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Document 32010D0282

    2010/282/: Beschluss des Rates vom 19. Januar 2010 zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Österreich

    ABl. L 125 vom 21.5.2010, p. 32–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/06/2014; Aufgehoben durch 32014D0404

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/282/oj

    21.5.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 125/32


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 19. Januar 2010

    zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Österreich

    (2010/282/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 126 Absatz 13 und Artikel 136,

    auf Vorschlag der Kommission,

    unter Berücksichtigung der Bemerkungen Österreichs,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.

    (2)

    Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

    (3)

    Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Defizitverfahren), das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) näher geregelt wird, sieht eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits vor. Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 enthält auch Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung des Defizitverfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 (2) des Rates werden Durchführungsvorschriften und Definitionen für die Anwendung des genannten Protokolls festgelegt.

    (4)

    Im Jahr 2005 wurde der Stabilitäts- und Wachstumspakt geändert, um seine Effizienz und wirtschaftlichen Grundlagen zu stärken und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten. Ferner sollte sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Defizitverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt.

    (5)

    Nach Artikel 104 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, hatte die Kommission dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen, wenn sie der Auffassung war, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit bestand oder sich ergeben konnte. Angesichts ihres Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, und nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses gemäß Artikel 104 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Artikel 126 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geworden ist, ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass in Österreich ein übermäßiges Defizit bestand. Daher hat die Kommission dem Rat am 11. November 2009 eine entsprechende Stellungnahme zu Österreich vorgelegt (3).

    (6)

    Nach Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat der Rat die Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls abzugeben wünscht, zu berücksichtigen, bevor er nach Prüfung der Gesamtlage entscheidet, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Im Falle Österreichs führt die Prüfung der Gesamtlage zu den in diesem Beschluss enthaltenen Schlussfolgerungen.

    (7)

    Nach den im Oktober 2009 von den österreichischen Behörden gemeldeten Daten soll das gesamtstaatliche Defizit in Österreich 2009 3,9 % des BIP erreichen und damit über dem Referenzwert von 3 % des BIP und nicht mehr in dessen Nähe bleiben. Ausgehend von der Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen wird die geplante Überschreitung des Referenzwerts im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts als ausnahmsweise angesehen. Sie ist insbesondere Folge eines schweren Wirtschaftsabschwungs im Sinne des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts. Der Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen zufolge ist in Österreich 2009 mit einem deutlichen Rückgang des realen BIP-Wachstums (– 3,7 %) zu rechnen. Die Rezession ist auf die plötzliche Abschwächung der privaten Investitionen und des Außenhandels im exportorientierten produzierenden Gewerbe zurückzuführen, die als Folge der Finanzkrise und des weltweiten Konjunkturrückgangs, insbesondere der erheblich trüberen Wachstumsaussichten der wichtigsten Handelspartner (Euroraum, Mittel- und Osteuropa) eingetreten ist. Außerdem kann die geplante Überschreitung des Referenzwerts nicht als vorübergehend betrachtet werden. Laut der Herbstprognose 2009 der Kommissionsdienststellen soll sich das Defizit unter Berücksichtigung der in diesem Jahr angenommen finanzpolitischen Maßnahmen und unter der Annahme einer unveränderten Politik im Jahr 2010 auf 5,5 % und im Jahr 2011 auf 5,3 % des BIP ausweiten. Das Defizitkriterium des Vertrags ist nicht erfüllt.

    (8)

    Nach den im Oktober 2009 von den österreichischen Behörden gemeldeten Daten befindet sich der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand seit 2008 über dem Referenzwert von 60 % des BIP und soll 2009 68,2 % des BIP betragen. Die Kommissionsdienststellen gehen in ihrer Herbstprognose 2009 davon aus, dass die Schuldenquote 2010 weiter auf 73,9 % und 2011 auf 77 % des BIP ansteigen wird. Die Schuldenquote kann im Sinne des Vertrags sowie des Stabilitäts- und Wachstumspakts nicht als hinreichend rückläufig und sich rasch genug dem Referenzwert annähernd angesehen werden. Das Schuldenstandskriterium des Vertrags ist nicht erfüllt.

    (9)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 können „einschlägige Faktoren“ in den Verfahrensschritten auf dem Weg zu der Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits gemäß Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nur dann berücksichtigt werden, wenn die doppelte Voraussetzung, dass das Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert nur vorübergehend überschritten wird, vollständig erfüllt ist. Dies trifft im Falle Österreichs nicht zu. Daher werden in den Verfahrensschritten auf dem Weg zu diesem Beschluss keine sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigt —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass in Österreich ein übermäßiges Defizit besteht.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2010.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    E. SALGADO


    (1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

    (2)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

    (3)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen Österreich sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/netstartsearch/pdfsearch/pdf.cfm?mode = _m2


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