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Dokument 32008R1359

Verordnung (EG) Nr. 1359/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2009 und 2010)

ABl. L 352 vom 31.12.2008, s. 1 – 10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Právny stav dokumentu Účinné: Tento akt bol zmenený. Aktuálne konsolidované znenie: 01/01/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1359/oj

31.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1359/2008 DES RATES

vom 28. November 2008

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2009 und 2010)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlässt der Rat unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten wie auch etwaiger Stellungnahmen der gemäß Artikel 31 jener Verordnung eingerichteten regionalen Beiräte die notwendigen Maßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

(2)

Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischereien oder Gruppen von Fischereien festzusetzen und nach vorgegebenen Kriterien aufzuteilen.

(3)

Das jüngste wissenschaftliche Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) über bestimmte Fischbestände der Tiefsee deutet darauf hin, dass diese Bestände nicht nachhaltig genutzt werden und ihre Fangmöglichkeiten verringert werden sollten, um die Nachhaltigkeit sicherzustellen.

(4)

Der ICES hat außerdem darauf hingewiesen, dass Granatbarsch im ICES-Untergebiet VII viel zu stark befischt wird. Wissenschaftliche Untersuchungen deuten darauf hin, dass Granatbarsch auch im Untergebiet VI stark dezimiert ist, und in bestimmten Gebieten wurden besonders gefährdete Konzentrationen dieser Art festgestellt. Daher ist es angebracht, die Befischung von Granatbarsch in diesen Gebieten zu untersagen.

(5)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (2) werden die Fangmöglichkeiten für die in Anhang I der genannten Verordnung festgelegten Tiefseearten alle zwei Jahre festgesetzt. Für die Bestände von Goldlachs und Blauleng wird jedoch eine Ausnahme gemacht, da die Fangmöglichkeiten von dem Ergebnis der jährlichen Verhandlungen mit Norwegen abhängen. Die Fangmöglichkeiten für diese Bestände werden daher im Rahmen der Verordnung über die jährlichen Fangmöglichkeiten festgesetzt, die der Rat im Dezember festlegt.

(6)

Um eine effiziente Verwaltung der Quoten zu gewährleisten, sollten die besonderen Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.

(7)

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (3) ist zu bestimmen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten unter Bezugnahme auf die ICES-Gebiete gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (4), und auf die CECAF-Gebiete (Fischereiausschuss für den östlichen Mittelatlantik) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (5), festgelegt werden.

(9)

Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, namentlich der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (6), der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (7), der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (8), der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (9), der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (10), der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 sowie der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (11).

(10)

Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen, müssen diese Fischereien am 1. Januar 2009 geöffnet werden. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für die Jahre 2009 und 2010 die jährlichen Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten in Fanggebieten in Gemeinschaftsgewässern und in bestimmten Nichtgemeinschaftsgewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, sowie die besonderen Bedingungen für die Nutzung dieser Fangmöglichkeiten festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist eine „Tiefsee-Fangerlaubnis“ die Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002.

(2)   Die Abgrenzungen der ICES-Gebiete und der CECAF-Gebiete sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 festgelegten.

Artikel 3

Festsetzung der Fangmöglichkeiten

Die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft für Bestände von Tiefseearten sind im Anhang festgelegt.

Artikel 4

Aufteilung auf die Mitgliedstaaten

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach dem Anhang lässt Folgendes unberührt:

a)

Quotentausch gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b)

Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

c)

zusätzliche Anlandemengen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

d)

zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e)

Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

Artikel 5

Flexible Quotenregelung

Für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten alle Quoten im Anhang der vorliegenden Verordnung als „analytische“ Quoten.

Die Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 finden auf diese Quoten jedoch keine Anwendung.

Artikel 6

Anlandebestimmungen für Fänge und Beifänge

(1)   Fische aus Beständen, für die mit der vorliegenden Verordnung Fangmöglichkeiten festgesetzt werden, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Schiffen eines Mitgliedstaats gefangen wurden, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist. Alle Anlandungen werden auf die Quote angerechnet.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Fänge, die im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 getätigt wurden. Diese Fänge werden nicht auf die Quote angerechnet.

