Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011D0162

    2011/162/EU: Beschluss des Rates vom 14. März 2011 zur Festlegung des von der Europäischen Union auf der fünften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens zu vertretenden Standpunkts zu den Änderungen des Anhangs III des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel

    ABl. L 70 vom 17.3.2011, p. 39–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/162(1)/oj

    17.3.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 70/39


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 14. März 2011

    zur Festlegung des von der Europäischen Union auf der fünften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens zu vertretenden Standpunkts zu den Änderungen des Anhangs III des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel

    (2011/162/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 192 und 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Europäische Union hat das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel („Rotterdamer Übereinkommen“) mit dem Beschluss 2006/730/EG des Rates (1) genehmigt.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (2) ist das Rotterdamer Übereinkommen in der Union umgesetzt worden.

    (3)

    Um sicherzustellen, dass der Schutz des Rotterdamer Übereinkommens den Einfuhrländern zugute kommt, ist es erforderlich und angemessen, die Empfehlung des Chemikalienprüfungsausschusses hinsichtlich der Aufnahme von Chrysotilasbest, Endosulfan, Alachlor und Aldicarb in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens zu unterstützen. Diese vier Stoffe sind in der Union bereits verboten oder unterliegen dort strengen Beschränkungen und für sie gelten daher Ausfuhranforderungen, die über diejenigen des Rotterdamer Übereinkommens hinausgehen.

    (4)

    Auf der fünften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens sollen Beschlüsse über die vorgeschlagenen Änderungen von Anhang III gefasst werden. Die Union sollte die Annahme dieser Änderungen unterstützen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der von der Union auf der fünften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens zu vertretende Standpunkt besteht darin, dass die Kommission im Namen der Union in Bereichen, die in die Zuständigkeit der Union fallen, die Annahme der Änderungen von Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (3) im Hinblick auf die Aufnahme von Chrysotilasbest, Endosulfan, Alachlor und Aldicarb unterstützt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 14. März 2011.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    FELLEGI T.


    (1)  ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 23

    (2)  ABl. L 204 vom 31.7.2008, S. 1.

    (3)  ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 29.


    Top