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Document 32011D0730

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. November 2011 über eine finanzielle Beteiligung der Union an den 2011 in Bulgarien entstandenen Kosten für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7993)

ABl. L 293 vom 11.11.2011, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/730/oj

11.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/36


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. November 2011

über eine finanzielle Beteiligung der Union an den 2011 in Bulgarien entstandenen Kosten für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7993)

(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)

(2011/730/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Maul- und Klauenseuche ist eine hoch ansteckende Viruserkrankung frei lebender und als Haustiere gehaltener Paarhufer; sie kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität der Tierhaltung haben und zu Handelsverzerrungen innerhalb der Union und bei Ausfuhren in Drittländer führen.

(2)

Bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche besteht die Gefahr, dass der Krankheitserreger durch die Verbringung lebender empfänglicher Tiere und ihrer Erzeugnisse in andere Haltungsbetriebe mit Tieren für die Seuche empfänglicher Arten innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats, aber auch in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer eingeschleppt wird.

(3)

In der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (2) sind Maßnahmen festgelegt, die die Mitgliedstaaten bei einem Ausbruch unverzüglich durchführen müssen, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern.

(4)

Die Entscheidung 2009/470/EG regelt die Verfahren für die finanzielle Beteiligung der Union an bestimmten Maßnahmen im Veterinärbereich, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen. Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der genannten Entscheidung erhalten die Mitgliedstaaten eine finanzielle Beteiligung an den Kosten bestimmter Maßnahmen zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche.

(5)

In Artikel 14 Absatz 4 der Entscheidung 2009/470/EG ist festgelegt, für welchen Prozentsatz der den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Union gewährt werden kann.

(6)

Die Zahlung einer Finanzhilfe der Union im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3).

(7)

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2011 sind in Bulgarien Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche aufgetreten. Bulgarien hat Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2003/85/EG zur Bekämpfung dieser Seuche getroffen.

(8)

Die bulgarischen Behörden konnten durch Berichte, die dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vorgelegt wurden, sowie durch die fortlaufende Vorlage von Informationen über die Entwicklung der Seuchenlage nachweisen, dass sie die Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung gemäß der Richtlinie 2003/85/EG wirksam durchgeführt haben.

(9)

Somit haben die bulgarischen Behörden ihre technischen und administrativen Verpflichtungen in Bezug auf die in Artikel 14 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vorgesehenen Maßnahmen erfüllt.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Finanzhilfe der Union für Bulgarien

(1)   Bulgarien erhält eine finanzielle Beteiligung an den Kosten, die diesem Mitgliedstaat für Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absätze 2 und 4 der Entscheidung 2009/470/EG zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Bulgarien in den ersten sechs Monaten des Jahres 2011 entstanden sind.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Union beträgt 60 % (sechzig Prozent) der gesamten zuschussfähigen Ausgaben.

(3)   Der Betrag der in Absatz 1 genannten finanziellen Beteiligung wird mit einem weiteren Beschluss festgesetzt, der gemäß dem Verfahren nach Artikel 40 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG anzunehmen ist.

Artikel 2

Empfänger

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Brüssel, den 9. November 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.


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