This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32011D0162
2011/162/EU: Council Decision of 14 March 2011 establishing the position to be taken by the European Union within the fifth meeting of the Conference of the Parties of the Rotterdam Convention as regards the amendments to Annex III to the Rotterdam Convention on the Prior Informed Consent Procedure for certain hazardous chemicals and pesticides in international trade
2011/162/EU: Beschluss des Rates vom 14. März 2011 zur Festlegung des von der Europäischen Union auf der fünften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens zu vertretenden Standpunkts zu den Änderungen des Anhangs III des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel
2011/162/EU: Beschluss des Rates vom 14. März 2011 zur Festlegung des von der Europäischen Union auf der fünften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens zu vertretenden Standpunkts zu den Änderungen des Anhangs III des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel
ABl. L 70 vom 17.3.2011, p. 39–39
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
17.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 70/39 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 14. März 2011
zur Festlegung des von der Europäischen Union auf der fünften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens zu vertretenden Standpunkts zu den Änderungen des Anhangs III des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel
(2011/162/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 192 und 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Union hat das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel („Rotterdamer Übereinkommen“) mit dem Beschluss 2006/730/EG des Rates (1) genehmigt. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (2) ist das Rotterdamer Übereinkommen in der Union umgesetzt worden. |
(3) |
Um sicherzustellen, dass der Schutz des Rotterdamer Übereinkommens den Einfuhrländern zugute kommt, ist es erforderlich und angemessen, die Empfehlung des Chemikalienprüfungsausschusses hinsichtlich der Aufnahme von Chrysotilasbest, Endosulfan, Alachlor und Aldicarb in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens zu unterstützen. Diese vier Stoffe sind in der Union bereits verboten oder unterliegen dort strengen Beschränkungen und für sie gelten daher Ausfuhranforderungen, die über diejenigen des Rotterdamer Übereinkommens hinausgehen. |
(4) |
Auf der fünften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens sollen Beschlüsse über die vorgeschlagenen Änderungen von Anhang III gefasst werden. Die Union sollte die Annahme dieser Änderungen unterstützen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der von der Union auf der fünften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens zu vertretende Standpunkt besteht darin, dass die Kommission im Namen der Union in Bereichen, die in die Zuständigkeit der Union fallen, die Annahme der Änderungen von Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (3) im Hinblick auf die Aufnahme von Chrysotilasbest, Endosulfan, Alachlor und Aldicarb unterstützt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
FELLEGI T.
(1) ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 23
(2) ABl. L 204 vom 31.7.2008, S. 1.
(3) ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 29.