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Document 32010D0712

    2010/712/EU: Beschluss der Kommission vom 23. November 2010 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2011 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8125)

    ABl. L 309 vom 25.11.2010, p. 18–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 21/12/2011

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/712/oj

    25.11.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 309/18


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 23. November 2010

    zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2011 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8125)

    (2010/712/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen festgelegt.

    (2)

    Außerdem sieht Artikel 27 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG die Einführung einer finanziellen Maßnahme der Gemeinschaft vor, um den Mitgliedstaaten die Ausgaben für die Finanzierung nationaler Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der in Anhang 1 der genannten Entscheidung aufgelisteten Tierseuchen und Zoonosen zu erstatten.

    (3)

    Nach der Entscheidung 2008/341/EG der Kommission vom 25. April 2008 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen (2) müssen die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme mindestens die Kriterien erfüllen, die im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführt sind, damit sie nach den finanziellen Maßnahmen der Union genehmigt werden können.

    (4)

    Nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (3) sind von den Mitgliedstaaten Jahresprogramme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen vorzulegen.

    (5)

    Die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza (4) sieht außerdem vor, dass die Mitgliedstaaten Überwachungsprogramme für Geflügel und Wildvögel durchführen, um unter anderem auf der Grundlage regelmäßig aktualisierter Risikobewertungen zu den Erkenntnissen über die Gefahren beizutragen, welche von Wildvögeln in Bezug auf Influenzaviren mit Ursprung bei Vögeln ausgehen. Diese Jahresprogramme zur Überwachung und ihre Finanzierung sollten ebenfalls genehmigt werden.

    (6)

    Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission Jahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen, Kontrollprogramme zur Verhütung von Zoonosen sowie Jahresüberwachungsprogramme zur Tilgung und Überwachung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) vorgelegt, für die sie eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beantragen.

    (7)

    Mit den Entscheidungen der Kommission 2008/897/EG (5) und 2009/883/EG (6) wurden einige von den Mitgliedstaaten vorgelegte Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen für 2009 und 2010 genehmigt.

    (8)

    Die Mittelbindung für diese Mehrjahresprogramme wurde gemäß Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7) angenommen. Die erste Mittelbindung für diese Programme erfolgte nach deren Genehmigung. Die Kommission nimmt jede folgende Mittelbindung nach Maßgabe der Durchführung des Programms des jeweiligen Vorjahrs auf der Grundlage der in Artikel 27 Absatz 5 der Entscheidung 2009/470/EG genannten Entscheidung zur Gewährung einer finanziellen Beteiligung vor.

    (9)

    In den meisten Mitgliedstaaten werden die Tollwutprogramme nun bald ihr Ziel erreicht haben, diese Bedrohung für die öffentliche Gesundheit zu beseitigen. Es ist sinnvoll, diesen Programmen zusätzliche Unterstützung durch einen höheren finanziellen Beitrag der Union zukommen zu lassen, um die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur schnellstmöglichen Tilgung dieser Seuche zu verstärken.

    (10)

    Einige Mitgliedstaaten, die seit mehreren Jahren kofinanzierte Programme zur Tilgung der Tollwut mit Erfolg durchführen, grenzen an Drittländer, in denen diese Seuche auftritt. Um die Tollwut schließlich ganz zu tilgen, müssen bestimmte Impfungen auf dem Hoheitsgebiet dieser an die Union grenzenden Drittländer vorgenommen werden.

    (11)

    Die Kommission hat die von den Mitgliedstaaten eingereichten Jahresprogramme und das zweite oder dritte Jahr der für 2009 und 2010 genehmigten Mehrjahresprogramme unter tiermedizinischen und finanziellen Aspekten geprüft. Diese Programme entsprechen dem einschlägigen Veterinärrecht der Union und insbesondere den Kriterien der Entscheidung 2008/341/EG.

    (12)

    Angesichts der Bedeutung der Jahres- und Mehrjahresprogramme für die Verwirklichung der Ziele der Union in den Bereichen Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit und der Verpflichtung aller Mitgliedstaaten, Programme zur Bekämpfung von TSE und aviärer Influenza durchzuführen, sollte die finanzielle Beteiligung der Union bis zu einem bestimmten Höchstbetrag je Programm auf einen angemessenen Prozentsatz für die Erstattung der Kosten festgesetzt werden, die den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in diesem Beschluss genannten Maßnahmen entstehen.

