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Document 32010D0712
2010/712/EU: Commission Decision of 23 November 2010 approving annual and multiannual programmes and the financial contribution from the Union for the eradication, control and monitoring of certain animal diseases and zoonoses presented by the Member States for 2011 and following years (notified under document C(2010) 8125)
2010/712/EU: Beschluss der Kommission vom 23. November 2010 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2011 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8125)
2010/712/EU: Beschluss der Kommission vom 23. November 2010 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2011 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8125)
ABl. L 309 vom 25.11.2010, p. 18–30
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 21/12/2011
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Modified by | 32011D0416 | Ersetzung | Artikel 10 P2PTC) | ||
Modified by | 32011D0416 | Ersetzung TXT | Artikel 10 P4 | ||
Modified by | 32011D0862 | Ersetzung | Artikel 5.3 Nummer C) | ||
Modified by | 32011D0862 | Änderung | Artikel 6.3 | ||
Modified by | 32011D0862 | Änderung | Artikel 11.5 Nummer C) | ||
Modified by | 32011D0862 | Ersetzung | Artikel 3.2 Nummer B) | ||
Modified by | 32011D0862 | Ersetzung | Artikel 3.3 Nummer A) | ||
Modified by | 32011D0862 | Ersetzung | Artikel 8.2 Nummer C) | ||
Modified by | 32011D0862 | Ersetzung | Artikel 4.3 Nummer D) | ||
Modified by | 32011D0862 | Ersetzung | Artikel 8.3 Nummer B) | ||
Modified by | 32011D0862 | Ersetzung | Artikel 9.3 Nummer D) | ||
Modified by | 32011D0862 | Ersetzung | Artikel 4.3 Nummer A) | ||
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Modified by | 32011D0862 | Ersetzung | Artikel 1.2 Nummer B) |
25.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/18 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 23. November 2010
zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2011 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8125)
(2010/712/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen festgelegt. |
(2) |
Außerdem sieht Artikel 27 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG die Einführung einer finanziellen Maßnahme der Gemeinschaft vor, um den Mitgliedstaaten die Ausgaben für die Finanzierung nationaler Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der in Anhang 1 der genannten Entscheidung aufgelisteten Tierseuchen und Zoonosen zu erstatten. |
(3) |
Nach der Entscheidung 2008/341/EG der Kommission vom 25. April 2008 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen (2) müssen die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme mindestens die Kriterien erfüllen, die im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführt sind, damit sie nach den finanziellen Maßnahmen der Union genehmigt werden können. |
(4) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (3) sind von den Mitgliedstaaten Jahresprogramme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen vorzulegen. |
(5) |
Die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza (4) sieht außerdem vor, dass die Mitgliedstaaten Überwachungsprogramme für Geflügel und Wildvögel durchführen, um unter anderem auf der Grundlage regelmäßig aktualisierter Risikobewertungen zu den Erkenntnissen über die Gefahren beizutragen, welche von Wildvögeln in Bezug auf Influenzaviren mit Ursprung bei Vögeln ausgehen. Diese Jahresprogramme zur Überwachung und ihre Finanzierung sollten ebenfalls genehmigt werden. |
(6) |
Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission Jahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen, Kontrollprogramme zur Verhütung von Zoonosen sowie Jahresüberwachungsprogramme zur Tilgung und Überwachung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) vorgelegt, für die sie eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beantragen. |
(7) |
Mit den Entscheidungen der Kommission 2008/897/EG (5) und 2009/883/EG (6) wurden einige von den Mitgliedstaaten vorgelegte Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen für 2009 und 2010 genehmigt. |
(8) |
Die Mittelbindung für diese Mehrjahresprogramme wurde gemäß Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7) angenommen. Die erste Mittelbindung für diese Programme erfolgte nach deren Genehmigung. Die Kommission nimmt jede folgende Mittelbindung nach Maßgabe der Durchführung des Programms des jeweiligen Vorjahrs auf der Grundlage der in Artikel 27 Absatz 5 der Entscheidung 2009/470/EG genannten Entscheidung zur Gewährung einer finanziellen Beteiligung vor. |
(9) |
In den meisten Mitgliedstaaten werden die Tollwutprogramme nun bald ihr Ziel erreicht haben, diese Bedrohung für die öffentliche Gesundheit zu beseitigen. Es ist sinnvoll, diesen Programmen zusätzliche Unterstützung durch einen höheren finanziellen Beitrag der Union zukommen zu lassen, um die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur schnellstmöglichen Tilgung dieser Seuche zu verstärken. |
