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Document 32011R1337

Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 347 vom 30.12.2011, p. 7–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Aufgehoben durch 32018R1091

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1337/oj

30.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/7


VERORDNUNG (EU) Nr. 1337/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Dezember 2011

zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der Rebflächen (2) und die Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen (3) sind mehrfach geändert worden. Da nun weitere Änderungen und Vereinfachungen notwendig sind, sollten diese Rechtsakte aus Gründen der Klarheit und im Einklang mit dem neuen Konzept zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften der Union und zur besseren Rechtsetzung durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden.

(2)

Die Kommission benötigt zur Erfüllung der Aufgaben, die ihr durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und durch die Rechtsvorschriften der Union über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte übertragen worden sind, genaue Angaben über das Produktionspotenzial der Anlagen bestimmter Dauerkulturarten in der Union. Um sicherzustellen, dass die gemeinsame Agrarpolitik ordnungsgemäß verwaltet wird, ist die Kommission darauf angewiesen, dass regelmäßig alle fünf Jahre Daten über Dauerkulturen übermittelt werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (4) bildet einen Bezugsrahmen für europäische Statistiken über Dauerkulturen. Insbesondere verlangt die genannte Verordnung die Einhaltung der Grundsätze der fachlichen Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität, Zuverlässigkeit, statistischen Geheimhaltung und Kostenwirksamkeit.

(4)

Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die zur Erstellung und zur Veröffentlichung der europäischen Statistiken beitragen, sollte verstärkt werden.

(5)

Bei der Vorbereitung und Erstellung der europäischen Statistiken sollten internationale Empfehlungen und bewährte Verfahren berücksichtigt werden.

(6)

Strukturelle Statistiken über Dauerkulturen sollten zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, dass das Produktionspotenzial und die Marktlage überwacht werden können. Neben den Angaben, die im Rahmen der einheitlichen gemeinsamen Marktorganisation geliefert werden, sind Angaben über die regionale Untergliederung der Statistiken von wesentlicher Bedeutung. Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, diese Angaben zu erheben und sie der Kommission zu bestimmten festen Terminen mitzuteilen.

(7)

Strukturelle Statistiken über Dauerkulturen sind von wesentlicher Bedeutung für die Verwaltung der Märkte auf Unionsebene. Es ist ferner wichtig, dass neben den jährlichen Flächen- und Erzeugungsstatistiken, für die andere Rechtsvorschriften der Union über Statistiken gelten, auch strukturelle Statistiken über Dauerkulturen vorgesehen werden.

(8)

Um eine unnötige Belastung der landwirtschaftlichen Betriebe und Verwaltungen zu vermeiden, sollten Mindestgrenzen festgelegt werden, durch die nicht relevante Einheiten von denjenigen Grundeinheiten ausgeschlossen werden, für die Statistiken über Dauerkulturen zu erheben sind.

(9)

Um die Harmonisierung der Daten zu gewährleisten, ist es notwendig, die wichtigsten Begriffsbestimmungen, die Bezugszeiträume und die Genauigkeitsanforderungen, die bei der Erstellung von Statistiken über Dauerkulturen zugrunde zu legen sind, klar festzulegen.

(10)

Um sicherzustellen, dass diese Statistiken den Nutzern innerhalb des notwendigen Zeitrahmens zur Verfügung stehen, sollte ein Zeitplan für die Übermittlung der Daten an die Kommission festgelegt werden.

(11)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (5) müssen alle von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelten Statistiken, die nach Gebietseinheiten untergliedert sind, auf der NUTS-Klassifikation beruhen. Folglich sollten zur Erstellung vergleichbarer Regionalstatistiken über Dauerkulturen die Gebietseinheiten im Einklang mit der NUTS-Klassifikation festgelegt werden. Da für die solide Verwaltung des Wein- und Rebsektors jedoch andere territoriale Untergliederungen notwendig sind, können für diesen Sektor andere Gebietseinheiten festgelegt werden.

(12)

Berichte über die Methodik und die Qualität sind von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung der Qualität der Daten und die Auswertung der Ergebnisse und derartige Berichte sollten daher regelmäßig vorgelegt werden.