Artikel 7

Granatbarsch

(1)   Die Befischung von Granatbarsch ist in den folgenden Gebieten verboten:

a)

in dem von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossenen Meeresgebiet:

 

57°00′N, 11°00′W

 

57°00′N, 8°30′W

 

56°23′N, 8°30′W

 

55°00′N, 8°30′W

 

55°00′N, 11°00′W

 

57°00′N, 11°00′W

b)

in dem von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossenen Meeresgebiet:

 

55°30′N, 15°49′W

 

53°30′N, 14°11′W

 

50°30′N, 14°11′W

 

50°30′N, 15°49′W

c)

in dem von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossenen Meeresgebiet:

 

55°00′N, 13°51′W

 

55°00′N, 10°37′W

 

54°15′N, 10°37′W

 

53°30′N, 11°50′W

 

53°30′N, 13°51′W

Diese Koordinaten und die entsprechenden Loxodromen und Schiffspositionen werden nach dem WGS84-Standard bestimmt.

(2)   Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, die in die in Absatz 1 genannten Gebiete eingelaufen sind, dürfen Granatbarsch weder an Bord behalten noch umladen, und sie dürfen am Ende dieser Fangreise keinen Granatbarsch anlanden, es sei denn,

a)

alle an Bord befindlichen Fanggeräte sind während der Durchfahrt gemäß den Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgebunden und verstaut, oder

b)

die Durchschnittsgeschwindigkeit während der Durchfahrt beträgt nicht weniger als 8 Knoten.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis von den Fischereiüberwachungszentren (FÜZ) ordnungsgemäß überwacht werden; die FÜZ müssen über ein System verfügen, mit dem sie das Einlaufen der Fischereifahrzeuge in die in Absatz 1 genannten Gebiete, ihre Durchfahrt durch die in Absatz 1 definierten Gebiete und ihr Auslaufen aus diesen Gebieten feststellen und aufzeichnen können.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6.

(3)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(4)  ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1.

(5)  ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1.

(6)  ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1.

(7)  ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.

(8)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(9)  ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

(10)  ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

(11)  ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1.


ANHANG

TEIL 1

Bestimmung von Arten und Artengruppen

1.

In der Liste in Teil 2 in diesem Anhang sind die Bestände nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen aufgeführt. Angaben zu Tiefseehaien finden sich jedoch am Anfang jener Liste. Nachstehend wird eine Vergleichstabelle der gebräuchlichen Namen und der lateinischen Bezeichnungen gegeben:

Gebräuchliche Bezeichnung

Wissenschaftliche Bezeichnung

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Kaiserbarsch

Beryx spp.

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Blauleng

Molva dypterygia

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gabeldorsch

Phycis blennoides

2.

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Tiefseehaie“ folgende Haiarten:

Gebräuchliche Bezeichnung

Wissenschaftliche Bezeichnung

Katzenhai

Apristuris spp.

Rauer Dornhai

Centrophorus granulosus

Düsterer Dornhai

Centrophorus squamosus

Portugiesenhai

Centroscymnus coelolepis

Samtiger Langnasendornhai

Centroscymnus crepidater

Schwarzer Fabricius Dornhai

Centroscyllium fabricii

Schnabeldornhai

Deania calceus

Schokoladenhai

Dalatias licha

Großer Schwarzer Dornhai

Etmopterus princeps

Kleiner Schwarzer Dornhai

Etmopterus spinax

Fleckhai

Galeus melastomus

Maus-Katzenhai

Galeus murinus

Eishai

Somniosus microcephalus

TEIL 2

Jährliche Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten (in Tonnen Lebendgewicht)

Alle Angaben beziehen sich auf ICES-Untergebiete und/oder Bereiche, sofern nichts anderes angegeben ist.

