This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32010D0652
Council Decision of 11 March 2010 on the signing and provisional application of the Cooperation Agreement on Satellite Navigation between the European Union and its Member States and the Kingdom of Norway
Beschluss des Rates vom 11. März 2010 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen
Beschluss des Rates vom 11. März 2010 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen
ABl. L 283 vom 29.10.2010, p. 11–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/652/oj
29.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 283/11 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 11. März 2010
über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen
(2010/652/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Absatz 8 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat das Kooperationsabkommen über Satellitennavigation (nachstehend „Abkommen“ genannt) mit dem Königreich Norwegen ausgehandelt, das am 17. Juli 2009 paraphiert worden ist. |
(2) |
Das Abkommen muss auch von den Mitgliedstaaten ratifiziert werden. |
(3) |
Das Abkommen sollte gemäß seinem Artikel 12 Absatz 4 bis zu seinem Inkrafttreten von der Europäischen Union — für die in ihre Zuständigkeit fallenden Elemente — und vom Königreich Norwegen vorläufig angewendet werden. |
(4) |
Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union unterzeichnet und gemäß diesem Beschluss vorläufig angewandt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen wird — vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens — im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich des Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens wird das Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet, sofern Elemente betroffen sind, die in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallen. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung, in der der Zeitpunkt des Beginns der vorläufigen Anwendung des Abkommens angegeben wird.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. März 2010.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BLANCO
29.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 283/12 |
KOOPERATIONSABKOMMEN
über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen
DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend auch „Union“ genannt,
und
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,
einerseits und
DAS KÖNIGREICH ΝΟRWEGEN, nachstehend „Norwegen“ genannt,
andererseits,
die Europäische Union, die Mitgliedstaaten und Norwegen, nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt —
IN ANBETRACHT DESSEN, dass Norwegen an den Programmen Galileo und EGNOS seit ihrer Definitionsphase eng beteiligt ist,
ANGESICHTS der Entwicklungen in Bezug auf die Verwaltung, Eigentumsrechte und Finanzierung der europäischen GNSS-Programme nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme (1), ihrer Änderungen sowie der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (2),
ANGESICHTS der Vorteile eines gleichwertigen Schutzniveaus der europäischen GNSS und der dazugehörigen Dienste in den Gebieten der Vertragsparteien,
IN ANBETRACHT der Absicht Norwegens, in seinem Zuständigkeitsbereich zügig Maßnahmen zu verabschieden und durchzusetzen, mit denen ein gleichwertiges Maß an Sicherheit verwirklicht wird wie mit den in der Europäischen Union anwendbaren Maßnahmen,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien,
IN ANBETRACHT des norwegischen Interesses an sämtlichen Galileo-Diensten, einschließlich des öffentlichen regulierten Dienstes („Public Regulated Service“, PRS),
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Norwegen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen,
IN DEM WUNSCH, die enge Zusammenarbeit in allen die europäischen GNSS-Programme betreffenden Aspekten auf eine förmliche Grundlage zu stellen,
IN DER AUFFASSUNG, dass das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend „EWR-Abkommen“ genannt) eine geeignete rechtliche und institutionelle Grundlage für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Norwegen im Bereich der Satellitennavigation darstellt,
IN DEM WUNSCH, die Bestimmungen des EWR-Abkommens durch ein bilaterales Abkommen über Satellitennavigation zu Themen von besonderer Bedeutung für Norwegen, die Union und ihre Mitgliedstaaten zu ergänzen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Zielsetzung des Abkommens
Vorrangiges Ziel des Abkommens ist die weitere Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien durch die Ergänzung der für die Satellitennavigation geltenden Bestimmungen des EWR-Abkommens.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) „Europäische globale Satellitennavigationssysteme (GNSS)“: das Galileo-System und das europäische geostationäre Navigationssystem (European Geostationary Navigation Overlay System) (EGNOS);
b) „Erweiterung“: regionale Systeme wie EGNOS. Diese Systeme ermöglichen eine gesteigerte Leistung für die Nutzer, beispielsweise höhere Genauigkeit, Verfügbarkeit und Integrität sowie größere Zuverlässigkeit;
c) „Galileo“: ein unter ziviler Kontrolle stehendes unabhängiges ziviles europäisches globales Satellitennavigations- und Zeitgebungssystem zur Erbringung von GNSS-Diensten, das von der Union und ihren Mitgliedstaaten konzipiert und entwickelt wurde. Der Betrieb von Galileo kann einer privaten Partei übertragen werden.