(13)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Aufstellung eines gemeinsamen Rahmens für die systematische Erstellung europäischer Statistiken über Dauerkulturen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(14)

Um einen reibungslosen Übergang von der Regelung gemäß der Richtlinie 2001/109/EG zu der neuen Regelung sicherzustellen, sollte in der vorliegenden Verordnung vorgesehen werden, dass Mitgliedstaaten eine Ausnahmeregelung gewährt werden kann, wenn die Anwendung dieser Verordnung auf ihre nationalen statistischen Systeme größere Anpassungen erfordern und wahrscheinlich erhebliche praktische Probleme verursachen würde.

(15)

Um den wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV hinsichtlich von Änderungen an der Untergliederung der Arten nach Gruppen, Dichteklassen und Altersklassen gemäß Anhang I und an den Variablen/Merkmalen, an den Größenklassen, am Grad der Spezialisierung und an den Rebsorten gemäß Anhang II Rechtsakte zu erlassen, außer hinsichtlich des fakultativen Charakters der verlangten Informationen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(16)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (6), ausgeübt werden.

(17)

Die Verordnung (EWG) Nr. 357/79 und die Richtlinie 2001/109/EG sollten aufgehoben werden.

(18)

Um die Kontinuität der im Rahmen der europäischen Statistiken über Dauerkulturen geleisteten Tätigkeiten zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2012 gelten.

(19)

Der Ständige Agrarstatistische Ausschuss wurde angehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von europäischen Statistiken über die folgenden Dauerkulturen festgelegt:

a)

Tafelapfelbäume,

b)

Bäume mit Äpfeln für die industrielle Verarbeitung,

c)

Tafelbirnbäume,

d)

Bäume mit Birnen für die industrielle Verarbeitung,

e)

Aprikosen-/Marillenbäume,

f)

Tafelpfirsichbäume,

g)

Bäume mit Pfirsichen für die industrielle Verarbeitung,

h)

Apfelsinen-/Orangenbäume,

i)

Bäume mit kleinen Zitrusfrüchten,

j)

Zitronenbäume,

k)

Olivenbäume,

l)

Reben, die zur Erzeugung von Tafeltrauben bestimmt sind,

m)

Reben für andere Zwecke.

(2)   Die Erstellung von europäischen Statistiken über die in Absatz 1 Buchstaben b, d, g und l aufgeführten Dauerkulturen ist für die Mitgliedstaaten fakultativ.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Dauerkultur“ eine Kultur außerhalb der Fruchtfolge (außer Dauergrünland), welche den Boden während eines langen Zeitraums beansprucht und über mehrere Jahre Erträge erbringt;

2.

„bepflanzte Parzelle“ eine landwirtschaftliche Parzelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (7), die mit einer der in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Dauerkulturen bepflanzt ist;

3.

„Anbaufläche“ die Fläche der Parzellen mit einer homogenen Pflanzung der relevanten Dauerkultur, ab-/aufgerundet auf 0,1 Hektar (ha);

4.

„Erntejahr“ das Kalenderjahr, in dem die Ernte beginnt;

5.

„Dichte“ die Zahl der Pflanzen je Hektar;

6.

„üblicher Pflanzzeitraum“ den Zeitraum während des Jahres, in dem Dauerkulturen üblicherweise angepflanzt werden, der Mitte des Herbstes beginnt und Mitte des Frühjahrs des folgenden Jahres endet;

7.

„Pflanzjahr“ das erste Jahr, in dem die Pflanze nach dem Tag, an dem sie endgültig an ihrem Erzeugungsstandort eingepflanzt wird, eine vegetative Entwicklung aufweist;

8.

„Alter“ die Zahl der Jahre seit dem Pflanzjahr, das als das Jahr 1 gilt;

9.

„Tafelapfelbaum, Tafelbirnbaum und Tafelpfirsichbaum“ Apfelbaumanlagen, Birnbaumanlagen und Pfirsichbaumanlagen, außer den speziell für die industrielle Verarbeitung vorgesehenen. Ist es nicht möglich, die Pflanzungen zu erkennen, die für die industrielle Verarbeitung vorgesehen sind, so werden die entsprechenden Flächen in diese Kategorie einbezogen;

10.

