Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32010R0472

Verordnung (EU) Nr. 472/2010 der Kommission vom 31. Mai 2010 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten

ABl. L 134 vom 1.6.2010, p. 4–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/472/oj

1.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 472/2010 DER KOMMISSION

vom 31. Mai 2010

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1   Einleitung

(1)

Am 3. September 2009 kündigte die Kommission mit einer Bekanntmachung („Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats („PET“) mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten („betroffene Länder“) an.

(2)

Das Verfahren wurde eingeleitet, nachdem am 20. Juli 2009 vom Polyethylenterephthalat-Ausschuss des Herstellerverbands „Plastics Europe“ („Antragsteller“) im Namen von Herstellern, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Produktion von bestimmtem Polyethylenterephthalat („PET“) in der Europäischen Union entfällt, ein Antrag eingereicht worden war. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für eine Verfahrenseinleitung angesehen wurden.

1.2   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(3)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere bekannte Unionshersteller, die bekanntermaßen betroffenen Einführer oder Händler und Verwender, die ausführenden Hersteller und die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(4)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(5)

Angesichts der offensichtlich großen Anzahl der betroffenen Unionshersteller und Einführer war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden alle Unionshersteller und Einführer aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Untersuchungszeitraum (1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009) die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware zu übermitteln.

(6)

Vierzehn Unionshersteller lieferten die geforderten Informationen und erklärten sich zur Einbeziehung in die Stichprobe bereit. Auf der Grundlage der von den kooperierenden Unionsherstellern vorgelegten Informationen bildete die Kommission eine Stichprobe aus fünf Unionsherstellern, auf die 65 % der von allen kooperierenden Unionsherstellern getätigten Verkäufe entfielen.

(7)

Acht Einführer lieferten die geforderten Informationen und erklärten sich zur Einbeziehung in die Stichprobe bereit. Auf der Grundlage der von den kooperierenden Einführern vorgelegten Informationen bildete die Kommission eine Stichprobe aus zwei Einführern, auf die 83 % der Einfuhren aller kooperierenden Einführer und 48 % aller Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, Iran und Pakistan entfielen.

(8)

Die Kommission sandte Fragebogen an die ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und Einführer, an alle bekanntermaßen betroffenen Verwender und Lieferanten sowie an diejenigen, die innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung festgesetzten Fristen Kontakt mit der Kommission aufgenommen hatten.

(9)

Auf die Fragebogen gingen Antworten ein von den fünf in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, von einem in die Stichprobe einbezogenen Einführer, von zehn Verwendern innerhalb der Union, von drei Rohstofflieferanten, von einem ausführenden Hersteller in Iran und seinem verbundenen Händler, von einem ausführenden Hersteller in Pakistan und von einem ausführenden Hersteller in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Darüber hinaus lieferten sieben kooperierende Unionshersteller die für die Schadensanalyse erforderlichen allgemeinen Informationen.

(10)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, daraus resultierender Schädigung und dem Unionsinteresse benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Unionshersteller

Novapet SA, Spanien,

Equipolymers srl, Italien,

UAB Orion Global PET (Indorama), Litauen,

UAB Neo Group, Litauen;

b)

Ausführender Hersteller in Iran

Shahid Tondguyan Petrochemical Co. und seine verbundenen Unternehmen, Bandar Imam Khomeini und Teheran;

c)

Ausführender Hersteller in Pakistan

Novatex Limited, Karachi;

d)

Ausführender Hersteller in den Vereinigten Arabischen Emiraten

JBF RAK LLC, Ras Al Khaimah.

1.3   Untersuchungszeitraum

(11)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensbeurteilung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1   Betroffene Ware

(12)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten („betroffene Ware“), das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird.

(13)

PET ist ein chemisches Produkt, das in der Kunststoffindustrie üblicherweise zur Herstellung von Flaschen und Platten verwendet wird. Da es sich bei PET dieser Qualität um ein homogenes Produkt handelt, erfolgte keine weitere Unterteilung in verschiedene Produktarten.

2.2   Gleichartige Ware

(14)

Die Untersuchung ergab, dass das vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellte und verkaufte PET und das in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten hergestellte und auf den Inlandsmärkten dieser Länder verkaufte sowie in die Union ausgeführte PET im Wesentlichen die gleichen grundlegenden chemischen und physikalischen Eigenschaften besitzen und im Wesentlichen für den gleichen grundlegenden Verwendungszweck eingesetzt werden. Daher werden die Waren vorläufig als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

3.   DUMPING

(15)

Angesichts der im UZ beobachteten erheblichen Schwankungen bei den Rohstoffkosten und den PET-Marktpreisen wurde es als angemessen erachtet, Normalwert und Ausfuhrpreis auf der Grundlage vierteljährlicher Daten zu ermitteln. Diese Methode konnte jedoch nicht für Iran angewandt werden, da der einzige iranische Hersteller nicht in der Lage war, vollständige vierteljährliche Kostendaten vorzulegen.

3.1   Iran

3.1.1   Normalwert

(16)

Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe des einzigen iranischen Herstellers ausreichend repräsentativ waren, d.h. ob das Gesamtvolumen dieser Verkäufe mindestens 5 % des Gesamtvolumens seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union ausmachte. Die Inlandsverkäufe des einzigen iranischen Herstellers wurden im UZ als ausreichend repräsentativ erachtet.

(17)

Anschließend wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für die auf dem iranischen Markt verkaufte gleichartige Ware geprüft, wie hoch der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZ war.

(18)

Da das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe der gleichartigen Ware nicht mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge der gleichartigen Ware ausmachte, wurde der Normalwert anhand des tatsächlichen Inlandspreises ermittelt, der als gewogener Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe berechnet wurde.

3.1.2   Ausfuhrpreis

(19)

Da die Ausfuhrverkäufe in die Union über eine in Iran ansässige verbundene Handelsgesellschaft erfolgten, wurde der Ausfuhrpreis in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der Preise festgesetzt, die diese verbundene Handelsgesellschaft den unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte.

3.1.3   Vergleich

(20)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis des einzigen ausführenden Herstellers wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(21)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Auf dieser Grundlage wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei der Handelsstufe, bei Transport-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kosten für Kreditgewährung und anderen Faktoren (Bankkosten) vorgenommen.

(22)

Das Unternehmen beantragte eine Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe aufgrund unterschiedlicher Absatzgefüge zwischen seinen Kunden auf dem inländischen Markt und dem EU-Markt. Diesem Antrag wurde in dem Maße stattgegeben, in dem das Unternehmen seinen Antrag begründen konnte.

(23)

Der iranische ausführende Hersteller reichte des Weiteren einen besonderen Antrag ein, der sich auf die angeblichen Auswirkungen der internationalen Sanktionen gegen Iran bezog. Das Unternehmen behauptete, dass aufgrund der Sanktionen einige in den USA ansässige große Abnehmer von PET, wie Coca-Cola und Pepsi, kein PET aus Iran kaufen dürften und somit keine Qualitätszertifikate für PET mit Herkunft in Iran ausstellten. Dies wirke sich ebenfalls auf andere europäische Abnehmer aus, die niedrigere Preise für PET forderten, das nicht von Coca-Cola oder Pepsi qualifiziert worden sei. Der iranische ausführende Hersteller konnte den Umfang der angeblichen Auswirkungen der Sanktionen jedoch nicht entsprechend nachweisen. Nicht zuletzt sah sich das Unternehmen ähnlichen Problemen auf dem Inlandsmarkt gegenüber; auch hier durften örtliche Coca-Cola- und Pepsi-Lizenznehmer kein PET von iranischen Herstellern beziehen und mussten auf Einfuhren aus anderen Ländern ausweichen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Sanktionen ebenfalls einen Abwärtsdruck auf die Inlandspreise ausübten, wodurch keine nennenswerten Preisunterschiede zum Zweck des Vergleichs bestanden. Somit wurde der Schluss gezogen, dass keine Gründe vorlagen, um eine Berichtigung für die Auswirkung von Sanktionen gegen Iran vorzunehmen.

3.1.4   Dumpingspanne

(24)

Die Dumpingspanne wurde nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung für den einzigen iranischen Hersteller anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis bestimmt.

(25)

Laut den verfügbaren Informationen aus dem Antrag und den Angaben des kooperierenden iranischen ausführenden Herstellers ist in Iran kein anderer Hersteller der betroffenen Ware bekannt. Die für Iran zu ermittelnde landesweite Dumpingspanne sollte daher der Dumpingspanne entsprechen, die für den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in Iran ermittelt wurde.

(26)

Die vorläufige Dumpingspanne für Iran beträgt, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, 28,6 %.

3.2   Pakistan

3.2.1   Normalwert

(27)

Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe des einzigen pakistanischen Herstellers ausreichend repräsentativ waren, d. h. ob das Gesamtvolumen dieser Verkäufe mindestens 5 % des Gesamtvolumens der Exportverkäufe der betroffenen Ware in die Union ausmachte. Die Inlandsverkäufe des einzigen pakistanischen Herstellers wurden im UZ als ausreichend repräsentativ erachtet.

(28)

Anschließend wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für die auf dem pakistanischen Markt verkaufte gleichartige Ware geprüft, wie hoch der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZ war.

(29)

Da das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe der gleichartigen Ware mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt ausmachte, wurde der Normalwert als gewogener Durchschnitt aller inländischen Verkaufspreise der gleichartigen Ware ermittelt.

