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Document 32010L0034

    Richtlinie 2010/34/EU der Kommission vom 31. Mai 2010 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich einer Erweiterung der Verwendungszwecke des Wirkstoffs Penconazol (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 134 vom 1.6.2010, p. 73–74 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2011; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R1107

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/34/oj

    1.6.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 134/73


    RICHTLINIE 2010/34/EU DER KOMMISSION

    vom 31. Mai 2010

    zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich einer Erweiterung der Verwendungszwecke des Wirkstoffs Penconazol

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Richtlinie 2009/77/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Penconazol in Verbindung mit der Sonderbestimmung in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, dass die Mitgliedstaaten nur Verwendungen in Gewächshäusern zulassen dürfen und der Antragsteller bis zum 31. Dezember 2011 weitere Informationen zu Verbleib und Verhalten des Bodenmetaboliten U1 vorlegen muss.

    (2)

    Am 6. Mai 2009 ließ der Antragsteller Deutschland, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission (3) als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war, die verlangten Informationen zukommen. Deutschland bewertete die zusätzlichen Informationen und übermittelte der Kommission am 6. November 2009 ein Addendum zum Entwurf des Bewertungsberichts für Penconazol, das den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zur Stellungnahme zugeleitet wurde. In den eingegangenen Bemerkungen kamen keine grundlegenden Bedenken zum Ausdruck, und die übrigen Mitgliedstaaten sowie die EFSA brachten keine Punkte vor, die der Erweiterung der Verwendungszwecke entgegenstehen würden. Der im Entwurf vorliegende Bewertungsbericht wurde in Verbindung mit dem genannten Addendum im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 11. Mai 2010 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Penconazol abgeschlossen.

    (3)

    Die vom Antragsteller vorgelegten neuen Informationen zu Verbleib und Verhalten des Metaboliten U1 sowie die neue Bewertung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat deuten darauf hin, dass Penconazol enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG genügen sollten, insbesondere hinsichtlich der im ursprünglichen Dossier beantragten Verwendungen, die die Kommission in ihrem Beurteilungsbericht geprüft und dargelegt hat. Daher ist die in der Richtlinie 91/414/EWG in der durch die Richtlinie 2009/77/EG geänderten Fassung enthaltene Beschränkung der Verwendung von Penconazol auf Verwendungen in Gewächshäusern nicht mehr erforderlich.

    (4)

    Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann die Aufnahme eines Stoffes in Anhang I an Bedingungen geknüpft werden. Daher sollte der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Informationen zu Verbleib und Verhalten des Bodenmetaboliten CGA179944 in sauren Böden vorzulegen.

    (5)

    Die Richtlinie 91/414/EWG sollte dementsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

    Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. Juli 2010 an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 31. Mai 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

    (2)  ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 23.

    (3)  ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25.


    ANHANG

    In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird die Spalte „Sonderbestimmungen“ unter der Nummer 292 wie folgt geändert:

    1.

    Teil A erhält folgende Fassung:

    „TEIL A

    Nur Verwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.“

    2.

    In Teil B vierter Absatz wird der erste Satz

    „Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen zu Verbleib und Verhalten des Bodenmetaboliten U1.“

    ersetzt durch:

    „Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen zu Verbleib und Verhalten des Bodenmetaboliten CGA179944 in sauren Böden.“


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