„Reben für andere Zwecke“ die gesamte Rebfläche, die in die Weinbaukartei gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (8) einzubeziehen ist;

11.

„Trauben mit doppeltem Verwendungszweck“ Trauben aus Rebsorten, die in der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 120a Absatz 2 bis Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (9) erstellten Klassifizierung der Rebsorten geführt werden und die für dieselbe Verwaltungseinheit sowohl als Keltertraubensorten als auch, je nach Fall, als Tafeltraubensorten, zum Trocknen bestimmte Sorten oder Sorten für die Herstellung von Branntwein aus Wein erzeugt werden;

12.

„vergesellschaftete Kulturen“ die gleichzeitige Bepflanzung einer Bodenparzelle mit verschiedenen Kulturen.

Artikel 3

Erfassungsbereich

(1)   Die Statistiken, die für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis l aufgeführten Dauerkulturen vorzulegen sind, müssen für mindestens 95 % der gesamten Anbaufläche, deren Erzeugung vollständig oder hauptsächlich für den Markt der jeweiligen Dauerkultur in jedem Mitgliedstaat bestimmt ist, repräsentativ sein.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten Betriebe ausschließen, die die Mindestgrenze von 0,2 ha für jede Dauerkultur nicht erreichen und vollständig oder hauptsächlich für den Markt in jedem Mitgliedstaat produzieren. Macht die von solchen Betrieben eingenommene Fläche weniger als 5 % der gesamten Anbaufläche der einzelnen Kultur aus, so können die Mitgliedstaaten die Mindestgrenze hinaufsetzen, sofern dies nicht zum Ausschluss von mehr als weiteren 5 % der gesamten Anbaufläche der einzelnen Kultur führt.

(3)   Die Fläche der vergesellschafteten Kulturen wird zwischen den verschiedenen Kulturen im Verhältnis der von ihnen eingenommenen Bodenfläche verteilt.

(4)   Die Statistiken für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m dieser Verordnung aufgeführte Dauerkultur werden anhand der verfügbaren Daten aus der Weinbaukartei übermittelt, die gemäß Artikel 185a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für alle in diese Kartei einbezogenen Betriebe nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 erstellt wird.

Artikel 4

Datenerhebung

(1)   Außer in den Fällen, in denen von der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, erstellen die Mitgliedstaaten mit einer Anbaufläche von mindestens 1 000 ha für jede in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis l aufgeführte Dauerkultur im Jahr 2012 und anschließend alle fünf Jahre die Daten gemäß Anhang I.

(2)   Die Mitgliedstaaten mit einer Anbaufläche von mindestens 500 ha für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m aufgeführte Dauerkultur erstellen im Jahr 2015 und anschließend alle fünf Jahre die Daten gemäß Anhang II.

(3)   Um den wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Änderungen vorzunehmen:

an der Untergliederung der Arten nach Gruppen, Dichteklassen und Altersklassen gemäß Anhang I und

an den Variablen/Merkmalen, an den Größenklassen, am Grad der Spezialisierung und an den Rebsorten gemäß Anhang II,

mit Ausnahme hinsichtlich des fakultativen Charakters der verlangten Informationen.

Bei der Wahrnehmung dieser Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Berichtspflichtigen keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.

Artikel 5

Bezugsjahr

(1)   Das erste Bezugsjahr für die Daten gemäß Anhang I im Hinblick auf die Statistiken über die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis l aufgeführten Dauerkulturen ist 2012.

(2)   Das erste Bezugsjahr für die Daten gemäß Anhang II im Hinblick auf die Statistiken über die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m aufgeführte Dauerkultur ist 2015.

(3)   Die gelieferten Statistiken über Dauerkulturen beziehen sich auf die Anbaufläche nach dem üblichen Pflanzzeitraum.