    (13)

    Zur Erleichterung der Verwaltung sowie im Interesse einer effizienteren Verwendung der Unionsmittel und einer größeren Transparenz ist es außerdem erforderlich, gegebenenfalls für jedes Programm die Durchschnittskosten festzusetzen, die den Mitgliedstaaten für die Durchführung der verschiedenen Tests und zur Entschädigung von Bestandsbesitzern für Verluste aufgrund der Schlachtung oder Keulung von Tieren zu erstatten sind. Außerdem ist klarzustellen, an welchen Kosten sich die Union beteiligen kann. Daher sollte eine Klarstellung der förderfähigen Kosten erfolgen.

    (14)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (8) sind Programme zur Tilgung und Bekämpfung von Tierseuchen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle sollten die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung finden.

    (15)

    Die finanzielle Beteiligung der Union sollte nur unter der Bedingung gewährt werden, dass die geplanten Maßnahmen effizient durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der in diesem Beschluss vorgesehenen Frist übermitteln.

    (16)

    Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine finanzielle Beteiligung der Union vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sollte für Ausgaben, die in einer anderen Währung als Euro getätigt wurden, der letzte Wechselkurs gelten, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der betreffende Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

    (17)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    KAPITEL I

    JAHRESPROGRAMME

    Artikel 1

    Rinderbrucellose

    (1)   Die von Spanien, Italien, Zypern, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rinderbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.

    (2)   Die finanzielle Beteiligung der Union

    a)

    umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für jedes getestete Haustier,

    b)

    beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen:

    i)

    Durchführung von Labortests,

    ii)

    an die Besitzer der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Wert der im Rahmen des Programms geschlachteten Tiere,

    iii)

    Kauf von Impfstoffdosen und

    c)

    darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

    i)

    5 600 000 EUR für Spanien,

    ii)

    3 500 000 EUR für Italien,

    iii)

    80 000 EUR für Zypern,

    iv)

    1 600 000 EUR für Portugal,

    v)

    5 000 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

    (3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:

    a)

    :

    für eine Rose-Bengal-Probe

    :

    0,2 EUR je Test,

    b)

    :

    für einen SAT-Test

    :

    0,2 EUR je Test,

    c)

    :

    für einen Komplementbindungstest

    :

    0,4 EUR je Test,

    d)

    :

    für einen ELISA-Test

    :

    1 EUR je Test,

    e)

    :

    für geschlachtete Tiere

    :

    375 EUR je Tier.

    Artikel 2

    Rindertuberkulose

    (1)   Die von Irland, Spanien, Italien, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rindertuberkulose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.

    (2)   Die finanzielle Beteiligung der Union

    a)

    umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für jedes getestete Haustier:

    i)

    für einen Gamma-Interferon-Test,

    ii)

    bei Verdacht auf positiven Befund im Schlachthof,

    b)

    beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen:

    i)

    Durchführung von Tuberkulin- und Labortests,

    ii)

    an die Besitzer der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Wert der im Rahmen des Programms geschlachtetenTiere und

    c)

    darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

    i)

    16 000 000 EUR für Irland,

    ii)

    15 000 000 EUR für Spanien,

    iii)

    7 500 000 EUR für Italien,

    iv)

    1 200 000 EUR für Portugal,

    v)

    23 000 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

    (3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:

    a)

    :

    für einen Tuberkulintest

    :

    2 EUR je Test,

    b)

    :

    für einen Gamma-Interferon-Test

    :

    5 EUR je Test,

    c)

    :

    für geschlachtete Tiere

    :

    375 EUR je Tier.

    Artikel 3

    Schaf- und Ziegenbrucellose

    (1)   Die von Griechenland, Spanien, Italien, Zypern und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.

    (2)   Die finanzielle Beteiligung der Union

    a)

    umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für jedes getestete Haustier,

    b)

    beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen:

    i)

    Kauf des Impfstoffs,

    ii)

    Durchführung von Laboruntersuchungen,

    iii)

    an die Besitzer der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Wert der im Rahmen des Programms geschlachtetenTiere und

    c)

    darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

    i)

    160 000 EUR für Griechenland,

    ii)

    7 500 000 EUR für Spanien,

    iii)

    3 500 000 EUR für Italien,

    iv)

    200 000 EUR für Zypern,

    v)

    2 200 000 EUR für Portugal.