(10) |
Einige Mitgliedstaaten, die seit mehreren Jahren kofinanzierte Programme zur Tilgung der Tollwut mit Erfolg durchführen, grenzen an Drittländer, in denen diese Seuche auftritt. Um die Tollwut schließlich ganz zu tilgen, müssen bestimmte Impfungen auf dem Hoheitsgebiet dieser an die Union grenzenden Drittländer vorgenommen werden. |
(11) |
Die Kommission hat die von den Mitgliedstaaten eingereichten Jahresprogramme und das zweite oder dritte Jahr der für 2009 und 2010 genehmigten Mehrjahresprogramme unter tiermedizinischen und finanziellen Aspekten geprüft. Diese Programme entsprechen dem einschlägigen Veterinärrecht der Union und insbesondere den Kriterien der Entscheidung 2008/341/EG. |
(12) |
Angesichts der Bedeutung der Jahres- und Mehrjahresprogramme für die Verwirklichung der Ziele der Union in den Bereichen Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit und der Verpflichtung aller Mitgliedstaaten, Programme zur Bekämpfung von TSE und aviärer Influenza durchzuführen, sollte die finanzielle Beteiligung der Union bis zu einem bestimmten Höchstbetrag je Programm auf einen angemessenen Prozentsatz für die Erstattung der Kosten festgesetzt werden, die den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in diesem Beschluss genannten Maßnahmen entstehen. |
(13) |
Zur Erleichterung der Verwaltung sowie im Interesse einer effizienteren Verwendung der Unionsmittel und einer größeren Transparenz ist es außerdem erforderlich, gegebenenfalls für jedes Programm die Durchschnittskosten festzusetzen, die den Mitgliedstaaten für die Durchführung der verschiedenen Tests und zur Entschädigung von Bestandsbesitzern für Verluste aufgrund der Schlachtung oder Keulung von Tieren zu erstatten sind. Außerdem ist klarzustellen, an welchen Kosten sich die Union beteiligen kann. Daher sollte eine Klarstellung der förderfähigen Kosten erfolgen. |
(14) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (8) sind Programme zur Tilgung und Bekämpfung von Tierseuchen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle sollten die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung finden. |
(15) |
Die finanzielle Beteiligung der Union sollte nur unter der Bedingung gewährt werden, dass die geplanten Maßnahmen effizient durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der in diesem Beschluss vorgesehenen Frist übermitteln. |
(16) |
Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine finanzielle Beteiligung der Union vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sollte für Ausgaben, die in einer anderen Währung als Euro getätigt wurden, der letzte Wechselkurs gelten, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der betreffende Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat. |
(17) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
KAPITEL I
JAHRESPROGRAMME
Artikel 1
Rinderbrucellose
(1) Die von Spanien, Italien, Zypern, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rinderbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Union
a) |
umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für jedes getestete Haustier, |
b) |
beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen:
|
c) |
darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:
|
(3) Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:
a) |
: |
für eine Rose-Bengal-Probe |
: |
0,2 EUR je Test, |
b) |
: |
für einen SAT-Test |
: |
0,2 EUR je Test, |
c) |
: |
für einen Komplementbindungstest |
: |
0,4 EUR je Test, |
d) |
: |
für einen ELISA-Test |
: |
1 EUR je Test, |
e) |
: |
für geschlachtete Tiere |
: |
375 EUR je Tier. |
Artikel 2
Rindertuberkulose
(1) Die von Irland, Spanien, Italien, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rindertuberkulose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Union
a) |
umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für jedes getestete Haustier:
|
b) |
beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen:
|
c) |
darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:
|
(3) Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:
a) |
: |
für einen Tuberkulintest |
: |
2 EUR je Test, |
b) |
: |
für einen Gamma-Interferon-Test |
: |
5 EUR je Test, |
c) |
: |
für geschlachtete Tiere |
: |
375 EUR je Tier. |
Artikel 3
Schaf- und Ziegenbrucellose
(1) Die von Griechenland, Spanien, Italien, Zypern und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Union
a) |
umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für jedes getestete Haustier, |
b) |
beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen:
|
c) |
darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:
|
(3) Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:
a) |
: |
für eine Rose-Bengal-Probe |
: |
0,2 EUR je Test, |
b) |
: |
für einen Komplementbindungstest |
: |
