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Document 32010R0007

    Verordnung (EU) Nr. 7/2010 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96

    ABl. L 3 vom 7.1.2010, p. 1–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1388

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/7(1)/oj

    7.1.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 3/1


    VERORDNUNG (EU) Nr. 7/2010 DES RATES

    vom 22. Dezember 2009

    zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Produktion innerhalb der Europäischen Union wird bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zur Deckung des Bedarfs der Verarbeitungsindustrien der Union nicht ausreichen. Aus diesem Grund hängt die Versorgung der Union mit diesen Erzeugnissen in erheblichem Maße von Drittlandeinfuhren ab. Der dringendste Bedarf der Union an diesen Waren sollte unverzüglich zu den günstigsten Bedingungen gedeckt werden. Zu diesem Zweck sind Zollkontingente der Union zu Präferenzzollsätzen zu eröffnen und die Mengen so festzulegen, dass das Gleichgewicht der Märkte bei diesen Waren sowie der Start und die Entwicklung der Unionsproduktion nicht gefährdet werden.

    (2)

    Es ist sicherzustellen, dass alle Importeure der Union gleichen, kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und dass die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewendet werden.

    (3)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1) wurden die Regeln für die Verwaltung der Zollkontingente in der Reihenfolge der Annahme der Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr festgelegt, wobei der gleiche, kontinuierliche Zugang zu den Kontingenten und die fortlaufende Anwendung der Zollsätze gewährleistet werden. Die mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten von der Kommission und den Mitgliedstaaten entsprechend dieser Regeln verwaltet werden.

    (4)

    Die Kontingentsmengen werden in den meisten Fällen in Tonnen angegeben. Bei bestimmten Erzeugnissen, für die ein autonomes Zollkontingent eröffnet wird, wird die Kontingentsmenge in einer anderen Maßeinheit angegeben. Wird für diese Erzeugnisse in der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2) keine besondere Maßeinheit angegeben, kann bezüglich der verwendeten Maßeinheit Unsicherheit bestehen. Aus Gründen der Klarheit und im Interesse einer besseren Kontingentsverwaltung ist daher bei Inanspruchnahme der genannten autonomen Zollkontingente die genaue Menge der Einfuhrwaren in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Kontingentsmaßeinheit einzutragen, die für diese Erzeugnisse im Anhang dieser Verordnung genannt ist.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 vom 20. Dezember 1996 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren (3) wurde mehrfach geändert. Sie sollte daher im Interesse der Transparenz aufgehoben und vollständig ersetzt werden.

    (6)

    Die Maßnahmen, die für die Annahme der auf den Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Codes basierenden Änderungen dieser Verordnung erforderlich sind, sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) festgelegt werden.

    (7)

    Da die Kontingentsmengen am 1. Januar 2010 wirksam werden müssen, sollte die vorliegende Verordnung ab diesem Datum gelten und unverzüglich in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden autonome Zollkontingente der Union eröffnet, bei denen in den dort angegebenen Zeiträumen in Höhe der dort angegebenen Mengen und Zollsätze die autonomen Gemeinsamen Zolltarife ausgesetzt werden.

    Artikel 2

    Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

    Artikel 3

    Wird eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für ein in der vorliegenden Verordnung genanntes Erzeugnis, für das die Kontingentsmenge in einer anderen Maßeinheit als dem Gewicht in Tonnen oder Kilogramm und dem Wert angegeben ist, vorgelegt, so ist bei Erzeugnissen, für die in der Kombinierte Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 keine besondere Maßeinheit angegeben ist, die genaue Menge der Einfuhrwaren in „Feld Nr. 41: Besondere Maßeinheit“ dieser Anmeldung in der Kontingentsmaßeinheit einzutragen, die für diese Erzeugnisse im Anhang der vorliegenden Verordnung genannt ist.

    Artikel 4

    Die Änderungen und technischen Anpassungen infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Codes sowie die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 2 vorgenommen.

    Artikel 5

    (1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    Artikel 6

    Die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 wird aufgehoben.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2009.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. CARLGREN


    (1)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

    (2)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

    (3)  ABl. L 345 vom 31.12.1996, S. 1.

    (4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


    ANHANG

    Laufende Nr.

    KN-Code

    TARIC

    Warenbezeichnung

    Kontingentszeitraum

    Kontingentsmenge

    Kontingentszollsatz (%)

    09.2849

    ex 0710 80 69

    10

    Pilze der Art Auricularia polytricha, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, zum Herstellen von Fertiggerichten (1)  (2)

    1.1.-31.12.