    (3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:

    a)

    :

    für eine Rose-Bengal-Probe

    :

    0,2 EUR je Test,

    b)

    :

    für einen Komplementbindungstest

    :

    0,4 EUR je Test,

    c)

    :

    für geschlachtete Tiere

    :

    50 EUR je Tier.

    Artikel 4

    Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten

    (1)   Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland und Schweden vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.

    (2)   Die finanzielle Beteiligung der Union

    a)

    umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für jedes getestete Haustier,

    b)

    beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen:

    i)

    Durchführung der Impfung,

    ii)

    Durchführung von Labortests zur virologischen, serologischen und entomologischen Überwachung,

    iii)

    Kauf von Fallen und Impfstoffen und

    c)

    darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

    i)

    390 000 EUR für Belgien,

    ii)

    10 000 EUR für Bulgarien,

    iii)

    1 500 000 EUR für die Tschechische Republik,

    iv)

    40 000 EUR für Dänemark,

    v)

    400 000 EUR für Deutschland,

    vi)

    10 000 EUR für Estland,

    vii)

    10 000 EUR für Irland,

    viii)

    100 000 EUR für Griechenland,

    ix)

    7 000 000 EUR für Spanien,

    x)

    3 000 000 EUR für Frankreich,

    xi)

    300 000 EUR für Italien,

    xii)

    50 000 EUR für Lettland,

    xiii)

    40 000 EUR für Litauen,

    xiv)

    170 000 EUR für Ungarn,

    xv)

    10 000 EUR für Malta,

    xvi)

    40 000 EUR für die Niederlande,

    xvii)

    360 000 EUR für Österreich,

    xviii)

    50 000 EUR für Polen,

    xix)

    2 200 000 EUR für Portugal,

    xx)

    100 000 EUR für Rumänien,

    xxi)

    250 000 EUR für Slowenien,

    xxii)

    50 000 EUR für die Slowakei,

    xxiii)

    20 000 EUR für Finnland,

    xxiv)

    100 000 EUR für Schweden.

    (3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:

    a)

    :

    für einen ELISA-Test

    :

    2,5 EUR je Test,

    b)

    :

    für einen PCR-Test

    :

    10 EUR je Test,

    c)

    :

    für den Kauf monovalenter Impfstoffe

    :

    0,3 EUR je Dosis,

    d)

    :

    für den Kauf bivalenter Impfstoffe

    :

    0,45 EUR je Dosis,

    e)

    :

    für die Impfung von Rindern

    :

    1,50 EUR für jedes geimpfte Rind, ungeachtet der Anzahl und der Art der verabreichten Dosen,

    f)

    :

    für die Impfung von Schafen oder Ziegen

    :

    0,75 EUR für jedes geimpfte Schaf und jede geimpfte Ziege, ungeachtet der Anzahl und der Art der verabreichten Dosen.

    Artikel 5

    Salmonellose (zoonotische Salmonellen) bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo)

    (1)   Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo) werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.

    (2)   Die finanzielle Beteiligung der Union

    a)

    umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für jede amtlich entnommene Probe,

    b)

    beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen:

    i)

    Durchführung bakteriologischer und Serotypisierungs-Tests im Rahmen der amtlichen Probenahme,

    ii)

    Durchführung bakteriologischer Tests zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektion,

    iii)

    Durchführung von Tests zum Nachweis antimikrobieller Mittel oder eines das Bakterienwachstum hemmenden Effekts in Geweben von Geflügel aus auf Salmonellen getesteten Beständen,

    iv)

    Kauf von Impfstoffdosen,

    v)

    an die Besitzer zu zahlende Entschädigung für den Wert

    der gekeulten Zucht- und Legehennen der Art Gallus gallus,

    der gekeulten Zuchttruthühner der Art Meleagris gallopavo,

    der vernichteten Eier gemäß Absatz 3 und

    c)

    darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

    i)

    1 200 000 EUR für Belgien,

    ii)

    75 000 EUR für Bulgarien,

    iii)

    2 500 000 EUR für die Tschechische Republik,

    iv)

    440 000 EUR für Dänemark,

    v)

    1 000 000 EUR für Deutschland,

    vi)

    30 000 EUR für Estland,

    vii)

    350 000 EUR für Irland,

    viii)

    1 500 000 EUR für Griechenland,

    ix)

    1 700 000 EUR für Spanien,

    x)

    2 000 000 EUR für Frankreich,

    xi)

    1 000 000 EUR für Italien,

    xii)

    150 000 EUR für Zypern,

    xiii)

    130 000 EUR für Lettland,

    xiv)