0,4 EUR je Test, |
c) |
: |
für geschlachtete Tiere |
: |
50 EUR je Tier. |
Artikel 4
Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten
(1) Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland und Schweden vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Union
a) |
umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für jedes getestete Haustier, |
b) |
beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen:
|
c) |
darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:
|
(3) Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:
a) |
: |
für einen ELISA-Test |
: |
2,5 EUR je Test, |
b) |
: |
für einen PCR-Test |
: |
10 EUR je Test, |
c) |
: |
für den Kauf monovalenter Impfstoffe |
: |
0,3 EUR je Dosis, |
d) |
: |
für den Kauf bivalenter Impfstoffe |
: |
0,45 EUR je Dosis, |
e) |
: |
für die Impfung von Rindern |
: |
1,50 EUR für jedes geimpfte Rind, ungeachtet der Anzahl und der Art der verabreichten Dosen, |
f) |
: |
für die Impfung von Schafen oder Ziegen |
: |
0,75 EUR für jedes geimpfte Schaf und jede geimpfte Ziege, ungeachtet der Anzahl und der Art der verabreichten Dosen. |
Artikel 5
Salmonellose (zoonotische Salmonellen) bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo)
(1) Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo) werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Union
a) |
umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für jede amtlich entnommene Probe, |
b) |
beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen:
|
c) |
darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:
|
(3) Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:
a) |
: |
für einen bakteriologischen Test (Kultivierung/Isolation) |
: |
7 EUR je Test, |
||||||||||||||||||||||||||||||
b) |
: |
für den Kauf von Impfstoffen |
: |
0,05 EUR je Dosis, |
||||||||||||||||||||||||||||||
c) |
: |
für die Serotypisierung der Isolate von Salmonella spp. |
: |
20 EUR je Test, |
||||||||||||||||||||||||||||||
d) |
: |
für eine bakteriologische Untersuchung zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektion der Geflügelställe nach Räumung eines salmonellenpositiven Bestands |
: |
5 EUR je Test, |
||||||||||||||||||||||||||||||
e) |
: |
für einen Test zum Nachweis antimikrobieller Mittel oder eines das Bakterienwachstum hemmenden Effekts in Geweben von Geflügel aus auf Salmonellen getesteten Beständen |
: |
5 EUR je Test, |
||||||||||||||||||||||||||||||
f) |
: |
für die an die Besitzer zu zahlende Entschädigung für den Wert |
: |
|
Artikel 6
Klassische Schweinepest und Afrikanische Schweinepest
(1) Folgende Programme werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt:
a) |
die von Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Ungarn, Rumänien, Slowenien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen Schweinepest, |
b) |
das von Italien vorgelegte Programm zur Bekämpfung und Überwachung der Afrikanischen Schweinepest. |
(2) Die finanzielle Beteiligung der Union
a) |
umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für alle getesteten Hausschweine und von 5 EUR für alle getesteten Wildschweine, |
b) |
beträgt 50 % der entstehenden Kosten
|
c) |
darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:
|
(3) Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen durchschnittlichen Höchstbetrag von 2,5 EUR je ELISA-Test festgesetzt.
Artikel 7
Vesikuläre Schweinekrankheit
(1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Union:
a) |
umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für jedes getestete Hausschwein, |
b) |
beträgt 50 % der Kosten für Laborests und |
c) |
darf 730 000 EUR nicht übersteigen. |
Artikel 8
Aviäre Influenza bei Geflügel und Wildvögeln
(1) Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung der aviären Influenza bei Geflügel und Wildvögeln werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Union
a) |
umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für das getestete Geflügel und 5 EUR für jeden getesteten Wildvogel, |
b) |
beträgt 50 % der den einzelnen Mitgliedstaaten für Labortests entstehenden Kosten und |
c) |
darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:
|
(3) Die den Mitgliedstaaten zu erstattenden Kosten für die im Rahmen der Programme durchgeführten Tests werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:
a) |
: |
ELISA-Test |
: |
2 EUR je Test, |
b) |
: |
Agargeldiffusionstest |
: |
1,2 EUR je Test, |
c) |
: |
HI-Test auf H5/H7 |
: |
12 EUR je Test, |
d) |
: |
Virusisolationstest |
: |
40 EUR je Test, |
e) |
: |
PCR-Test |
: |
20 EUR je Test. |
Artikel 9
Transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE), bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) und Traberkrankheit
(1) Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) und zur Tilgung der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) sowie der Traberkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Union