Artikel 6

Genauigkeitsanforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Stichprobenerhebungen zur Erstellung von Statistiken über Dauerkulturen durchführen, ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der Variationskoeffizient der Daten auf nationaler Ebene für die Anbaufläche jeder einzelnen in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Kultur nicht über 3 % liegt.

(2)   Mitgliedstaaten, die beschließen, andere Quellen statistischer Informationen als Erhebungen zu nutzen, stellen sicher, dass die hierbei gewonnenen Daten von mindestens gleicher Qualität wie die aus statistischen Erhebungen gewonnenen Informationen sind.

(3)   Mitgliedstaaten, die beschließen, für Statistiken über die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis l aufgeführten Dauerkulturen Verwaltungsdatenquellen zu nutzen, unterrichten die Kommission vorab und übermitteln Einzelheiten zu der angewandten Methode und der Qualität der von der Verwaltungsdatenquelle erhaltenen Daten.

Artikel 7

Regionalstatistik

(1)   Die Daten zu Statistiken über die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis l dieser Verordnung aufgeführten und in Anhang I dieser Verordnung genauer spezifizierten Dauerkulturen sind nach NUTS-1-Gebietseinheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 untergliedert, es sei denn, es ist eine weniger detaillierte Untergliederung in Anhang I der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben.

(2)   Die Daten zu Statistiken über die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m dieser Verordnung aufgeführten und in Anhang II dieser Verordnung genauer spezifizierten Dauerkulturen sind nach NUTS-2-Gebietseinheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 untergliedert, es sei denn, es ist eine weniger detaillierte Untergliederung in Anhang II der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben.

Artikel 8

Übermittlung an die Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in den Anhängen I und II aufgeführten Daten bis zum 30. September des auf den Bezugszeitraum folgenden Jahres.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte hinsichtlich des geeigneten technischen Formats für die Übermittlung der in den Anhängen I und II genannten Daten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 9

Bericht über die Methodik und die Qualität

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung sind auf die zu übermittelnden Daten die Qualitätskriterien anzuwenden, die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannt werden.

(2)   Bis zum 30. September 2013 und anschließend alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) für die Statistiken über die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis l dieser Verordnung aufgeführten Dauerkulturen Berichte über die Qualität der übermittelten Daten und die angewandten Methoden.

(3)   Bis zum 30. September 2016 und anschließend alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) für die Statistiken über die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m dieser Verordnung aufgeführte Dauerkultur Berichte über die Qualität der übermittelten Daten und die angewandten Methoden.

(4)   In den Berichten wird Folgendes beschrieben:

a)

die Durchführung der von dieser Verordnung erfassten Erhebungen und die angewandte Methodik,

b)

der Genauigkeitsgrad und der Erfassungsbereich, die bei den in dieser Verordnung genannten Stichprobenerhebungen erreicht werden, und

c)

die Qualität der verwendeten Quellen, bei denen es sich nicht um Erhebungen handelt,

wobei die Qualitätskriterien gemäß Absatz 1 angewandt werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über jede Änderung der Methodik und jede sonstige Änderung, die erheblichen Einfluss auf die Statistiken über Dauerkulturen haben könnte, spätestens drei Monate, bevor diese Änderung in Kraft tritt.

(6)   Der Grundsatz, dass zusätzliche Kosten und Belastungen innerhalb vernünftiger Grenzen bleiben müssen, wird berücksichtigt.

Artikel 10

Ausnahmeregelung

(1)   Erfordert die Anwendung dieser Verordnung auf die nationalen statistischen Systeme eines Mitgliedstaats größere Anpassungen und verursacht sie wahrscheinlich erhebliche praktische Probleme im Zusammenhang mit den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis l aufgeführten Dauerkulturen, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, die diesem Mitgliedstaat bis zum 31. Dezember 2012 eine Ausnahmeregelung gewähren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 stellt ein Mitgliedstaat bei der Kommission bis spätestens 1. Februar 2012 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag.

(3)   Die Mitgliedstaaten, denen eine Ausnahmeregelung gewährt wird, wenden weiterhin die Richtlinie 2001/109/EG an.