    20 000 EUR für Luxemburg,

    xv)

    2 000 000 EUR für Ungarn,

    xvi)

    150 000 EUR für Malta,

    xvii)

    3 500 000 EUR für die Niederlande,

    xviii)

    1 000 000 EUR für Österreich,

    xix)

    3 000 000 EUR für Polen,

    xx)

    250 000 EUR für Portugal,

    xxi)

    500 000 EUR für Rumänien,

    xxii)

    120 000 EUR für Slowenien,

    xxiii)

    600 000 EUR für die Slowakei,

    xxiv)

    75 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

    (3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:

    a)

    :

    für einen bakteriologischen Test (Kultivierung/Isolation)

    :

    7 EUR je Test,

    b)

    :

    für den Kauf von Impfstoffen

    :

    0,05 EUR je Dosis,

    c)

    :

    für die Serotypisierung der Isolate von Salmonella spp.

    :

    20 EUR je Test,

    d)

    :

    für eine bakteriologische Untersuchung zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektion der Geflügelställe nach Räumung eines salmonellenpositiven Bestands

    :

    5 EUR je Test,

    e)

    :

    für einen Test zum Nachweis antimikrobieller Mittel oder eines das Bakterienwachstum hemmenden Effekts in Geweben von Geflügel aus auf Salmonellen getesteten Beständen

    :

    5 EUR je Test,

    f)

    :

    für die an die Besitzer zu zahlende Entschädigung für den Wert

    :

    i)

    :

    eines gekeulten Elterntiers der Art Gallus gallus

    :

    4 EUR je Vogel,

    ii)

    :

    einer gekeulten kommerziellen Legehenne der Art Gallus gallus

    :

    2,20 EUR je Vogel,

    iii)

    :

    eines gekeulten Elterntiers eines Zuchttruthuhns der Art Meleagris gallopavo

    :

    12 EUR je Vogel,

    iv)

    :

    von Bruteiern von Elterntieren der Art Gallus gallus

    :

    0,20 EUR für jedes vernichtete Brutei,

    v)

    :

    von Konsumeiern von Gallus gallus

    :

    0,04 EUR für jedes vernichtete Konsumei,

    vi)

    :

    von Bruteiern von Elterntieren der Art Meleagris gallopavo

    :

    0,40 EUR für jedes vernichtete Brutei.

    Artikel 6

    Klassische Schweinepest und Afrikanische Schweinepest

    (1)   Folgende Programme werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt:

    a)

    die von Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Ungarn, Rumänien, Slowenien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen Schweinepest,

    b)

    das von Italien vorgelegte Programm zur Bekämpfung und Überwachung der Afrikanischen Schweinepest.

    (2)   Die finanzielle Beteiligung der Union

    a)

    umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für alle getesteten Hausschweine und von 5 EUR für alle getesteten Wildschweine,

    b)

    beträgt 50 % der entstehenden Kosten

    i)

    für die einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten zur Durchführung virologischer, histologischer und serologischer Tests an Haus- und Wildschweinen

    ii)

    für die von Bulgarien, Deutschland, Frankreich und Rumänien vorgelegten Programme für den Kauf und die Verteilung von Impfstoffen und Ködern zur Impfung von Wildschweinen und

    c)

    darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

    i)

    210 000 EUR für Bulgarien,

    ii)

    1 520 000 EUR für Deutschland,

    iii)

    740 000 EUR für Frankreich,

    iv)

    160 000 EUR für Italien,

    v)

    480 000 EUR für Ungarn,

    vi)

    480 000 EUR für Rumänien,

    vii)

    30 000 EUR für Slowenien,

    viii)

    310 000 EUR für die Slowakei.

    (3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen durchschnittlichen Höchstbetrag von 2,5 EUR je ELISA-Test festgesetzt.

    Artikel 7

    Vesikuläre Schweinekrankheit

    (1)   Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.

    (2)   Die finanzielle Beteiligung der Union:

    a)

    umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für jedes getestete Hausschwein,

    b)

    beträgt 50 % der Kosten für Laborests und

    c)

    darf 730 000 EUR nicht übersteigen.

    Artikel 8

    Aviäre Influenza bei Geflügel und Wildvögeln

    (1)   Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung der aviären Influenza bei Geflügel und Wildvögeln werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.

