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Document 32009R0670

Verordnung (EG) Nr. 670/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der öffentlichen Intervention im Wege der Ausschreibung für den Ankauf von Hartweizen oder Rohreis sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 428/2008 und (EG) Nr. 687/2008

ABl. L 194 vom 25.7.2009, p. 22–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2010: This act has been changed. Current consolidated version: 01/09/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/670/oj

25.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 670/2009 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2009

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der öffentlichen Intervention im Wege der Ausschreibung für den Ankauf von Hartweizen oder Rohreis sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 428/2008 und (EG) Nr. 687/2008

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben a, c und k in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 72/2009 des Rates (2) kann die Kommission, ab dem 1. Juli 2009 für Hartweizen und ab dem 1. September 2009 für Rohreis eine öffentliche Intervention beschließen, wenn die Marktlage und insbesondere die Entwicklung der Marktpreise dies erfordert. Für den Fall, dass die Kommission beschließt, dass eine solche Intervention erforderlich ist, sind die Bedingungen vorzusehen, unter denen öffentliche Interventionen stattfinden können, und es ist daran zu erinnern, welche Behörden im Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten (3) in diesem Bereich zuständig sind, wobei zu präzisieren ist, dass diese Behörden im Rahmen der vorliegenden Verordnung unter der Bezeichnung „Interventionsstellen“ tätig werden, auch wenn die Zahlstellen direkt handeln.

(2)

Um eine möglichst einfache und effiziente Funktionsweise der Regelung der öffentlichen Intervention zu ermöglichen, sind die Regeln für die Zulassung bestimmter Interventionsorte durch die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten vorzusehen und sind die Bestimmungen bezüglich dieser Zulassung festzulegen. Zu diesem Zweck sind die erforderlichen Bedingungen für die Zulassung der Lagerräume eines Interventionsortes festzulegen.

(3)

Die Bedingungen für die Zulässigkeit der bei den Interventionsstellen einzureichenden Angebote für Hartweizen und Rohreis und die Bedingungen für die Übernahme der Erzeugnisse durch diese Stellen müssen in der gesamten Gemeinschaft so einheitlich wie möglich sein. Um die Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer sicherzustellen, sind daher die Verfahren für die Ankäufe, insbesondere die Zulässigkeit der Angebote, die Übernahmen und die diesbezüglichen Kontrollen festzulegen.

(4)

Kann ein Marktteilnehmer seine Erzeugnisse zu geringeren Kosten liefern, weil er über Lagerräume eines zugelassenen Interventionsortes in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen verfügt, in dem er seine Haupttätigkeit ausübt, so ist ihm die Möglichkeit zu geben, sein Angebot in dem betreffenden Mitgliedstaat einzureichen. Um zusätzliche Verwaltungszwänge für diese Marktteilnehmer zu vermeiden, ist ihnen daher zu erlauben, die Förmlichkeiten betreffend das Angebot mit ihrer MwSt.-Nummer in dem Mitgliedstaat durchzuführen, in dem sie ihre Haupttätigkeit ausüben, und eine in demselben Mitgliedstaat erhaltene Sicherheit zur Unterstützung ihres Angebots zu leisten.

(5)

Um eine vereinfachte und zufrieden stellende Verwaltung der Intervention zu gewährleisten, ist vorzusehen, dass eine vorgestellte Partie einheitlich sein und bei Reis aus Reis derselben Sorte bestehen muss. Ferner ist eine Mindestmenge festzusetzen, bei deren Unterschreitung die Interventionsstelle das Angebot nicht annehmen muss, wobei jedoch die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass sich eine höhere Mindestmenge als erforderlich erweisen kann, um den Bedingungen und Gepflogenheiten des Großhandels oder geltenden Umweltvorschriften in einem Mitgliedstaat Rechnung zu tragen. Um die Marktteilnehmer über die geltenden Mindestmengen zu unterrichten, ist vorzusehen, dass die Interventionsstellen diese Mindestmengen in jeder von ihnen veröffentlichten Ausschreibungsbekanntmachung angeben und sie erforderlichenfalls höher als in dieser Verordnung festsetzen.

(6)

Hartweizen und Rohreis, deren Qualität keine angemessene spätere Verwendung und keine angemessene Lagerung ermöglicht, dürfen nicht zur Intervention angenommen werden. In diesem Zusammenhang sind die Methoden zur Bestimmung der Qualität von Hartweizen und Rohreis festzulegen.

(7)

Hartweizen ist eine Getreideart, für die Mindestqualitätskriterien für den Verzehr festgelegt sind und die den Hygienevorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (4) genügen muss. Diese Normen sollten auch bei der Übernahme des betreffenden Erzeugnisses im Rahmen dieser Interventionsregelung Anwendung finden.

(8)

Das Risiko einer Überschreitung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten kann von den Zahl- bzw. Interventionsstellen auf der Grundlage der Informationen des Anbieters und ihrer eigenen Analysekriterien ermittelt werden. Zur Begrenzung der Kosten ist es daher gerechtfertigt, vor der Übernahme der Erzeugnisse und unter Verantwortung der Interventionsstellen nur die Durchführung von Risikoanalysen zu verlangen, die die Qualität der Erzeugnisse bei der Annahme zur Intervention gewährleisten. Trifft ein Mitgliedstaat beim Ankauf des Erzeugnisses eine unangemessene Entscheidung im Hinblick auf die gemäß dieser Vorschriften erforderliche Risikoanalyse, so übernimmt er die Verantwortung, wenn sich in der Folge herausstellt, dass das Erzeugnis nicht den Mindestanforderungen entspricht. Eine solche Entscheidung würde nämlich keine Gewähr für die Qualität des Erzeugnisses und somit für seine einwandfreie Erhaltung bieten. Es ist daher festzulegen, unter welchen Bedingungen der Mitgliedstaat in diesem Zusammenhang haften muss.

(9)

Bei der Festsetzung der Mindestqualität von Rohreis sind insbesondere die klimatischen Bedingungen in den Erzeugerregionen der Gemeinschaft zu berücksichtigen.

(10)

Es ist genau festzulegen, welche Kontrollen vorgenommen werden müssen, um das tatsächliche Vorhandensein der angebotenen Erzeugnisse in den vom Anbieter bezeichneten Lagerräumen und die Einhaltung der Anforderungen bezüglich des Gewichts und der Qualität der angebotenen Waren zu überprüfen. Bei diesen Kontrollen ist zu unterscheiden zwischen einerseits der Annahme der angebotenen Ware, nachdem die Menge und die Einhaltung der Mindestqualitätsanforderungen überprüft worden sind, und andererseits der Festsetzung des dem Anbieter zu zahlenden Preises, nachdem die erforderlichen Analysen durchgeführt worden sind, um anhand repräsentativer Stichproben die genauen Beschaffenheitsmerkmale jeder einzelnen Partie zu bestimmen.

(11)

Um eine effiziente Verwaltung dieser Interventionsmaßnahme zu ermöglichen, ist vorzusehen, dass die Hartweizen- und Reisangebote verbindlich sind. Sie dürfen somit weder geändert noch zurückgenommen werden und darüber hinaus ist vorzuschreiben, dass für diese Angebote eine Sicherheit zu leisten ist, und zu präzisieren, unter welchen Bedingungen diese freigegeben wird bzw. zugunsten des Gemeinschaftshaushalts verfällt, wenn bestimmte Bedingungen für die Zulässigkeit der vorgenannten Angebote nicht erfüllt werden.

(12)

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird der Interventionspreis für Hartweizen von der Kommission unbeschadet etwaiger Zu- oder Abschläge aus Qualitätsgründen im Rahmen von Ausschreibungsverfahren festgesetzt. Diese Preisschwankungen im Zusammenhang mit den wichtigsten Qualitätskriterien für Hartweizen sind zu präzisieren.

(13)

Gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird der Interventionspreis für Rohreis einer Standardqualität gemäß Anhang IV Teil A derselben Verordnung festgesetzt und wird er durch entsprechende Zu- oder Abschläge berichtigt, wenn die Qualität des zur Intervention angebotenen Reises von dieser Standardqualität abweicht. Die Anwendung von Zu- und Abschlägen muss es ermöglichen, die aus Qualitätsgründen auf dem Rohreismarkt festgestellten Preisunterschiede auch bei der Intervention zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale von Rohreis zu berücksichtigen, damit eine objektive Bewertung der Qualität vorgenommen werden kann. Mit der Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts, der Ausbeute bei der Verarbeitung und des Anteils der mit Mängeln behafteten Körner, die nach einfachen und effizienten Verfahren erfolgen kann, wird diesem Erfordernis ausreichend Genüge getan.

(14)

In dem Bemühen um Vereinheitlichung müssen die Kontrollen der Interventionsbestände unter den Bedingungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 erfolgen.

(15)

Im Interesse einer effizienten Verwaltung des Systems sollten die von der Kommission benötigten Informationen auf elektronischem Wege anhand der Verfahren übermittelt werden, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt hat.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen für den Reissektor ersetzen die geltenden Bestimmungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 489/2005 der Kommission vom 29. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Interventionsorte und der Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen (5) aufgeführt sind. Im Hinblick auf die Vereinheitlichung der für Reis und für Hartweizen geltenden Vorschriften sind jedoch einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 489/2005 nicht zu übernehmen.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen für Hartweizen ersetzen die geltenden Bestimmungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 428/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 zur Festlegung der Interventionsorte für Getreide (6) vorgesehen sind. Daher ist vorzusehen, dass letztere ab 1. Juli 2009 nicht mehr für Hartweizen gelten.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen für Hartweizen ersetzen die geltenden Bestimmungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 687/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Zahlstellen oder Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität (7) vorgesehen sind. Daher ist vorzusehen, dass letztere ab 1. Juli 2009 nicht mehr für Hartweizen gelten.

