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Document 32010D0415

    2010/415/: Beschluss der Kommission vom 26. Juli 2010 über die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz an Portugal (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5011)

    ABl. L 195 vom 27.7.2010, p. 76–76 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/415/oj

    27.7.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 195/76


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 26. Juli 2010

    über die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz an Portugal

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5011)

    (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

    (2010/415/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2010) (1), insbesondere auf Anhang IIB Nummer 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Anhang IIB Nummer 5.1 der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 ist die Höchstanzahl Tage festgesetzt, an denen sich EU-Schiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr sowie Grundlangleinen mitführen, in der Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2011 in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten dürfen.

    (2)

    Gemäß Anhang IIB Nummer 7 kann die Kommission aufgrund der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 erfolgt sind, für Schiffe mit solchem Fanggerät eine zusätzliche Anzahl von Tagen auf See in jenem geografischen Gebiet gewähren.

    (3)

    Am 8. Februar, 23. Februar, 25. März und 22. April 2010 übermittelte Portugal der Kommission Angaben, durch die nachgewiesen wird, dass seit dem 1. Januar 2004 28 Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge stillgelegt wurden. In Anbetracht der vorgelegten Daten sind Portugal nach der Berechnungsmethode gemäß Anhang IIB Nummer 7.1 für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2011 für Schiffe mit Fanggerät gemäß Nummer 2 Buchstabe a desselben Anhangs 19 zusätzliche Tage auf See zuzuweisen.

    (4)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die Höchstanzahl Tage pro Jahr, an denen sich ein Fischereifahrzeug unter der Flagge Portugals, das Fanggerät gemäß Nummer 2 Buchstabe a des Anhangs IIB der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 an Bord mitführt und keiner der Sonderbedingungen gemäß Nummer 5.2 desselben Anhangs unterliegt, in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten darf, und die in Tabelle I des genannten Anhangs dargelegt ist, beträgt nunmehr 177 Tage.

    (2)   Die Höchstanzahl Tage gemäß Absatz 1 lässt künftige Beschlüsse der Kommission auf der Grundlage von Nummer 7.5 des Anhangs IIB der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 betreffend eine erneute Bewertung der zuvor durch die Kommission infolge der endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen zugewiesenen zusätzlichen Tage unberührt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 26. Juli 2010

    Für die Kommission

    Maria DAMANAKI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.


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