Art

:

Tiefseehaie

Gebiet

:

V, VI, VII, VIII und IX (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (DWS/56789-)

Jahr

2009 (1)

2010 (2)

 

Deutschland

20

0

 

Estland

1

0

 

Irland

55

0

 

Spanien

93

0

 

Frankreich

339

0

 

Litauen

1

0

 

Polen

1

0

 

Portugal

127

0

 

Vereinigtes Königreich

187

0

 

EG

824

0

 


Art

:

Tiefseehaie

Gebiet

:

X (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (DWS/10-)

Jahr

2009 (3)

2010 (4)

 

Portugal

10

0

 

EG

10

0

 


Art

:

Tiefseehaie und Deania histricosa und Deania profondorum

Gebiet

:

XII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (DWS/12-)

Jahr

2009 (5)

2010 (6)

 

Irland

1

0

 

Spanien

17

0

 

Frankreich

6

0

 

Vereinigtes Königreich

1

0

 

EG

25

0

 


Art

:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet

:

I, II, III, IV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (BSF/1234-)

Jahr

2009

2010

 

Deutschland

4

4

 

Frankreich

4

4

 

Vereinigtes Königreich

4

4

 

EG

12

12

 


Art

:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet:

:

V, VI, VII und XII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (BSF/56712-)

Jahr

2009

2010

 

Deutschland

32

29

 

Estland

15

14

 

Irland

78

73

 

Spanien

156

145

 

Frankreich

2 189

2 036

 

Lettland

102

95

 

Litauen

1

1

 

Polen

1

1

 

Vereinigtes Königreich

156

145

 

Andere (7)

8

8 (7)

 

EG

2 738

2 547

 


Art

:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet

:

VIII, IX und X (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (BSF/8910-)

Jahr

2009

2010

 

Spanien

11

11

 

Frankreich

28

26

 

Portugal

3 561

3 311

 

EG

3 600

3 348

 


Art

:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet

:

CECAF 34.1.2. (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (BSF/C3412-)

Jahr

2009

2010

 

Portugal

4 285

4 285

 

EG

4 285

4 285

 


Art

:

Kaiserbarsch

Beryx spp.

Gebiet

:

III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (ALF/3X14-)

Jahr

2009

2010

 

Irland

10

10

 

Spanien

74

74

 

Frankreich

20

20

 

Portugal

214

214

 

Vereinigtes Königreich

10

10

 

EG

328

328

 


Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet

:

I, II, IV und Va (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (RNG/1245A-)

Jahr

2009

2010

 

Dänemark

2

2

 

Deutschland

2

2

 

Frankreich

11

11

 

Vereinigtes Königreich

2

2

 

EG

17

17

 


Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet

:

III (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (RNG/03-)

Jahr

2009

2010

 

Dänemark

804

804

 

Deutschland

5

5

 

Schweden

41

41

 

EG

850

850

 


Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet

:

Vb, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (RNG/5B67-)

Jahr

2009 (8)

2010 (8)

 

Deutschland

7

6

 

Estland

57

49

 

Irland

254

216

 

Spanien

63

54

 

Frankreich

3 222

2 738

 

Litauen

74

63

 

Polen

37

32

 

Vereinigtes Königreich

189

160

 

Andere (9)

7

6

 

EG

3 910

3 324

 


Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet

:

VIII, IX, X, XII and XIV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (RNG/8X14-)

Jahr

2009 (10)

2010 (10)

 

Deutschland

34

34

 

Irland

7

7

 

Spanien

3 734

3 734

 

Frankreich

172

172

 

Lettland

60

60

 

Litauen

7

7

 

Polen

1 168

1 168

 

Vereinigtes Königreich

15

15

 

EG

5 197

5 197

 


Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet

:

VI (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (ORY/06-)

Jahr

2009

2010

 

Irland

2

0

 

Spanien

2

0

 

Frankreich

11

0

 

Vereinigtes Königreich

2

0

 

EG

17

0

 


Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet

:

VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (ORY/07-)

Jahr

2009

2010

 

Irland

15

0

 

Spanien

0

0

 

Frankreich

50

0

 

Vereinigtes Königreich

0

0

 

Andere

0

0

 

EG

65

0

 


Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet

:

I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XII und XIV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (ORY/1CX14C)

Jahr

2009

2010

 

Irland

2

0

 

Spanien

1

0

 

Frankreich

9

0

 

Portugal

2

0

 

Vereinigtes Königreich

1

0

 

EG

15

0

 


