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Document 32011D0740

    2011/740/: Beschluss der Kommission vom 14. November 2011 zur Änderung der Entscheidungen 2006/799/EG, 2007/64/EG, 2007/506/EG, 2007/742/EG, 2009/543/EG und 2009/544/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8041) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 297 vom 16.11.2011, p. 64–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2016

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/740/oj

    16.11.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 297/64


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 14. November 2011

    zur Änderung der Entscheidungen 2006/799/EG, 2007/64/EG, 2007/506/EG, 2007/742/EG, 2009/543/EG und 2009/544/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8041)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2011/740/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c,

    nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Geltungsdauer der Entscheidung 2006/799/EG der Kommission vom 3. November 2006 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenverbesserer (2) endet am 31. Dezember 2011.

    (2)

    Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/64/EG der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Festlegung revidierter Umweltkriterien sowie der diesbezüglichen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Kultursubstrate (3) endet am 31. Dezember 2011.

    (3)

    Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/506/EG der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Seifen, Shampoos und Haarspülungen, -kuren (4) endet am 31. Dezember 2011.

    (4)

    Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/742/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen (5) endet am 31. Dezember 2011.

    (5)

    Die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/543/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Außenfarben und -lacke (6) endet am 18. August 2012.

    (6)

    Die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/544/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Innenfarben und -lacke (7) endet am 18. August 2012.

    (7)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 wurden die in diesen Entscheidungen festgelegten Umweltkriterien sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen einer rechtzeitigen Überprüfung unterzogen.

    (8)

    Angesichts des unterschiedlichen Stands des Überprüfungsprozesses für diese Entscheidungen empfiehlt es sich, die Geltungsdauer der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen zu verlängern. Die Geltungsdauer der in den Entscheidungen 2006/299/EG und 2007/64/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte bis 31. Dezember 2013 verlängert werden. Die Geltungsdauer der in der Entscheidung 2007/506/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte bis 31. März 2013 verlängert werden. Die Geltungsdauer der in der Entscheidung 2007/742/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte bis 31. März 2013 verlängert werden, während die Geltungsdauer der in den Entscheidungen 2009/543/EG und 2009/544/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen bis 30. Juni 2013 verlängert werden sollte.

    (9)

    Die Entscheidungen 2006/799/EG, 2007/64/EG, 2007/506/EG, 2007/742/EG, 2009/543/EG und 2009/544/EG sind daher entsprechend zu ändern.

    (10)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 6 der Entscheidung 2006/799/EG erhält folgende Fassung:

    „Artikel 6

    Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Bodenverbesserer‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2013.“

    Artikel 2

    Artikel 5 der Entscheidung 2007/64/EG erhält folgende Fassung:

    „Artikel 5

    Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Kultursubstrate‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2013.“

    Artikel 3

    Artikel 4 der Entscheidung 2007/506/EG erhält folgende Fassung:

    „Artikel 4

    Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Seifen, Shampoos und Haarspülungen, -kuren‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. März 2013.“

    Artikel 4

    Artikel 4 der Entscheidung 2007/742/EG erhält folgende Fassung:

    „Artikel 4

    Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis 31. März 2013.“

    Artikel 5

    Artikel 3 der Entscheidung 2009/543/EG erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Außenfarben und –lacke‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2013.“

    Artikel 6

    Artikel 3 der Entscheidung 2009/544/EG erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Innenfarben und –lacke‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2013.“

    Artikel 7

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 14. November 2011

    Für die Kommission

    Janez POTOČNIK

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

    (2)  ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 28.

    (3)  ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 137.

    (4)  ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 36.

    (5)  ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 14.

    (6)  ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 27.

    (7)  ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 39.


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