a) |
umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für jedes getestete Haustier, |
b) |
beträgt 100 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen:
|
c) |
beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen:
|
d) |
darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:
|
(3) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 wird für die Durchführung von Tests und für gekeulte und vernichtete Tiere bis zu folgenden durchschnittlichen Höchstbeträgen gewährt:
a) |
: |
für Tests an Rindern |
: |
8 EUR je Test, |
b) |
: |
für Tests an Schafen und Ziegen |
: |
25 EUR je Test, |
c) |
: |
Für Bestätigungstests und primäre molekulare Tests |
: |
175 EUR je Test, |
d) |
: |
für Genotypisierungstests |
: |
10 EUR je Test, |
e) |
: |
für gekeulte Rinder |
: |
500 EUR je Tier, |
f) |
: |
für gekeulte Schafe oder Ziegen |
: |
70 EUR je Tier. |
Artikel 10
Tollwut
(1) Die von Bulgarien, Estland, Ungarn, Polen, Rumänien, der Slowakei und Finnland vorgelegten Programme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Union
a) |
umfasst eine Pauschale von 5 EUR für jedes getestete frei lebende Tier, |
b) |
beträgt 75 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen:
|
c) |
darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:
|
(3) Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:
a) |
: |
für einen serologischen Test |
: |
12 EUR je Test, |
b) |
: |
für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen |
: |
12 EUR je Test, |
c) |
: |
für einen Fluoreszenzantikörpertest (FAT) |
: |
18 EUR je Test, |
d) |
: |
für den Kauf von oralen Impfstoffen und Ködern |
: |
0,60 EUR je Dosis, |
e) |
: |
für die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern |
: |
0,35 EUR je Dosis, |
f) |
: |
für den Kauf parenteraler Impfstoffe |
: |
1 EUR je Dosis, |
g) |
: |
für die Verabreichung von Tollwutimpfstoffen an Nutztiere |
: |
1,50 EUR für jedes geimpfte Tier, ungeachtet der Anzahl der verabreichten Dosen, |
(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 darf die Beteiligung der Union an dem außerhalb des Hoheitsgebiets durchgeführten Teil des slowakischen Programms
a) |
nur für Kosten für den Kauf und die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern gewährt werden, |
b) |
100 % betragen und |
c) |
250 000 EUR nicht übersteigen. |
(5) Die gemäß Absatz 4 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:
a) |
: |
für den Kauf von oralen Impfstoffen und Ködern |
: |
0,60 EUR je Dosis, |
b) |
: |
für die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern |
: |
0,35 EUR je Dosis. |
KAPITEL II
MEHRJAHRESPROGRAMME
Artikel 11
Tollwut
(1) Die von Italien vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.
(2) Die von Lettland vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.
(3) Das zweite Jahr der von Litauen und Österreich vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.
(4) Das vierte Jahr des von Slowenien vorgelegten Mehrjahresprogramms zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.
(5) Die finanzielle Beteiligung der Union
a) |
umfasst eine Pauschale von 5 EUR für jedes getestete frei lebende Tier, |
b) |
beträgt 75 % der Kosten, die den einzelnen Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen:
|
c) |
darf im Jahr 2011 folgende Höchstbeträge nicht überschreiten:
|
(6) Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:
a) |
: |
für einen serologischen Test |
: |
12 EUR je Test, |
b) |
: |
für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen |
: |
12 EUR je Test, |
c) |
: |
für einen Fluoreszenzantikörpertest (FAT) |
: |
18 EUR je Test, |
d) |
: |
für den Kauf von oralen Impfstoffen und Ködern |
: |
0,60 EUR je Dosis, |
e) |
: |
für die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern |
: |
0,35 EUR je Dosis, |
f) |
: |
für den Kauf parenteraler Impfstoffe |
: |
1 EUR je Dosis, |
g) |
: |
für die Verabreichung von Impfstoffen an Nutztiere |
: |
1,50 EUR für jedes geimpfte Tier, unge-achtet der Anzahl der verabreichten Dosen. |
(7) Unbeschadet der Absätze 5 und 6 darf die Beteiligung der Union an dem außerhalb des Hoheitsgebiets durchgeführten Teil des litauischen Mehrjahresprogramms
a) |
nur für die Kosten für Kauf und Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern gewährt werden, |
b) |
100 % betragen und |
c) |
1 100 000 EUR im Jahre 2011 nicht überschreiten. |
(8) Die für die Kosten gemäß Absatz 7 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:
a) |
: |
für den Kauf von oralen Impfstoffen und Ködern |
: |
0,60 EUR je Dosis, |
b) |
: |
für die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern |
: |
0,35 EUR je Dosis. |
KAPITEL III
Artikel 12
Förderfähige Ausgaben
(1) Unbeschadet der Höchstgrenzen der finanziellen Beteiligung der Union gemäß den Artikeln 1 bis 11 sind die förderfähigen Ausgaben im Rahmen der in diesen Artikeln genannten Maßnahmen auf die im Anhang aufgeführten Ausgaben beschränkt.