3.2.2   Ausfuhrpreis

(30)

Die Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware des einzigen ausführenden Herstellers in Pakistan gingen direkt an unabhängige Abnehmer in der Union. Die Ausfuhrpreise wurden daher nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der von diesen unabhängigen Abnehmern für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

3.2.3   Vergleich

(31)

Die Normalwerte und der Ausfuhrpreis des einzigen ausführenden Herstellers wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(32)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Auf dieser Grundlage wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei Einfuhrabgaben, Preisnachlässen und Mengenrabatten, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kosten für Kreditgewährung, Kundendienstkosten (technische Hilfe und Kundendienst), Provisionen und anderen Faktoren (Bankkosten) vorgenommen.

3.2.4   Dumpingspanne

(33)

Die Dumpingspanne wurde nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung für den einzigen pakistanischen Hersteller anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis bestimmt.

(34)

Die vorläufige Dumpingspanne für den einzigen ausführenden Hersteller in Pakistan, Novatex Limited, beträgt, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, 1,5 %, wobei dieser Wert unter dem in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgesetzten Mindestwert liegt.

(35)

Da es in Pakistan keinen anderen Hersteller der betroffenen Ware gibt, sind keine vorläufigen Maßnahmen einzuführen.

3.3   Vereinigte Arabische Emirate

3.3.1   Normalwert

(36)

Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe des einzigen Herstellers in den Vereinigten Arabischen Emiraten ausreichend repräsentativ waren, d.h. ob das Gesamtvolumen dieser Verkäufe mindestens 5 % des Gesamtvolumens der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entsprach. Die Inlandsverkäufe des einzigen Herstellers in den Vereinigten Arabischen Emiraten wurden im UZ als ausreichend repräsentativ erachtet.

(37)

Anschließend wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für die auf dem Markt der Vereinigten Arabischen Emirate verkaufte gleichartige Ware geprüft, wie hoch der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZ war.

(38)

Da das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe der gleichartigen Ware nicht mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge der gleichartigen Ware ausmachte, wurde der Normalwert anhand des tatsächlichen Inlandspreises ermittelt, der als gewogener Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe berechnet wurde.

3.3.2   Ausfuhrpreis

(39)

Die Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware des einzigen ausführenden Herstellers in den Vereinigten Arabischen Emiraten gingen direkt an unabhängige Abnehmer in der Union. Die Ausfuhrpreise wurden daher nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der von diesen unabhängigen Abnehmern für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

3.3.3   Vergleich

(40)

Die Normalwerte und die Ausfuhrpreise des einzigen ausführenden Herstellers wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(41)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Auf dieser Grundlage wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Kosten für Kreditgewährung und Provisionen vorgenommen.

3.3.4   Dumpingspanne

(42)

Die Dumpingspanne wurde nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung für den einzigen Hersteller in den Vereinigten Arabischen Emiraten anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt.

(43)

Laut den verfügbaren Informationen aus dem Antrag und den Angaben des kooperierenden ausführenden Herstellers in den Vereinigten Arabischen Emiraten ist in den Vereinigten Arabischen Emiraten kein anderer Hersteller der betroffenen Ware bekannt. Die für die Vereinigten Arabischen Emirate zu ermittelnde landesweite Dumpingspanne sollte daher der Dumpingspanne entsprechen, die für den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller in den Vereinigten Arabischen Emiraten ermittelt wurde.

(44)

Die vorläufige Dumpingspanne für die Vereinigten Arabischen Emirate beträgt, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, 6,6 %.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1   Unionsproduktion und Wirtschaftszweig der Union

(45)

Im Untersuchungszeitraum wurde die gleichartige Ware von 17 Herstellern in der Union gefertigt. Die Produktion dieser Hersteller (ermittelt anhand der von den kooperierenden Herstellern eingeholten Informationen und, hinsichtlich der anderen Unionshersteller, anhand der Daten aus dem Antrag) ist daher als die Unionsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung anzusehen.

(46)

Von diesen 17 Herstellern arbeiteten 12 Hersteller an der Untersuchung mit. Auf diese 12 Hersteller entfiel den Untersuchungsergebnissen zufolge mit mehr als 80 % ein erheblicher Teil der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware. Daher werden die 12 kooperierenden Hersteller als Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen und nachstehend als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet. Die verbleibenden Unionshersteller werden im Folgenden als die „anderen Unionshersteller“ bezeichnet. Diese anderen Unionshersteller haben den Antrag weder aktiv unterstützt noch diesem aktiv widersprochen.

(47)

Festzuhalten ist, dass auf dem EU-Markt für PET eine verhältnismäßig große Anzahl von Herstellern anzutreffen ist, die in der Regel größeren Unternehmensgruppen angehören, deren Hauptsitz außerhalb der EU liegt. Der Markt befindet sich in einem Konsolidierungsprozess mit einer Reihe von Übernahmen und Schließungen in jüngster Zeit. Beispielsweise wurden seit 2009 PET-Produktionswerke von Tergal Fibers (Frankreich), Invista (Deutschland) und Artenius (Vereinigtes Königreich) geschlossen, und Indorama übernahm die ehemaligen Eastman-Werke im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden.

(48)

Wie in Randnummer (6) bereits dargelegt, wurde eine Stichprobe aus fünf einzelnen Herstellern gebildet, deren Volumen 65 % der von allen kooperierenden Unionsherstellern getätigten Verkäufe ausmachten. Da ein Unternehmen nicht in der Lage war, alle verlangten Daten zu liefern, musste die Stichprobe auf vier Unternehmen beschränkt werden, die 47 % der Verkäufe aller kooperierenden Hersteller repräsentierten.

4.2   Unionsverbrauch

(49)

Der Unionsverbrauch wurde anhand der Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, der von Eurostat übermittelten Daten zu den Einfuhrmengen auf den EU-Markt und, hinsichtlich der anderen Unionshersteller, anhand von Schätzungen auf der Grundlage der Daten aus dem Antrag ermittelt.

(50)

Zwischen 2006 und dem UZ nahm der Unionsverbrauch der betroffenen Ware um 11 % zu. Im Einzelnen stieg die sichtbare Nachfrage 2007 um 8 %, sank zwischen 2007 und 2008 leicht (um 2 Prozentpunkte) und stieg zwischen 2008 und dem UZ um weitere 5 Prozentpunkte.

Tabelle 1

 

2006

2007

2008

UZ

Unionsverbrauch insgesamt (in Tonnen)

2 709 400

2 936 279

2 868 775

2 996 698

Index (2006 = 100)

100

108

106

111

Quelle: Fragebogenantworten, Eurostat-Daten und Daten aus dem Antrag.

4.3   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

a)   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren

(51)

Die Kommission prüfte, ob für PET-Einfuhren aus Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung vorzunehmen ist.

(52)

Da die für Pakistan ermittelte Dumpingspanne geringfügig war, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Auswirkungen dieser Einfuhren nicht gemeinsam mit den gedumpten Einfuhren aus Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten beurteilt werden können.

(53)

Im Hinblick auf die Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren mit Ursprung in den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran ergab die Untersuchung, dass die Dumpingspannen den in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Mindestprozentsatz überstiegen und das Volumen der gedumpten Einfuhren aus diesen beiden Ländern nicht unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung war.

(54)

Die Untersuchung der Wettbewerbsbedingungen für die Einfuhren aus Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten und der gleichartigen Ware ergab, dass die Hersteller aus diesen beiden Ländern die gleichen Absatzkanäle nutzten und die Ware an gleichartige Kundenkategorien verkauften. Die Untersuchung ergab des Weiteren, dass die Einfuhren aus diesen beiden Ländern im Bezugszeitraum eine steigende Tendenz hatten.

(55)

Aus den genannten Gründen vertritt die Kommission vorläufig die Auffassung, dass alle in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegten Kriterien erfüllt waren und die Einfuhren aus Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten somit kumulativ beurteilt werden sollten.

b)   Volumen der betroffenen Einfuhren

(56)

Das Volumen der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware in die EU stieg zwischen 2006 und dem UZ um nahezu das Zwanzigfache und erreichte 212 198 Tonnen im UZ. Im Einzelnen verdreifachten sich die Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (UAE) und Iran zwischen 2006 und 2007 nahezu; 2008 stiegen sie im Vergleich zum Vorjahr um das Vierfache und verdoppelten sich zwischen 2008 und dem UZ annähernd.

Tabelle 2

 

2006

2007

2008

UZ

Volumen der gedumpten Einfuhren aus den UAE und Iran (in Tonnen)

11 752

33 812

133 389

212 198

Index (2006 = 100)

100

288

1 135

1 806

Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus UAE und Iran

0,4 %

1,2 %

4,6 %

7,1 %

Quelle: Eurostat.

c)   Marktanteil der betroffenen Einfuhren

(57)

Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran belief sich im Jahr 2006 auf 0,4 % und weitete sich während des Bezugszeitraums kontinuierlich um nahezu 7 Prozentpunkte aus. Im Einzelnen stieg der Marktanteil zwischen 2006 und 2007 um 0,8 Prozentpunkte, zwischen 2007 und 2008 um weitere 3,4 Prozentpunkte und zwischen 2008 und dem UZ um 2,5 Prozentpunkte. Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran lag im UZ bei 7,1 %.

(58)

Zu beachten ist, dass die Vereinigten Arabischen Emirate erst 2007 in den Markt eingetreten waren, jedoch schnell einen beträchtlichen Marktanteil erringen konnten.

d)   Preise

i)   Preisentwicklung

(59)

Im Bezugszeitraum sank der durchschnittliche Einfuhrpreis um 15 %, wobei der Preiseinbruch zwischen 2008 und dem UZ am stärksten war. Im Einzelnen sank der Durchschnittspreis 2007 um 1 % und 2008 um einen weiteren Prozentpunkt und brach im UZ um weitere 13 Prozentpunkte ein.