(19)

Die Verordnungen (EG) Nr. 428/2008 und (EG) Nr. 687/2008 sind daher entsprechend zu ändern und die Verordnung (EG) Nr. 489/2005 ist aufzuheben.

(20)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 72/2009 gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen neuen Bestimmungen über die öffentliche Intervention für Hartweizen ab dem 1. Juli 2009 und für Reis ab dem 1. September 2009. Daher sollten die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen ab denselben Zeitpunkten gelten.

(21)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG DER INTERVENTIONSORTE, DIE ANKÄUFE UND DIE ANGEBOTE

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Mit dieser Verordnung werden in den Sektoren Hartweizen und Reis die Durchführungsbestimmungen zu den Ankäufen für die öffentliche Intervention gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt.

(2)   Die Ankäufe gemäß Absatz 1 werden von den Zahlstellen oder den von den Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 beauftragten Stellen, nachstehend „Interventionsstellen“ genannt, getätigt.

Artikel 2

Bezeichnung und Zulassung der Interventionsorte

(1)   Die von der Kommission gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu bezeichnenden Interventionsorte werden vorher von den Interventionsstellen gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und den mit der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 insbesondere hinsichtlich der Verantwortlichkeit und der Kontrollen nach Artikel 2 der genannten Verordnung festgelegten Regeln zugelassen.

(2)   Für die Zulassung eines Interventionsortes vergewissern sich die Interventionsstellen, dass die Lagerräume des genannten Ortes mindestens folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Die Lagerkapazität der gesamten Lagerräume des genannten Ortes beläuft sich auf mindestens 20 000 Tonnen bei Hartweizen bzw. 10 000 Tonnen bei Reis;

b)

die Mindestauslagerungskapazität jedes Lagerraums entspricht einem Absatz je Arbeitstag von mindestens 5 % der eingelagerten Menge, d. h. 1 000 Tonnen bei Hartweizen bzw. 500 Tonnen bei Reis.

(3)   Die Angaben über die von der Kommission gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bezeichneten Interventionsorte und ihre Lagerräume werden gemäß den Artikeln 23 und 24 der vorliegenden Verordnung geändert und den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

ABSCHNITT 2

VERFAHREN FÜR DEN ANKAUF VON HARTWEIZEN ODER ROHREIS IM WEGE DER AUSSCHREIBUNG

Artikel 3

Ankäufe

(1)   Die Interventionsstellen kaufen den Hartweizen oder Rohreis mittels Ausschreibungsbekanntmachung nach Eröffnung der Ausschreibung durch eine von der Kommission erlassene Verordnung, nachstehend „Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens“ genannt, nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)   Die Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens enthält insbesondere folgende Angaben:

a)

die Warenbezeichnung mit dem KN-Code,

b)

die Zeitpunkte der Ausschreibungen,

c)

den Termin für die Einreichung der Angebote,

d)

das Ende des Ausschreibungszeitraums,

e)

im Falle der Anwendung von Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 die betreffenden Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats.

(3)   Bei Rohreis kann die Ausschreibung auf mehrere Reisarten gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III Teil I Abschnitt I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 („rundkörniger Reis“, „mittelkörniger Reis“, „langkörniger Reis A“, „langkörniger Reis B“) beschränkt werden.

(4)   Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens und der letzte Tag der ersten Angebotsfrist müssen mindestens sechs Tage auseinander liegen.

(5)   In der von der Interventionsstelle veröffentlichten Ausschreibungsbekanntmachung sind insbesondere die Mindestmengen aufgeführt, auf die sich die Angebote beziehen müssen. Diese Mengen belaufen sich auf mindestens 10 Tonnen bei Hartweizen und 20 Tonnen bei Reis.

Rechtfertigen die Bedingungen und Gepflogenheiten des Großhandels oder die geltenden Umweltvorschriften in einem Mitgliedstaat jedoch die Anwendung von Mindestmengen, die die in Unterabsatz 1 festgesetzten Mengen übersteigen, so werden diese Mengen von der zuständigen Interventionsstelle in der Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzt.

(6)   Die mit der Ausschreibung verbundenen Pflichten sind nicht übertragbar.

Artikel 4

Bedingungen für die Einreichung und Annahme der Angebote

(1)   Die Ankäufe gemäß Artikel 3 erfolgen auf der Grundlage der von den Marktteilnehmern bei den Interventionsstellen der Mitgliedstaaten entweder schriftlich oder auf elektronischem Wege gegen Empfangsbestätigung eingereichten Angebote.

(2)   Das Angebot wird von der Interventionsstelle nur angenommen, wenn es Folgendes umfasst:

a)

ein von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestelltes Formular auf der Grundlage eines von der Kommission unter den Bedingungen von Artikel 24 erstellten einheitlichen Musters; das Formular enthält mindestens folgende Angaben:

i)

den Namen des Anbieters, seine Anschrift und seine MwSt.-Nr. in dem Mitgliedstaat, in dem er seine Haupttätigkeit ausübt, oder in Ermangelung dessen seine Nummer im Betriebsregister;

ii)

das angebotene Erzeugnis, bei Reis mit Angabe der Art und der Sorte;

iii)

den Lagerort des Erzeugnisses zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots;

iv)

die Lagerräume des Interventionsortes, für den das niedrigste Angebot abgegeben wird;

v)

die angebotenen Menge, das Erntejahr des angebotenen Erzeugnisses, die Angabe seines Gemeinschaftsursprungs und seines Erzeugungsgebiets in der Gemeinschaft;

vi)

den vorgeschlagenen, in Euro mit höchstens zwei Dezimalstellen ausgedrückten Preis je Tonne für eine der Mindestqualität bei Hartweizen bzw. der Standardqualität bei Reis entsprechende, frei Lager des bezeichneten Interventionsortes gelieferte, nicht abgeladene Ware. Dieser Preis darf bei Hartweizen den Referenzpreis gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bzw. bei Rohreis den Referenzpreis gemäß Artikel 8 Buchstabe b derselben Verordnung nicht überschreiten;

vii)

bei Reis die nach der Ernte durchgeführten Pflanzenschutzbehandlungen mit genauer Angabe der verwendeten Dosen;

viii)

die wichtigsten Eigenschaften des angebotenen Erzeugnisses;

b)

folgende Anlagen:

i)

den Nachweis, dass der Anbieter vor Ablauf der Angebotsfrist eine Sicherheit in Höhe von 30 EUR je Tonne für Hartweizen bzw. 50 EUR je Tonne für Rohreis geleistet hat; diese Sicherheit kann in dem Mitgliedstaat geleistet werden, in dem der Anbieter seine Haupttätigkeit ausübt, wenn er sein Angebot in einem anderen Mitgliedstaat einreicht;

ii)

eine Erklärung des Anbieters, aus der hervorgeht, dass die angebotenen Mengen an dem unter Buchstabe a Ziffer iii dieses Absatzes genannten Lagerort tatsächlich vorhanden sind;

iii)

eine Erklärung des Anbieters, aus der hervorgeht, dass sich das Angebot auf eine einheitliche Partie bezieht, diese Partie bei Reis aus Rohreis derselben Sorte besteht und die Mindestmengen denjenigen in der von der Interventionsstelle veröffentlichten Ausschreibungsbekanntmachung entsprechen.

(3)   Die Interventionsstelle registriert die zulässigen Angebote, den Zeitpunkt ihres Eingangs und die betreffenden Mengen.

(4)   Die Angebote sind verbindlich und können im Nachhinein nicht geändert werden.

Artikel 5

Überprüfung der Angebote durch die Interventionsstelle

(1)   Die Interventionsstellen überprüfen die Zulässigkeit der Angebote auf der Grundlage der gemäß Artikel 4 Absatz 2 verlangten Elemente.

Ist ein Angebot nicht zulässig, so teilt die Interventionsstelle dies dem betreffenden Marktteilnehmer unverzüglich mit.

(2)   Nachdem die Zulässigkeit der Angebote von der Interventionsstelle festgestellt wurde, kann die Überprüfung der Konformität der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii und iii genannten Unterlagen gegebenenfalls mit Unterstützung der Interventionsstelle vorgenommen werden, die für den vom Anbieter gemäß Artikel 22 Absatz 3 bezeichneten Lagerort zuständig ist.

Ist eine der in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen nicht konform, so wird das Angebot zurückgezogen und findet Artikel 9 Absatz 2 Anwendung.

Artikel 6

Mitteilung der Angebote an die Kommission

(1)   Die Interventionsstelle teilt der Kommission spätestens am Tag, der auf den Ablauf der Angebotsfrist folgt, um 14.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die unter den Bedingungen von Artikel 24 zulässigen Angebote mit. Die Identität der Anbieter ist geheim zu halten.

Wurde kein zulässiges Angebot eingereicht, so unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission darüber innerhalb derselben Frist.

(2)   Zulässige Angebote. die der Kommission nicht mitgeteilt wurden, werden von der Ausschreibung ausgeschlossen.

Artikel 7

Entscheidung auf der Grundlage der Angebote

Auf der Grundlage der gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung mitgeteilten Angebote entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen oder den Höchstankaufspreis für die Intervention festzusetzen.

Artikel 8

Einzelentscheidungen über die Angebote

(1)   Hat die Kommission einen Höchstankaufspreis für die Intervention gemäß Artikel 7 festgesetzt, so erteilen die Interventionsstellen den Angeboten, die höchstens auf diesen Höchstbetrag lauten, den Zuschlag. Alle übrigen Angebote werden abgelehnt.

