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Document 32012D0515

Beschluss 2012/515/GASP des Rates vom 24. September 2012 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/565/GASP über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)

ABl. L 257 vom 25.9.2012, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/515/oj

25.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/18


BESCHLUSS 2012/515/GASP DES RATES

vom 24. September 2012

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/565/GASP über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 21. September 2010 den Beschluss 2010/565/GASP über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) (1), zuletzt geändert durch den Beschluss 2011/538/GASP (2) des Rates, angenommen. Die EUSEC RD Congo endet am 30. September 2012.

(2)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) hat am 13. Juli 2012 die Empfehlung gebilligt, die EUSEC RD Congo um ein Jahr zu verlängern, woran sich eine endgültige Übergangsphase von zwölf Monaten zur Übertragung der Aufgaben der Mission anschließen soll.

(3)

Die EUSEC RD Congo sollte daher bis zum 30. September 2013 verlängert werden.

(4)

Es ist erforderlich, den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der EUSEC RD Congo für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 festzulegen.

(5)

Es ist zudem erforderlich, bestimmte Vorschriften hinsichtlich der EU-Verschlusssachen anzupassen.

(6)

Die EUSEC RD Congo wird im Kontext einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/565/GASP wird wie folgt geändert:

(1)

In Artikel 9 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 beläuft sich auf 11 000 000 EUR."

(2)

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

"Artikel 13

Weitergabe von Verschlusssachen

1.   Der Hohe Vertreter ist befugt, VS-Informationen und VS-Dokumente der EU bis zur Geheimhaltungsstufe "CONFIDENTIEL UE / EU CONFIDENTIAL", die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (3) soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der Mission an die Drittstaaten, die sich an der Durchführung dieses Beschlusses beteiligen, weiterzugeben.

2.   Der Hohe Vertreter ist ferner befugt, an die Vereinten Nationen entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission VS-Informationen und VS-Dokumente der EU, die für die Zwecke der Mission generiert werden und bis zur Geheimhaltungsstufe "RESTREINT UE / EU RESTRICTED" eingestuft sind, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Stellen der VN getroffen.

3.   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, an den Gaststaat VS-Informationen und VS-Dokumente der EU, die für die Zwecke der Mission generiert werden und bis zur Geheimhaltungsstufe "RESTREINT UE / EU RESTRICTED" eingestuft sind, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.

4.   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle missionsrelevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als Verschlusssachen der Union eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (4) unterliegen.

5.   Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Befugnisse wie auch die Befugnis, die in den Absätzen 2 und 3 genannten Vereinbarungen zu treffen, an ihm unterstellte Personen, den Zivilen Operationskommandeur und/oder den Missionsleiter delegieren.

(3)

Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3.   Der Missionsleiter wird von einem Sicherheitsbeauftragten (Mission Security Officer –MSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) in fachlicher Verbindung steht."

(4)

Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Er gilt bis zum 30. September 2013."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 248 vom 22.9.2010, S. 59.

(2)  ABl. L 236 vom 13.9.2011, S. 10.

(3)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.

(4)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35)."


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