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Document 32012R0103

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 103/2012 der Kommission vom 7. Februar 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 36 vom 9.2.2012, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/103/oj

9.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 103/2012 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2012

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein modularer Bildschirm (so genannte LED-Wand) mit mehreren Modulen, bestehend aus Elementen mit den Abmessungen von ca. 38 × 38 × 9 cm.

In jedes Element sind rote, grüne und blaue Leuchtdioden integriert; es weist eine Auflösung von 16 × 16 Pixel auf, einen Punktabstand von 24 mm, eine Helligkeit von 2 000 cd/m2 und eine Bildwiederholfrequenz von mehr als 300 Hz. Sie enthalten außerdem die Ansteuerelektronik.

Der Bildschirm wird zusammen mit einem Bearbeitungssystem gestellt, bestehend aus

einem Video-Prozessor, der verschiedene eingehende Signale empfangen kann (u. a. CVBS, Y/C, YUV/RGB, (HD-)SDI oder DVI) und die Skalierung eines Bildes/Videos an die Bildschirmgröße ermöglicht, und

einem Signal-Prozessor, der ein Pixel-Mapping des eingehenden Signals für den Bildschirm ermöglicht.

Das verarbeitete Signal wird vom Signal-Prozessor über ein optisches Glasfaserkabel an einen Datenverteiler weitergeleitet. Der Datenverteiler seinerseits sendet die Daten an die verschiedenen Elemente des Bildschirms.

Der Bildschirm ist nicht für eine Betrachtung aus der Nähe entworfen. Er wird u. a. bei Veranstaltungen im Unterhaltungs- und Sportbereich und als Reklametafel für den Einzelhandel verwendet.

8528 59 80

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1 und 6, Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 59 und 8528 59 80.

Der modulare Bildschirm und das Video-Bearbeitungssystem gelten als funktionelle Einheit im Sinn der Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI, da sie Einzelkomponenten darstellen, die durch elektrische Kabel oder andere Vorrichtungen miteinander verbunden sind und gemeinsam eine genau bestimmte Funktion ausüben.

Die Einheit kann Videobilder aus verschiedenen Quellen anzeigen, was eine Einzelfunktion gemäß der Position 8528 ist.

Da die Einheit verschiedene Videoarten anzeigen kann, kann sie nicht als elektrisches Gerät zu Signalzwecken durch visuelle Anzeige angesehen werden. Eine Einreihung in Position 8531 als Anzeigetafel ist daher ausgeschlossen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 8531 Buchstabe (D)).

Die Einheit ist daher in den KN-Code 8528 59 80 als andere Monitore für mehrfarbiges Bild einzureihen.


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