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Document 32009R0626

    Verordnung (EG) Nr. 626/2009 des Rates vom 13. Juli 2009 zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien

    ABl. L 185 vom 17.7.2009, p. 16–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/626/oj

    17.7.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 185/16


    VERORDNUNG (EG) Nr. 626/2009 DES RATES

    vom 13. Juli 2009

    zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   GELTENDE MASSNAHMEN

    (1)

    Nach einer Untersuchung („Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien ein.

    1.1.   Einleitung einer Interimsüberprüfung

    (2)

    Auf Antrag von Hindustan Electro Graphite Limited („HEG“ oder „Unternehmen“), einem den geltenden Antidumpingmaßnahmen unterliegenden ausführenden Hersteller in Indien, wurde eine teilweise Interimsüberprüfung der oben genannten Verordnung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eingeleitet.

    (3)

    Diese teilweise Interimsüberprüfung stützte sich auf von dem Unternehmen vorgelegte Anscheinsbeweise, denen zufolge die Umstände, auf deren Grundlage die Maßnahmen eingeführt wurden, sich, was das Unternehmen betreffe, dauerhaft verändert hätten.

    (4)

    In dem Antrag wurde geltend gemacht, die Produktionskosten der betroffenen Ware seien seit der Ausgangsuntersuchung dank einer besseren Produktionseffizienz zurückgegangen, und das Unternehmen habe seine Ausfuhrpreise deutlich anheben können. Daher sei eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die sich auf die vorher ermittelte Dumpingspanne stützen, zum Ausgleich von Dumping nicht länger erforderlich.

    (5)

    Nachdem die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses festgestellt hatte, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, veröffentlichte sie eine Bekanntmachung („Einleitungsbekanntmachung“) (3) und leitete eine Untersuchung ein, die sich auf die Prüfung des Dumpingtatbestandes beschränkte.

    1.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

    (6)

    Die Kommission unterrichtete HEG sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes und den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    (7)

    Die Kommission übermittelte dem Antragsteller einen Fragebogen, der fristgerecht beantwortet und zurückgesandt wurde. Sie holte alle Informationen ein, die sie für die Dumpinguntersuchung für erforderlich erachtete, prüfte sie und führte einen Kontrollbesuch im Betrieb von HEG in Bhopal, Indien, durch.

    1.3.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    (8)

    Die Untersuchung des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

    2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    2.1.   Betroffene Ware

    (9)

    Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, d. h. um Graphitelektroden der für Elektrolichtbogenöfen verwendeten Art mit einer Rohdichte von mindestens 1,65 g/cm3 und einem elektrischen Widerstand von höchstens 6,0 μΩ.m, die unter dem KN-Code ex 8545 11 00 eingereiht werden, und die für solche Elektroden verwendeten Nippel, die unter dem KN-Code ex 8545 90 90 eingereiht werden, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, mit Ursprung in Indien.

    2.2.   Gleichartige Ware

    (10)

    Die Überprüfung ergab, dass die von HEG hergestellten und auf dem indischen Inlandsmarkt verkauften Graphitelektrodensysteme den in die Gemeinschaft ausgeführten Graphitelektrodensystemen ähnlich waren, so dass sie als gleichartige Ware angesehen werden konnten.

    3.   DUMPING

    3.1.   Normalwert

    (11)

    Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren, d. h. ob die verkaufte Gesamtmenge mindestens 5 % der Gesamtmenge der entsprechenden Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft entsprach. Die Untersuchung ergab, dass die Inlandsverkäufe von HEG im Untersuchungszeitraum repräsentativ waren.

    (12)

    Anschließend ermittelte die Kommission die von dem Unternehmen auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

    (13)

    Die Inlandsverkäufe eines Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die im Untersuchungszeitraum an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt verkaufte Menge mindestens 5 % der insgesamt zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Menge des vergleichbaren Warentyps entsprach.

    (14)

    Sodann prüfte die Kommission für jeden auf dem Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen verkauften Typ von Graphitelektrodensystemen, ob die Inlandsverkäufe gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten. Hierzu wurde für jeden ausgeführten Warentyp der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum ermittelt.

