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Document 32011D0378

    2011/378/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. Juni 2011 zur Änderung des Anhangs XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG des Rates hinsichtlich der Liste der für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassenen nationalen Laboratorien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4385) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 168 vom 28.6.2011, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0429 und 32020R0687

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/378/oj

    28.6.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 168/16


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 27. Juni 2011

    zur Änderung des Anhangs XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG des Rates hinsichtlich der Liste der für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassenen nationalen Laboratorien

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4385)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2011/378/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (1), insbesondere auf Artikel 67 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Richtlinie 2003/85/EG sind Mindestmaßnahmen festgelegt, die bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (MKS) zu treffen sind, sowie bestimmte Präventivmaßnahmen zur Sensibilisierung und Verbesserung der Vorsorge hinsichtlich dieser Seuche bei den zuständigen Behörden und den Landwirten.

    (2)

    Zu diesen Präventivmaßnahmen gehört, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, dass der Umgang mit MKS-Lebendviren zu Forschungs- und Diagnosezwecken ausschließlich in den zugelassenen Laboratorien erfolgt, die in Anhang XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG aufgeführt sind.

    (3)

    Spanien hat die Kommission offiziell darüber informiert, dass das Centro de Investigación en Sanidad Animal (CISA), Valdeolmos, Madrid, den Anforderungen des Artikels 65 der Richtlinie 2003/85/EG entspricht. Spanien ersuchte darum, das CISA in die Liste der nationalen Labors, die für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassen sind, in Anhang XI Teil A der genannten Richtlinie aufzunehmen.

    (4)

    Daher muss der Eintrag für Spanien in der Liste der Labors in Anhang XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG ersetzt werden.

    (5)

    Anhang XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG erhält der Eintrag für Spanien folgende Fassung:

    „ES

    Spanien

    Laboratorio Central de Sanidad Animal, Algete, Madrid;

    Centro de Investigación en Sanidad Animal (CISA), Valdeolmos, Madrid;

    Spanien“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 27. Juni 2011

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.


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