Tabelle 3

 

2006

2007

2008

UZ

Preis der Einfuhren aus den UAE und Iran (Euro/Tonne)

1 033

1 023

1 010

874

Index

100

99

98

85

Quelle: Eurostat.

ii)   Preisunterbietung

(60)

Angesichts der Tatsache, dass die Preise und Kosten der betroffenen Ware im UZ beträchtlichen Schwankungen ausgesetzt waren, wurden die Verkaufspreise und Kosten vierteljährlich erfasst; ebenso wurden die Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung vierteljährlich ermittelt.

(61)

Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellte, mit den gewogenen Durchschnittspreisen der Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran für den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt auf cif-Stufe nach gebührender Berichtigung für nach der Einfuhr angefallene Kosten sowie für Unterschiede bei der Handelsstufe verglichen.

(62)

Der Vergleich ergab, dass die in die Union verkaufte gedumpte betroffene Ware mit Ursprung in den Vereinigten Arabischen Emiraten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZ um 3,9 % unterbot. Die in die Union verkaufte gedumpte Ware mit Ursprung in Iran unterbot die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 3,2 %. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne beider Länder lag im UZ bei 3,8 %.

4.4   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(63)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller wirtschaftlichen Faktoren und Indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten.

(64)

Wie bereits dargelegt, musste aufgrund der großen Anzahl der Unionshersteller mit einer Stichprobe gearbeitet werden. Für die Zwecke der Schadensanalyse wurden die Schadensindikatoren auf den beiden folgenden Ebenen untersucht:

Die makroökonomischen Elemente (Produktion, Kapazität, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, durchschnittliche Preise je Einheit, Höhe der Dumpingspannen und Erholung von den Auswirkungen eines früheren Dumpings) wurden auf der Ebene der gesamten Unionsproduktion anhand der von den kooperierenden Herstellern eingeholten Informationen bewertet; für die anderen Unionshersteller wurde hierzu eine Schätzung anhand der Daten aus dem Antrag verwendet.

Die mikroökonomischen Elemente (Lagerbestände, Löhne, Rentabilität, Kapitalrendite (RoI), Cashflow, Kapitalbeschaffungs- und Investitionsmöglichkeiten) wurden für die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller anhand der von ihnen gelieferten Informationen analysiert.

4.5   Makroökonomische Elemente

a)   Produktion

(65)

Zwischen 2006 und dem UZ ging die Unionsproduktion um 4 % zurück. Im Einzelnen stieg sie 2007 um 5 % auf etwa 2 570 000 Tonnen, sank 2008 jedoch gegenüber dem Vorjahr deutlich um 10 Prozentpunkte und stieg zwischen 2008 und dem UZ leicht um 1 Prozentpunkt auf etwa 2 300 000 Tonnen.

Tabelle 4

 

2006

2007

2008

UZ

Produktion (in Tonnen)

2 439 838

2 570 198

2 327 169

2 338 577

Index (2006 = 100)

100

105

95

96

Quelle: Fragebogenantworten und Daten aus dem Antrag.

b)   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(66)

Im Bezugszeitraum stieg die Produktionskapazität der Unionshersteller um 15 %. Im Einzelnen stieg sie 2007 um 1 %, 2008 um weitere 5 Prozentpunkte und im UZ nochmals um 9 Prozentpunkte.

Tabelle 5

 

2006

2007

2008

UZ

Produktionskapazität (in Tonnen)

2 954 089

2 971 034

3 118 060

3 385 738

Index (2006 = 100))

100

101

106

115

Kapazitätsauslastung

83 %

87 %

75 %

69 %

Index (2006 = 100)

100

105

90

84

Quelle: Fragebogenantworten und Daten aus dem Antrag.

(67)

Die Kapazitätsauslastung betrug 2006 83 %; sie stieg 2007 auf 87 %, sank 2008 jedoch auf 75 % und lag im UZ nur noch bei 69 %. Die gesunkene Kapazitätsauslastung im Jahr 2008 und im UZ spiegelt die abnehmende Produktion und die zunehmende Produktionskapazität in diesem Zeitraum wider.

c)   Verkaufsmenge

(68)

Die Menge der Verkäufe der Unionshersteller an unabhängige Abnehmer auf dem EU-Markt nahm im Bezugszeitraum leicht ab. 2007 legten die Verkäufe um 5 % zu, sanken jedoch im Folgejahr leicht unter den Stand von 2006 und waren im UZ mit 2 100 000 Tonnen 3 % niedriger als 2006. Angesichts der begrenzten Lagerbestandsmengen spiegelt die Entwicklung der Verkäufe die Entwicklung der Produktion in hohem Maße wider.

Tabelle 6

 

2006

2007

2008

UZ

Verkäufe in der EU (in Tonnen)

2 202 265

2 318 567

2 171 203

2 133 787

Index (2006 = 100)

100

105

99

97

Quelle: Fragebogenantworten und Daten aus dem Antrag.

d)   Marktanteil

(69)

Im Bezugszeitraum verloren die Unionshersteller einen Marktanteil von 10 Prozentpunkten; er sank von 85 % im Jahr 2006 auf 75 % im UZ. Dieser Verlust des Marktanteils spiegelt die Tatsache wider, dass trotz eines erhöhten Verbrauchs die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 3 % sanken. Dieser abnehmende Trend zeigte sich auch bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern.

Tabelle 7

 

2006

2007

2008

UZ

Marktanteil der Unionshersteller

84,9 %

83,2 %

79,8 %

75,1 %

Index (2006 = 100)

100

98

94

88

Quelle: Fragebogenantworten, Daten aus dem Antrag und Eurostat.

e)   Wachstum

(70)

Im Gegensatz zum Anstieg des Unionsverbrauchs um 11 % nahm die Menge der Verkäufe der Unionshersteller auf dem EU-Markt zwischen 2006 und dem UZ um 3 % ab und ihr Marktanteil sank um 10 Prozentpunkte. Andererseits stieg der Marktanteil der gedumpten Einfuhren im selben Zeitraum von 0,4 % auf 7,1 %. Somit wird der Schluss gezogen, dass die Unionshersteller vom Wachstum des Marktes nicht profitieren konnten.

f)   Beschäftigung

(71)

Das Beschäftigungsniveau der Unionshersteller sank zwischen 2006 und dem UZ um 15 %. Im Einzelnen sank die Anzahl der Beschäftigten von 2 400 im Jahr 2006 deutlich auf 2 100 im Jahr 2007 (d.h. um 13 %) und pendelte sich 2008 und im UZ auf diesem Niveau ein. Die gesunkene Beschäftigung im Jahr 2007 bringt die Umstrukturierungsbemühungen einer Reihe von Herstellern in der EU zum Ausdruck.

Tabelle 8

 

2006

2007

2008

UZ

Beschäftigung (Personen)

2 410

2 100

2 060

2 057

Index (2006 = 100)

100

87

85

85

Quelle: Fragebogenantworten und Daten aus dem Antrag.

g)   Produktivität

(72)

Im Bezugszeitraum nahm die Produktivität der Belegschaft der Unionshersteller, gemessen als Produktion (in Tonnen) je Beschäftigten pro Jahr, um 12 % zu. Diese Zahl lässt erkennen, dass die Produktion langsamer zurückging als das Beschäftigungsniveau, was auf eine höhere Effizienz der Unionshersteller hindeutet. Diese Entwicklung zeigt sich im Jahr 2007 besonders deutlich, als die Produktion stieg, während das Beschäftigungsniveau abnahm und die Produktivität 21 % höher war als 2006.

Tabelle 9

 

2006

2007

2008

UZ

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

1 013

1 224

1 130

1 137

Index (2006 = 100)

100

121

112

112

Quelle: Fragebogenantworten und Daten aus dem Antrag.

h)   Faktoren, die die Verkaufspreise beeinflussen

(73)

Die durchschnittlichen jährlichen Verkaufspreise, die den unabhängigen Abnehmern auf dem EU-Markt von den Unionsherstellern in Rechnung gestellt wurden, waren zwischen 2006 und 2008 stabil und lagen bei etwa 1 100 EUR pro Tonne. Im UZ sank der durchschnittliche jährliche Verkaufspreis um 12 % und betrug 977 EUR pro Tonne. Der durchschnittliche jährliche Verkaufspreis gibt die monatlichen oder sogar täglichen Preisschwankungen für PET auf dem europäischen Markt (und dem Weltmark) nicht wider; er wird aber als ausreichend erachtet, um den Trend im Bezugszeitraum sichtbar werden zu lassen. Die Verkaufspreise für PET folgen in der Regel der Preisentwicklung der wichtigsten PET-Rohstoffe (im Wesentlichen Monoethylenglykol (MEG) und Terephthalsäure (PTA)), da diese bis zu 80 % der Gesamtkosten von PET ausmachen.

Tabelle 10

 

2006

2007

2008

UZ

Preis je Einheit auf dem EU-Markt (Euro/Tonne)

1 110

1 105

1 111

977

Index (2006 = 100)

100

100

100

88

Quelle: Fragebogenantworten und Daten aus dem Antrag.

