie die Art und Weise ihrer Übermittlung an die Kommission festzulegen.

    (2)

    Form und Inhalt der Buchführungsdaten, die der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie zwecks Beobachtung und Prognose vorgelegt werden müssen, sind derzeit in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2011 der Kommission (3) festgelegt.

    (3)

    Die Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2011 können im Haushaltsjahr 2013 nicht für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Daher ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2011 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen, die Inhalt und Form der Buchführungsdaten für dieses Haushaltsjahr regelt.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Form und Inhalt der Buchführungsdaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 sowie die Einzelheiten der Übermittlung dieser Daten an die Kommission werden in den Anhängen der vorliegenden Verordnung festgelegt: Anhang I „X-Tabelle“, Anhang II „Technische Spezifikationen für die Übermittlung der Dateien an den EGFL und den ELER“, Anhang III „Aide-mémoire“ und Anhang IV „Struktur der ELER-Haushaltscodes [F109]“.

    Artikel 2

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2011 wird ab dem 16. Oktober 2012 aufgehoben.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 16. Oktober 2012.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. September 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

    (2)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90.

    (3)  ABl. L 234 vom 10.9.2011, S. 2.


    Top