Im Rahmen von Galileo sind Dienste mit freiem Zugang, Dienste für kommerzielle Zwecke, sicherheitskritische Dienste, Such- und Rettungsdienste vorgesehen sowie ein gesicherter PRS mit eingeschränktem Zugang, der speziell auf die Bedürfnisse autorisierter Nutzer des öffentlichen Sektors ausgerichtet ist;
d) „Regelungsmaßnahme“: ein Gesetz, eine Verordnung, eine Maßnahme, eine Regelung, ein Verfahren, eine Entscheidung oder ein Beschluss oder eine ähnliche Verwaltungsmaßnahme einer Vertragspartei;
e) „Verschlusssache“: Informationen in jeglicher Form, die vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen, welche grundlegenden Interessen der Vertragsparteien oder einzelner Mitgliedstaaten einschließlich nationaler Sicherheitsinteressen in unterschiedlichem Maße schaden könnte. Der Vertraulichkeitsgrad wird durch eine besondere Einstufungskennzeichnung angegeben. Solche Informationen werden von den Vertragsparteien nach Maßgabe der geltenden Vorschriften und Gesetze als vertraulich eingestuft und sind gegen jeglichen Verlust der Vertraulichkeit, der Integrität und der Verfügbarkeit zu schützen.
Artikel 3
Grundsätze für die Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien sind übereingekommen, folgende Grundsätze auf die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens anzuwenden:
a) |
Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Satellitennavigation ist das EWR-Abkommen; |
b) |
Freiheit zur Erbringung von Satellitennavigationsdiensten in den Gebieten der Vertragsparteien; |
c) |
Freiheit zur Nutzung aller Galileo- und EGNOS-Dienste, einschließlich PRS, unter Beachtung der dafür geltenden Nutzungsbedingungen; |
d) |
enge Zusammenarbeit in Fragen der Sicherheit der GNSS durch den Erlass und die Durchsetzung gleichwertiger GNSS-Sicherheitsmaßnahmen in der Union und in Norwegen; |
e) |
gebührende Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien bezüglich der Bodeneinrichtungen der europäischen GNSS. |
(2) Dieses Abkommen lässt die nach dem Recht der Europäischen Union geschaffene institutionelle Struktur zur Durchführung des Programms Galileo unberührt. Es berührt auch nicht die geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf Nichtverbreitungs- und Ausfuhrkontrollverpflichtungen, die Kontrolle intangibler Technologietransfers oder innerstaatliche Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit.
Artikel 4
Funkfrequenzspektrum
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, in Fragen des Funkfrequenzspektrums der europäischen Satellitennavigationssysteme in der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) miteinander zusammenzuarbeiten, wobei sie der am 5. November 2004 unterzeichneten Vereinbarung über die Verwaltung der ITU-Frequenzzuweisungen für das Galileo-Satellitennavigationssystem („Memorandum of Understanding on the Management of ITU filings of the Galileo radio-navigation satellite service system“) Rechnung tragen.
(2) In diesem Zusammenhang schützen die Vertragsparteien angemessene Frequenzzuweisungen an die europäischen Satellitennavigationssysteme, um die Verfügbarkeit der Dienste dieser Systeme zum Vorteil der Nutzer sicherzustellen.
(3) Darüber hinaus sind sich die Vertragsparteien bewusst, dass es wichtig ist, die Funknavigationsfrequenzen vor Unterbrechungen und Interferenzen zu schützen. Zu diesem Zweck ermitteln sie Interferenzquellen und suchen für alle Seiten annehmbare Lösungen zur Bekämpfung dieser Interferenzen.
(4) Nichts in diesem Abkommen ist so auszulegen, dass sich daraus eine Abweichung von den einschlägigen Bestimmungen der ITU, einschließlich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst, ergäbe.
Artikel 5
Bodeneinrichtungen der europäischen GNSS
(1) Norwegen ergreift alle praktikablen Maßnahmen, um die Errichtung, die Instandhaltung und den Austausch von Bodeneinrichtungen der europäischen GNSS (nachstehend „Bodeneinrichtungen“ genannt) in seinem gesamten Hoheitsgebiet zu erleichtern.
(2) Norwegen ergreift alle praktikablen Maßnahmen, um den Schutz sowie den unterbrechungs- und störungsfreien Betrieb der Bodeneinrichtungen in seinem Hoheitsgebiet zu gewährleisten, was gegebenenfalls auch ein Tätigwerden seiner Strafverfolgungsbehörden einschließt. Norwegen unternimmt alle praktikablen Schritte, um die Bodeneinrichtungen vor lokalen Funkinterferenzen, unberechtigtem Eindringen in Computersysteme („Hacking“) und Abhörversuchen zu schützen.
