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Document 32010D0007
2010/7/EU, Euratom: Commission Decision of 22 December 2009 authorising Italy to use certain approximate estimates for the calculation of the VAT own resources base (notified under document C(2009) 10426)
2010/7/EU, Euratom: Beschluss der Kommission vom 22. Dezember 2009 zur Ermächtigung Italiens, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10426)
2010/7/EU, Euratom: Beschluss der Kommission vom 22. Dezember 2009 zur Ermächtigung Italiens, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10426)
ABl. L 3 vom 7.1.2010, p. 21–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013
7.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 3/21 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2009
zur Ermächtigung Italiens, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10426)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(2010/7/EU, Euratom)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 371 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) dürfen bestimmte Mitgliedstaaten bestimmte Umsätze weiterhin von der Steuer befreien. Diese Umsätze sind bei der Ermittlung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage zu berücksichtigen. |
(2) |
Aufgrund von Artikel 371 der Richtlinie 2006/112/EG darf Italien die in Anhang X Teil B Nummer 10 dieser Richtlinie genannten Umsätze weiterhin von der Steuer befreien. |
(3) |
Italien hat bei der Kommission beantragt, bei der Ermittlung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage bestimmte Schätzwerte verwenden zu dürfen, da das Land nicht in der Lage ist, für die in Anhang X Teil B Nummer 10 der MwSt.-Richtlinie genannten Umsätze die MwSt.-Eigenmittelgrundlage genau zu berechnen. Eine solche Berechnung würde einen im Verhältnis zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte MwSt.-Eigenmittelgrundlage Italiens unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Allerdings kann Italien für diese Gruppe von Umsätzen eine Berechnung anhand von Schätzwerten vornehmen. Italien sollte daher ermächtigt werden, die entsprechende MwSt.-Eigenmittelgrundlage gemäß Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 anhand von Schätzwerten zu ermitteln. |
(4) |
Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung angebracht — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Italien wird ermächtigt, vom 1. Januar 2009 an bei der Berechnung der MwSt.-Eigenmittelgrundlage bei der folgenden, in Anhang X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Gruppe von Umsätzen Schätzwerte zu verwenden:
— |
Beförderung von Personen (Nummer 10). |
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 22. Dezember 2009
Für die Kommission
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.
(2) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.