Art

:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet

:

II, IV und V (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (BLI/245-)

Jahr

2009

2010

 

Dänemark

5

4

 

Deutschland

5

4

 

Irland

5

4

 

Frankreich

28

25

 

Vereinigtes Königreich

18

15

 

Sonstige

5

4 (11)

 

EG

66

56

 


Art

:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet

:

III (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (BLI/03-)

Jahr

2009

2010

 

Dänemark

5

4

 

Deutschland

3

3

 

Schweden

5

4

 

EG

13

11

 


Art

:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet

:

VI, VII und VIII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (SBR/678-) (12)

Jahr

2009

2010

 

Irland

7

6 (13)

 

Spanien

204

172 (13)

 

Frankreich

10

9 (13)

 

Vereinigtes Königreich

25

22 (13)

 

Sonstige

7

6 (13)  (14)

 

EG

253

215

 


Art

:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet

:

IX (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (SBR/09-) (15)

Jahr

2009

2010 (16)

 

Spanien

722

614

 

Portugal

196

166

 

EG

918

780

 


Art

:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet

:

X (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (SBR/10-)

Jahr

2009

2010

 

Spanien

10

10 (17)

 

Portugal

1 116

1 116 (17)

 

Vereinigtes Königreich

10

10 (17)

 

EG

1 136

1 136 (17)

 


Art

:

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Gebiet

:

I, II, III und IV (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (GFB/1234-)

Jahr

2009

2010

 

Deutschland

9

9

 

Frankreich

9

9

 

Vereinigtes Königreich

13

13

 

EG

31

31

 


Art

:

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Gebiet

:

V, VI und VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (GFB/567-)

Jahr

2009

2010

 

Deutschland

10

10

 

Irland

260

260

 

Spanien

588

588

 

Frankreich

356

356

 

Vereinigtes Königreich

814

814

 

EG

2 028

2 028

 


Art

:

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Gebiet

:

VIII und IX (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (GFB/89-)

Jahr

2009

2010

 

Spanien

242

242

 

Frankreich

15

15

 

Portugal

10

10

 

EG

267

267

 


Art

:

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Gebiet

:

X und XII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (GFB/1012-)

Jahr

2009

2010

 

Frankreich

9

9

 

Portugal

36

36

 

Vereinigtes Königreich

9

9

 

EG

54

54

 


(1)  Gilt nur für Beifänge. Keine gezielte Fischerei auf Tiefseehaie erlaubt.

(2)  Beifänge von bis zu 10 % der Quoten für 2009 sind erlaubt.

(3)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(4)  Beifänge von bis zu 10 % der Quoten für 2009 sind erlaubt.

(5)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(6)  Beifänge von bis zu 10 % der Quoten für 2009 sind erlaubt.

(7)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(8)  Höchstens 8 % jeder Quote dürfen in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern (Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV) gefischt werden.

(9)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(10)  Höchstens 8 % jeder Quote dürfen in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern (Gebiete Vb, VI, VII) gefischt werden.

(11)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(12)  Im Jahr 2009 ist eine Mindestanlandegröße von 30 cm (Gesamtlänge) und im Jahr 2010 eine Mindestanlandegröße von 35 cm (Gesamtlänge) einzuhalten. Im Jahr 2010 können jedoch 15 % der angelandeten Fische eine Mindestanlandegröße von mindestens 30 cm (Gesamtlänge) haben.

(13)  Bis zu 10 % der Quoten für 2010 können im Dezember 2009 ausgeschöpft werden.

(14)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(15)  Im Jahr 2009 ist eine Mindestanlandegröße von 30 cm (Gesamtlänge) und im Jahr 2010 eine Mindestanlandegröße von 35 cm (Gesamtlänge)einzuhalten. Im Jahr 2010 können jedoch 15 % der angelandeten Fische eine Mindestanlandegröße von mindestens 30 cm (Gesamtlänge) haben.

(16)  Bis zu 10 % der Quoten für 2010 können im Dezember 2009 ausgeschöpft werden.

(17)  Bis zu 10 % der Quoten für 2010 können im Dezember 2009 ausgeschöpft werden.


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