(3) Die vertraglichen Beziehungen hinsichtlich der Bodeneinrichtungen werden zwischen der Europäischen Kommission und dem Inhaber der Eigentumsrechte vereinbart. Die norwegischen Behörden respektieren in vollem Umfang den besonderen Status der Bodeneinrichtungen und holen nach Möglichkeit die vorherige Zustimmung der Europäischen Kommission ein, bevor Maßnahmen im Zusammenhang mit den Bodeneinrichtungen ergriffen werden.
(4) Norwegen gewährt allen von der Europäischen Union benannten oder anderweitig von ihr autorisierten Personen ständigen und ungehinderten Zugang zu den Bodeneinrichtungen. Zu diesem Zweck errichtet Norwegen eine Kontaktstelle, die Informationen über die sich zu den Bodeneinrichtungen begebenden Personen entgegennimmt und in der Praxis die Mobilität und die Tätigkeiten dieser Personen in jeder Hinsicht erleichtert.
(5) Mit Dienstsiegel oder amtlicher Kennzeichnung versehene Archive und Ausrüstungen der Bodeneinrichtungen und Dokumente gleich welcher Form werden im Transit werden keiner Zoll- oder Polizeikontrolle unterzogen.
(6) Bei einer Bedrohung oder Beeinträchtigung der Sicherheit oder des Betriebs von Bodeneinrichtungen unterrichten Norwegen und die Europäische Kommission einander unverzüglich über die betreffenden Vorfälle und die diesbezüglichen Abhilfemaßnahmen. Die Europäische Kommission kann eine andere vertrauenswürdige Stelle benennen, die als Kontaktstelle für den Austausch solcher Informationen mit Norwegen fungieren soll.
(7) Die Vertragsparteien legen in einer gesonderten Vereinbarung genauere Verfahren für die in den Absätzen 1 bis 6 behandelten Aspekte fest. Diese Verfahren enthalten unter anderem Einzelheiten über Inspektionen, Aufgaben der Kontaktstellen, Anforderungen an Kuriere sowie Maßnahmen zum Schutz vor lokalen Funkinterferenzen und feindseligen Handlungen.
Artikel 6
Sicherheit
(1) Die Vertragsparteien sind überzeugt, dass globale Satellitennavigationssysteme vor Bedrohungen wie Missbrauch, Interferenzen, Unterbrechung und feindseligen Handlungen geschützt werden müssen. Die Vertragsparteien treffen daher alle praktikablen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch durch gesonderte Übereinkünfte, um Kontinuität, Sicherheit und Gefahrenabwehr für die Satellitennavigationsdienste und die damit verbundenen Infrastrukturen und kritischen Anlagen in ihren Hoheitsgebieten zu gewährleisten.
Die Europäische Kommission beabsichtigt die Ausarbeitung von Maßnahmen zum Schutz, zur Kontrolle und Verwaltung sensibler Güter, Informationen und Technologien der europäischen GNSS-Programme, um derartige Bedrohungen und eine unerwünschte Verbreitung zu unterbinden.
(2) Norwegen bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Absicht, in seinem Hoheitsgebiet zügig Maßnahmen zu verabschieden und durchzusetzen, mit denen ein gleichwertiges Maß an Sicherheit wie mit den in der Europäischen Union anwendbaren Maßnahmen geschaffen wird.
In Anerkennung dessen werden die Vertragsparteien Fragen der GNSS-Sicherheit, einschließlich der Akkreditierung, in den einschlägigen Ausschüssen der Verwaltungsstruktur der europäischen GNSS erörtern. Die praktischen Modalitäten und Verfahren sind in der Geschäftsordnung der betreffenden Ausschüsse festzulegen, wobei auch der Rahmen des EWR-Abkommens zu berücksichtigen ist.
(3) Sollte es zu einem Vorfall kommen, bei dem kein gleichwertiges Maß an Sicherheit erreicht werden kann, so halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um Abhilfe zu schaffen. Gegebenenfalls kann der Umfang der Zusammenarbeit in diesem Bereich entsprechend angepasst werden.
Artikel 7
Austausch von Verschlusssachen
(1) Der Austausch und der Schutz von Verschlusssachen der Union erfolgt nach Maßgabe des am 22. November 2004 unterzeichneten Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen (3) sowie nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften jenes Abkommens.
