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Document 32009E0138

Gemeinsamer Standpunkt 2009/138/GASP des Rates vom 16. Februar 2009 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/960/GASP

ABl. L 46 vom 17.2.2009, p. 73–75 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/04/2010; Aufgehoben durch 32010D0231

ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2009/138/oj

17.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/73


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2009/138/GASP DES RATES

vom 16. Februar 2009

über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/960/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. Dezember 2002 aufgrund der Resolutionen 733 (1992), 1356 (2001) und 1425 (2002) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über ein Waffenembargo gegen Somalia den Gemeinsamen Standpunkt 2002/960/GASP (1) angenommen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 20. November 2008 die Resolution 1844 (2008) angenommen, mit der restriktive Maßnahmen gegen diejenigen ergriffen werden, die einen friedlichen politischen Prozess zu verhindern oder zu blockieren suchen oder die die Übergangs-Bundesinstitutionen Somalias oder die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) durch Gewalt gefährden oder durch ihr Handeln die Stabilität in Somalia oder in der Region untergraben.

(3)

Der Klarheit halber sollten die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2002/960/GASP verhängten Maßnahmen und die aufgrund der Resolution 1844 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten Maßnahmen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst werden.

(4)

Der Gemeinsame Standpunkt 2002/960/GASP sollte daher aufgehoben werden.

(5)

Die Gemeinschaft muss tätig werden, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1)   Die Lieferung oder der Verkauf von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile an Somalia durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus ist unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2)   Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung für Somalia sowie von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, insbesondere auch von technischer Ausbildung und Hilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Nutzung der in Absatz 1 aufgeführten Güter, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus ist untersagt.

(3)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf

a)

die Lieferung oder den Verkauf von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission AMISOM oder zur Nutzung durch AMISON nach Nummer 4 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder ausschließlich zur Nutzung durch Staaten und regionale Organisationen, die Maßnahmen nach Nummer 6 der Resolution 1851 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und Nummer 10 der Resolution 1846 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen durchführen, bestimmt sind;

b)

die Lieferung oder den Verkauf von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, die ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt sind, im Einklang mit dem politischen Prozess nach den Nummern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, sofern der nach Nummer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss (nachstehend „Sanktionsausschuss“ genannt) innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der entsprechenden Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat;

c)

Lieferungen von ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmtem nichtletalen militärischen Gerät oder von Ausstattungen für die im Rahmen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durchgeführten Programme der Union, der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten zum Aufbau von Institutionen — auch im Sicherheitsbereich —, wie sie von dem Sanktionsausschuss zugelassen wurden, und auf Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern und humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird.

Artikel 2

Die in Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen Personen und Einrichtungen verhängt, die nach Feststellung des Sanktionsausschusses

an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen, einschließlich Handlungen, die das Abkommen von Dschibuti vom 18. August 2008 oder den politischen Prozess bedrohen oder die Übergangs-Bundesinstitutionen oder die AMISOM mit Gewalt bedrohen;

gegen das Waffenembargo und die damit zusammenhängenden Maßnahmen nach Artikel 1 verstoßen haben;

die Gewährung humanitärer Hilfe an Somalia oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Somalia behindern.

Die betreffenden Personen und Einrichtungen sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die direkte und indirekte Lieferung, den direkten und indirekten Verkauf oder die direkte und indirekte Weitergabe von Waffen und militärischer Ausrüstung und die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe oder Ausbildung, finanzieller Hilfe und sonstiger Hilfe einschließlich Investitionen, Vermittlungsdienste oder anderer finanzieller Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Lieferung, dem Verkauf, der Weitergabe, der Herstellung, der Instandhaltung oder der Nutzung von Waffen und militärischer Ausrüstung an Personen oder Einrichtungen nach Artikel 2 zu verhindern.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Personen nach Artikel 2 in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss

a)

im Einzelfall feststellt, dass eine solche Einreise oder Durchreise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Pflichten, gerechtfertigt ist;

b)

im Einzelfall feststellt, dass eine Ausnahmeregelung auf sonstige Weise die Ziele des Friedens und der nationalen Aussöhnung in Somalia und der Stabilität in der Region fördern würde.

(4)   Genehmigt ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 vom Sanktionsausschuss benannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet, so gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.

Artikel 5

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der Personen oder Einrichtungen nach Artikel 2 befinden oder die von Einrichtungen gehalten werden, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle dieser Personen oder von Personen oder Einrichtungen befinden, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln und vom Sanktionsausschuss benannt wurden, werden eingefroren. Die betreffenden Personen und Einrichtungen sind im Anhang aufgeführt.

(2)   Den Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen in Bezug auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zulassen, die

a)

für Grundausgaben, u. a. für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften dienen;

d)

für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind — nach Mitteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat und Billigung durch den Sanktionsausschuss;

e)

Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung bestand vor der Benennung der betreffenden Person oder Einrichtung durch den Sanktionsausschuss, begünstigt nicht eine Person oder Einrichtung nach Artikel 2 und wurde dem Sanktionsausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.

(4)   Die Ausnahmen nach Absatz 3 Buchstaben a, b und c können gewährt werden, nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sanktionsausschuss innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(5)   Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift — auf eingefrorenen Konten — von

a)

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, ab dem auf diese Konten restriktive Maßnahmen Anwendung fanden,

mit der Maßgabe, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

Artikel 6

Der Rat erstellt die Liste im Anhang und ändert diese entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses.

Artikel 7

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 8

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Einklang mit einschlägigen Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.

Artikel 9

Der Gemeinsame Standpunkt 2002/960/GASP wird aufgehoben.

Artikel 10

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. LIŠKA


(1)  ABl. L 334 vom 11.12.2002, S. 1.


ANHANG

Liste der Personen und Einrichtungen, auf die in den Artikeln 2, 3, 4 und 5 Bezug genommen wird


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