(2) Nur Ausgaben, die bei der Durchführung der in den Artikeln 1 bis 11 genannten Jahres- oder Mehrjahresprogrammen entstanden und vor der Einreichung des Abschlussberichts durch die Mitgliedstaaten getätigt worden sind, können durch eine Kofinanzierung mittels einer finanziellen Beteiligung der Union gefördert werden; ausgenommen sind die in Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 7 genannten Kosten.
KAPITEL IV
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13
(1) Die an die Besitzer für den Wert der gekeulten oder geschlachteten Tiere oder der vernichteten Erzeugnisse gezahlte Entschädigung ist zahlbar binnen 90 Tagen ab dem Zeitpunkt
a) |
der Schlachtung oder Keulung des Tiers, |
b) |
der Vernichtung der Erzeugnisse oder |
c) |
der Vorlage des ausgefüllten Antrags durch den Besitzer. |
(2) Für Entschädigungszahlungen nach dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten 900 Tage-Zeitraum gelten die Absätze 1, 2 und 3 des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (9).
Artikel 14
(1) Die Ausgaben im Antrag der Mitgliedstaaten auf eine finanzielle Beteiligung der Union sind ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern in Euro anzugeben.
(2) Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.
Artikel 15
(1) Die finanzielle Beteiligung der Union an den Jahres- und Mehrjahresprogrammen gemäß den Artikeln 1 bis 11 („den Programmen“) wird gewährt, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten
a) |
die Programme gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchführen, |
b) |
bis spätestens 1. Januar 2011 die zur Durchführung der Programme erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, |
c) |
der Kommission bis spätestens 31. Juli 2011 gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe a der Entscheidung 2009/470/EG die technischen und finanziellen Zwischenberichte über die Programme für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 vorlegen, |
d) |
nur für die Programme gemäß Artikel 8 der Kommission über deren Online-System alle sechs Monate und binnen vier Wochen nach Ende des letzten Berichtsmonats die positiven und negativen Ergebnisse mitteilen, die sie bei der Überwachung von Geflügel und Wildvögeln feststellen, |
e) |
für die Programme der Kommission bis spätestens 30. April 2012 einen ausführlichen technischen Jahresbericht gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe b der Entscheidung 2009/470/EG über die technische Durchführung des betreffenden Programms zusammen mit Belegen über die den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 entstandenen Kosten und die erzielten Ergebnisse vorlegen; |
f) |
die Programme effizient durchführen, |
g) |
keine weiteren Anträge auf andere Finanzhilfen der Union für diese Maßnahmen stellen oder gestellt haben. |
(2) Kommt ein Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so kann die Kommission die finanzielle Beteiligung der Union je nach Art und Schwere des Verstoßes und des finanziellen Schadens für die Union kürzen.
Artikel 16
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2011.
Artikel 17
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. November 2010
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.
(2) ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 44.
(3) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(4) ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.
(5) ABl. L 322 vom 2.12.2008, S. 39.
(6) ABl. L 317 vom 3.12.2009, S. 36.
(7) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(8) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
(9) ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.
ANHANG
FÖRDERFÄHIGE AUSGABEN NACH ARTIKEL 12 ABSATZ 1
Die durch eine finanzielle Beteiligung der Union förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach den Artikeln 1 bis 11 sind auf die Kosten beschränkt, die den Mitgliedstaaten für die unter den Nummern 1 bis 8 genannten Maßnahmen entstehen.
1. |
Durchführung von Tuberkulintests:
|
2. |
Durchführung von Labortests:
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3. |
Entschädigung der Besitzer für den Wert der geschlachteten oder gekeulten Tiere: Die Entschädigung darf den Marktwert des Tiers unmittelbar vor der Schlachtung oder Keulung nicht übersteigen. Bei den Programmen zur Bekämpfung der Rinderbrucellose, Rindertuberkulose sowie Schaf- und Ziegenbrucellose ist gegebenenfalls der Rückgewinnungswert von der Entschädigung abzuziehen. |
4. |
Entschädigung der Besitzer für den Wert der gekeulten Vögel und der vernichteten Eier: Die Entschädigung darf den Marktwert des Vogels unmittelbar vor der Keulung bzw. der Eier unmittelbar vor ihrer Vernichtung nicht übersteigen. Der Rückgewinnungswert von hitzebehandelten unbebrüteten Eiern ist von der Entschädigung abzuziehen. |
5. |
Kauf und Lagerung von Impfstoffdosen und/oder Impfstoffködern für Haustiere und frei lebende Tiere. |
6. |
Verabreichung von Impfstoffdosen an Haustiere:
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7. |
Verteilung von Impfstoffen und Ködern für frei lebende Tiere:
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8. |
Blauzungenvektorfallen:
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