    (2)   Die finanzielle Beteiligung der Union

    a)

    umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für das getestete Geflügel und 5 EUR für jeden getesteten Wildvogel,

    b)

    beträgt 50 % der den einzelnen Mitgliedstaaten für Labortests entstehenden Kosten und

    c)

    darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

    i)

    70 000 EUR für Belgien,

    ii)

    40 000 EUR für Bulgarien,

    iii)

    60 000 EUR für die Tschechische Republik,

    iv)

    80 000 EUR für Dänemark,

    v)

    250 000 EUR für Deutschland,

    vi)

    10 000 EUR für Estland,

    vii)

    60 000 EUR für Irland,

    viii)

    50 000 EUR für Griechenland,

    ix)

    110 000 EUR für Spanien,

    x)

    200 000 EUR für Frankreich,

    xi)

    800 000 EUR für Italien,

    xii)

    20 000 EUR für Zypern,

    xiii)

    50 000 EUR für Lettland,

    xiv)

    10 000 EUR für Litauen,

    xv)

    10 000 EUR für Luxemburg,

    xvi)

    300 000 EUR für Ungarn,

    xvii)

    20 000 EUR für Malta,

    xviii)

    300 000 EUR für die Niederlande,

    xix)

    50 000 EUR für Österreich,

    xx)

    120 000 EUR für Polen,

    xxi)

    300 000 EUR für Portugal,

    xxii)

    350 000 EUR für Rumänien,

    xxiii)

    40 000 EUR für Slowenien,

    xxiv)

    30 000 EUR für die Slowakei,

    xxv)

    30 000 EUR für Finnland,

    xxvi)

    120 000 EUR für Schweden,

    xxvii)

    120 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

    (3)   Die den Mitgliedstaaten zu erstattenden Kosten für die im Rahmen der Programme durchgeführten Tests werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:

    a)

    :

    ELISA-Test

    :

    2 EUR je Test,

    b)

    :

    Agargeldiffusionstest

    :

    1,2 EUR je Test,

    c)

    :

    HI-Test auf H5/H7

    :

    12 EUR je Test,

    d)

    :

    Virusisolationstest

    :

    40 EUR je Test,

    e)

    :

    PCR-Test

    :

    20 EUR je Test.

    Artikel 9

    Transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE), bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) und Traberkrankheit

    (1)   Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) und zur Tilgung der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) sowie der Traberkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.

    (2)   Die finanzielle Beteiligung der Union

    a)

    umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für jedes getestete Haustier,

    b)

    beträgt 100 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen:

    i)

    Schnelltests zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, Anhang III Kapitel A Teile I und II Nummern 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und Anhang VII der genannten Verordnung,

    ii)

    Bestätigungstests und primäre molekulare Tests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001,

    c)

    beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen:

    i)

    den Besitzern der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Wert der im Rahmen der Programme zur Tilgung von BSE und Scrapie gekeulten und vernichteten Tiere,

    ii)

    Probenanalyse zur Genotypisierung und

    d)

    darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

    i)

    2 300 000 EUR für Belgien,

    ii)

    630 000 EUR für Bulgarien,

    iii)

    1 530 000 EUR für die Tschechische Republik,

    iv)

    1 570 000 EUR für Dänemark,

    v)

    11 750 000 EUR für Deutschland,

    vi)

    330 000 EUR für Estland,

    vii)

    4 250 000 EUR für Irland,

    viii)

    2 500 000 EUR für Griechenland,

    ix)

    6 150 000 EUR für Spanien,

    x)

    19 850 000 EUR für Frankreich,

    xi)

    7 000 000 EUR für Italien,

    xii)

    3 200 000 EUR für Zypern,

    xiii)

    420 000 EUR für Lettland,

    xiv)

    720 000 EUR für Litauen,

    xv)

    125 000 EUR für Luxemburg,

    xvi)

    1 380 000 EUR für Ungarn,

    xvii)

    25 000 EUR für Malta,

    xviii)

    3 530 000 EUR für die Niederlande,

    xix)

    1 800 000 EUR für Österreich,

    xx)

    5 440 000 EUR für Polen,

    xxi)

    1 450 000 EUR für Portugal,

    xxii)

    1 850 000 EUR für Rumänien,

    xxiii)

    275 000 EUR für Slowenien,

    xxiv)

    860 000 EUR für die Slowakei,

    xxv)

    680 000 EUR für Finnland,

    xxvi)

    1 050 000 EUR für Schweden,

    xxvii)

    6 250 000 EUR für das Vereinigte Königreich.