Artikel 11

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 13 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 31. Dezember 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 13 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 13 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 12

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss, der durch Artikel 1 des Beschlusses 72/279/EWG des Rates vom 31. Juli 1972 zur Einsetzung eines Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses (10) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 13

Überprüfung

Bis zum 31. Dezember 2018 und anschließend alle fünf Jahre überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung. Im Rahmen dieser Überprüfung bewertet die Kommission, ob die Erstellung aller in Artikel 4 genannten Daten erforderlich ist. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass einige dieser Daten nicht länger erforderlich sind, so ist sie befugt, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zur Streichung bestimmter Daten aus den Anhängen I und II zu erlassen.

Artikel 14

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 357/79 und die Richtlinie 2001/109/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2012 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung und die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung

Artikel 15

Übergangsbestimmungen

Abweichend von Artikel 14 dieser Verordnung bleibt die Richtlinie 2001/109/EG unter den in Artikel 10 dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen anwendbar.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 13. Dezember 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SZPUNAR


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. November 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2011.

(2)  ABl. L 54 vom 5.3.1979, S. 124.

(3)  ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 21.

(4)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(5)  ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.

(6)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(7)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65.

(8)  ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15.

(9)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(10)  ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.


ANHANG I

Statistische Daten über Obst- und Olivenanlagen

1.   Untergliederung der Arten nach „Gruppen“

Arten

Untergliederung

Tafelapfelbäume

Gruppe Boskoop rouge

Gruppe Braeburn

Gruppe Cox Orange

Gruppe Cripps Pink

Gruppe Elstar

Gruppe Fuji

Gruppe Gala

Gruppe Golden Delicious

Gruppe Granny Smith

Gruppe Idared

Gruppe Jonagold/Jonagored

Gruppe Morgenduft

Gruppe Red Delicious

Gruppe Reinette Blanche du Canada

Gruppe Shampion

Gruppe Lobo

Gruppe Pinova

Andere

Bäume mit Äpfeln für die industrielle Verarbeitung (fakultativ)

Tafelbirnbäume

Gruppe Conference

Gruppe William

Gruppe Abate

Gruppe Rocha

Gruppe Coscia-Ercolini

Gruppe Guyot

Gruppe Blanquilla

Gruppe Decana

Gruppe Kaiser

Andere

Bäume mit Birnen für die industrielle Verarbeitung (fakultativ)

Tafelpfirsichbäume

Andere Pfirsiche als Nektarinen und Pfirsiche zur Verarbeitung

Gelbfleischig

Sehr früh: Ernte bis 15. Juni

Früh: Ernte zwischen dem 16. Juni und dem 15. Juli

Mittel: Ernte zwischen dem 16. Juli und dem 15. August

Spät: Ernte nach dem 15. August

Weißfleischig

Sehr früh: Ernte bis 15. Juni

Früh: Ernte zwischen dem 16. Juni und dem 15. Juli

Mittel: Ernte zwischen dem 16. Juli und dem 15. August

Spät: Ernte nach dem 15. August

Doughnut-Pfirsich

Nektarinen

Gelbfleischig

Sehr früh: Ernte bis 15. Juni

Früh: Ernte zwischen dem 16. Juni und dem 15. Juli

Mittel: Ernte zwischen dem 16. Juli und dem 15. August

Spät: Ernte nach dem 15. August

Weißfleischig

Sehr früh: Ernte bis 15. Juni

Früh: Ernte zwischen dem 16. Juni und dem 15. Juli

Mittel: Ernte zwischen dem 16. Juli und dem 15. August

Spät: Ernte nach dem 15. August

Bäume mit Pfirsichen für die industrielle Verarbeitung (einschließlich Gruppe der Pavie) (fakultativ)