(74)

Wie bereits dargelegt, wurden die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran unterboten.

i)   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(75)

Angesichts der Menge, des Marktanteils und der Preise der Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran können die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union nicht als unerheblich angesehen werden. Bekanntlich sind seit dem Jahr 2000 Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von PET aus Indien, Indonesien, der Republik Korea, Malaysia, Taiwan und Thailand und seit 2004 auch gegenüber PET-Einfuhren aus der Volksrepublik China in Kraft. Da der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum der vorliegenden Untersuchung Marktanteile verlor und die Verluste weiter zunahmen, kann keine tatsächliche Erholung von früherem Dumping festgestellt werden; deshalb vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Unionsproduktion weiterhin von den schädigenden Auswirkungen gedumpter Einfuhren auf den Unionsmarkt bedroht ist.

4.6   Mikroökonomische Elemente

a)   Lagerbestände

(76)

Die Schlussbestände der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller nahmen zwischen 2006 und dem UZ um 22 % ab. Da die Bestände weniger als 5 % der Jahresproduktion darstellen, ist die Bedeutung dieses Indikators für die Schadensanalyse gering.

Tabelle 11

Stichprobe

2006

2007

2008

UZ

Schlussbestand (in Tonnen)

61 374

57 920

46 951

47 582

Index (2006 = 100)

100

94

77

78

Quelle: Fragebogenantworten.

b)   Löhne

(77)

Die jährlichen Lohnkosten stiegen zwischen 2006 und 2007 um 11 %; im Jahr 2008 sanken sie im Vergleich zu 2007 um 2 Prozentpunkte; im UZ gingen sie gegenüber 2008 um weitere 9 Prozentpunkte zurück und erreichten dasselbe Niveau wie 2006. Insgesamt blieben die Lohnkosten somit stabil.

Tabelle 12

Stichprobe

2006

2007

2008

UZ

Jährliche Lohnkosten (in EUR)

27 671 771

30 818 299

30 077 380

27 723 396

Index (2006 = 100)

100

111

109

100

Quelle: Fragebogenantworten.

c)   Rentabilität und Kapitalrendite (RoI)

(78)

Im Bezugszeitraum blieb die Rentabilität der Verkäufe der gleichartigen Ware der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller an unabhängige Abnehmer auf dem EU-Markt, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettoumsatzes, negativ und fiel von – 6,9 % auf – 7,5 % sogar noch weiter ab. Im Einzelnen verbesserte sich die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller im Jahr 2007 mit einem Nettoverlust von lediglich – 1,5 % des Nettoumsatzes; im Jahr 2008 nahmen die Verluste jedoch drastisch zu und erreichten – 9,3 %. Im UZ entspannte sich die Lage leicht.

Tabelle 13

Stichprobe

2006

2007

2008

UZ

Rentabilität der Verkäufe in der EU (in % des Nettoumsatzes)

–6,9 %

–1,5 %

–9,3 %

–7,5 %

Index (2006 = – 100)

– 100

–22

– 134

– 108

RoI (Gewinn in % des Nettobuchwerts der Investitionen)

–9,6 %

–3,1 %

–16,8 %

–12,3 %

Index (2006 = – 100)

– 100

–32

– 175

– 127

Quelle: Fragebogenantworten.

(79)

Die Kapitalrendite („RoI“), ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte weitgehend dem Trend der Rentabilität. Sie erhöhte sich von – 9,6 % im Jahr 2006 auf – 3,1 % im Jahr 2007. 2008 sank sie auf – 16,8 % und stieg im UZ wieder auf – 12,3 %. Insgesamt blieb die Kapitalrendite negativ und verschlechterte sich im Bezugszeitraum um 2,7 Prozentpunkte.

d)   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(80)

Der Nettocashflow aus dem operativen Geschäft belief sich 2006 auf einen negativen Wert von – 18,5 Mio. EUR. 2007 stieg er deutlich und war mit 19,5 Mio. EUR positiv; jedoch verschlechterte er sich im Jahr 2008 wieder drastisch (– 42 Mio. EUR), um im UZ den negativen Wert von – 11 Mio. EUR zu erreichen. Insgesamt verbesserte sich der Cashflow im Bezugszeitraum, auch wenn er weiterhin im negativen Bereich lag.

(81)

Es gab keine Hinweise darauf, dass der Wirtschaftszweig der Union Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung hatte; dies ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass einige der Hersteller zu einer größeren Gruppe gehören.

Tabelle 14

Stichprobe

2006

2007

2008

UZ

Cashflow (in EUR)

–18 453 130

19 478 426

–42 321 103

–11 038 129

Index (2006 = 100)

– 100

206

– 229

–60

Quelle: Fragebogenantworten.

e)   Investitionen

(82)

Die jährlichen Investitionen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in die Produktion der gleichartigen Ware nahmen von 2006 auf 2007 um 34 % ab, von 2007 auf 2008 sanken sie um weitere 59 Prozentpunkte, im UZ gingen sie im Vergleich zu 2008 nur geringfügig zurück. Insgesamt sanken die Investitionen im Bezugszeitraum um 96 %. Dieser drastische Rückgang lässt sich zum Teil dadurch erklären, dass 2006 und 2007 neue Produktionslinien zur Erhöhung der Kapazität angeschafft wurden.

Tabelle 15

Stichprobe

2006

2007

2008

UZ

Nettoinvestitionen (in EUR)

98 398 284

64 607 801

6 537 577

4 298 208

Index (2006 = 100)

100

66

7

4

Quelle: Fragebogenantworten.

4.7.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(83)

Die Analyse der makroökonomischen Daten zeigt, dass Produktion und Verkäufe der Unionshersteller im Bezugszeitraum zurückgingen. Auch wenn der festgestellte Rückgang an sich nicht dramatisch war, muss er im Zusammenhang mit der gestiegenen Nachfrage zwischen 2006 und dem UZ gesehen werden. Dies hatte zur Folge, dass der Marktanteil der Unionshersteller um 10 Prozentpunkte auf 75 % sank.

(84)

Gleichzeitig lassen die relevanten mikroökonomischen Indikatoren eine deutliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erkennen. Rentabilität und Kapitalrendite waren durchweg negativ und gingen zwischen 2006 und dem UZ insgesamt weiter zurück. Gleichermaßen blieb der Cashflow im UZ trotz einer insgesamt positiven Entwicklung im negativen Bereich.

(85)

In Anbetracht des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1   Einleitung

(86)

Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Dabei wurden auch andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren untersucht, die den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

5.2   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(87)

Zwischen 2006 und dem UZ erhöhte sich die Menge der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran um nahezu das Zwanzigfache auf 212 200 Tonnen, wodurch der Marktanteil dieser Länder um fast 7 Prozentpunkte stieg (von 0,4 % auf 7,1 %). Gleichzeitig verlor der Wirtschaftszweig der Union etwa 10 Prozentpunkte seines Marktanteils (von 84,9 % auf 75,1 %). Der Durchschnittspreis dieser Einfuhren sank zwischen 2006 und dem UZ und blieb auf einem niedrigeren Niveau als der Durchschnittspreis der Unionshersteller.

(88)

Wie in Randnummer (62) bereits dargelegt, betrug die Preisunterbietung für die gedumpten Einfuhren 3,9 % für die Vereinigten Arabischen Emirate und 3,2 % für Iran. Auch wenn die Preisunterbietung unter 4 % lag, kann sie nicht als unerheblich betrachtet werden, da PET ein Rohstoff ist und der Wettbewerb im Wesentlichen über den Preis stattfindet.

(89)

Der iranische Ausführer brachte vor, die iranischen PET-Einfuhren könnten keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben, da diese Einfuhrmengen die Geringfügigkeitsschwelle für Einfuhren nur geringfügig überschritten hätten. Im UZ lagen die Einfuhren aus dem Iran, die damals einem Marktanteil von 1,9 % entsprachen, jedoch über der in der Grundverordnung festgesetzten Geringfügigkeitsschwelle. Außerdem lagen die iranischen Einfuhrpreise grundsätzlich unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union. Daher wird das Vorbringen des iranischen Ausführers zurückgewiesen.

(90)

In Bezug auf die Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union durch Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran wird der Schluss gezogen, dass diese gedumpten Einfuhren die Preise drückten und den Wirtschaftszweig der Union daran hinderten, seine Verkaufspreise auf das zur Deckung seiner Kosten und zur Erzielung eines Gewinns erforderliche Niveau anzuheben. Aus diesem Grund vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesen Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union besteht.

5.3   Auswirkungen anderer Faktoren

5.3.1   Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union

(91)

Von einer interessierten Partei wurde vorgebracht, dass sich eine etwaige Schädigung auf die geringe Ausfuhrtätigkeit der Unionshersteller zurückführen lasse. Wie aus der unten stehenden Tabelle ersichtlich ist, stieg das Ausfuhrvolumen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 11 %. Die Ausfuhrpreise sanken im selben Zeitraum um 10 %, was einen stabilen Wert der Ausfuhrverkäufe im Bezugszeitraum zur Folge hatte. Folglich gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Ausfuhrleistung zu der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung beitrug.

Tabelle 16

Wirtschaftszweig der Union

2006

2007

2008

UZ

Ausfuhrverkäufe (in Tonnen)

25 677

24 103

23 414

28 504

Index (2006 = 100)

100

94

91

111

Ausfuhrverkäufe (in Euro)

28 473 679

27 176 204

25 109 209

28 564 676

Index (2006 = 100)

100

95

88

100

Ausfuhrpreis (Euro/Tonne)

1 109

1 128

1 072

1 002

Quelle: Fragebogenantworten.

