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Document 32008R1312

    Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 der Kommission vom 19. Dezember 2008 über die Festsetzung der Umrechnungssätze für die Verarbeitungsstufen von Reis sowie über die Festsetzung der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte (kodifizierte Fassung)

    ABl. L 344 vom 20.12.2008, p. 56–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/12/2023; Aufgehoben durch 32023R2835

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1312/oj

    20.12.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 344/56


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1312/2008 DER KOMMISSION

    vom 19. Dezember 2008

    über die Festsetzung der Umrechnungssätze für die Verarbeitungsstufen von Reis sowie über die Festsetzung der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte

    (kodifizierte Fassung)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 467/67 der Kommission vom 21. August 1967 über die Festsetzung der Umrechnungssätze für die Verarbeitungsstufen von Reis sowie über die Festsetzung der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

    (2)

    Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sieht vor, dass die Kommission die Umrechnungssätze, die Verar-beitungskosten und den Wert der Nebenprodukte festsetzen kann, die für die Anwendung der genannten Verordnung im Hinblick auf die Umrechnung der Werte oder Mengen, die sich auf die verschiedenen Verarbeitungsstufen von Reis (Paddy-Reis, geschälter Reis, halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis) beziehen, zu berücksichtigen sind.

    (3)

    Zu diesem Zweck ist es angebracht, die Angaben zu berücksichtigen, die in den am besten eingerichteten Industrien der Gemeinschaft festgestellt wurden.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Der Satz für die Umrechnung von geschältem Reis auf Paddy-Reis und umgekehrt beträgt:

    Geschälter Reis

    Paddy-Reis

    1

    1,25

    (2)   Der Satz für die Umrechnung von geschältem Reis auf vollständig geschliffenen Reis und umgekehrt beträgt:

     

    Geschälter Reis

    Geschliffener Reis

    Rundkornreis

    1

    0,775

    Mittel- oder langkörniger Reis

    1

    0,69

    (3)   Der Satz für die Umrechnung von vollständig geschliffenem Reis auf halbgeschliffenen Reis und umgekehrt beträgt:

     

    Geschliffener Reis

    Halbgeschliffener Reis

    Rundkornreis

    1

    1,065

    Mittel- oder langkörniger Reis

    1

    1,072

    Artikel 2

    (1)   Die Bearbeitungskosten, die bei der Umrechnung von Rohreis auf geschälten Reis zu berücksichtigen sind, betragen 47,13 EUR je Tonne Rohreis.

    (2)   Die Bearbeitungskosten, die bei der Umrechnung von geschältem auf vollständig geschliffenen Reis zu berücksichtigen sind, betragen 47,13 EUR je Tonne geschälten Reis.

    (3)   Die Bearbeitungskosten für die Umrechnung von halbgeschliffenem auf vollständig geschliffenen Reis werden nicht berücksichtigt.

    Artikel 3

    (1)   Der Wert der Nebenprodukte bei der Verarbeitung von Rohreis zu geschältem Reis wird als gleich Null angesehen.

    (2)   Der Wert der Nebenprodukte bei der Verarbeitung von geschältem zu vollständig geschliffenem Reis ist gleich:

    a)

    41,00 EUR/Tonne geschälten Rundkornreis;

    b)

    52,00 EUR/Tonne geschälten mittel- oder langkörnigen Reis.

    (3)   Der Wert der Nebenprodukte bei der Verarbeitung von halbgeschliffenem zu vollständig geschliffenem Reis ist gleich:

    a)

    12,62 EUR/Tonne halbgeschliffenen Rundkornreis;

    b)

    14,05 EUR/Tonne halbgeschliffenen mittel- oder langkörnigen Reis.

    Artikel 4

    Die Umrechnung des Wertes einer Menge geschälten Reises auf den Wert der gleichen Menge Reis einer anderen Verarbeitungsstufe erfolgt auf der Grundlage eines geschälten Reises, der 3 v. H. Bruchreis enthält. Enthält der geschälte Reis mehr als 3 v. H. Bruchreis, wird diese Umrechnung nach Berichtigung auf der Grundlage eines Wertes von 110 EUR je Tonne Bruchreis vorgenommen.

    Die Umrechnung des Wertes einer Menge halbgeschliffenen Reises oder vollständig geschliffenen Reises auf den Wert der gleichen Menge Reis einer anderen Verarbeitungsstufe erfolgt auf der Grundlage eines halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reises ohne Bruchreis. Enthält der halbgeschliffene oder vollständig geschliffene Reis Bruchreis, wird diese Umrechnung nach Berichtigung auf der Grundlage eines Wertes von 150 EUR je Tonne Bruchreis vorgenommen.