    (3)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 wird für die Durchführung von Tests und für gekeulte und vernichtete Tiere bis zu folgenden durchschnittlichen Höchstbeträgen gewährt:

    a)

    :

    für Tests an Rindern

    :

    8 EUR je Test,

    b)

    :

    für Tests an Schafen und Ziegen

    :

    25 EUR je Test,

    c)

    :

    Für Bestätigungstests und primäre molekulare Tests

    :

    175 EUR je Test,

    d)

    :

    für Genotypisierungstests

    :

    10 EUR je Test,

    e)

    :

    für gekeulte Rinder

    :

    500 EUR je Tier,

    f)

    :

    für gekeulte Schafe oder Ziegen

    :

    70 EUR je Tier.

    Artikel 10

    Tollwut

    (1)   Die von Bulgarien, Estland, Ungarn, Polen, Rumänien, der Slowakei und Finnland vorgelegten Programme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.

    (2)   Die finanzielle Beteiligung der Union

    a)

    umfasst eine Pauschale von 5 EUR für jedes getestete frei lebende Tier,

    b)

    beträgt 75 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen:

    i)

    Durchführung von Labortests zum Nachweis des Tollwutantigens oder entsprechender Antikörper,

    ii)

    Isolierung und Charakterisierung des Tollwut-Virus,

    iii)

    Nachweis von Biomarkern und Titration von Impfstoffködern,

    iv)

    Kauf und Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern,

    v)

    Kauf von parenteralen Impfstoffen und deren Verabreichung an landwirtschaftliche Nutztiere und

    c)

    darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

    i)

    1 800 000 EUR für Bulgarien,

    ii)

    620 000 EUR für Estland,

    iii)

    1 450 000 EUR für Ungarn,

    iv)

    6 500 000 EUR für Polen,

    v)

    5 000 000 EUR für Rumänien,

    vi)

    700 000 EUR für die Slowakei,

    vii)

    170 000 EUR für Finnland.

    (3)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:

    a)

    :

    für einen serologischen Test

    :

    12 EUR je Test,

    b)

    :

    für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen

    :

    12 EUR je Test,

    c)

    :

    für einen Fluoreszenzantikörpertest (FAT)

    :

    18 EUR je Test,

    d)

    :

    für den Kauf von oralen Impfstoffen und Ködern

    :

    0,60 EUR je Dosis,

    e)

    :

    für die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern

    :

    0,35 EUR je Dosis,

    f)

    :

    für den Kauf parenteraler Impfstoffe

    :

    1 EUR je Dosis,

    g)

    :

    für die Verabreichung von Tollwutimpfstoffen an Nutztiere

    :

    1,50 EUR für jedes geimpfte Tier, ungeachtet der Anzahl der verabreichten Dosen,

    (4)   Unbeschadet der Absätze 2 und 3 darf die Beteiligung der Union an dem außerhalb des Hoheitsgebiets durchgeführten Teil des slowakischen Programms

    a)

    nur für Kosten für den Kauf und die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern gewährt werden,

    b)

    100 % betragen und

    c)

    250 000 EUR nicht übersteigen.

    (5)   Die gemäß Absatz 4 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:

    a)

    :

    für den Kauf von oralen Impfstoffen und Ködern

    :

    0,60 EUR je Dosis,

    b)

    :

    für die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern

    :

    0,35 EUR je Dosis.

    KAPITEL II

    MEHRJAHRESPROGRAMME

    Artikel 11

    Tollwut

    (1)   Die von Italien vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.

    (2)   Die von Lettland vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.

    (3)   Das zweite Jahr der von Litauen und Österreich vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.

    (4)   Das vierte Jahr des von Slowenien vorgelegten Mehrjahresprogramms zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.

    (5)   Die finanzielle Beteiligung der Union

    a)

    umfasst eine Pauschale von 5 EUR für jedes getestete frei lebende Tier,

    b)

    beträgt 75 % der Kosten, die den einzelnen Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen:

    i)

    Durchführung von Labortests zum Nachweis des Tollwutantigens oder entsprechender Antikörper,

    ii)

    Isolierung und Charakterisierung des Tollwut-Virus,

    iii)

    Nachweis von Biomarkern und Titration von Impfstoffködern,

    iv)

    Kauf und Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern,

    v)

    Kauf von parenteralen Impfstoffen und deren Verarbreichung an landwirtschaftliche Nutztiere und

    c)

    darf im Jahr 2011 folgende Höchstbeträge nicht überschreiten:

    i)

    2 250 000 EUR für Italien,

    ii)

    1 800 000 EUR für Lettland,

    iii)

    2 700 000 EUR für Litauen,

    iv)

    200 000 EUR für Österreich,

    v)

    740 000 EUR für Slowenien.