(2)   Wurde kein Höchstankaufspreis für die Intervention festgesetzt, so werden alle Angebote abgelehnt.

(3)   Die Interventionsstellen treffen die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nach der Veröffentlichung der Verordnung oder Mitteilung der Entscheidung, mit der der Höchstankaufspreis für die Intervention gemäß Artikel 7 festgesetzt wird oder aus der hervorgeht, dass die Angebote nicht berücksichtigt werden.

(4)   Jeder Anbieter wird von der zuständigen Behörde spätestens an dem Arbeitstag nach der Veröffentlichung oder Mitteilung gemäß Absatz 3 über das Ergebnis seiner Teilnahme an der Ausschreibung unterrichtet.

Artikel 9

Freigabe und Verfall der Sicherheiten

(1)   Das tatsächliche Vorhandensein der Erzeugnisse an dem vom Anbieter gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii bezeichneten Lagerort, die Aufmachung einer einheitlichen Partie, die Aufrechterhaltung des der Kommission mitgeteilten Angebots und die Übernahme des Erzeugnisses durch die zuständige Stelle sind die Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (8).

(2)   Werden die Hauptpflichten gemäß Absatz 1 nicht eingehalten, so verfällt die Sicherheit außer im Falle höherer Gewalt und wird sie als zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (9) verbucht.

(3)   Für die Anwendung dieses Artikels kontrollieren die Interventionsstellen die an den Lagerorten vorhandenen Mengen, indem sie die Vorschriften und Bedingungen entsprechend anwenden, die in der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 für die Überprüfung des Vorhandenseins der im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung eingelagerten Erzeugnisse und insbesondere in Anhang I Buchstabe B Nummer III der genannten Verordnung vorgesehen sind. Diese Kontrollen werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse an mindestens 5 % der Angebote und 5 % der angebotenen Mengen vorgenommen.

(4)   Wird das Angebot abgelehnt, so wird die Sicherheit freigegeben, sobald die Entscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 3 veröffentlicht wird.

(5)   Für die berücksichtigten Angebote wird die Sicherheit innerhalb der fünf Arbeitstage nach Ausstellung des Übernahmeprotokolls gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 3 freigegeben.

ABSCHNITT 3

VERFAHREN ZUR VERSENDUNG DER ERZEUGNISSE

Artikel 10

Lieferung

(1)   Der Zeitpunkt bzw. die Zeitpunkte der Lieferung in den Lagerraum des vom Anbieter bezeichneten zugelassenen Interventionsortes wird/werden von der Interventionsstelle festgesetzt und dem Anbieter unverzüglich mitgeteilt.

Können die Erzeugnisse jedoch nicht in die Lagerräume des vom Anbieter bezeichneten Interventionsortes geliefert werden, so bezeichnet die Interventionsstelle andere Lagerräume desselben Interventionsortes oder die Lagerräume eines anderen zugelassenen Interventionsortes, in die die Lieferung zu den geringstmöglichen Kosten erfolgen muss, und setzt den/die Lieferzeitpunkt(e) fest.

(2)   Alle Erzeugnisse müssen spätestens am Ende des dritten Monats, der auf den Monat des Antragseingangs folgt, in den Lagerraum des zugelassenen Interventionsortes geliefert werden, in keinem Fall aber nach dem 30. Juni bei Hartweizen bzw. 31. August bei Rohreis.

(3)   Die Entgegennahme der Lieferung erfolgt durch den Vertreter der Interventionsstelle in Anwesenheit des Anbieters oder seines bevollmächtigten Stellvertreters.

(4)   Die gelieferte Menge ist durch Verwiegen in Gegenwart des Anbieters oder seines bevollmächtigten Stellvertreters und eines vom Anbieter unabhängigen Vertreters der Interventionsstelle festzustellen.

Bei dem Vertreter der Interventionsstelle darf es sich jedoch auch um den Lagerhalter handeln. In diesem Fall gilt Folgendes:

a)

die Interventionsstelle nimmt innerhalb von dreißig Tagen nach der Übernahme selbst eine Kontrolle vor, die mindestens eine Gewichtsüberprüfung nach dem volumetrischen Verfahren einschließt, wobei die Differenz, die sich möglicherweise zwischen der gewogenen und der nach dem volumetrischen Verfahren geschätzten Menge ergibt, 5 % nicht überschreiten darf;

b)

wird der Toleranzwert nicht überschritten, so trägt der Lagerhalter alle Kosten im Zusammenhang mit Fehlmengen, die möglicherweise bei einem späteren Verwiegen gegenüber dem in der Buchhaltung bei der Übernahme ausgewiesenen Gewicht festgestellt werden;

c)

wird der Toleranzwert überschritten, so wird die Ware unverzüglich gewogen. Die Wiegekosten werden vom Lagerhalter getragen, wenn das festgestellte Gewicht unter dem ausgewiesenen Gewicht liegt; im gegenteiligen Fall gehen sie zulasten des Mitgliedstaats.

Artikel 11

Beförderungskosten

(1)   Die Kosten für die Beförderung der Waren bis zum Lagerraum des vom Anbieter mit den niedrigsten Kosten bezeichneten Interventionsortes gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv gehen bis zu einer Entfernung von 100 km zulasten des Anbieters. Über 100 km hinaus gehen die Beförderungskosten zulasten der Interventionsstelle.

(2)   Wird der vom Anbieter bezeichnete Lagerraum des Interventionsortes von der Interventionsstelle gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 geändert, so gehen die zusätzlichen Beförderungskosten mit einer 20 km entsprechenden Franchise zulasten der Interventionsstelle. Die Transportkosten über 100 km hinaus gehen jedoch vollständig zulasten der Interventionsstelle.

(3)   Die Kosten zulasten der Interventionsstelle gemäß den Absätzen 1 und 2 werden von der Kommission unter Zugrundelegung von nichtpauschalen Beträgen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 erstattet.

KAPITEL II

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR HARTWEIZEN

Artikel 12

Qualität des angebotenen Hartweizens

(1)   Der Hartweizen muss eine gesunde und handelsübliche Qualität aufweisen, um zur Intervention angenommen zu werden.

(2)   Der Hartweizen gilt als von gesunder und handelsüblicher Qualität, wenn er als einwandfrei angesehen wird. Dies bedeutet, dass er den Qualitätskriterien, die anhand der Merkmale von Anhang I Teil A geprüft werden, und den Mindestqualitätskriterien für Hartweizen in Anhang I Teil B entspricht.

Artikel 13

Probenahme und Analyse der Hartweizenangebote

(1)   Aus jeder angebotenen Partie wird eine repräsentative Stichprobe entnommen, um ihre Güteeigenschaften zu bestimmen; diese Probe setzt sich aus mindestens einer Probe von jeder Lieferung zusammen, wobei mindestens alle 60 Tonnen eine Probenahme stattfinden muss.

(2)   Die Interventionsstelle lässt die Beschaffenheitswerte der Stichproben innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach der Zusammenstellung der repräsentativen Stichprobe analysieren.

(3)   Die Bezugsmethoden für die Bestimmung der Qualität des zur Intervention angebotenen Hartweizens werden in Anhang II folgendermaßen festgelegt:

Teil A: Bezugsmethode zur Bestimmung der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind,

Teil B: Bezugsmethode zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts des Hartweizens,

Teil C: Bezugsmethode zur Bestimmung des Anteils der Körner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben,

Teil D: Sonstige Methoden zur Bestimmung der Qualität des Hartweizens.

(4)   Die Mitgliedstaaten kontrollieren den Gehalt an Kontaminanten, einschließlich der Radioaktivität, auf der Grundlage einer Risikoanalyse, wobei sie insbesondere den Angaben des Anbieters und seinen Verpflichtungen bezüglich der Einhaltung der vorgeschriebenen Normen unter anderem mit Blick auf die von ihm erzielten Analyseergebnisse Rechnung tragen. Gegebenenfalls werden Häufigkeit und Umfang der Kontrollmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzt, insbesondere wenn es aufgrund von Kontaminanten zu schweren Marktstörungen kommen kann.

(5)   Der Anbieter trägt die Kosten für

a)

die Analyse der Kontaminanten,

b)

die Bestimmung der Fallzahl nach Hagberg (Messung der Alpha-Amylase-Aktivität),

c)

die Bestimmung des Eiweißgehalts,

d)

die Rücknahme der Erzeugnisse, wenn die Analysen ergeben haben, dass der angebotene Hartweizen nicht der für die Intervention vorgeschriebenen Mindestqualität entspricht.

(6)   Die Ergebnisse der Analyse werden dem Anbieter durch Aushändigung des Übernahmeprotokolls gemäß Artikel 18 mitgeteilt.

(7)   Im Streitfall veranlasst die Interventionsstelle die erneute Kontrolle der betreffenden Erzeugnisse, wobei die unterlegene Partei die diesbezüglichen Kosten trägt.

(8)   Lassen die Analysen und Kontrollen nicht darauf schließen, dass der angebotene Hartweizen zur Intervention angenommen werden kann, so kann der Anbieter die betreffende Partie spätestens am zwanzigsten Arbeitstag nach der Feststellung unbeschadet des Liefertermins gemäß Artikel 10 Absatz 2 ersetzen. Abweichend von Artikel 11 gehen die Transportkosten im Zusammenhang mit dieser Ersetzung ausschließlich zulasten des Anbieters.

Artikel 14

Übernahme des angebotenen Hartweizens

(1)   Der angebotene Hartweizen wird durch die Interventionsstelle übernommen, sobald ihr Vertreter die Menge und die Einhaltung der in Artikel 12 vorgesehenen Bedingungen für die gesamte an das Interventionslager gelieferte Partie gemäß den Bestimmungen von Artikel 13 festgestellt hat.