(92)

Eine andere interessierte Partei wandte ein, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem EU-Markt seien künstlich überteuert. Ein Beleg für dieses Vorbringen sei die Tatsache, dass die Preise auf dem EU-Markt trotz des Rückgangs der Ausfuhrpreise unverändert geblieben seien. Die Untersuchung hat für den Bezugszeitraum indessen ergeben, dass die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem EU-Markt im Jahresdurchschnitt um 12 % gesunken sind und somit den Rückgang der Ausfuhrpreise im selben Zeitraum nachvollzogen. Das Vorbringen wird mithin zurückgewiesen.

5.3.2   Einfuhren aus anderen Drittländern

a)   Pakistan

(93)

Unter Berücksichtigung, dass die Einfuhren aus Pakistan als nicht gedumpt erachtet wurden, ist zu analysieren, ob sie dennoch zu der von den Unionsherstellern erlittenen Schädigung beitrugen. Die Menge der Einfuhren aus Pakistan erhöhte sich im Bezugszeitraum zweimal. Im Einzelnen sanken die Einfuhren von 2006 auf 2007 um 25 %, stiegen 2008 im Vergleich zum Vorjahr aber beträchtlich um 117 Prozentpunkte; im UZ nahmen sie gegenüber 2008 um weitere 16 Prozentpunkte zu und erreichten 92 000 Tonnen. Der entsprechende Marktanteil der Einfuhren aus Pakistan stieg von 1,6 % im Jahr 2006 auf 3,1 % im UZ.

Tabelle 17

 

2006

2007

2008

UZ

Einfuhren aus Pakistan (in Tonnen)

44 187

33 255

84 859

92 004

Index (2006 = 100)

100

75

192

208

Marktanteil der Einfuhren aus Pakistan

1,6 %

1,1 %

3,0 %

3,1 %

Einfuhrpreis (Euro/Tonne)

1 030

1 022

1 023

900

Quelle: Eurostat.

(94)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Pakistan lag in der Regel unter den Durchschnittspreisen der Unionshersteller. Die ausführliche Analyse der vom kooperierenden Ausführer in Pakistan vorgelegten Preisdaten ergab jedoch, dass seine Preise die Unionspreise um weniger als 1,5 % unterboten. Dieser Wert macht weniger als die Hälfte der für die gedumpten Einfuhren aus Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten festgestellten Preisunterbietung aus. Obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Einfuhren aus Pakistan zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen, war dieser Beitrag nur begrenzt, hätte aber den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der festgestellten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben können.

b)   Republik Korea

(95)

Für die Republik Korea gelten seit 2000 Antidumpingzölle. Für zwei koreanische Unternehmen gilt jedoch ein Nullzollsatz, und die Untersuchung ergab, dass Einfuhren aus der Republik Korea weiterhin auf einem hohen Niveau lagen und im Bezugszeitraum erheblich anstiegen. Zwischen 2006 und dem UZ stiegen die Einfuhren aus der Republik Korea um nahezu 150 %, und der entsprechende Marktanteil erhöhte sich von 3,5 % im Jahr 2006 auf 7,7 % im UZ.

Tabelle 18

 

2006

2007

2008

UZ

Einfuhren aus Südkorea (in Tonnen)

94 023

130 994

177 341

231 107

Index (2006 = 100)

100

139

189

246

Marktanteil der Einfuhren aus Südkorea

3,5 %

4,5 %

6,2 %

7,7 %

Einfuhrpreis (Euro/Tonne)

1 084

1 071

1 063

914

Quelle: Eurostat.

(96)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der Republik Korea lag in der Regel leicht unter den Durchschnittspreisen der Unionshersteller. Die koreanischen Preise waren jedoch höher als die Durchschnittspreise der Vereinigten Arabischen Emirate und Iran und lagen auch über den Durchschnittspreisen von Pakistan. Obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Einfuhren aus der Republik Korea zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen, war dieser Beitrag nur begrenzt; somit vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Einfuhren den festgestellten ursächlichen Zusammenhang in Bezug auf die gedumpten Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran nicht aufhoben.

(97)

Der iranische Ausführer wandte ein, der etwaige Anstieg der iranischen Einfuhren sei auf einen Rückgang der Einfuhren aus Südkorea zurückzuführen gewesen, so dass der Anstieg nicht auf Kosten der EU-Hersteller erfolgt sei. Eurostat-Daten zeigen indessen für den Bezugszeitraum, dass sich die Einfuhrmengen aus beiden Ländern parallel und kontinuierlich nach oben entwickelt haben. Daraus lässt sich nicht folgern, dass die Einfuhren aus Iran die Einfuhren aus Südkorea lediglich ersetzt hätten.

c)   Andere Länder

(98)

Die Preise der Einfuhren aus anderen Ländern waren im Durchschnitt wesentlich höher als die durchschnittlichen Verkaufspreise der Unionshersteller. Darüber hinaus verloren diese Einfuhren im Bezugszeitraum Marktanteile. Demzufolge werden diese Einfuhren nicht als mögliche Schadensursache für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.

Tabelle 19

 

2006

2007

2008

UZ

Einfuhren aus anderen Ländern (in Tonnen)

259 438

296 418

185 286

210 772

Index (2006 = 100)

100

114

71

81

Marktanteil der Einfuhren aus anderen Ländern

9,6 %

10,1 %

6,5 %

7,0 %

Einfuhrpreis (Euro/Tonne)

1 176

1 144

1 194

1 043

Quelle: Eurostat.

5.3.3   Wettbewerb durch die nichtkooperierenden Hersteller in der Union

(99)

Einige interessierte Parteien brachten vor, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf den Wettbewerb durch die nichtkooperierenden Hersteller in der Union zurückzuführen sei. Fünf Unionshersteller arbeiteten bei diesem Verfahren nicht mit. Einer dieser Hersteller stellte seine Produktion bereits im UZ ein, während zwei weitere ihre Produktion kurz danach einstellten. Die Verkaufsmengen der nichtkooperierenden Hersteller wurden anhand der im Antrag übermittelten Informationen geschätzt. Aus den verfügbaren Informationen ging hervor, dass diese Hersteller allem Anschein nach im Bezugszeitraum einen Verlust ihres Marktanteils von 20,5 % im Jahr 2006 auf 16 % im UZ erlitten. Die Untersuchung lieferte keine Belege dafür, dass das Verhalten dieser Hersteller den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der festgestellten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufhob.

Tabelle 20

Nichtkooperierende Hersteller in der EU

2006

2007

2008

UZ

Verkäufe in der EU (in Tonnen)

554 329

493 363

356 581

478 282

Index (2006 = 100)

100

89

64

86

Marktanteil

20,5 %

16,8 %

12,4 %

16,0 %

Quelle: Eurostat.

5.3.4   Konjunkturrückgang

(100)

Die Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2008 bewirkte ein langsameres Wachstum des Marktes als erwartet; gemessen an den ersten Jahren nach der Jahrtausendwende war diese Entwicklung ungewöhnlich, denn zu jener Zeit lagen die jährlichen Wachstumsraten bei etwa 10 %. 2008 konnte erstmals ein Rückgang der PET-Nachfrage beobachtet werden. Dies hatte deutliche Auswirkungen auf die Gesamtleistung des Wirtschaftszweigs der Union.

(101)

Die negativen Auswirkungen des Konjunkturrückgangs und der sinkenden Nachfrage wurden durch den Anstieg der gedumpten Einfuhren aus Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten noch verschärft, da diese Länder die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten. Auch wenn somit davon ausgegangen werden kann, dass der Konjunkturrückgang ab dem letzten Quartal 2008 zur Schädigung beitrug, tut dies der schädigenden Wirkung der gedumpten Einfuhren zu Niedrigpreisen auf den EU-Markt über den gesamten Bezugszeitraum keinen Abbruch. Der Wirtschaftszweig der Union sollte auch bei sinkenden Verkaufszahlen in der Lage sein, ein vertretbares Preisniveau aufrechtzuerhalten und auf diese Weise die negativen Auswirkungen eines Rückgangs beim Verbrauch zu begrenzen, was jedoch nur gelingen kann, wenn kein unlauterer Wettbewerb durch gedumpte Einfuhren zu Niedrigpreisen auf dem Markt besteht.

(102)

Der Konjunkturrückgang kann auch nicht für die vor dem letzten Quartal 2008 festgestellte Schädigung verantwortlich gemacht werden.

(103)

Demzufolge ist der Konjunkturrückgang als Faktor zu betrachten, der erst ab dem letzten Quartal 2008 zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug. Aufgrund seines globalen Charakters kann der Konjunkturrückgang jedoch nicht als Faktor betrachtet werden, der den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran aufheben könnte.

5.3.5   Geografischer Standort

(104)

Einige interessierte Parteien brachten vor, dass eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union in erster Linie auf den ungünstigen Standort zumindest einiger Unionshersteller zurückzuführen sei (z.B. große Entfernung von einem Hafen, wodurch zusätzliche unnötige Transportkosten für Rohstoffe sowie für das Endprodukt entstehen).

(105)

In Bezug auf das vorstehende Argument ist zwar zuzugestehen, dass ein Standort, der durch vergleichsweise günstigere Transportmittel nicht leicht erreichbar ist, gewisse Nachteile mit sich bringt, was die Kosten für die Anlieferung von Rohstoffen sowie die Auslieferung des Endprodukts anbelangt. Die Untersuchung und die geprüften Daten von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern (zwei mit Standort in der Nähe eines Hafens und zwei weiter im Landesinneren ansässig) ließen aber keinen nennenswerten Zusammenhang zwischen dem geografischen Standort und der Wirtschaftsleistung der Unionshersteller erkennen. Die festgestellte Schädigung betraf nämlich auch die Hersteller mit Standort in der Nähe eines Hafens.