    700 Tonnen

    0 %

    09.2913

    ex 2401 10 35

    91

    Tabak, unverarbeitet, auch in regelmäßiger Form zugeschnitten, mit einem Zollwert von nicht weniger als 450 Euro/100 kg Nettogewicht, zur Verwendung als Um- oder Deckblatt beim Herstellen von Waren der Unterposition 2402 10 00 (1)

    1.1-31.12.

    6 000 Tonnen

    0 %

    ex 2401 10 70

    10

    ex 2401 10 95

    11

    ex 2401 10 95

    21

    ex 2401 10 95

    91

    ex 2401 20 35

    91

    ex 2401 20 70

    10

    ex 2401 20 95

    11

    ex 2401 20 95

    21

    ex 2401 20 95

    91

    09.2841

    ex 2712 90 99

    10

    Gemisch von 1-Alkenen mit einem Gehalt von 80 GHT oder mehr an 1-Alkenen mit einer Kettenlänge von 20 und 22 Kohlenstoffatomen

    1.1.-31.12.

    10 000 Tonnen

    0 %

    09.2703

    ex 2825 30 00

    10

    Vanadiumoxide und –hydroxide, ausschließlich zum Herstellen von Legierungen (1)

    1.1.-31.12.

    13 000 Tonnen

    0 %

    09.2806

    ex 2825 90 40

    30

    Wolframtrioxid, einschließlich Wolframblauoxid

    1.1.-31.12.

    12 000 Tonnen

    0 %

    09.2611

    ex 2826 19 90

    10

    Calciumfluorid, in Form von Pulver, mit einem Gesamtgehalt an Aluminium, Magnesium und Natrium von 0,25 mg/kg oder weniger

    1.1.-31.12.

    55 Tonnen

    0 %

    09.2837

    ex 2903 49 80

    10

    Bromchlormethan

    1.1.-31.12.

    600 Tonnen

    0 %

    09.2933

    ex 2903 69 90

    30

    1,3-Dichlorbenzol

    1.1.-31.12.

    2 600 Tonnen

    0 %

    09.2950

    ex 2905 59 98

    10

    2-Chlorethanol, zum Herstellen von flüssigen Thioplasten der Unterposition 4002 99 90 (1)

    1.1.-31.12.

    15 000 Tonnen

    0 %

    09.2851

    ex 2907 12 00

    10

    O-Kresol, mit einer Reinheit von 98,5 GHT oder mehr

    1.1.-31.12.

    20 000 Tonnen

    0 %

    09.2767

    ex 2910 90 00

    80

    Allylglycidylether

    1.1.-31.12.

    2 500 Tonnen

    0 %

    09.2624

    2912 42 00

     

    Ethylvanillin (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd)

    1.1.-31.12.

    600 Tonnen

    0 %

    09.2972

    2915 24 00

     

    Essigsäureanhydrid

    1.1.-31.12.

    20 000 Tonnen

    0 %

    09.2769

    ex 2917 13 90

    10

    Dimethylsebacat

    1.1.-31.12.

    1 300 Tonnen

    0 %

    09.2634

    ex 2917 19 90

    40

    Dodecandisäure, mit einer Reinheit von mehr als 98,5 GHT

    1.1.-31.12.

    4 600 Tonnen

    0 %

    09.2808

    ex 2918 22 00

    10

    o-Acetylsalicylsäure

    1.1.-31.12.

    120 Tonnen

    0 %

    09.2975

    ex 2918 30 00

    10

    Benzophenon-3,3′,4,4′-tetracarbonsäuredianhydrid

    1.1.-31.12.

    1 000 Tonnen

    0 %

    09.2632

    ex 2921 22 00

    10

    Hexamethylendiamin

    1.1.-31.12.

    35 000 Tonnen

    0 %

    09.2602

    ex 2921 51 19

    10

    o-Phenylendiamin

    1.1.-31.12.

    1 800 Tonnen

    0 %

    09.2977

    2926 10 00

     

    Acrylnitril

    1.1.-31.12.

    30 000 Tonnen

    0 %

    09.2002

    ex 2928 00 90

    30

    Phenylhydrazin

    1.1.-31.12.

    1 000 Tonnen

    0 %

    09.2917

    ex 2930 90 13

    90

    Cystin

    1.1.-31.12.

    600 Tonnen

    0 %

    09.2603

    ex 2930 90 99

    79

    Bis(3-triethoxysilylpropyl)tetrasulfid

    1.1.-31.12.

    9 000 Tonnen

    0 %

    09.2810

    2932 11 00

     

    Tetrahydrofuran

    1.1-31.12.