(2)   Die Übernahme muss spätestens innerhalb von sechzig Tagen nach der letzten Lieferung gemäß Artikel 10 Absatz 2 erfolgen, in keinem Fall aber nach dem 31. Juli.

Im Falle der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 8 muss die Übernahme jedoch spätestens am 31. August erfolgen.

KAPITEL III

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR REIS

Artikel 15

Qualität des angebotenen Rohreises

(1)   Der Rohreis muss eine gesunde und handelsübliche Qualität aufweisen, um zur Intervention angenommen zu werden.

(2)   Der Rohreis gilt als von gesunder und handelsüblicher Qualität, wenn

a)

er den Kriterien von Anhang III Teil A hinsichtlich der Grundausbeute bei der Verarbeitung des Reises und von Anhang III Teil B hinsichtlich der zulässigen Höchstanteile des mit Mängeln behafteten Reises entspricht;

b)

sein Feuchtigkeitsgehalt 14,5 % nicht überschreitet;

c)

er von gesundem Geruch und frei von lebenden Insekten ist;

d)

die nach den Gemeinschaftsbestimmungen zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschritten werden.

Artikel 16

Probenahme und Analyse der Rohreisangebote

(1)   Zur Überprüfung der Einhaltung der gemäß Artikel 15 für die Annahme des Erzeugnisses zur Intervention erforderlichen qualitativen Anforderungen entnimmt die Interventionsstelle in Anwesenheit des Anbieters oder seines bevollmächtigten Stellvertreters Stichproben.

Es werden drei repräsentative Stichproben mit einem Einheitsgewicht von jeweils mindestens einem Kilogramm zusammengestellt. Jeweils eine Probe ist bestimmt für

a)

den Anbieter,

b)

das Lager, in dem die Übernahme stattfindet,

c)

die Interventionsstelle.

Um die Anzahl der Entnahmen zu ermitteln, die für die Zusammenstellung der repräsentativen Proben erforderlich sind, wird die Menge der angebotenen Partie durch zehn Tonnen geteilt. Das Gewicht der einzelnen Entnahmen ist identisch. Die repräsentativen Proben werden zusammengestellt, indem die Summe der Entnahmen durch drei geteilt wird.

Die Einhaltung der qualitativen Anforderungen wird anhand der repräsentativen Stichprobe überprüft, die für das Lager, in dem die Übernahme stattfindet, bestimmt ist.

(2)   Für jede Teillieferung (Lastwagen, Frachtschiff, Güterwagen usw.) werden repräsentative Stichproben nach den Bedingungen von Absatz 1 zusammengestellt.

Die Untersuchung jeder Teillieferung kann sich vor der Einlagerung ins Interventionslager auf eine Überprüfung des Feuchtigkeitsgehalts, des Gehalts an Verunreinigungen und des Fehlens lebender Insekten beschränken. Stellt sich jedoch später als Endergebnis der Überprüfung heraus, dass eine Teillieferung den Mindestqualitätsanforderungen nicht entspricht, so wird die Übernahme der Partie verweigert. Die gesamte Partie muss dann zurückgenommen werden. Die Kosten hierfür gehen zulasten des Anbieters.

Ist die Interventionsstelle eines Mitgliedstaats in der Lage, für jede Teillieferung vor der Einlagerung eine Überprüfung der Einhaltung aller Mindestqualitätsanforderungen vorzunehmen, so muss sie die Übernahme einer diesen Anforderungen nicht entsprechenden Teillieferung verweigern.

(3)   Die radioaktive Belastung des Reises wird nur kontrolliert, wenn es die Lage erfordert und während des gebotenen Zeitraums. Erforderlichenfalls werden Dauer und Umfang der Kontrollmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bestimmt.

(4)   Die Ergebnisse der Analyse werden dem Anbieter durch Aushändigung des Übernahmeprotokolls gemäß Artikel 18 mitgeteilt.

(5)   Im Streitfall veranlasst die Interventionsstelle die erneute Kontrolle der betreffenden Erzeugnisse, wobei die unterlegene Partei die diesbezüglichen Kosten trägt.

Ein von der Interventionsstelle zugelassenes Laboratorium nimmt eine erneute Analyse anhand einer neuen repräsentativen Stichprobe vor, die sich zu gleichen Teilen aus den vom Anbieter und von der Interventionsstelle aufbewahrten repräsentativen Stichproben zusammensetzt. In Falle von Teillieferungen der angebotenen Partie ist das Ergebnis der gewichtete Durchschnitt der Analyseergebnisse für die neuen repräsentativen Stichproben jeder dieser Teillieferungen.

(6)   Lassen die Analysen nicht darauf schließen, dass der angebotene Rohreis zur Intervention angenommen werden kann, so kann der Anbieter die betreffende Partie spätestens am zwanzigsten Arbeitstag nach der Feststellung unbeschadet des Liefertermins gemäß Artikel 10 Absatz 2 ersetzen. Abweichend von Artikel 11 gehen die Transportkosten im Zusammenhang mit dieser Ersetzung ausschließlich zulasten des Anbieters.

Artikel 17

Übernahme des angebotenen Rohreises

(1)   Der angebotene Hartweizen wird durch die Interventionsstelle übernommen, sobald ihr Vertreter die Menge und die Einhaltung der in den Artikeln 3 und 15 vorgesehenen Mindestanforderungen für die an das Interventionslager gelieferte Ware gemäß den Bestimmungen von Artikel 16 festgestellt hat.

(2)   Die Übernahme muss spätestens innerhalb von sechzig Tagen nach der letzten Lieferung gemäß Artikel 10 Absatz 2 erfolgen, in keinem Fall aber nach dem 30. September.

Im Falle der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 16 Absatz 6 muss die Übernahme jedoch spätestens am 31. Oktober erfolgen.

KAPITEL IV

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBERNAHME, DIE KONTROLLEN UND DIE MITTEILUNGEN

Artikel 18

Übernahmeprotokoll

(1)   Die Interventionsstelle, die für die Zulassung der Lagerräume zuständig ist, für die das Angebot mit den niedrigsten Kosten gemacht wird, erstellt für jedes Angebot ein Übernahmeprotokoll. Der Anbieter oder sein Stellvertreter können bei der Erstellung dieses Protokolls anwesend sein.

Das Protokoll enthält mindestens folgende Angaben:

a)

die Anzahl der zur Zusammenstellung der repräsentativen Stichprobe entnommenen Proben,

b)

die Zeitpunkte der Überprüfung der Menge und der Beschaffenheitsmerkmale der Partie,

c)

das Liefergewicht und bei Reis die Sorte,

d)

die Beschaffenheitsmerkmale der Partie, wie sie sich aus der Analyse ergeben,

e)

die mit der Analyse beauftragte Stelle.

Das Protokoll wird von der Interventionsstelle und dem Lagerhalter datiert und unterzeichnet.

(2)   Das Protokoll kann ab dem Zeitpunkt erstellt werden, an dem 95 % der angebotenen Menge übernommen worden sind.

Artikel 19

Bestimmung des dem Anbieter zu zahlenden Preises und Zahlung

(1)   Der dem Anbieter zu zahlende Preis ist der gebotene Preis gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer vi der vorliegenden Verordnung unbeschadet der Bestimmungen ihres Artikels 11 und etwaiger Zu- oder Abschläge ihres Anhangs IV für Hartweizen bzw. ihres Anhangs V für Rohreis oder gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)   Die Zahlung erfolgt spätestens am 35. Tag nach dem Tag der Übernahme gemäß Artikel 14 bzw. 17.

In Fall der Anwendung von Artikel 13 Absatz 7 bei Hartweizen bzw. Artikel 16 Absatz 5 bei Rohreis erfolgt die Zahlung unverzüglich, nachdem dem Anbieter das Ergebnis der letzten Analyse mitgeteilt worden ist.

Ist die Zahlung an die Vorlage einer Rechnung durch den Anbieter gebunden und wird diese nicht innerhalb der Frist gemäß Unterabsatz 1 vorgelegt, so erfolgt die Zahlung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der tatsächlichen Vorlage dieser Rechnung.

Artikel 20

Kontrollmaßnahmen

(1)   Unbeschadet der gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlichen Kontrollen bei der Übernahme der Erzeugnisse erfolgen die Kontrollen der Interventionsbestände unter den Bedingungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006.

(2)   Erfolgen die Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 13 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung, so kommt der Mitgliedstaat im Falle der Nichteinhaltung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten gemäß den Vorschriften von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 für die finanziellen Folgen auf.

Im Falle von Ochratoxin A und Aflatoxin gehen die finanziellen Folgen jedoch zulasten des Gemeinschaftshaushalts, wenn der betreffende Mitgliedstaat zur Zufriedenheit der Kommission nachweisen kann, das die Normen bei der Einlagerung, die normalen Lagerbedingungen und die sonstigen Verpflichtungen des Lagerhalters eingehalten wurden.

(3)   Liegt der gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii bezeichnete Lagerort in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem das Angebot eingereicht wurde, und beschließt die Interventionsstelle, bei der das Angebot eingegangen ist, eine Vorortkontrolle des tatsächlichen Vorhandenseins der Erzeugnisse, so übermittelt letztere Interventionsstelle der für diesen Lagerort zuständigen Interventionsstelle einen Kontrollantrag zusammen mit einer Abschrift des Angebots. Die Vorortkontrolle erfolgt innerhalb der Frist, die von der Interventionsstelle festgesetzt wird, bei der das Angebot eingegangen ist.