    (6)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:

    a)

    :

    für einen serologischen Test

    :

    12 EUR je Test,

    b)

    :

    für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen

    :

    12 EUR je Test,

    c)

    :

    für einen Fluoreszenzantikörpertest (FAT)

    :

    18 EUR je Test,

    d)

    :

    für den Kauf von oralen Impfstoffen und Ködern

    :

    0,60 EUR je Dosis,

    e)

    :

    für die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern

    :

    0,35 EUR je Dosis,

    f)

    :

    für den Kauf parenteraler Impfstoffe

    :

    1 EUR je Dosis,

    g)

    :

    für die Verabreichung von Impfstoffen an Nutztiere

    :

    1,50 EUR für jedes geimpfte Tier, unge-achtet der Anzahl der verabreichten Dosen.

    (7)   Unbeschadet der Absätze 5 und 6 darf die Beteiligung der Union an dem außerhalb des Hoheitsgebiets durchgeführten Teil des litauischen Mehrjahresprogramms

    a)

    nur für die Kosten für Kauf und Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern gewährt werden,

    b)

    100 % betragen und

    c)

    1 100 000 EUR im Jahre 2011 nicht überschreiten.

    (8)   Die für die Kosten gemäß Absatz 7 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt:

    a)

    :

    für den Kauf von oralen Impfstoffen und Ködern

    :

    0,60 EUR je Dosis,

    b)

    :

    für die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern

    :

    0,35 EUR je Dosis.

    KAPITEL III

    Artikel 12

    Förderfähige Ausgaben

    (1)   Unbeschadet der Höchstgrenzen der finanziellen Beteiligung der Union gemäß den Artikeln 1 bis 11 sind die förderfähigen Ausgaben im Rahmen der in diesen Artikeln genannten Maßnahmen auf die im Anhang aufgeführten Ausgaben beschränkt.

    (2)   Nur Ausgaben, die bei der Durchführung der in den Artikeln 1 bis 11 genannten Jahres- oder Mehrjahresprogrammen entstanden und vor der Einreichung des Abschlussberichts durch die Mitgliedstaaten getätigt worden sind, können durch eine Kofinanzierung mittels einer finanziellen Beteiligung der Union gefördert werden; ausgenommen sind die in Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 7 genannten Kosten.

    KAPITEL IV

    ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 13

    (1)   Die an die Besitzer für den Wert der gekeulten oder geschlachteten Tiere oder der vernichteten Erzeugnisse gezahlte Entschädigung ist zahlbar binnen 90 Tagen ab dem Zeitpunkt

    a)

    der Schlachtung oder Keulung des Tiers,

    b)

    der Vernichtung der Erzeugnisse oder

    c)

    der Vorlage des ausgefüllten Antrags durch den Besitzer.

    (2)   Für Entschädigungszahlungen nach dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten 900 Tage-Zeitraum gelten die Absätze 1, 2 und 3 des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (9).

    Artikel 14

    (1)   Die Ausgaben im Antrag der Mitgliedstaaten auf eine finanzielle Beteiligung der Union sind ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern in Euro anzugeben.

    (2)   Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

    Artikel 15

    (1)   Die finanzielle Beteiligung der Union an den Jahres- und Mehrjahresprogrammen gemäß den Artikeln 1 bis 11 („den Programmen“) wird gewährt, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten

    a)

    die Programme gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchführen,

    b)

    bis spätestens 1. Januar 2011 die zur Durchführung der Programme erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen,

    c)

    der Kommission bis spätestens 31. Juli 2011 gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe a der Entscheidung 2009/470/EG die technischen und finanziellen Zwischenberichte über die Programme für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 vorlegen,

    d)

    nur für die Programme gemäß Artikel 8 der Kommission über deren Online-System alle sechs Monate und binnen vier Wochen nach Ende des letzten Berichtsmonats die positiven und negativen Ergebnisse mitteilen, die sie bei der Überwachung von Geflügel und Wildvögeln feststellen,

    e)

    für die Programme der Kommission bis spätestens 30. April 2012 einen ausführlichen technischen Jahresbericht gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe b der Entscheidung 2009/470/EG über die technische Durchführung des betreffenden Programms zusammen mit Belegen über die den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 entstandenen Kosten und die erzielten Ergebnisse vorlegen;

    f)

    die Programme effizient durchführen,

    g)

    keine weiteren Anträge auf andere Finanzhilfen der Union für diese Maßnahmen stellen oder gestellt haben.