(2) Norwegen darf mit nationalem Geheimhaltungsgrad versehene Verschlusssachen zu Galileo mit denjenigen Mitgliedstaaten der EU austauschen, mit denen es diesbezügliche bilaterale Vereinbarungen getroffen hat.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich um die Schaffung eines umfassenden und kohärenten Rechtsrahmens, der allen Vertragsparteien dieses Abkommens den Austausch von Verschlusssachen betreffend das Programm Galileo ermöglicht.
Artikel 8
Ausfuhrkontrolle
(1) Um unter den Vertragsparteien eine einheitliche Ausfuhrkontroll- und Nichtverbreitungspolitik in Bezug auf Galileo zu gewährleisten, bekräftigt Norwegen seine Absicht, in seinem Zuständigkeitsbereich zügig Maßnahmen zu verabschieden und durchzusetzen, mit denen ein gleichwertiges Maß an Ausfuhrkontrolle und an Nichtverbreitung in Bezug auf Galileo-Technologien, -Daten und -Güter wie mit den in der Union und ihren Mitgliedstaaten anwendbaren Maßnahmen geschaffen wird.
(2) Sollte es zu einem Vorfall kommen, bei dem kein gleichwertiges Maß an Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung erreicht werden kann, so halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um Abhilfe zu schaffen. Gegebenenfalls kann der Umfang der Zusammenarbeit in diesem Bereich entsprechend angepasst werden.
Artikel 9
PRS
Norwegen hat sein Interesse am PRS von Galileo bekundet und betrachtet diesen als ein wichtiges Element seiner Teilnahme an den europäischen GNSS-Programmen. Die Vertragsparteien vereinbaren, sich dieser Frage zu widmen, sobald die Strategien und praktischen Modalitäten für den Zugang zum PRS festgelegt worden sind.
Artikel 10
Internationale Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien erkennen den Wert koordinierter Ansätze in Bezug auf globale Satellitennavigationsdienste in internationalen Normungs- und Zertifizierungsforen an. Sie unterstützen insbesondere gemeinsam die Entwicklung von Galileo-Normen und fördern deren weltweite Anwendung, wobei sie besonders auf die Interoperabilität mit anderen GNSS achten.
(2) Zur Förderung und Umsetzung der Ziele dieses Abkommens arbeiten die Vertragsparteien daher in allen GNSS betreffenden Fragen zusammen, die sich insbesondere in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der ITU ergeben.
Artikel 11
Konsultation und Streitbeilegung
Die Vertragsparteien beraten auf Antrag einer der Vertragsparteien unverzüglich über jede sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergebende Frage. Streitfragen betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien durch Konsultation beigelegt.
Artikel 12
Inkrafttreten und Kündigung
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Die Notifizierungen sind an das Generalsekretariat des Rates zu richten, der als Verwahrer des Abkommens fungiert.
(2) Der Ablauf oder die Kündigung des Abkommens wirkt sich nicht auf die Gültigkeit oder Dauer von Vereinbarungen oder von besonderen Rechten und Verpflichtungen im Bereich der Rechte am geistigen Eigentum aus, die in seinem Rahmen getroffen wurden oder entstanden sind.
(3) Das Abkommen kann von den Vertragsparteien einvernehmlich schriftlich geändert werden. Änderungen treten an dem Tag in Kraft, an dem die letzte diplomatische Note eingeht, mit der der anderen Vertragspartei der Abschluss ihrer für deren Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren mitgeteilt wird.
(4) Unbeschadet des Absatzes 1 vereinbaren Norwegen und die Europäische Union — für die in die Zuständigkeit der Union fallenden Elemente —, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem sie einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(5) Jede Vertragspartei kann das Abkommen mit sechsmonatiger Frist schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen.
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Voor het Koninkrijk België
Pour le Royaume de Belgique
Für das Königreich Belgien
За Република България
Za Českou republiku
På Kongeriget Danmarks vegne
Für die Bundesrepublik Deutschland
Eesti Vabariigi nimel
Thar cheann Na hÉireann
For Ireland
Για την Ελληνική Δημοκρατία
Por el Reino de España
Pour la République française
Per la Repubblica italiana
Για την Κυπριακή Δημοκρατία
Latvijas Republikas vārdā
Lietuvos Respublikos vardu
Pour le Grande-Duché de Luxembourg
A Magyar Köztársaság részéről
Għal Malta
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
Für die Republik Österreich
W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej
Pela República Portuguesa
Pentru România
Za Republiko Slovenijo
Za Slovenskú republiku
Suomen tasavallan puolesta
För Republiken Finland
För Konungariket Sverige
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
За Европейския съюз
Por la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā
Europos Sąjunga vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
For Kongeriket Norge
(1) ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1.