Artikel 21

Einzelstaatliche Vorschriften

Soweit erforderlich erlassen die Interventionsstellen weitere Verfahrens- und Übernahmebedingungen, die mit den Vorschriften dieser Verordnung vereinbar sind, um den in ihrem Mitgliedstaat vorliegenden besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen.

Artikel 22

Mitteilung der Übernahme an die Kommission und die Interventionsstellen

(1)   Jeder Mitgliedstaat teilt unter den Bedingungen von Artikel 24 spätestens jeden Mittwoch um 14.00 Uhr (Brüsseler Zeit) für die Vorwoche Folgendes mit, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen und gegebenenfalls Erzeugnisarten:

a)

die Gesamtmengen, die den gemäß Artikel 8 angenommenen Angeboten entsprechen;

b)

die Gesamtmengen, die den gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 zurückgezogenen Angeboten entsprechen;

c)

die zugeschlagenen Gesamtmengen, die nicht innerhalb der Fristen von Artikel 10 geliefert wurden;

d)

die zugeschlagenen Gesamtmengen, die nicht die für die Übernahme erforderlichen Mindestmerkmale aufweisen;

e)

die übernommenen Gesamtmengen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat teilt spätestens am Ende des Monats nach Ablauf der Übernahmefrist gemäß Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung unter den Bedingungen von Artikel 24 die durchschnittlichen Ergebnisse betreffend Eigengewicht, Feuchtigkeits-, Bruchkorn- und Eiweißgehalt bei den übernommenen Hartweizenpartien, aufgeschlüsselt nach regionalen Ebenen gemäß Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung (10) mit.

(3)   Der Informationsaustausch zwischen den Interventionsstellen betreffend die Kontrolle gemäß Artikel 20 Absatz 3 erfolgt unter den Bedingungen von Artikel 24 auf elektronischem Wege.

Artikel 23

Mitteilungen der zugelassenen Interventionsstellen und Interventionsorte an die Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unter den Bedingungen von Artikel 24 die Angaben mit, die sich beziehen auf

a)

die zugelassenen Interventionsstellen gemäß Artikel 1 und

b)

die zugelassenen Interventionsorte gemäß Artikel 2 und ihre Lagerräume.

(2)   Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der Interventionsstellen gemäß Artikel 1 Absatz 2 im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C).

(3)   Die Änderungen des Verzeichnisses der Interventionsorte und ihrer Lagerräume gemäß Artikel 2 Absatz 3 sowie des Verzeichnisses der Interventionsstellen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels werden den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit mit geeigneten technischen Mitteln anhand der von der Kommission eingeführten Informationssysteme, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, zur Verfügung gestellt.

Artikel 24

Mitteilungsverfahren

(1)   Die Mitteilungen und der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß dieser Verordnung erfolgen auf elektronischem Wege anhand der Informationssysteme, die den zuständigen Behörden von der Kommission oder den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Die betreffenden Unterlagen werden gemäß den mit diesen Informationssystemen festgelegten Verfahren erstellt und übermittelt.

(3)   Form und Inhalt der Unterlagen sind in Mustern bzw. Verfahren festgelegt, die den Verwendern anhand des Informationssystems zur Verfügung gestellt werden. Diese Muster und Verfahren werden nach Unterrichtung des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte angepasst und aktualisiert.

(4)   Die Angaben betreffend die Mitteilungen werden unter der Verantwortung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß den von dieser Behörde gewährten Zugangsrechten in die Informationssysteme eingegeben und dort aktualisiert.

KAPITEL V

ÄNDERUNGEN, AUFHEBUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2008

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2008 wird die Spalte 4 „Hartweizen“ gestrichen.

Artikel 26

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 687/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 687/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„In den in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Zeiträumen ist jeder Besitzer einheitlicher Partien von mindestens 80 Tonnen Weichweizen, Gerste, Mais oder Sorghum, die in der Gemeinschaft geerntet wurden, berechtigt, diese Getreidearten der Zahlstelle oder Interventionsstelle, nachstehend ‚Interventionsstelle‘, anzubieten.“

2.

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

für Weichweizen: die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 festgesetzten Höchstgehalte, einschließlich der für Weichweizen im Anhang Nummern 2.4 bis 2.7 der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (11) festgesetzten Werte für Fusarientoxine;

3.

Artikel 5 Buchstabe h wird gestrichen.

4.

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

des Eiweißgehalts bei Weichweizen;“.

5.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

„c)

übersteigt der Anteil an Bruchkorn bei Weichweizen und Gerste 3 % und bei Mais und Sorghum 4 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR;

d)

übersteigt der Anteil an Kornbesatz bei Mais und Sorghum 4 % und bei Weichweizen und Gerste 5 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR;“.

b)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

übersteigt der Anteil an Schwarzbesatz bei Weichweizen, Gerste, Mais und Sorghum 1 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,1 EUR;“.

c)

Buchstabe g wird gestrichen.

6.

In Anhang I wird die Spalte „Hartweizen“ gestrichen.

7.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.2. wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Als Schmachtkorn gelten die Körner, die nach Entfernung sämtlicher anderer in diesem Anhang genannten Bestandteile der Getreideprobe durch Schlitzsiebe mit folgenden Schlitzbreiten fallen: Weichweizen 2,0 mm; Gerste 2,2 mm.“

ii)

Buchstabe d Unterabsatz 2 wird gestrichen.

b)

Nummer 1.3. erhält folgende Fassung:

„1.3.   Auswuchs

Auswuchs liegt vor, wenn Wurzel- oder Blattkeime mit bloßem Auge deutlich zu erkennen sind. Zur Beurteilung des Auswuchsgehalts darf jedoch der allgemeine Habitus der Getreideprobe nicht außer Acht gelassen werden. Bei manchen Getreidearten tritt — sortenmäßig bedingt — der Keimling stark hervor, so dass bei der Bewegung des Getreides die den Keimling bedeckende Schale aufbricht und Auswuchs vorgetäuscht wird. Ein solches Korn ist nicht als Auswuchs zu bezeichnen. Auswuchs ist erst dann vorhanden, wenn am Keimling deutlich sichtbare, vom Normalzustand leicht zu unterscheidende Veränderungen eingetreten sind.“

c)

Nummer 2.1 wird gestrichen.

8.

Anhang III Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Bei Weichweizen und Gerste wird eine Durchschnittsprobe von 250 g jeweils eine halbe Minute lang durch ein Schlitzsieb von 3,5 mm Schlitzbreite und ein Schlitzsieb von 1,0 mm Schlitzbreite gesiebt.“

b)

Unterabsatz 7 erhält folgende Fassung:

„Die Teilprobe wird eine halbe Minute lang durch ein Schlitzsieb mit einer Schlitzbreite von 2,0 mm bei Weichweizen und 2,2 mm bei Gerste gesiebt. Der Durchfall dieser Siebung zählt zur Kategorie Schmachtkorn. Frostgeschädigte sowie nicht ganz gereifte grüne Körner werden ebenfalls der Kategorie Schmachtkorn zugerechnet.“

9.

Anhang VI wird gestrichen.

Artikel 27

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 489/2005 wird ab 1. September 2009 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang VI.

Artikel 28

Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Hartweizen ab dem 1. Juli 2009 und für den Reissektor ab dem 1. September 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35.

(4)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(5)  ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 26.

(6)  ABl. L 129 vom 17.5.2008, S. 8.

(7)  ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 20.

(8)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

(9)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.

(10)  ABl. L 88 vom 3.4.1990, S. 1.

(11)  ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.“


ANHANG I

(Artikel 12 Absatz 2)

TEIL A

1.   BEGRIFFSBESTIMMUNG DER ZU PRÜFENDEN MERKMALE, UM GETREIDE ALS EINWANDFREIES GRUNDGETREIDE ZU BEZEICHNEN

1.1.   Bruchkorn

Als Bruchkorn gelten alle Körner, bei denen Teile des Endosperms freiliegen. Hierunter fallen auch angeschlagene Körner und Körner mit ausgeschlagenen Keimlingen.

1.2.   Kornbesatz

a)

Schmachtkorn:

Als Schmachtkorn gelten die Körner, die nach Entfernung sämtlicher anderer in diesem Anhang genannten Bestandteile der Getreideprobe durch Schlitzsiebe mit folgenden Schlitzbreiten fallen: Hartweizen 1,9 mm.

Die Körner, die nach Entfernung sämtlicher anderer in diesem Anhang genannten Bestandteile durch Schlitzsiebe mit der Schlitzbreite 2,0 mm fallen.

Auch frostgeschädigte Körner und alle nicht ausgereiften Körner (grünen Körner) gelten als Schmachtkorn.

b)

Fremdgetreide:

Als Fremdgetreide gelten alle nicht zum Grundgetreide gehörenden Getreidekörner einer Getreideprobe.

c)

Schädlingsfraß:

Als Schädlingsfraß gelten diejenigen Körner, die Fraßstellen aufweisen. Wanzenweizen gehört ebenfalls zu dieser Gruppe.

d)

Keimverfärbungen, fleckige Körner und fusariumbefallene Körner:

Körner mit Keimverfärbungen sind Körner mit braunen bis braunschwarzen Verfärbungen der Schale am unversehrten, nicht ausgewachsenen Keimling.

Bei Hartweizen gelten als

fleckige Körner: Körner, die an andere Stellen als am Keimling braune bis braunschwarze Verfärbungen aufweisen;

fusariumbefallene Körner: Körner, deren Fruchtwand durch den Fusariumpilz befallen ist; diese Körner erscheinen leicht brandig, eingeschrumpft, und weisen rosa- oder weißgefärbte Flecken mit fließenden, unscharfen Konturen auf.

e)

Als durch Trocknung überhitzte Körner gelten Körner, die äußerliche Röstspuren aufweisen, aber keine verdorbenen Körner sind.

