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Document 32012D0253

2012/253/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10. Mai 2012 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2004/68/EG des Rates hinsichtlich der allgemeinen Grundkriterien, nach denen ein Gebiet als frei von der Blauzungenkrankheit gilt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2978) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 125 vom 12.5.2012, p. 51–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0429

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/253/oj

12.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/51


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. Mai 2012

zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2004/68/EG des Rates hinsichtlich der allgemeinen Grundkriterien, nach denen ein Gebiet als frei von der Blauzungenkrankheit gilt

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2978)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/253/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2004/68/EG enthält die Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr der in ihrem Anhang I aufgeführten lebenden Huftiere in bzw. durch die Union.

(2)

Gemäß der genannten Richtlinie dürfen die Einfuhr und die Durchfuhr lebender Huftiere in bzw. durch die Union nur aus Drittländern zugelassen werden, die in einer nach dem darin beschriebenen Verfahren erstellten Liste aufgeführt werden.

(3)

Einfuhren lebender Huftiere in die Union dürfen nur zugelassen werden, wenn das zugelassene Drittland gewährleistet, dass die Tiere gemäß den in Anhang II der Richtlinie 2004/68/EG aufgeführten allgemeinen Grundkriterien aus einem seuchenfreien Gebiet kommen, in das keine gegen die im Anhang aufgeführten Seuchen geimpften Tiere eingeführt werden dürfen.

(4)

Die Blauzungenkrankheit wird in Anhang II der Richtlinie 2004/68/EG aufgeführt. Gemäß diesem Anhang lautet die Bedingung für alle Tierarten außer derjenigen der Familie der Suidae, dass ein Gebiet als frei von der Blauzungenkrankheit gelten kann, wenn in den letzten zwölf Monaten bei entsprechender Kontrolle der Culicoides-Population kein Fall dieser Seuche registriert wurde und keine Impfung erfolgt ist.

(5)

In den letzten Jahren wurden durch die technologische Entwicklung „inaktivierte Impfstoffe“ gegen die Blauzungenkrankheit verfügbar, mit denen kein Risiko einer unerwünschten lokalen Zirkulation des Impfvirus bei nicht geimpften Rindern, Schafen und Ziegen einhergeht. Inzwischen ist weithin anerkannt, dass die Impfung mit inaktivierten Impfstoffen in der Union das Mittel der Wahl gegen die Blauzungenkrankheit und zur Vorbeugung vor der klinischen Erkrankung dieser Tiere darstellt.

(6)

Deshalb wurde die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (2) kürzlich durch die Richtlinie 2012/5/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geändert, damit in allen Teilen der EU inaktivierter Impfstoff verwendet werden kann.

(7)

Angesichts der Entwicklungen der Seuchenlage bei der Blauzungenkrankheit und zur Angleichung an die Standards der Internationalen Tiergesundheitsorganisation (OIE) wurde kürzlich die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 26. Oktober 2007 hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (4), geändert. Dementsprechend erfordern die EU-Standards nunmehr als Bedingung, dass mindestens zwei Jahre lang keine Viruszirkulation vorliegt, um ein Gebiet als frei von der Blauzungenkrankheit anzuerkennen. Der in Anhang II der Richtlinie 2004/68/EG genannte Zeitraum von 12 Monaten sollte daher entsprechend angepasst werden.

(8)

Die Richtlinie 2000/75/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 gelten für die Verbringung lebender Huftiere der für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten in die Union. Die allgemeinen Grundkriterien für die Einstufung eines Gebiets als frei von der Blauzungenkrankheit gemäß Anhang II der Richtlinie 2004/68/EG sollten an die innerhalb der Union geltenden Vorschriften angepasst werden.

(9)

Anhang II der Richtlinie 2004/68/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II der Richtlinie 2004/68/EG erhält der Eintrag für die Blauzungenkrankheit folgende Fassung:

„Blauzungen-krankheit

Kein Seuchenfall und keine Impfung in den letzten 24 Monaten, mit angemessener Kontrolle der Culicoides-Population

Alle Arten, außer die der Familien Bos, Bison, Bubalus, Ovis und Capra sowie Suidae

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Mai 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.

(2)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

(3)  ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37.


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