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Document 32010D0454

    2010/454/EU: Beschluss der Kommission vom 12. August 2010 zur Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und zu den finanziellen Auswirkungen ihrer Beseitigung im Zusammenhang mit dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5524)

    ABl. L 213 vom 13.8.2010, p. 51–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/454/oj

    13.8.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 213/51


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 12. August 2010

    zur Bestimmung von Überschussmengen an anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Zucker und zu den finanziellen Auswirkungen ihrer Beseitigung im Zusammenhang mit dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5524)

    (Nur der rumänische Text ist verbindlich)

    (2010/454/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Anhang V Kapitel 3 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Anhang V Kapitel 3 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens müssen alle zum Tag des Beitritts im Hoheitsgebiet Bulgariens und Rumäniens (der „neuen Mitgliedstaaten“) im freien Verkehr befindlichen privaten und öffentlichen Bestände, die über die Menge der als normal anzusehenden Übertragbestände hinausgehen, auf Kosten der neuen Mitgliedstaaten beseitigt werden. Der Begriff „normaler Übertragbestand“ wird für jedes Erzeugnis nach den Kriterien und Zielen der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation festgelegt.

    (2)

    Angesichts der spezifischen Kriterien und Ziele der einzelnen Marktorganisationen und des Verhältnisses zwischen den vor dem Beitritt in den neuen Mitgliedstaaten und den in der Gemeinschaft geltenden Preisen sollten die normalen Übertragbestände anhand von je nach Sektor unterschiedlichen Faktoren bewertet werden.

    (3)

    Bei der Berechnung der Überschussmengen sind die Veränderungen bei der einheimischen Erzeugung zuzüglich Einfuhren und abzüglich Ausfuhren im Jahr 2006 im Vergleich mit den durchschnittlichen Schwankungen der einheimischen Erzeugung zuzüglich Einfuhren und abzüglich Ausfuhren in den drei vorangegangenen Jahren zugrunde zu legen.

    (4)

    Die Ergebnisse der Berechnung sollten angepasst werden, um zu berücksichtigen, dass einige Produktkategorien wie z. B. Butter und Butteroil sowie unterschiedliche Qualitäten von Reis, Hopfen, Saatgut, Weinalkohol, Tabak und Getreide faktisch untereinander austauschbar sind und als eine Produktgruppe betrachtet werden können, so dass der Anstieg von Beständen bestimmter Produkte innerhalb einer Gruppe durch einen Abbau der Bestände anderer Produkte derselben Gruppe ausgeglichen werden kann.

    (5)

    Zur Berücksichtigung des Wirtschaftswachstums während des bezüglich der Überschussmengen geprüften Zeitraums und der möglichen Zunahme des Nahrungsmittelverbrauchs wurde eine lineare Trendfunktion eingeführt, bei der die Angaben zu Erzeugung und Handel im Zeitraum 2003-2005 als Ausgangswerte verwendet werden. In Fällen, in denen die lineare Trendfunktion zu einem höheren Überschuss geführt hätte, wurden die durchschnittlichen Schwankungen der einheimischen Erzeugung zuzüglich Einfuhren und abzüglich Ausfuhren in den drei vorangegangenen Jahren zugrunde gelegt.

    (6)

    Es wurde ein Schwellenwert verwendet, um geringfügige Überschüsse auszunehmen. Wenn die Überschussmenge eines bestimmten Erzeugnisses nicht mehr als 10 % des als „normal“ anzusehenden „Übertragbestandes“ für das Erzeugnis ausmacht, sollten den Mitgliedstaaten keine Kosten in Rechnung gestellt werden. Mit diesen 10 % wird die Fehlermarge bei der Erhebung von statistischen Daten unter den besonderen Umständen vor dem Beitritt abgedeckt und der Komplexität und dem Umfang dieser besonderen Maßnahme Rechnung getragen.

    (7)

    Die Kommission hat die neuen Mitgliedstaaten auch aufgefordert, etwaige Argumente für besondere Situationen vorzubringen, die über die normalen Bestände hinausgehende Mengen rechtfertigen würden, und diese Argumente geprüft. Diese Prüfung führte zu keiner Änderung der nach der Methode gemäß den Erwägungsgründen 1 bis 6 festgesetzten Zahlen.

    (8)

    Bei der Berechnung sollten nach Möglichkeit die von den Mitgliedstaaten übermittelten offiziellen Eurostat-Daten zugrunde gelegt werden. Sind diese Daten wegen statistischer Geheimhaltung nicht verfügbar, sollten Daten zugrunde gelegt werden, die die neuen Mitgliedstaaten der Kommission offiziell übermittelt haben.

    (9)

    Für Bulgarien ergibt die mathematische Anwendung der in den Erwägungsgründen 1 bis 6 beschriebenen Methodik auf die in Erwägungsgrund 8 genannten statistischen Daten, dass keine Überschussmengen festgestellt werden, so dass keine Notwendigkeit besteht, wie in Erwägungsgrund 7 beschrieben, Argumente für besondere Situationen zu prüfen.

    (10)

    Zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen der Überschussmengen sollten die Kosten ihrer Beseitigung berechnet werden. Da es für Pilzkonserven, bei denen erhebliche Überschussmengen festgestellt wurden, keine Ausfuhrerstattungen gibt, ist die Heranziehung der Preisunterschiede zwischen den innerstaatlichen und den externen Durchschnittspreisen als gleichwertiger Ansatz anzusehen. Angesichts des zeitlich begrenzten Charakters der finanziellen Auswirkungen, die sich aus der Feststellung von Überschussmengen ergeben, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten die entsprechenden Beträge in den Unionshaushalt einzahlen. Der Zeitpunkt dieser Einzahlungen ist festzusetzen. Aufgrund der zurzeit schwierigen wirtschaftlichen Lage, auf die Rumänien hingewiesen hat, empfiehlt es sich, den Zeitraum für die Zahlung dieser Beträge auf vier Jahre auszuweiten.

    (11)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Bulgarien und Rumänien am Tag des Beitritts im freien Verkehr befindlichen Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die über die am 1. Januar 2007 als normal anzusehenden Übertragbestände hinausgehen, sowie die Beträge, die diesen neuen Mitgliedstaaten infolge der Kosten für die Beseitigung dieser Mengen in Rechnung gestellt werden, sind im Anhang aufgeführt.

    Artikel 2

    (1)   Die im Anhang aufgeführten Beträge gelten als Einnahmen des Unionshaushalts.

    (2)   Rumänien kann die im Anhang aufgeführten Beträge in vier gleich großen Tranchen in den Unionshaushalt einzahlen. Die erste Tranche wird am letzten Tag des zweiten Monats gezahlt, der auf den Monat folgt, in dem dieser Beschluss diesem neuen Mitgliedstaat notifiziert wird. Die folgenden Tranchen sind jeweils bis zum 31. Oktober 2011, 31. Oktober 2012 bzw. 31. Oktober 2013 zu zahlen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

    Brüssel, den 12. August 2010

    Für die Kommission

    Dacian CIOLOŞ

    Mitglied der Kommission


    ANHANG

    ÜBER DIE NORMALEN ÜBERTRAGBESTÄNDE HINAUSGEHENDE MENGEN UND BETRÄGE ZULASTEN BULGARIENS UND RUMÄNIENS

     

    Rumänien

     

    Menge in Tonnen

    Betrag in 1 000 EUR

    Pilzkonserven

    685

    108

    Insgesamt

    685

    108


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