1.3.   Auswuchs

Auswuchs liegt vor, wenn Wurzel- oder Blattkeime mit bloßem Auge deutlich zu erkennen sind. Zur Beurteilung des Auswuchsgehalts darf jedoch der allgemeine Habitus der Getreideprobe nicht außer Acht gelassen werden. Bei manchen Getreidearten, zum Beispiel bei Hartweizen, tritt — sortenmäßig bedingt — der Keimling stark hervor, so dass bei der Bewegung des Getreides die den Keimling bedeckende Schale aufbricht und Auswuchs vorgetäuscht wird. Ein solches Korn ist nicht als Auswuchs zu bezeichnen. Auswuchs ist erst dann vorhanden, wenn am Keimling deutlich sichtbare, vom Normalzustand leicht zu unterscheidende Veränderungen eingetreten sind.

1.4.   Schwarzbesatz

Die Körner von Grundgetreide, die verdorben sind, Mutterkorn oder Brandbutten aufweisen, werden in die Kategorie „Schwarzbesatz“ eingestuft, selbst wenn sie Schäden aufweisen, die unter andere Kategorien fallen.

a)

Fremdkörper:

Fremdkörper sind Körner von angebauten oder nicht angebauten Pflanzen, die kein Getreide sind. Diese Fremdkörner bestehen aus unverwertbaren, verfütterbaren und schädlichen Körnern.

Als schädliche Körner gelten die für Mensch und Tier giftigen Körner, die Körner, die die Reinigung und das Ausmahlen des Getreides behindern oder erschweren, und die Körner, die die Qualität der Getreideverarbeitungserzeugnisse verändern.

b)

Verdorbene Körner:

Verdorbene Körner sind solche, die durch Fäulnis, Schimmel- oder Bakterienbefall oder durch sonstige Einwirkungen für die menschliche Ernährung und bei Futtergetreide für die Fütterung unbrauchbar geworden sind.

Zu den verdorbenen Körnern gehören auch durch Selbsterhitzung oder zu starke Trocknung beschädigte Körner; diese hitzgeschädigten Körner sind voll ausgebildete Körner, deren Schale eine graubraune bis schwarze und deren Mehlkörper beim Durchschneiden eine gelblichgraue bis bräunlichschwarze Färbung zeigt.

Durch Weizengallmücken geschädigte Körner gelten nur dann als verdorbene Körner, wenn durch den sekundär auftretenden Pilzbefall mehr als die Hälfte der Kornoberfläche grau bis schwarz verfärbt ist. Hat die Verfärbung weniger als die Hälfte der Kornoberfläche erfasst, so zählt das Korn zum Schädlingsfraß.

c)

Verunreinigungen:

Zu den Verunreinigungen zählen sowohl die in einer Getreideprobe enthaltenen Bestandteile, die beim Sieben mit einem 3,5-mm-Schlitzsieb zurückbleiben (ausgenommen Fremdgetreide und sehr dicke Körner des Grundgetreides), als auch die Bestandteile, die beim Sieben mit einem 1-mm-Schlitzsieb durchfallen. Steine, Sand, Strohteile und andere Verunreinigungen, die sich in den Getreideproben befinden, beim Sieben mit einem 3,5-mm-Schlitzsieb durchfallen und beim Sieben mit einem 1-mm-Schlitzsieb zurückbleiben, zählen zu den Verunreinigungen.

d)

Spelzen

e)

Mutterkorn

f)

Brandbutten

g)

Tote Insekten und Insektenteile.

1.5.   Lebende Schädlinge

1.6.   Körner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben

Hartweizenkörner, die ihr glasiges Aussehen ganz oder teilweise verloren haben, sind Körner, deren Mehlkörper nicht völlig durchscheinend erscheint.

1.7.   Farbe des Getreides

Die Farbe des Getreides ist die Farbe, die diesem Getreide, das von gesundem Geruch und frei von lebenden Schädlingen (einschließlich Milben) ist, in jedem Entwicklungsstadium eigen ist.

1.8.   Kontaminante

Die nach der Gemeinschaftsregelung anwendbaren zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten einschließlich der Radioaktivitätshöchstwerte überschreiten nicht die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 festgesetzten Höchstgehalte einschließlich der Anforderungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (1).

2.   BEI DER BEGRIFFSBESTIMMUNG DES BESATZES BEI HARTWEIZEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE FAKTOREN

Als Kornbesatz gelten Schmachtkorn, Fremdgetreide, Schädlingsfraß, Körner mit Keimverfärbungen, fleckige oder fusariumbefallene Körner und durch Trocknung überhitzte Körner.

Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner, Verunreinigungen, Spelzen, Mutterkorn, Brandbutten, tote Insekten und Insektenteile.

TEIL B

MINDESTQUALITÄTSKRITERIEN FÜR HARTWEIZEN

A.

Höchster Feuchtigkeitsgehalt

14,5 %

B.

Höchstanteil der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, davon höchstens:

12 %

1.

Bruchkorn

6 %

2.

Kornbesatz (anderer als unter Nummer 3 genannter),

5 %

davon:

 

a)

Schmachtkorn

 

b)

Fremdgetreide

3 %

c)

Schädlingsfraß

 

d)

Keimverfärbungen

 

e)

durch Trocknung überhitzte Körner

0,50 %

3.

Fleckige Körner und/oder fusariumbefallene Körner,

5 %

davon:

 

— fusariumbefallene Körner

1,5 %

4.

Auswuchs

4 %

5.

Schwarzbesatz,

3 %

davon:

 

a)

Fremdkörner:

 

— schädliche

0,10 %

— andere

 

b)

verdorbene Körner:

 

— durch Selbsterhitzung und spontane Trocknung beschädigte Körner

0,05 %

— andere

 

c)

Verunreinigungen

 

d)

Spelzen

 

e)

Mutterkorn

0,05 %

f)

Brandbutten

 

g)

tote Insekten und Insektenteile

 

C.

Höchstanteil der Körner, die ihr glasiges Aussehen ganz oder teilweise verloren haben

27 %

D.

Höchstgehalt an Gerbstoff (2)

E.

Mindesteigengewicht (kg/hl)

78

F.

Mindesteiweißgehalt (2)

11,5 %

G.

Mindestfallzahl nach Hagberg

220

H.

Mindestsedimentationswert (ml)

:

entfällt.


(1)  ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.

(2)  Auf den Trockenstoff berechneter Anteil.


ANHANG II

(Artikel 13 Absatz 3)

TEIL A

1.   BEZUGSMETHODE ZUR BESTIMMUNG DER BESTANDTEILE, DIE KEIN EINWANDFREIES GRUNDGETREIDE SIND

Die Bezugsmethode zur Bestimmung der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, ist Folgende:

1.1.   Bei Hartweizen wird eine Durchschnittsprobe von 250 g jeweils eine halbe Minute lang durch ein Schlitzsieb von 3,5 mm Schlitzbreite und ein Schlitzsieb von 1,0 mm Schlitzbreite gesiebt.

Für eine konstante Siebung wird eine Siebmaschine (z. B. ein Vibrationstisch mit aufmontierten Sieben) empfohlen.

Der Rückhalt des 3,5-mm-Siebes und der Durchfall des 1,0-mm-Siebes sind zusammen auszuwiegen und gelten als Verunreinigungen. Befinden sich im Rückhalt des 3,5-mm-Siebes Bestandteile der Kategorie Fremdgetreide oder sehr dicke Körner des Grundgetreides, so sind sie der gesiebten Probe wieder beizufügen. Beim Sieben durch das 1,0-mm-Sieb ist festzustellen, ob lebende Schädlinge vorhanden sind.

Aus der gesiebten Probe wird mittels eines Probenteilers eine Probe zwischen 50 und 100 g entnommen. Diese Teilprobe ist zu wiegen.

Anschließend wird diese Teilprobe auf einer Tischplatte zu einer flachen Schicht ausgebreitet, und die Kategorien Bruchkorn, Fremdgetreide, Auswuchs, Schädlingsfraß, frostgeschädigte Körner, Körner mit Keimverfärbungen, fleckige Körner, Fremdkörner, Mutterkorn, verdorbene Körner, Brandbutten, Spelzen, lebende Schädlinge und tote Insekten werden mit Hilfe einer Pinzette oder eines Hornspatels ausgelesen.

Befinden sich in der Teilprobe Körner, die noch in den Spelzen sitzen, so sind diese Körner von Hand aus der Umhüllung herauszuholen; diese Spelzen zählen zu der Kategorie Spelzen. Steine, Sand und Strohteile werden der Kategorie Verunreinigungen zugerechnet.

Die Teilprobe wird eine halbe Minute lang durch ein Schlitzsieb mit einer Schlitzbreite von 1,9 mm bei Hartweizen gesiebt. Der Durchfall dieser Siebung zählt zur Kategorie Schmachtkorn. Frostgeschädigte sowie nicht ganz gereifte grüne Körner werden ebenfalls der Kategorie Schmachtkorn zugerechnet.

1.2.   Die nach den Methoden der Nummer 1 ermittelten Kategorien, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, sind auf 0,01 g genau auszuwiegen und prozentual auf die Durchschnittsprobe zu berechnen. Die Angaben im Untersuchungsbericht erfolgen mit einer Genauigkeit von 0,1 %. Es ist festzustellen, ob lebende Schädlinge vorhanden sind.

Grundsätzlich sind je Probe zwei Untersuchungen durchzuführen. Dabei darf sich höchstens eine Abweichung von 10 % des oben genannten Gesamtbesatzes ergeben.

