Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011D0710

2011/710/: Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2011 zum Abschluss der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union

ABl. L 283 vom 29.10.2011, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/710/oj

29.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 283/26


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Oktober 2011

zum Abschluss der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union

(2011/710/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 218 Absatz 7 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Union die Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union (im Folgenden „Vereinbarung“) über die Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung im Bereich der Zivilluftfahrt ausgehandelt.

(2)

Die Vereinbarung wurde am 3. März 2011 unterzeichnet.

(3)

Die Vereinbarung sollte von der Union genehmigt werden.

(4)

Es ist erforderlich, Verfahrensregelungen für die Beteiligung der Union an dem durch die Vereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss und die Streitbeilegung festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union (im Folgenden „Vereinbarung“) wird im Namen der Union genehmigt (1).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist(sind), die Notifizierung gemäß Artikel XII Absatz B der Vereinbarung vorzunehmen (2).

Artikel 3

Die Union wird in dem nach Artikel III der Vereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss von der Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

Artikel 4

(1)   Die Kommission legt nach Konsultation des vom Rat eingesetzten Sonderausschusses den von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt fest, unter anderem zur Annahme:

zusätzlicher Anhänge zu der Vereinbarung sowie von Anlagen dazu gemäß Artikel III Absatz E Nummer 2 der Vereinbarung;

von Änderungen der Anhänge zu der Vereinbarung sowie von Anlagen dazu gemäß Artikel III Absatz E Nummer 3 der Vereinbarung;

(2)   Die Kommission legt den von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt bezüglich der Ausarbeitung und Annahme der gemäß Artikel III Absatz C der Vereinbarung vorgesehenen Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses fest.

(3)   Die Kommission kann jede gemäß Artikel II Absatz B und den Artikeln IV, V, VII und VIII der Vereinbarung zweckmäßige Maßnahme treffen.

(4)   Die Kommission vertritt die Union in Konsultationen gemäß Artikel XI der Vereinbarung.

Artikel 5

Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die Durchführung der Vereinbarung.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Oktober 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SAWICKI


(1)  Die Vereinbarung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung veröffentlicht (ABl. L 89 vom 5.4.2011, S. 3).

(2)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird durch das Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


Top