Aprikosen-/Marillenbäume

Sehr früh: Ernte bis 31. Mai

Früh: Ernte zwischen dem 1. und dem 30. Juni

Mittel: Ernte zwischen dem 1. und dem 31. Juli

Spät: Ernte nach dem 1. August

Apfelsinen-/Orangenbäume

Navel

Früh: Ernte zwischen Oktober und Januar

Mittel: Ernte zwischen Dezember und März

Spät: Ernte zwischen Januar und Mai

Blond-Orangen

Früh: Ernte zwischen Dezember und März

Spät: Ernte zwischen März und Mai

Blutorangen

Andere

Bäume mit kleinen Zitrusfrüchten

Satsumas

Extra frühe Satsumas: Ernte zwischen September und November

Andere Satsumas: Ernte zwischen Oktober und Dezember

Klementinen

Frühe Klementinen: Ernte zwischen September und Dezember

Mittlere Klementinen: Ernte zwischen November und Januar

Späte Klementinen: Ernte zwischen Januar und März

Andere kleine Zitrusfrüchte einschließlich Hybriden

Zitronenbäume

Wintersorten: Ernte zwischen Oktober und April

Sommersorten: Ernte zwischen Februar und September

Olivenbäume

Für Tafeloliven, für Olivenöl oder für Oliven mit doppeltem Verwendungszweck

Reben für Tafeltrauben (fakultativ)

 

Weiß

Kernlos

Normal

Rot

Kernlos

Normal

2.   Dichteklassen

 

Dichteklassen

Apfel- und Birnbäume

Pfirsich-, Nektarinen- und Aprikosen-/Marillenbäume

Apfelsinen-/Orangenbäume, Bäume mit kleinen Zitrusfrüchten und Zitronenbäume

Olivenbäume

Reben für Tafeltrauben

Dichte (Zahl der Bäume je Hektar)

1

< 400

< 600

< 250

< 140

< 1 000

2

400-1 599

600-1 199

250-499

140-399

1 000-1 499

3

1 600-3 199

≥ 1 200

500-749

≥ 400

≥ 1 500

4

≥ 3 200

 

≥ 750

 

 

3.   Altersklassen

 

Altersklassen

Apfel- und Birnbäume

Pfirsich-, Nektarinen und Aprikosen/Marillenbäume

Apfelsinen/Orangenbäume, Bäume mit kleinen Zitrusfrüchten und Zitronenbäume

Olivenbäume

Reben für Tafeltrauben

Alter (Jahre seit dem Pflanzjahr)

1

0-4

0-4

0-4

0-4

0-3

2

5-14

5-14

5-14

5-11

3-9

3

15-24

15 und mehr

15-24

12-49

9-19

4

25 und mehr

 

25 und mehr

50 und mehr

20 und mehr

4.   Zusammenfassung

4.1.   Fläche nach Alters- und Dichteklassen für jede Art auf nationaler Ebene

Mitgliedstaat:

Art:

 

Insgesamt

Altersklasse 1

Altersklasse 2

Altersklasse 3

Altersklasse 4

Insgesamt

 

 

 

 

 

Dichteklasse 1

 

 

 

 

 

Dichteklasse 2

 

 

 

 

 

Dichteklasse 3

 

 

 

 

 

Dichteklasse 4

 

 

 

 

 


4.2.   Fläche nach Altersklassen und Regionen für jede Art und jede Gruppe (keine Untergliederung nach Dichteklasse)

Mitgliedstaat:

Art:

Gruppe:

 

Insgesamt

Altersklasse 1

Altersklasse 2

Altersklasse 3

Altersklasse 4

Insgesamt

 

 

 

 

 

Region (NUTS 1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


4.3.   Fläche nach Dichteklassen und Regionen für jede Art und jede Gruppe (keine Untergliederung nach Altersklasse)

Mitgliedstaat:

Art:

Gruppe:

 

Insgesamt

Dichteklasse 1

Dichteklasse 2

Dichteklasse 3

Dichteklasse 4

Insgesamt

 

 

 

 

 

Region (NUTS 1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG II

Statistische Daten über Rebflächen

Bedeutung der Abkürzungen:

—   Nr.— Nummer

—   Betr.— Betrieb

—   Ha oder ha— Hektar

—   Rot— rot/rosé

—   Weiß— weiß

—   a. n. k.— anderweitig nicht klassifiziert

—   g. U.— geschützte Ursprungsbezeichnung

—   g. g. A.— geschützte geografische Angabe

Tabelle 1:   Weinbaubetriebe nach Art der Erzeugung  (1)

Variablen/Merkmale

Zahl der Betr.