1.3.   Bei den unter den Nummern 1 und 2 genannten Maßnahmen sind folgende Geräte zu verwenden:

a)

Probenteiler, z. B. konischer oder Riffelprobenteiler,

b)

Präzisions- und Feinwaage,

c)

Schlitzsiebe mit einer Schlitzbreite von 1,0, 1,8, 1,9, 2,0, 2,2 und 3,5 mm und Rundlochsiebe von 1,8 und 4,5 mm Lochdurchmesser. Die Siebe sind gegebenenfalls auf einen Vibrationstisch zu montieren.

TEIL B

2.   BEZUGSMETHODE ZUR BESTIMMUNG DES FEUCHTIGKEITSGEHALTS DES HARTWEIZENS

Die Bezugsmethode zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts des Hartweizens ist die nachstehend aufgeführte Methode. Die Mitgliedstaaten können jedoch auch andere Methoden, die auf demselben Prinzip beruhen, die Methode ISO 712:1998 oder eine auf der Infrarot-Technologie basierende Methode heranziehen. Im Streitfall ist allein die Methode in Anhang II Teil B entscheidend.

2.1.   Prinzip

Das Erzeugnis wird bei einer Temperatur von 130 bis 133 °C und normalem Luftdruck während eines gemäß der Größe der Partikel festgesetzten Zeitraums getrocknet.

2.2.   Anwendungsgebiet

Diese Trocknungsmethode gilt für geschrotetes Getreide, dessen Teilchengröße bei Sieben mit Maschen von 0,5 mm eine Durchlässigkeit von zumindest 50 % gestattet und das bei Sieben mit Rundmaschen von 1,0 mm höchstens 10 % Rückstand zurücklässt. Die Methode gilt auch für Mehle.

2.3.   Geräte

Präzisionswaage

Zerkleinerungsgerät aus einem Material, das keine Feuchtigkeit absorbiert, leicht zu reinigen ist, eine schnelle und gleichmäßige Zerkleinerung ermöglicht, ohne merkbare Erwärmung hervorzurufen, so weit wie möglich den Kontakt mit der Außenluft verhindert und den unter Nummer 2 gestellten Anforderungen entspricht (z. B. zerlegbare Kegelmühle).

Gefäß aus korrosionsbeständigem Metall oder aus Glas mit Schliffdeckel; die Nutzfläche muss eine solche Verteilung der Probe ermöglichen, dass 0,3 g auf 1 cm2 kommen.

Elektrisch beheizter, temperaturgeregelter Trockenschrank, der auf eine Temperatur zwischen 130 und 133 °C (1) eingestellt ist und eine ausreichende Lüftung besitzt (2).

Exsikkator mit dicker, perforierter Platte aus Metall, die ersatzweise aus Porzellan sein kann. Der Exsikkator enthält ein wirksames Trocknungsmittel.

2.4.   Arbeitsverfahren

Trocknung

In das austarierte Gefäß bei kleinkörnigem Getreide rund 5 g mit einer Genauigkeit von ± 1 mg und bei Mais rund 8 g der geschroteten Substanz einwiegen. Das Gefäß in einen auf 130-133 °C erhitzten Trockenschrank stellen. Damit die Temperatur des Trockenschranks nicht zu stark abfällt, ist das Gefäß möglichst rasch hineinzustellen. Nachdem der Trockenschrank erneut die Temperatur von 130-133 °C erreicht hat, bei kleinkörnigem Getreide zwei Stunden und bei Mais vier Stunden trocknen lassen. Das Gefäß aus dem Trockenschrank herausnehmen, den Deckel rasch wieder auflegen, 30 bis 45 Minuten lang in einem Exsikkator abkühlen lassen und wiegen (das Wiegen soll mit einer Genauigkeit von ± 1 mg erfolgen).

2.5.   Berechnungsmethode und Formeln

E

=

Anfangsmasse der Probe in Gramm

M

=

Masse der Probe in Gramm nach der Konditionierung

M′

=

Masse der Probe in Gramm nach dem Schroten

m

=

l Masse der trockenen Probe in Gramm

Der Feuchtigkeitsgehalt des Erzeugnisses, in Prozent des unveränderten Erzeugnisses ausgedrückt, beträgt:

ohne Vorkonditionierung (E – m) × 100/E,

mit Vorkonditionierung [(M′ – m)M/M′ + E – M] × 100/E = 100 (1 – Mm/EM′).

Es muss mindestens eine Doppelbestimmung erfolgen.

2.6.   Erneute Bestimmung

Der Unterschied zwischen Ergebnissen von zwei Feuchtigkeitsgehaltsbestimmungen, die gleichzeitig oder kurz nacheinander von derselben Person vorgenommen werden, darf 0,15 g je 100 g der Probe nicht überschreiten. Andernfalls ist die Bestimmung erneut vorzunehmen.

TEIL C

3.   METHODE ZUR BESTIMMUNG DES ANTEILS DER HARTWEIZENKÖRNER, DIE IHR GLASIGES AUSSEHEN VERLOREN HABEN

Die Bezugsmethode zur Bestimmung des Anteils der Hartweizenkörner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben, ist Folgende:

3.1.   Prinzip

Zur Bestimmung des Anteils der Körner, die ihr glasiges Aussehen ganz oder teilweise verloren haben, wird nur ein Teil der Probe herangezogen. Die Körner werden mit dem Körnerschneider nach Pohl oder einem vergleichbaren Gerät zerlegt.

3.2.   Material

Körnerschneider nach Pohl oder vergleichbares Instrument,

Pinzette, Skalpell,

Schale oder Küvette.

3.3.   Verfahren

a)

Die Untersuchung erstreckt sich auf eine Probe von 100 g, nachdem die Bestandteile aussortiert worden sind, die kein einwandfreies Grundgetreide sind.

b)

Die Probe in einer Schale ausbreiten und gleichmäßig verteilen.

c)

Nach Einführung einer Platte in den Körnerschneider eine Handvoll Körner auf dem Gitter ausbreiten. Durch lebhaftes Klopfen dafür sorgen, dass auf jede Zelle nur ein Korn entfällt. Den beweglichen Teil herunterklappen, um die Körner festzuhalten, so dass sie zerschnitten werden können.

d)

Mit soviel Platten arbeiten, dass mindestens 600 Körner zerschnitten werden.

e)

Die Körner zählen, die ihr glasiges Aussehen ganz oder teilweise verloren haben.

f)

Den prozentualen Anteil der Körner berechnen, die ihr glasiges Aussehen ganz oder teilweise verloren haben.

3.4.   Ergebnisdarstellung

I

=

Masse der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, ausgedrückt in Gramm

M

=

prozentualer Anteil der Körner, die ihr glasiges Aussehen ganz oder teilweise verloren haben, an den untersuchten gereinigten Körnern

3.5.   Ergebnis

Prozentualer Anteil der in der Probe enthaltenen Körner, die ihr glasiges Aussehen ganz oder teilweise verloren haben

[M × (100 – I)]/100 = …

TEIL D

4.   SONSTIGE METHODEN ZUR BESTIMMUNG DER QUALITÄT DES HARTWEIZENS

4.1.   Die Bezugsmethode zur Bestimmung der Fallzahl nach Hagberg (Messung der Alpha-Amylase-Aktivität) wird nach der Norm ISO 3093:2004 festgelegt.

4.2.   Die Bezugsmethode zur Bestimmung des Eigengewichts ist die Norm ISO 7971/2:1995.

4.3.   Die Probenahmemethoden und die Referenzanalysemethoden zur Bestimmung des Mykotoxingehalts sind die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 genannten und in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission (3) festgelegten Methoden.


(1)  Lufttemperatur im Innern des Trockenschranks.

(2)  Der Trockenschrank soll eine solche Wärmekapazität haben, dass er, wenn er auf eine Temperatur von 130-133 °C eingestellt worden ist, diese Temperatur in weniger als 45 Minuten wieder erreichen kann, nachdem die Höchstzahl gleichzeitig zu trocknender Proben hineingestellt wurde. Die Ventilation sollte gewährleisten, dass die Ergebnisse der Trocknung aller Grieß- oder gegebenenfalls Maisproben, die der Schrank enthalten kann, während zwei Stunden bei kleinkörnigem Getreide (Weichweizen, Hartweizen, Gerste und Sorghum) und während vier Stunden bei Mais um weniger als 0,15 % von den Ergebnissen abweichen, die nach dreistündiger Trocknung bei kleinkörnigem Getreide und fünfstündiger Trocknung bei Mais erzielt werden.

(3)  ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12.


ANHANG III

(Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a)

TEIL A

GRUNDAUSBEUTE BEI DER VERARBEITUNG VON REIS

Der Reis gilt als von gesunder und handelsüblicher Qualität, wenn die Ausbeute bei seiner Verarbeitung weniger als fünf Prozentpunkte unter der nachstehend genannten Grundausbeute liegt.