    (2)   Kommt ein Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so kann die Kommission die finanzielle Beteiligung der Union je nach Art und Schwere des Verstoßes und des finanziellen Schadens für die Union kürzen.

    Artikel 16

    Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2011.

    Artikel 17

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 23. November 2010

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

    (2)  ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 44.

    (3)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

    (4)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

    (5)  ABl. L 322 vom 2.12.2008, S. 39.

    (6)  ABl. L 317 vom 3.12.2009, S. 36.

    (7)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (8)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

    (9)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.


    ANHANG

    FÖRDERFÄHIGE AUSGABEN NACH ARTIKEL 12 ABSATZ 1

    Die durch eine finanzielle Beteiligung der Union förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach den Artikeln 1 bis 11 sind auf die Kosten beschränkt, die den Mitgliedstaaten für die unter den Nummern 1 bis 8 genannten Maßnahmen entstehen.

    1.

    Durchführung von Tuberkulintests:

    a)

    Kauf von Tuberkulin und aller identifizierbaren sowie speziell für die Durchführung von Tuberkulintests verwendeten Verbrauchsgüter;

    b)

    Personal, ungeachtet seines Status, das ganz oder teilweise speziell für die Durchführung der Tuberkulintests im landwirtschaftlichen Betrieb abgestellt wird; die Kosten sind auf die für solches Personal zu zahlenden Gebühren oder seine tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter beschränkt, und

    c)

    Gemeinkosten in Höhe von 7 % der Summe der unter den Buchstaben a und b genannten Kosten.

    2.

    Durchführung von Labortests:

    a)

    Kauf von Testkits, Reagenzien und aller identifizierbaren und speziell für die Durchführung der Labortests verwendeten Verbrauchsgüter;

    b)

    Personal, ungeachtet seines Status, das ganz oder teilweise speziell für die Durchführung der Tests auf dem Laborgelände abgestellt wird; die Kosten sind auf die für solches Personal zu zahlenden Gebühren oder seine tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter beschränkt, und

    c)

    Gemeinkosten in Höhe von 7 % der Summe der unter den Buchstaben a und b genannten Kosten.

    3.

    Entschädigung der Besitzer für den Wert der geschlachteten oder gekeulten Tiere:

    Die Entschädigung darf den Marktwert des Tiers unmittelbar vor der Schlachtung oder Keulung nicht übersteigen.

    Bei den Programmen zur Bekämpfung der Rinderbrucellose, Rindertuberkulose sowie Schaf- und Ziegenbrucellose ist gegebenenfalls der Rückgewinnungswert von der Entschädigung abzuziehen.

    4.

    Entschädigung der Besitzer für den Wert der gekeulten Vögel und der vernichteten Eier:

    Die Entschädigung darf den Marktwert des Vogels unmittelbar vor der Keulung bzw. der Eier unmittelbar vor ihrer Vernichtung nicht übersteigen.

    Der Rückgewinnungswert von hitzebehandelten unbebrüteten Eiern ist von der Entschädigung abzuziehen.

    5.

    Kauf und Lagerung von Impfstoffdosen und/oder Impfstoffködern für Haustiere und frei lebende Tiere.

    6.

    Verabreichung von Impfstoffdosen an Haustiere:

    a)

    Personal, ungeachtet seines Status, das ganz oder teilweise speziell für die Durchführung der Impfung abgestellt wird; die Kosten sind auf die für solches Personal zu zahlenden Gebühren oder seine tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter beschränkt, und

    b)

    identifizierbare und speziell für die Impfung verwendete Ausrüstung und Verbrauchsgüter.

    7.

    Verteilung von Impfstoffen und Ködern für frei lebende Tiere:

    a)

    Transport von Impfstoffen und Ködern,

    b)

    Kosten für die Verteilung per Flugzeug,

    c)

    Personal, ungeachtet seines Status, das ganz oder teilweise speziell für die Verteilung der Impfstoffköder abgestellt wird; die Kosten sind auf die tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter beschränkt.

    8.

    Blauzungenvektorfallen:

    a)

    Kauf der Fallen,

    b)

    Instandhaltung der Fallen.


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