Fläche

(ha)

Rebfläche insgesamt (im Ertrag stehend/noch nicht im Ertrag stehend)

Insgesamt

 

 

Im Ertrag stehende Rebfläche bestockt mit:

Keltertraubensorten

 

 

darunter: geeignet zur Erzeugung von Weinen mit g. U.

 

 

darunter: geeignet zur Erzeugung von Weinen mit g. g. A.

 

 

darunter: geeignet zur Erzeugung von Weinen ohne g. U. oder g. g. A.

 

 

darunter: „Trauben mit doppeltem Verwendungszweck“

 

 

getrocknete Trauben

 

 

Insgesamt

 

 

Noch nicht im Ertrag stehende Rebfläche bestockt mit:

Keltertrauben (einschließlich „Trauben mit doppeltem Verwendungszweck“)

 

 

darunter: geeignet zur Erzeugung von Weinen mit g. U.

 

 

darunter: geeignet zur Erzeugung von Weinen mit g. g. A.

 

 

darunter: geeignet zur Erzeugung von Weinen ohne g. U. oder g. g. A.

 

 

darunter: „Trauben mit doppeltem Verwendungszweck“

 

 

getrocknete Trauben

 

 

Insgesamt

 

 

Reben (im Ertrag stehend/noch nicht im Ertrag stehend) vorgesehen zur Erzeugung von:

vegetativem Vermehrungsgut der Reben

 

 

anderen Reben anderweitig nicht klassifiziert (a. n. k.)

 

 

Tabelle 2:   Weinbaubetriebe nach Größenklasse auf nationaler Ebene

Tabelle 2.1:   Weinbaubetriebe nach Größenklassen der gesamten bestockten Rebfläche, gesamte Weinbaufläche

Größenklassen

(ha)

Zahl der Betr.

Fläche

(ha)

< 0,10 (2)

 

 

0,10 – < 0,50

 

 

0,50 – < 1

 

 

1 – < 3

 

 

3 – < 5

 

 

5 – < 10

 

 

≥ 10

 

 

Tabelle 2.2:   Weinbaubetriebe nach Größenklassen der gesamten bestockten Rebfläche, Reben für Keltertrauben — insgesamt

Daten mit derselben Untergliederung wie für Tabelle 2.1.

Tabelle 2.2.1:   Weinbaubetriebe nach Größenklassen der gesamten bestockten Rebfläche, Reben für Keltertrauben, die für die Erzeugung von Weinen mit g. U. geeignet sind

Daten mit derselben Untergliederung wie für Tabelle 2.1.

Tabelle 2.2.2:   Weinbaubetriebe nach Größenklassen der gesamten bestockten Rebfläche, Reben für Keltertrauben, die für die Erzeugung von Weinen mit g. g. A. geeignet sind

Daten mit derselben Untergliederung wie für Tabelle 2.1.

Tabelle 2.2.3:   Weinbaubetriebe nach Größenklassen der gesamten bestockten Rebfläche, Reben für Keltertrauben mit „doppeltem Verwendungszweck“

Daten mit derselben Untergliederung wie für Tabelle 2.1.

Tabelle 2.2.4:   Weinbaubetriebe nach Größenklassen der gesamten bestockten Rebfläche, Keltertrauben, die für die Erzeugung von Weinen ohne g. U. und/oder g. g. A. geeignet sind

Daten mit derselben Untergliederung wie für Tabelle 2.1.

Tabelle 2.3:   Weinbaubetriebe nach Größenklassen der gesamten bestockten Rebfläche, Reben für Trauben zum Trocknen

Daten mit derselben Untergliederung wie für Tabelle 2.1.

Tabelle 2.4:   Weinbaubetriebe nach Größenklassen der gesamten bestockten Rebfläche, Reben anderweitig nicht klassifiziert (a. n. k.)

Daten mit derselben Untergliederung wie für Tabelle 2.1.