(106)

Daraus wird der Schluss gezogen, dass der geografische Standort nicht wesentlich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug.

5.3.6   Vertikale Integration

(107)

Einige interessierte Parteien argumentierten, dass eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf die Tatsache zurückzuführen sei, dass viele Unionshersteller hinsichtlich der Produktion von PTA nicht vertikal integriert seien und somit beträchtliche Kostennachteile gegenüber integrierten Ausführern hätten. Die geprüften Daten von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern ließen keinen nennenswerten Zusammenhang zwischen der vertikalen Integration der PTA-Produktion und der Wirtschaftsleistung der Unionshersteller erkennen.

(108)

Daraus wird der Schluss gezogen, dass die fehlende vertikale Integration bei der PTA-Produktion nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug.

5.4   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(109)

Da die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zeitlich mit dem Anstieg der gedumpten Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran, den Marktanteilsgewinnen und der festgestellten Preisunterbietung zusammenfiel, wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

(110)

Die Analyse weiterer Faktoren ergab, dass diese den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufhoben. Da die Preisunterbietung durch Pakistan sehr gering war, wird die Auffassung vertreten, dass die Einfuhren aus Pakistan nicht wesentlich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen. Die Einfuhren aus der Republik Korea trugen unter Umständen zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei; angesichts des geringen Preisunterschieds zwischen diesen Einfuhren und dem Unionsmarkt vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Einfuhren den durch die gedumpten Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran hergestellten ursächlichen Zusammenhang nicht aufhoben. Angesichts des gesunkenen Marktanteils und des hohen Preisniveaus gibt es keine Belege dafür, dass Einfuhren aus anderen Drittländern zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen. Auch keine anderen bekannten Faktoren, z.B. die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, der Wettbewerb durch die anderen Unionshersteller, der Konjunkturrückgang, der geografische Standort und die fehlende vertikale Integration, trugen in dem Maße zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei, dass dadurch der ursächliche Zusammenhang aufgehoben würde.

(111)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß gegenüber den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.

6.   UNIONSINTERESSE

(112)

In Übereinstimmung mit Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung und Schadensursache zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge. Deshalb wurde nach Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung untersucht, welche Auswirkungen die Einführung von bzw. der Verzicht auf Maßnahmen für alle vom Verfahren betroffenen Parteien hätte.

(113)

Die Kommission sandte Fragebogen an unabhängige Einführer, Rohstofflieferanten, Verwender und deren Verbände. Insgesamt wurden über 50 Fragebogen versandt, jedoch gingen innerhalb der festgesetzten Fristen nur 13 Antworten ein. Darüber hinaus legten 22 Verwender im weiteren Verlauf des Verfahrens Schreiben vor, in denen sie ihren Widerspruch gegen die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall ausdrückten.

6.1   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union und anderer Unionshersteller

(114)

Es wird erwartet, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran weitere Verzerrungen des Marktes und Preisdruck verhindern und einen fairen Wettbewerb wiederherstellen würden. Dadurch würde der Wirtschaftszweig der Union die Chance erhalten, seine Lage durch höhere Preise, größere Verkaufsmengen und einen größeren Marktanteil zu verbessern.

(115)

Bei Verzicht auf Maßnahmen wäre zu erwarten, dass die Niedrigpreiseinfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten, weiterhin zunehmen. In diesem Fall hätte der Wirtschaftszweig der Union nicht die Chance, seine Lage zu verbessern. Angesichts der schlechten finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wären weitere Schließungen zu erwarten, was einen Rückgang der Beschäftigung zur Folge hätte.

(116)

Nichts deutet darauf hin, dass die Interessen der anderen Hersteller in der Union, die nicht aktiv an der Untersuchung mitgearbeitet haben, anders gelagert sein könnten als die erläuterten Interessen des Wirtschaftszweigs der Union.

(117)

Das iranische Unternehmen brachte vor, die Einführung der Maßnahmen helfe dem Wirtschaftszweig der Union nicht, da dies nur Neuinvestitionen in anderen Ausfuhrländern nach sich zöge. Diesem Einwand kann nicht stattgegeben werden, da er in seiner logischen Konsequenz letztlich nichts anderes bedeuten würde, als dass für Waren niemals Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden dürften, wenn die diesbezüglichen Investitionen in andere Länder verlagert werden können. Es würde ferner bedeuten, den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb zu verneinen, nur weil die Möglichkeit besteht, dass andere Drittländer in den Wettbewerb einsteigen.

(118)

Dieselbe interessierte Partei brachte vor, etwaige Maßnahmen könnten einen strukturellen Wettbewerbsnachteil der EU-Hersteller von PET gegenüber den PET-Herstellern in Asien und dem Nahen Osten nicht ausgleichen. Dieses Argument wurde jedoch nicht hinreichend belegt. Auch einige Unionshersteller in der Stichprobe, deren Produktion vertikal integriert ist, befinden sich in einer schwierigen Finanzlage. Doch selbst wenn es gewisse Wettbewerbsvorteile geben sollte (beispielsweise durch den Zugang zu billigeren Rohstoffen), würde dies nichts an dem Untersuchungsergebnis ändern, dass die ausführenden Hersteller die Ware gedumpt haben.

(119)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen ganz klar im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

6.2   Interesse der unabhängigen Einführer in der Union

(120)

Wie bereits dargelegt, wurden Stichproben der unabhängigen Einführer gebildet; von den beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen arbeitete nur ein Importvertreter (Global Services International, „G.S.I.“) an dieser Untersuchung vollständig mit und übermittelte Antworten auf den Fragebogen. Die vom kooperierenden Vertreter angegebenen Einfuhren repräsentieren einen bedeutenden Anteil aller Einfuhren aus den betroffenen Ländern im UZ. Provisionen für Einfuhren von PET stellen einen Großteil des Geschäfts von G.S.I. dar. Da der Vertreter auf Provisionsbasis arbeitet, ist nicht zu erwarten, dass die Einführung etwaiger Zölle sich nennenswert auf seine Leistung auswirken würde; eine etwaige tatsächliche Erhöhung des Einfuhrpreises würde aller Wahrscheinlichkeit nach von seinen Kunden getragen.

(121)

Von anderen Einführern wurden keine relevanten Informationen übermittelt. Angesichts der Tatsache, dass Einfuhren aus anderen Ländern, für die derzeit Antidumpingmaßnahmen gelten, nicht eingestellt wurden und Einfuhren aus Ländern ohne Antidumpingmaßnahmen (z.B. Oman, USA, Brasilien) getätigt werden können, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Einführer die Ware aus diesen Ländern einführen können.

(122)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf das Interesse der Einführer in der EU haben wird.

6.3   Interesse der Rohstofflieferanten in der Union

(123)

An der Untersuchung arbeiteten drei Rohstofflieferanten (zwei PTA-Lieferanten und ein MEG-Lieferant) mit und übermittelten die Antworten auf die Fragebogen innerhalb der festgesetzten Frist. In den europäischen Werken dieser Lieferanten arbeiteten im Bereich der Produktion von PTA bzw. MEG etwa 700 Mitarbeiter.

(124)

Die kooperierenden PTA-Hersteller repräsentieren rund 50 % der PTA-Käufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Die PTA-Hersteller sind in hohem Maße von der Lage der PET-Hersteller abhängig, die ihre Hauptkunden darstellen. Niedrige Preise für PET haben niedrigere Preise für PTA und niedrigere Gewinnspannen für die PTA-Hersteller zur Folge. Derzeit wird eine Untersuchung zu Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen gegenüber Einfuhren von PTA mit Ursprung in Thailand durchgeführt; das bedeutet, dass die PTA-Hersteller in der EU unter Umständen ebenfalls einem unlauteren Wettbewerb durch Einfuhren aus Thailand ausgesetzt sind. Daher wird der Schluss gezogen, dass die PTA-Hersteller von der Einführung von Maßnahmen gegenüber gedumpten PET-Einfuhren profitieren würden.

(125)

Bei dem kooperierenden MEG-Lieferanten macht MEG weniger als 10 % seines Gesamtumsatzes aus. PET ist nicht der einzige oder auch nur der wichtigste mögliche Anwendungsbereich für MEG; somit besteht für die Hersteller von MEG eine geringere Abhängigkeit von der Lage des PET-Wirtschaftszweigs. Dennoch können die Schwierigkeiten des PET-Wirtschaftszweigs zumindest kurz- oder mittelfristig begrenzte Auswirkungen auf die MEG-Lieferanten haben.

(126)

Aus diesen Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den gedumpten Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran im Interesse der Rohstofflieferanten sind.

6.4   Interesse der Verwender

(127)

PET, das Gegenstand dieses Verfahrens ist (d.h. PET mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr, so genanntes „Bottle-Grade-PET“), wird vorwiegend zur Herstellung von Flaschen für Wasser und andere Getränke verwendet. Seine Verwendung zur Herstellung anderer Verpackungen (für feste Lebensmittel oder Wasch- und Reinigungsmittel) oder zur Herstellung von Platten nimmt zu, ist jedoch nach wie vor relativ gering. PET-Flaschen werden in zwei Stufen hergestellt: i) Zunächst wird eine Vorform durch Spitzgießen von PET hergestellt, und ii) anschließend wird die Vorform erhitzt und erhält im Blasverfahren die Form einer Flasche. Die Flaschenherstellung kann aus einem integrierten Prozess bestehen (d.h. der Einkauf von PET, die Herstellung der Vorform und die Herstellung der Flasche im Blasverfahren liegen beim selben Unternehmen) oder auf die zweite Stufe beschränkt sein (Herstellung der Flasche aus der Vorform). Der Transport von Vorformen ist verhältnismäßig einfach, da sie klein und kompakt sind; dagegen sind die Transportkosten für leere Flaschen aufgrund ihrer Instabilität und Größe sehr hoch.