    20 000 Tonnen

    0 %

    09.2955

    ex 2932 19 00

    60

    Flurtamone (ISO)

    1.1.-31.12.

    300 Tonnen

    0 %

    09.2812

    ex 2932 29 85

    77

    Hexan-6-olid

    1.1.-31.12.

    4 000 Tonnen

    0 %

    09.2615

    ex 2934 99 90

    70

    Ribonukleinsäure

    1.1.-31.12.

    110 Tonnen

    0 %

    09.2945

    ex 2940 00 00

    20

    D-Xylose

    1.1.-31.12.

    400 Tonnen

    0 %

    09.2908

    ex 3804 00 00

    10

    Natriumligninsulphonat

    1.1.-31.12.

    40 000 Tonnen

    0 %

    09.2889

    3805 10 90

     

    Sulfatterpentinöl

    1.1.-31.12.

    20 000 Tonnen

    0 %

    09.2935

    ex 3806 10 00

    10

    Balsamharz

    1.1.-31.12.

    280 000 Tonnen

    0 %

    09.2814

    ex 3815 90 90

    76

    Katalysator, bestehend aus Titandioxid und Wolframtrioxid

    1.1.-31.12.

    1 600 Tonnen

    0 %

    09.2829

    ex 3824 90 97

    19

    Fester Auszug, aus dem bei der Kolophoniumgewinnung aus Holz angefallenen Rückstand, unlöslich in aliphatischen Lösungsmitteln, mit folgenden Beschaffenheitsmerkmalen:

    Gehalt an Harzsäuren von 30 GHT oder weniger,

    Säurezahl von 110 oder weniger,

    und

    Schmelzpunkt von 100 °C oder höher

    1.1.-31.12.

    1 600 Tonnen

    0 %

    09.2914

    ex 3824 90 97

    26

    Wässrige Lösung mit einem Trockenstoffgehalt an Betain von 40 GHT oder mehr und einem Gehalt an organischen oder anorganischen Salzen von 5 GHT bis 30 GHT

    1.1.-31.12.

    5 000 Tonnen

    0 %

    09.2986

    ex 3824 90 97

    76

    Mischung von tertiären Aminen mit einem Gehalt an:

    Dodecyldimethylamin von nicht weniger als 60 GHT

    Dimethyl(tetradecyl)amin von nicht weniger als 20 GHT

    Hexadecyldimethylamin von nicht weniger als 0,5 GHT

    zur Verwendung bei der Herstellung von Aminoxiden (1)

    1.1.-31.12.

    14 315 Tonnen

    0 %

    09.2907

    ex 3824 90 97

    86

    Mischung pflanzlicher Sterole, in Form von Pulver, mit einem Gehalt an:

    Sterolen von 75 GHT oder mehr

    Stanolen von nicht mehr als 25 GHT,

    zur Verwendung beim Herstellen von Stanol-/Sterolestern (1)

    1.1.-31.12.

    2 500 Tonnen

    0 %

    09.2140

    ex 3824 90 97

    98

    Mischung von tertiären Aminen mit einem Gehalt von:

    2,0 oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,0 GHT an N,N-Dimethyl-1-octanamin

    94 GHT oder mehr an N,N-Dimethyl-1-decanamin und

    nicht mehr als 2 GHT an N,N-Dimethyl-1-dodecanamin

    1.1.-31.12.

    4 500 Tonnen

    0 %

    09.2992

    ex 3902 30 00

    93

    Propylen-Butylen-Copolymer mit einem Gehalt an Propylen von nicht weniger als 60 GHT und nicht mehr als 68 GHT und an Butylen von nicht weniger als 32 GHT und nicht mehr als 40 GHT, mit einer Schmelzviskosität von nicht mehr als 3 000 mPa bei 190° C, nach ASTM D 3236, zur Verwendung als Kleber beim Herstellen von Waren der Unterposition 4818 40 (1)

    1.1.-31.12.

    1 000 Tonnen

    0 %

    09.2947

    ex 3904 69 90

    95

    Poly(vinylidenfluorid), in Form von Pulver, zum Herstellen von Metallbeschichtungslacken oder -farben (1)

    1.1.-31.12.

    1 300 Tonnen

    0 %

    09.2604

    ex 3905 30 00

    10

    Poly(vinylalkohol), teilweise über eine Acetalbindung mit dem Natriumsalz von 5-(4-azido-2-sulfonbenzyliden)-3-(formylpropyl)-rhodanin verbunden

    1.1.-31.12.