Sortenbezeichnung

Ausbeute an ganzen Körnern

(in %)

Gesamtausbeute

(in %)

Argo, Selenio, Couachi

66

73

Alpe, Arco, Balilla, Balilla GG, Balilla Sollana, Bomba, Bombon, Colina, Elio, Flipper, Frances, Lido, Riso, Matusaka, Monticili, Pegonil, Sara, Strella, Thainato, Thaiperla, Ticinese, Veta, LEDA, Mareny, Clot, Albada, Guadiamar

65

73

Ispaniki A, Makedonia

64

73

Bravo, Europa, Loto, Riva, Rosa Marchetti, Savio, Veneria

63

72

Tolima

63

71

Inca

63

70

ALFA, Ariete, Bahia, Carola, Cigalon, Corallo, Cripto, Cristal, Drago, Eolo, Girona, Gladio, Graldo, Indio, Italico, Jucar, Koral, Lago, Lemont, Mercurio, Miara, Molo, Navile, Niva, Onda, Padano, Panda, Pierina, Marchetti, Ribe, Ringo, Rio, S. Andrea, Saturno, Senia, Sequial, Smeraldo, Star, Stirpe, Vela, Vitro, Calca, Dion, Zeus

62

72

Strymonas

62

71

Anseatico, Baldo, Belgioioso, Betis, Euribe, Italpatna, Marathon, Redi, Ribello, Rizzotto, Rocca, Roma, Romanico, Romeo, Tebre, Volano

61

72

Bonnet Bell, Rita, Silla, Thaibonnet, L 202, Puntal

60

72

Evropi, Melas

60

70

Arborio, Blue Belle, Blue Belle „E“, Blue Bonnet, Calendal, Razza 82, Rea

58

72

Maratelli, Precoce Rossi

58

70

Carnaroli, Elba, Vialone Nano

57

72

Axios

57

67

Roxani

57

66

Pygmalion

52

71

Nicht genannte Sorten

64

72

TEIL B

HÖCHSTANTEIL DER MÄNGEL BEI REIS

Der Reis gilt als von gesunder und handelsüblicher Qualität, wenn die prozentualen Anteile der verschiedenen Verunreinigungen, der Körner anderer Reissorten und der mit Mängeln behafteten Körner gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 je Reisart die nachstehend genannten Höchstanteile nicht überschreiten.

Als „verschiedene Verunreinigungen“ gelten andere Fremdstoffe als Reis.

Mängel der Körner

Rundkörniger Reis

KN-Code 1006 10 92

Mittel- und langkörniger Reis A

KN-Codes 1006 10 94 und 1006 10 96

Langkörniger Reis B

KN-Code 1006 10 98

Kreidige Körner

6

4

4

Körner mit roten Rillen

10

5

5

Fleckige und gefleckte Körner

4

2,75

2,75

Bernsteinfarbige Körner

1

0,50

0,50

Gelbe Körner

0,175

0,175

0,175

Verschiedene Verunreinigungen

1

1

1

Körner anderer Reissorten

5

5

5


ANHANG IV

(Artikel 19 Absatz 1)

PREISZUSCHLÄGE UND -ABSCHLÄGE BEI HARTWEIZEN

Die Preiszuschläge und -abschläge bei Hartweizen werden unter Anwendung der nachstehenden Beträge gemeinsam angewendet:

a)

Ist der Feuchtigkeitsgehalt des zur Intervention angebotenen Hartweizens niedriger als 14 %, so gelten die Zuschläge nach folgender Tabelle 1:

Tabelle 1

Zuschläge für den Feuchtigkeitsgehalt des Hartweizens

Feuchtigkeitsgehalt

(%)

Zuschlag

(EUR/t)

13,4

0,1

13,3

0,2

13,2

0,3

13,1

0,4

13,0

0,5

12,9

0,6

12,8

0,7

12,7

0,8

12,6

0,9

12,5

1,0

12,4

1,1

12,3

1,2

12,2

1,3

12,1

1,4

12,0

1,5

11,9

1,6

11,8

1,7

11,7

1,8

11,6

1,9

11,5

2,0

11,4

2,1

11,3

2,2

11,2

2,3

11,1

2,4

11,0

2,5

10,9

2,6

10,8

2,7

10,7

2,8

10,6

2,9

10,5

3,0

10,4

3,1

10,3

3,2

10,2

3,3

10,1

3,4

10,0

3,5

b)

Ist der Feuchtigkeitsgehalt des zur Intervention angebotenen Getreides höher als 14 %, so gelten die Abschläge nach folgender Tabelle 2:

Tabelle 2

Abschläge für den Feuchtigkeitsgehalt des Hartweizens

Feuchtigkeitsgehalt

(%)

Abschlag

(EUR/t)

14,5

1,0

14,4

0,8

14,3

0,6

14,2

0,4

14,1

0,2

c)

Übersteigt der Anteil an Bruchkorn bei Hartweizen 3 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR.

d)

Übersteigt der Anteil an Kornbesatz bei Hartweizen 2 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR.

e)

Übersteigt der Anteil an Auswuchs 2,5 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR.

f)

Übersteigt der Anteil an Schwarzbesatz bei Hartweizen 0,5 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,1 EUR.

g)

Übersteigt der Anteil der nicht glasigen Körner bei Hartweizen 20 %, so gilt für jeden angefangenen weiteren Anteil von 1 % ein Abschlag von 0,2 EUR.


ANHANG V

(Artikel 19 Absatz 1)

PREISZUSCHLÄGE UND ABSCHLÄGE BEI REIS

1.

Die Preiszuschläge und -abschläge bei Reis werden auf den Interventionspreis für den zur Intervention angebotenen Rohreis angewandt, indem dieser mit der Summe der wie folgt bestimmten Prozentsätze für die Zu- und Abschläge multipliziert wird:

a)

Weicht die Ausbeute bei der Verarbeitung des Reises von der in Anhang III Teil A dieser Verordnung für die betreffende Sorte vorgesehenen Grundausbeute bei der Verarbeitung ab, so ergeben sich die je Sorte anzuwendenden Zu- und Abschläge aus nachstehender Tabelle 1.

Tabelle 1

Zu- und Abschläge aufgrund der Ausbeute bei der Verarbeitung des Reises

Ausbeute an ganzen Körnern bei der Verarbeitung von Rohreis zu Weißreis

Zu- und Abschläge je Ausbeuteprozentpunkt

Höhere Ausbeute als Grundausbeute

Zuschlag von 0,75 %

Geringere Ausbeute als Grundausbeute

Abschlag von 1 %


Gesamtausbeute bei der Verarbeitung von Rohreis zu Weißreis

Zu- und Abschläge je Ausbeuteprozentpunkt

Höhere Ausbeute als Grundausbeute

Zuschlag von 0,60 %

Geringere Ausbeute als Grundausbeute

Abschlag von 0,80 %

b)

Übersteigen die mit Mängel behafteten Körner des Rohreises die für die Rohreis-Standardqualität zulässigen Toleranzen, so ergeben sich die je Reissorte anzuwendenden Abschläge vom Interventionspreis aus nachstehender Tabelle 2:

Tabelle 2

Abschläge aufgrund von mit Mängeln behafteten Reiskörnern

Mängel der Körner

Anteil der mit Mängeln behafteten Körner, der einen Abschlag vom Interventionspreis bewirkt

Prozentsatz des Abschlages (1), der für jede zusätzliche Abweichung von der Untergrenze anwendbar ist

Rundkörniger Reis

KN-Code 1006 10 92

Mittel- und langkörniger Reis

KN-Codes 1006 10 94 und 1006 10 96

Langkörniger Reis B

KN-Code 1006 10 98

Kreidige Körner

2 bis 6 %

2 bis 4 %

1,5 bis 4 %

1 % je zusätzliche Abweichung um 0,5 %

Körner mit roten Rillen

1 bis 10 %

1 bis 5 %

1 bis 5 %

1 % je zusätzliche Abweichung um 1 %

Fleckige und gefleckte Körner

0,50 bis 4 %

0,50 bis 2,75 %

0,50 bis 2,75 %

0,8 % je zusätzliche Abweichung um 0,25 %

Bernsteinfarbige Körner

0,05 bis 1 %

0,05 bis 0,50 %

0,05 bis 0,50 %

1,25 % je zusätzliche Abweichung um 0,25 %

Gelbe Körner

0,02 bis 0,175 %

0,02 bis 0,175 %

0,02 bis 0,175 %

6 % je zusätzliche Abweichung um 0,125 %

c)

Beträgt der Feuchtigkeitsgehalt des Rohreises mehr als 13 %, so wird auf den Interventionspreis ein Abschlag in Höhe der Prozentpunkte angewendet, um den der auf eine Dezimalstelle genau bestimmte Feuchtigkeitsgehalt des zur Intervention angebotenen Rohreises 13 % übersteigt.

d)

Übersteigt der Anteil der verschiedenen Verunreinigungen des Rohreises 0,1 %, so wird beim Ankauf zur Intervention für jede weitere Abweichung um 0,01 % ein Abschlag von 0,02 % des Interventionspreises angewandt.

e)

Enthält eine zur Intervention angebotene Partie Rohreis einer bestimmten Sorte mehr als 3 % Körner anderer Reissorten, so wird beim Ankauf dieser Partie für jede zusätzliche Abweichung um 0,1 % ein Abschlag von 0,1 % des Interventionspreises angewandt.

2.

Die Zu- und Abschläge gemäß Absatz 1 werden anhand des gewichteten Durchschnitts der Analyseergebnisse für die repräsentativen Stichproben gemäß Artikel 16 bestimmt.


(1)  Jede Abweichung wird ab der zweiten Dezimalstelle des Prozentsatzes der mit Mängeln behafteten Körner berechnet.


ANHANG VI

(Artikel 27 Absatz 2)

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 489/2005

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Anhang III Teil B

Artikel 4

Anhang V

Artikel 5

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absätze 2 und 3

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 7

Artikel 8 Absätze 1 und 2

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 11

Artikel 12, Absätze 1 und 2

Artikel 16, Absätze 1 und 2

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 14

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 5

Artikel 14

Artikel 18

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 18

Artikel 21

Anhang I

Anhang II Teil A

Anhang III Teil A

Anhang II Teil B

Anhang V

Anhang III

Anhang III Teil B

Anhang IV

Anhang V

Anhang V

Anhang VI


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