(128)

Die Befüllung der PET-Flaschen mit Wasser und/oder anderen Getränken wird von den Abfüllbetrieben („Abfüllern“) vorgenommen. Die Abfüllbetriebe sind in das PET-Geschäft häufig durch integrierte Flaschenherstellungsvorgänge oder über Veredelungsvereinbarungen (Tolling Agreements) mit als Unterauftragnehmer agierenden Veredelungsunternehmen und/oder Flaschenherstellern einbezogen, für die sie den PET-Preis mit dem PET-Hersteller aushandeln (Soft Tolling) oder auch PET für die eigenen Flaschen kaufen (Hard Tolling).

(129)

Somit sind zwei Gruppen von Verwendern zu unterscheiden:

Veredelungsunternehmen und/oder Flaschenhersteller – sie kaufen PET direkt vom Hersteller, verarbeiten es zu Vorformen (oder Flaschen) und verkaufen es weiter zur nachgelagerten Verarbeitung (oder Befüllung), und

Abfüller – sie kaufen PET für ihre als Unterauftragnehmer agierenden Flaschenhersteller oder Veredelungsunternehmen (Hard Tolling) oder handeln den Preis aus, zu dem der als Unterauftragnehmer agierende Flaschenhersteller oder das als Unterauftragnehmer agierende Veredelungsunternehmen das PET erwerben kann (Soft Tolling).

a)   Veredelungsunternehmen

(130)

Die Hersteller von Vorformen sind die Hauptverwender von Bottle-Grade-PET. Vier Veredelungsunternehmen, die 16 % des Unionsverbrauchs im UZ repräsentierten, arbeiteten vollständig an der Untersuchung mit (d.h. sie übermittelten den vollständig ausgefüllten Fragebogen innerhalb der Fristen). Wie bereits dargelegt, brachte eine erhebliche Anzahl von Veredelungsunternehmen im weiteren Verlauf des Verfahrens ihren Widerspruch zum Ausdruck, lieferte jedoch keine nachprüfbaren Daten, was ihren Verbrauch anbelangte. Der kooperierende Importvertreter brachte während einer Anhörung vor, dass über 80 % der Verwender in der EU gegen die Maßnahmen seien. Diese Angabe wurde jedoch nicht ausreichend begründet und konnte nicht nachgeprüft werden.

(131)

Der Verband der Europäischen Kunststoffverarbeiter (EuPC) bekundete während einer Anhörung seine neutrale Haltung gegenüber dem Verfahren. Auch wenn einige seiner Mitglieder gegen etwaige Maßnahmen seien, lägen die gegenwärtigen PET-Preise auf dem europäischen Markt auf einem Niveau, das für die PET-Recyclingunternehmen nicht tragbar sei. Die ebenfalls vom EuPC vertretenen PET-Recyclingunternehmen seien für die Maßnahmen. In einer späteren Phase der Untersuchung änderte der Verband allerdings seine Position und sprach sich gegen die Einführung von Maßnahmen aus. Nach Meinung des Verbands würde die Einführung von Maßnahmen zu unvertretbar hohen Kosten für die Kunststoffverarbeitungsbranche in der Union führen, der sich im Wesentlichen aus kleinen und mittleren Unternehmen zusammensetze. Diese Unternehmen seien nicht in der Lage, höhere PET-Preise aufzufangen; daher seien sie entweder gezwungen, ihre Geschäftstätigkeit einzustellen, oder sie sähen sich veranlasst, ihre Standorte in Drittländer zu verlagern. Diese Vorbringen wurden zum damaligen Zeitpunkt nicht weiter begründet.

(132)

Insgesamt waren bei den kooperierenden Veredelungsunternehmen 1 300 Personen beschäftigt. Die von den Veredelungsunternehmen im weiteren Verlauf des Verfahrens angegebenen Beschäftigtenzahlen beliefen sich auf weitere 6 000 Personen. Vom Importvertreter und seinen Kunden wurde während der Anhörung ein Beschäftigungsniveau bei den Veredelungsunternehmen von rund 20 000 Personen genannt. Die Angaben zu den Beschäftigtenzahlen müssen noch überprüft werden.

(133)

Wie aus den verfügbaren Daten hervorgeht, macht das in der Herstellung von Vorformen verwendete PET zwischen 70 % und 80 % der gesamten Produktionskosten der Veredelungsunternehmen aus. Somit handelt es sich um einen wesentlichen Kostenbestandteil dieser Unternehmen. Die bisherige Untersuchung ergab, dass die kooperierenden Veredelungsunternehmen im Durchschnitt bereits einige Verluste machen. Da es sich bei der Mehrzahl der Veredelungsunternehmen um kleine oder mittlere örtliche Unternehmen handelt, sind ihre Möglichkeiten, die gestiegenen Kosten weiterzugeben, kurz- bis mittelfristig eher gering, vor allem, wenn ihr Kunde (die Abfüllbetriebe) ein relativ großes Unternehmen mit einer wesentlich besseren Verhandlungsposition ist. Allerdings enthalten die (normalerweise jährlich ausgehandelten) Verträge für den Verkauf von Vorformen und/oder Flaschen häufig einen Mechanismus, mit dem den PET-Preisschwankungen Rechnung getragen wird.

(134)

Die Veredelungsunternehmen und der kooperierende Importvertreter gaben zu bedenken, dass etwaige Maßnahmen dazu führen könnten, dass einige größere Vorformenhersteller ihre standardisierten Produktionslinien in Nachbarländer der EU auslagern. Da die Kosten für den Transport von Vorformen über geringere Distanzen verhältnismäßig niedrig sind, lässt sich dieser Prozess bereits in gewissem Umfang beobachten. Derzeit scheinen Erwägungen wie Kundennähe oder Lieferflexibilität die von den Nachbarländern gebotenen Vorteile noch aufzuwiegen. Angesichts der vorgeschlagenen moderaten Höhe der Maßnahmen wird vorläufig die Auffassung vertreten, dass die Vorteile, die die Verlagerung der Produktion von Vorformen in Länder außerhalb der EU mit sich bringt, die gegenwärtigen Nachteile nicht aufwiegen dürften. Darüber hinaus ist angesichts der Transportkosten zu erwarten, dass die Verlagerung nur für diejenigen Unternehmen eine Alternative wäre, deren Kunden in der Nähe der EU-Grenzen ansässig sind, jedoch nicht für Veredelungsunternehmen mit Kunden in anderen Teilen der EU.

(135)

Die Veredelungsunternehmen und der kooperierende Importvertreter argumentierten des Weiteren, dass etwaige Maßnahmen die PET-Hersteller nur kurzfristig entlasten könnten. Sie brachten vor, dass nach einem Abzug der Vorformenhersteller aus der EU die Nachfrage für PET-Hersteller auf dem EU-Markt mittel- bis langfristig nicht ausreichend sein werde und die sinkenden Preise die PET-Hersteller letztendlich dazu zwingen würden, ihren Betrieb zu schließen oder in Länder außerhalb der EU zu verlagern. Unter Berücksichtigung der Erwägungen unter der vorstehenden Randnummer sowie der vorläufigen Auffassung, dass es für die Vorformenhersteller bisher wirtschaftlich nicht zwingend notwendig ist, in Länder außerhalb der EU auszuweichen, ist der Eintritt dieses Szenarios unwahrscheinlich.

(136)

Somit kann vorläufig nicht ausgeschlossen werden, dass die Einführung von Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Produktionskosten der Veredelungsunternehmen haben wird. Da es ungewiss ist, ob die Vorformen- und/oder Flaschenhersteller die Möglichkeit haben, die gestiegenen Kosten an ihre Abnehmer weiterzugeben, können die Auswirkungen auf die Rentabilität und die allgemeine Leistung der Veredelungsunternehmen im Rahmen dieser vorläufigen Sachaufklärung nicht eindeutig ermittelt werden.

b)   Abfüller

(137)

Sechs Abfüllbetriebe, einschließlich Zweigniederlassungen von Coca-Cola Co., Nestle Waters, Danone und Orangina, arbeiteten an der Untersuchung mit, d.h. sie übermittelten den vollständig beantworteten Fragebogen innerhalb der Fristen. Sie repräsentieren rund 11 % des PET-Gesamtverbrauchs der Union im UZ. Aufgrund des Formats der übermittelten Informationen war die Ermittlung der Beschäftigten, die direkt in die Produktion unter Verwendung von PET einbezogen sind, nicht problemlos möglich. Ihre Zahl wird vorläufig auf rund 6 000 Personen geschätzt. Anhand der verfügbaren Informationen wird geschätzt, dass die Abfüllbranche in der Union insgesamt zwischen 40 000 und 60 000 Beschäftigten zählt, die direkt in die Produktion unter Verwendung von PET einbezogen sind.