    100 Tonnen

    0 %

    09.2616

    ex 3910 00 00

    30

    Polydimethylsiloxan mit einem Polymerisationsgrad von 2 800 Monomereinheiten (± 100)

    1.1.-31.12.

    1 300 Tonnen

    0 %

    09.2816

    ex 3912 11 00

    20

    Celluloseacetat in Form von Flocken, zur Verwendung beim Herstellen von Kabeln aus Filamenten aus Celluloseacetat (1)

    1.1.-31.12.

    37 000 Tonnen

    0 %

    09.2807

    ex 3913 90 00

    86

    Nicht steriles Natrium-Hyaluronat

    1.1.-31.12.

    110 000 g

    0 %

    09.2813

    ex 3920 91 00

    94

    Coextrudierte dreischichtige Polyvinylbutyralfolie ohne Farbkeilband, mit mindestens 29 GHT, aber höchstens 31 GHT 2,2′-Ethylendioxydiethyl-bis(2-ethylhexanoat) als Weichmacher

    1.1.-31.12.

    2 000 000 m2

    0 %

    09.2818

    ex 6902 90 00

    10

    Feuerfeste Steine mit

    einer Kantenlänge von mehr als 300 mm und

    einem Gehalt an TiO2 von nicht mehr als 1 GHT und

    einem Gehalt von Al2O3 von nicht mehr als 0,4 GHT sowie

    einer Volumenänderung von weniger als 9 % bei 1 700° C

    1.1.-31.12.

    75 Tonnen

    0 %

    09.2815

    ex 6909 19 00

    70

    Träger für Katalysatoren oder Filter, bestehend aus poröser Keramik im Wesentlichen aus Oxyden des Aluminiums und des Titans, einem Gesamtvolumen von nicht mehr als 65 Liter und mindestens einem (durchgehenden oder einseitig verschlossenem) Kanal je cm2 des Querschnitts

    1.1.-31.12.

    380 000 Sück

    0 %

    09.2628

    ex 7019 52 00

    10

    Gittergewebe aus mit Kunststoff umhüllten Glasfasern, mit einem Gewicht von 120 g/m2 (± 10 g/m2), von der zum Herstellen von Insektenschutzrollos und –rahmen verwendeten Art

    1.1.-31.12.

    350 000 m2

    0 %

    09.2799

    ex 7202 49 90

    10

    Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von nicht weniger als 1,5 GHT und nicht mehr als 4 GHT und an Chrom von nicht mehr als 70 GHT

    1.1.-31.12.

    50 000 Tonnen

    0 %

    09.2629

    ex 7616 99 90

    85

    Teleskopgriff aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Reisegepäck (1)

    1.1.-31.12.

    240 000 Sück

    0 %

    09.2763

    ex 8501 40 80

    30

    Einphasen-Wechselstromkommutatormotor, mit einer Leistung von mehr als 750 W, einer Eingangsleistung von mehr als 1 600 W, jedoch nicht mehr als 2 700 W, einem äußeren Durchmesser von mehr als 120 mm (± 0,2 mm), jedoch nicht mehr als 135 mm (± 0,2 mm), einem Drehmoment von mehr als 30 000 rpm, jedoch nicht mehr als 50 000 rpm, mit Ansaugventilator, zur Verwendung beim Herstellen von Staubsaugern (1)

    1.1.-31.12.

    2 000 000 Sück

    0 %

    09.2633

    ex 8504 40 81

    30

    Elektrischer Adapter, mit einer Kapazität von nicht mehr als1 kVA, zur Verwendung bei der Herstellung von Haarentfernungsgeräten (1)

    1.1.-31.12.

    4 500 000 Sück

    0 %

    09.2620

    ex 8526 91 20

    20

    Baugruppe zur GPS-Positionsbestimmung

    1.1.-31.12.

    3 000 000 Sück

    0 %

    09.2003

    ex 8543 70 90

    63

    Spannungsgesteuerte Frequenzgeneratoren, bestehend aus einer mit aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung, in einem Gehäuse mit den Abmessungen von nicht mehr als 30 × 30 mm

    1.1.-31.12.

    1 400 000 Sück

    0 %

    09.2631

    ex 9001 90 00

    80

    Linsen und Kittglieder, aus Glas, nicht gefasst, zum Herstellen von Waren der Position 9005, 9013 und 9015 (1)

    1.1.-31.12.

    5 000 000 Sück

    0 %


    (1)  Die Zollbefreiung oder -ermäßigung wird gemäß den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen für die zollamtliche Überwachung der Endverwendung dieser Waren gewährt (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).

    (2)  Diese Maßnahme wird jedoch nicht gewährt, wenn die Behandlung vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen wird.


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