Tabelle 3:   Weinbaubetriebe nach Grad der Spezialisierung und Größenklassen auf nationaler Ebene

Größenklassen (in Spalte): siehe Zeilen von Tabelle 2 (< 0,1 ha/0,10 - < 0,50 ha/usw.).

Grad der Spezialisierung

< 0,10 ha

Zahl der Betr.

Fläche

(ha)

Zahl der Betr.

Fläche

(ha)

Betriebe mit Reben

 

 

 

 

Betriebe mit Rebflächen, die ausschließlich für die Weinerzeugung vorgesehen sind

 

 

 

 

darunter: Betriebe mit Rebflächen, die ausschließlich für die Erzeugung von Weinen mit g. U. und/oder g. g. A. vorgesehen sind

 

 

 

 

darunter: nur g. U.

 

 

 

 

darunter: nur g. g. A.

 

 

 

 

darunter: g. U. und g. g. A.

 

 

 

 

darunter: Betriebe mit Rebflächen, die ausschließlich für die Erzeugung von Weinen ohne g. U. und/oder g. g. A. vorgesehen sind

 

 

 

 

darunter: Betriebe mit Rebflächen, die für die Erzeugung von verschiedenen Arten von Weinen vorgesehen sind

 

 

 

 

Betriebe mit Rebflächen, die ausschließlich für die Erzeugung von getrockneten Trauben vorgesehen sind

 

 

 

 

Betriebe mit anderen Rebflächen

 

 

 

 

Betriebe mit Rebflächen, die für verschiedene Arten der Erzeugung vorgesehen sind

 

 

 

 

Tabelle 4:   Wichtigste Rebsorten  (3)

Untergliederte Daten sind nur zu erstellen, wenn die Gesamtanbaufläche der Sorte mindestens 500 ha beträgt.

In den Tabellen sind die Sorten anzugeben, die in der Liste der wichtigsten Sorten und der entsprechenden Flächen enthalten sind, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (4) (Anhang XIII, Tabelle 16) mitgeteilt werden.

Heranzuziehende Altersklassen

 

< 3 Jahre

 

3-9 Jahre

 

10-29 Jahre

 

≥ 30 Jahre

Wichtigste Keltertraubensorten nach Altersklassen

Rebsorte

< 3 Jahre

Zahl der Betr.

Fläche

(ha)

Zahl der Betr.

Fläche

(ha)

Betriebe mit Reben

 

 

 

 

1.

darunter: rote Sorten, insgesamt

 

 

 

 

1.1.

darunter: Sorte 1

 

 

 

 

1.2.

darunter: Sorte 2

 

 

 

 

1.3.

darunter: Sorte …

 

 

 

 

 

 

 

 

1.N. darunter: andere rote gemischte Sorten

 

 

 

 

2.

darunter: weiße Sorten, insgesamt

 

 

 

 

2.1.

darunter: Sorte 1

 

 

 

 

2.2.

darunter: Sorte 2

 

 

 

 

2.3.

darunter: Sorte …

 

 

 

 

 

 

 

 

2.N. darunter: andere weiße gemischte Sorten

 

 

 

 

3.

darunter: verschiedene Farbsorten, insgesamt

 

 

 

 

3.1.

darunter: Sorte 1

 

 

 

 

3.2.

darunter: Sorte 2

 

 

 

 

3.3.

darunter: Sorte …

 

 

 

 

 

 

 

 

3.N. darunter: andere gemischte Sorten mit anderen gemischten Farben

 

 

 

 

4.

darunter: Sorten ohne spezifizierte Farbe

 

 

 

 


(1)  Betroffene Mitgliedstaaten mit Untergliederung nach Regionen: BG, CZ, DE, IT, EL, ES, FR, HU, AT, PT, RO, SI und SK.

(2)  Nur für die betroffenen Mitgliedstaaten.

(3)  Betroffene Mitgliedstaaten mit Untergliederung nach Regionen: BG, CZ, DE, IT, EL, ES, FR, HU, AT, PT, RO, SI und SK.

(4)  ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1.


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