    (15)

    Für diejenigen Inlandsverkäufe eines jeden auf dem Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen verkauften Typs von Graphitelektrodensystemen, die zu mehr als 80 % gewinnbringend waren, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis aller Verkäufe im Untersuchungszeitraum zugrunde gelegt.

    (16)

    Für alle anderen auch auf dem Inlandsmarkt verkauften ausgeführten Warentypen, bei denen die Verkäufe zu weniger als 80 % gewinnbringend waren, wurde der Normalwert anhand des inländischen Verkaufspreises der gewinnbringenden Verkäufe im Untersuchungszeitraum ermittelt.

    (17)

    In den Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten Warentyps nicht zur Ermittlung des Normalwertes herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewandt werden. In diesen Fällen ermittelte die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung den Normalwert rechnerisch wie folgt.

    (18)

    Der Normalwert wurde ermittelt, indem den Herstellungskosten des Ausführers für die ausgeführten Warentypen ein angemessener Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und eine angemessene Gewinnspanne aufgeschlagen wurden.

    (19)

    In allen Fällen wurden die VVG-Kosten und der Gewinn gemäß den in Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung dargelegten Methoden ermittelt. Dazu prüfte die Kommission die Zuverlässigkeit der Angaben über die VVG-Kosten und die von dem ausführenden Hersteller mit Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielten Gewinne und entschied, dass in diesem Fall die Angaben zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten.

    3.2.   Ausfuhrpreis

    (20)

    Da alle Ausfuhren der betroffenen Ware von HEG direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der im UZÜ für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise bestimmt.

    3.3.   Vergleich

    (21)

    Der Vergleich des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis wurde auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe vorgenommen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung die Unterschiede bei Faktoren berücksichtigt, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. So wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei Rabatten, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Einfuhrabgaben vorgenommen.

    3.4.   Dumpingspanne

    (22)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

    (23)

    Die für HEG ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, war den Untersuchungsergebnissen zufolge geringfügig im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 der Grundverordnung.

    4.   DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

    (24)

    Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde auch geprüft, ob die Annahme vertretbar ist, dass die Veränderung der Umstände dauerhafter Natur ist.

    (25)

    Während sich die Produktionskosten des Unternehmens seit der Ausgangsuntersuchung nicht nennenswert verringert hatten, war der Ausfuhrpreis der betroffenen Ware im UZÜ erheblich gestiegen, wodurch die in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Dumpingfeststellungen hinfällig wurden.

    (26)

    Den jüngsten für die Zeit nach dem UZÜ eingeholten Angaben zufolge sind die Preise der von HEG in die Gemeinschaft eingeführten Waren sowohl hoch als auch stabil geblieben, womit sich bestätigt hat, dass das Unternehmen auch nach dem UZÜ weiterhin nicht dumpte.

    (27)

    Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Ausfuhren von HEG auf andere Märkte als den EU-Markt im UZÜ zu Preisen getätigt wurden, die über den Preisen auf dem indischen Inlandsmarkt lagen.

    (28)

    Daher kann die im UZÜ festgestellte Veränderung der Umstände als dauerhaft angesehen werden.

    5.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

    (29)

    Wie vorstehend ausgeführt, wurde festgestellt, dass die Dumpingspanne von HEG im UZÜ unter der Geringfügigkeitsschwelle lag. Obwohl in der Ausgangsuntersuchung für das betreffende Unternehmen eine Dumpingspanne von 22,4 % ermittelt wurde, beträgt der derzeit für das Unternehmen geltende Antidumpingzoll 0 % (4). Dies ist dadurch bedingt, dass parallel Ausgleichszölle auf die Einfuhren der betroffenen Ware erhoben werden. Unter diesen Umständen hat die Feststellung von Dumping unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Höhe der derzeit geltenden Maßnahmen (5).

    6.   UNTERRICHTUNG

    (30)

    Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen, Erwägungen und Feststellungen der Untersuchung unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitete teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Graphitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien wird ohne Änderung der geltenden Antidumpingmaßnahmen eingestellt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2009

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. ERLANDSSON


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

    (2)  ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 10.

    (3)  ABl. C 164 vom 27.6.2008, S. 15.

    (4)  Siehe Erwägungsgrund 30 der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004.

    (5)  ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 4.


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