(138)

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass die PET-Kosten der kooperierenden Abfüller, abhängig von den Kosten anderer bei der Herstellung ihrer jeweiligen Produkte verwendeten Komponenten, zwischen 1 % und 14 % ihrer Gesamtkosten ausmachen. Des Weiteren geht aus den verfügbaren Informationen hervor, dass PET für Hersteller von Mineralwässern (insbesondere ohne Markenkennzeichnung) ein wesentlicher Kostenbestandteil ist, während es für einige Abfüllbetriebe von Erfrischungsgetränken unbedeutend ist. Anhand der vorliegenden Informationen lässt sich erkennen, dass die PET-Kosten in einigen Fällen bis zu 20 % des Mineralwasser-Endpreises für die Abnehmer ausmachen können. Es wird geschätzt, dass auf PET-Kosten durchschnittlich bis zu 10 % der Gesamtkosten der Abfüllbetriebe entfallen können.

(139)

Aus den dargelegten Gründen wird die Auffassung vertreten, dass eine etwaige Erhöhung der Preise für PET nach Einführung der vorgeschlagenen Maßnahmen nur begrenzte Auswirkungen (Kostenerhöhungen von weniger als 2 %) auf die allgemeine Lage der Abfüllbetriebe haben wird, selbst wenn diese, wie geltend gemacht wurde, Schwierigkeiten hätten, die Kostenerhöhungen an ihre Abnehmer weiterzugeben, was in jeden Fall zumindest mittelfristig unwahrscheinlich ist.

6.5   Angebotsverknappung von PET

(140)

Mehrere interessierte Parteien beanstandeten, dass die Einführung von Maßnahmen zu einer Verknappung von PET auf dem EU-Markt führen werde und die Unionshersteller nicht über die ausreichenden Kapazitäten verfügten, den bestehenden Bedarf zu decken.

(141)

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Unionshersteller im UZ eine Kapazitätsauslastung von nur 69 % hatten und über ausreichende Reservekapazitäten verfügen, um die Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran zu ersetzen, falls dies erforderlich werden sollte. Der Antidumpingzoll soll jedoch nicht etwaigen Einfuhren entgegenwirken, sondern lediglich einen fairen Wettbewerb auf dem Markt wiederherstellen. Darüber hinaus sind auch andere Bezugsquellen verfügbar.

(142)

Des Weiteren ist zu erwarten, dass die PET-Recyclingindustrie die Produktion hochfahren würde, wenn der Preis von PET-Neuware in der EU auf einem angemessenen Niveau gehalten und ein Preisrückgang aufgrund eines unlauteren Wettbewerbs verhindert wird.

6.6   Sonstige Vorbringen

(143)

Der iranische Ausführer wandte ein, die Einführung von Maßnahmen gegen PET aus Iran bringe eine unverhältnismäßige Benachteiligung mit sich, weil das Land zu den Entwicklungsländern zähle und weil die iranischen Ausführer bereits gravierende Nachteile aufgrund internationaler Sanktionen in Kauf nehmen müssten. Nach gängiger Praxis ergreift die Kommission Antidumpingmaßnahmen, wann immer entsprechende Maßnahmen aufgrund der Rechtslage berechtigt sind, und zwar unabhängig davon, ob Entwicklungsländer oder Industrieländer davon betroffen sind. Im Übrigen ist es für die Geltung der Antidumpingvorschriften unerheblich, dass Sanktionen gegen Iran eingeführt wurden.

6.7   Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse

(144)

Abschließend wird davon ausgegangen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran dem Wirtschaftszweig der Union sowie den anderen Unionsherstellern die Chance bieten würde, ihre Lage durch größere Verkaufsmengen, höhere Preise und einen größeren Marktanteil zu verbessern. Etwaige negative Auswirkungen in Form höherer Kosten für die Verwender (vorwiegend die Veredelungsunternehmen) dürften von den voraussichtlichen Vorteilen für die Hersteller und ihre Lieferanten aufgewogen werden.

(145)

Die Wiederherstellung eines fairen Wettbewerbs und die Aufrechterhaltung eines angemessenen Preisniveaus in der EU werden das Recycling von PET fördern und tragen zum Schutz der Umwelt beitragen. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall unter dem Strich keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sprechen. Diese vorläufige Beurteilung muss gegebenenfalls in der endgültigen Sachaufklärung berichtigt werden, nachdem die Fragebogenantworten der Verwender überprüft und weitere Untersuchungen durchgeführt wurden.

7.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(146)

Angesichts der Schlussfolgerungen hinsichtlich Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch gedumpte Einfuhren zu verhindern.

(147)

In Bezug auf Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Pakistan wurde, wie vorstehend dargelegt, vorläufig kein Dumping festgestellt. Demzufolge sind keine vorläufigen Maßnahmen einzuführen.

7.1   Schadensbeseitigungsschwelle

(148)

Die vorläufigen Maßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in den Vereinigten Arabischen Emiraten und Iran sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ausreicht, ohne dass die ermittelte Dumpingspanne überschritten wird. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und insgesamt den angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d.h. ohne gedumpte Einfuhren, erzielt werden könnte.

(149)

Die Union machte eine Zielgewinnspanne von 7,5 % geltend, wie sie im Verfahren gegen die Volksrepublik China verwendet wurde. Im Bezugszeitraum erzielte der Wirtschaftszweig der Union jedoch zu keiner Zeit eine Gewinnspanne in dieser Höhe (tatsächlich war das Geschäft nie rentabel), und er gab in seiner allgemeinen Stellungnahme an, dass er normalerweise zu relativ niedrigen Gewinnspannen arbeite. Der höchste Gewinn, der von zwei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in einem Jahr während des Bezugszeitraums erzielt wurde, lag bei 3 %. Unter diesen Umständen wurden 5 % vorläufig als die angemessenste Zielgewinnspanne erachtet.

(150)

Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde festgesetzt, indem die tatsächliche Gewinnspanne vom Preis ab Werk subtrahiert und die oben genannte Zielgewinnspanne zu dem auf diese Weise ermittelten Break-even-Preis (Kostendeckungspreis) addiert wurde.

(151)

Da die Rohstoffpreise und somit die PET-Preise im UZ auf dem Unionsmarkt beträchtlichen Schwankungen ausgesetzt waren, wurde die Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle anhand vierteljährlicher Daten als angemessen erachtet.

Land

Schadensbeseitigungsschwelle

Iran

17,0 %

Pakistan

15,2 %

Vereinigte Arabische Emirate

18,5 %

7.2   Vorläufige Maßnahmen

(152)

Aus den dargelegten Gründen sollte der vorläufige Antidumpingzoll gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, festgesetzt werden.

(153)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wird die Auffassung vertreten, dass der vorgeschlagene Zollsatz für die betroffene Ware mit Ursprung in Iran auf der Basis der Schadensbeseitigungsschwelle von 17 % festgesetzt werden sollte. Der vorgeschlagene Zollsatz für die betroffene Ware mit Ursprung in den Vereinigten Arabischen Emiraten sollte auf der Basis der Dumpingspanne von 6,6 % festgesetzt werden. Gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Pakistan sind keine vorläufigen Maßnahmen einzuführen.

(154)

Parallel zu der Untersuchung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von PET wurde in Bezug auf Iran, Pakistan und die Vereinigten Arabischen Emirate eine Antisubventionsuntersuchung durchgeführt. Da nach Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung auf eine Ware nicht zugleich Antidumping- und Ausgleichszölle erhoben werden dürfen, um ein und dieselbe Situation, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen, wurde es als notwendig erachtet, festzustellen, ob und in welchem Umfang die Ausfuhrsubventionen und die Dumpingspannen sich aus ein und derselben Situation ergeben.

(155)

Im Hinblick auf die für Ausfuhrsubventionen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (3) geltenden Subventionsregelungen gehen die für den ausführenden Hersteller in Iran festgesetzten vorläufigen Dumpingspannen teilweise auf die Existenz anfechtbarer Ausfuhrsubventionen zurück. Da jedoch dieselbe Schadensbeseitigungsschwelle sowohl für die Antidumpinguntersuchung als auch für die Antisubventionsuntersuchung gilt, wird gegenüber Iran kein vorläufiger Antidumpingzoll vorgeschlagen.

(156)

Wie unter Randnummer (15) bereits dargelegt, unterliegen die Kosten und Preise für PET erheblichen Schwankungen innerhalb recht kurzer Zeitspannen. Daher wurde die Festsetzung von Zöllen in Form eines bestimmten Betrags pro Tonne als angemessen erachtet. Dieser Betrag ergibt sich aus der Anwendung des Antidumpingzollsatzes auf die in der Ermittlung der Dumpingspanne verwendeten CIF-Ausfuhrpreise.

(157)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung der Feststellungen in der Verordnung über die Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls (Verordnung (EU) Nr. 473/2010 der Kommission) (4) werden die vorgeschlagenen Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, vorläufig wie folgt festgesetzt:

Land

Subventionsspanne insgesamt

Davon Ausfuhrsubvention

Dumpingspanne

Schadensspanne (vierteljährlich)

Vorläufiger Ausgleichszoll

Vorläufiger Antidumpingzoll

 

 

 

 

 

%

Betrag

(EUR/t)

%

Betrag

(EUR/t)

Iran

53 %

2 %

28,6 %

17,0 %

17,0 %

142,97

0 %

0

Vereinigte Arabische Emirate

5,1 %

0 %

6,6 %

18,5 %

5,1 %

42,34

6,6 %

54,80

7.3   Schlussbestimmung

(158)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Maßnahmen möglicherweise überprüft werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5, das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird, mit Ursprung in Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebene Ware gilt der folgende vorläufige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Antidumpingzoll (EUR/t)

Iran: alle Unternehmen

0

Vereinigte Arabische Emirate: alle Unternehmen

54,80

3.   Werden die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

4.   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

5.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Mai 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 208 vom 3.9.2009, S. 12.

(3)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(4)  Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.

(5)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


Top