    Die in den vorstehenden Absätzen aufgeführten Berichtigungen werden nicht vorgenommen, wenn die Preise für geschälten Reis und die Preise für halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis, die für die Festsetzung der Abschöpfungen und Ausfuhrerstattungen berücksichtigt werden, niedriger sind als

    110 EUR/Tonne geschälten Reis,

    150 EUR/Tonne halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis.

    Artikel 5

    (1)   Die Umrechnung des Wertes einer Menge geschälten Reises auf den Wert der gleichen Menge Paddy-Reis erfolgt:

    indem der umzurechnende Wert durch den in Artikel 1 Absatz 1 für Paddy-Reis genannten Satz dividiert und

    der sich daraus ergebende Betrag um die in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten Bearbeitungskosten vermindert wird.

    Die Umrechnung des Wertes einer Menge Paddy-Reises auf den Wert der gleichen Menge geschälten Reis erfolgt:

    indem der umzurechnende Wert um die in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten Bearbeitungskosten erhöht und

    der sich daraus ergebende Betrag mit dem in Artikel 1 Absatz 1 für Paddy-Reis festgesetzten Satz multipliziert wird.

    (2)   Die Umrechnung des Wertes einer Menge geschälten Reises auf den Wert der gleichen Menge vollständig geschliffenen Reis erfolgt:

    indem der umzurechnende Wert um die in Artikel 2 Absatz 2 festgesetzten Bearbeitungskosten erhöht,

    um den in Artikel 3 Absatz 2 festgesetzten Wert der Nebenprodukte vermindert und

    der sich daraus ergebende Betrag durch den in Artikel 1 Absatz 2 für vollständig geschliffenen Reis festgesetzten Satz dividiert wird.

    Die Umrechnung des Wertes einer Menge vollständig geschliffenen Reises auf den Wert der gleichen Menge geschälten Reis erfolgt:

    indem der umzurechnende Wert mit dem für vollständig geschliffenen Reis in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten Satz multipliziert,

    der sich daraus ergebende Betrag um die in Artikel 2 Absatz 2 festgesetzten Bearbeitungskosten vermindert und

    um den in Artikel 3 Absatz 2 festgesetzten Wert der Nebenprodukte erhöht wird.

    (3)   Die Umrechnung des Wertes einer Menge vollständig geschliffenen Reises auf den Wert der gleichen Menge halbgeschliffenen Reis erfolgt:

    indem der umzurechnende Wert durch den für halbgeschliffenen Reis in Artikel 1 Absatz 3 festgesetzten Satz dividiert und

    der sich daraus ergebende Betrag um den in Artikel 3 Absatz 3 festgesetzten Wert der Nebenerzeugnisse erhöht wird.

    Die Umrechnung des Wertes einer Menge halbgeschliffenen Reises auf den Wert der gleichen Menge vollständig geschliffenen Reis erfolgt:

    indem der umzurechnende Wert um den in Artikel 3 Absatz 3 festgesetzten Wert der Nebenerzeugnisse vermindert und

    der sich daraus ergebende Betrag mit dem für halbgeschliffenen Reis der betreffenden Gruppe in Artikel 1 Absatz 3 festgesetzten Satz multipliziert wird.

    Artikel 6

    (1)   Die Umrechnung einer Menge geschälten Reises auf eine entsprechende Menge Paddy-Reis oder vollständig geschliffenen Reis erfolgt je nachdem durch Multiplizierung der umzurechnenden Menge mit dem für Paddy-Reis in Artikel 1 Absatz 1 festgesetzten Satz oder mit dem für vollständig geschliffenen Reis in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten Satz.

    Die Umrechnung einer Menge Paddy-Reises oder vollständig geschliffenen Reises auf eine entsprechende Menge geschälten Reis erfolgt, indem die umzurechnende Menge entweder durch den für Paddy-Reis in Artikel 1 Absatz 1 festgesetzten Satz oder durch den für vollständig geschliffenen Reis in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten Satz dividiert wird.

    (2)   Die Umrechnung einer Menge vollständig geschliffenen Reises auf eine entsprechende Menge halbgeschliffenen Reis erfolgt durch Multiplizierung der umzurechnenden Menge mit dem für halbgeschliffenen Reis in Artikel 1 Absatz 3 festgesetzten Satz.

    Die Umrechnung einer Menge halbgeschliffenen Reises auf eine entsprechende Menge geschliffenen Reis erfolgt durch Division der umzurechnenden Menge durch den für halbgeschliffenen Reis in Artikel 1 Absatz 3 festgesetzten Satz.

    Artikel 7

    Die Verordnung (EWG) Nr. 467/67 wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Dezember 2008

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. 204 vom 24.8.1967, S. 1.

    (3)  Siehe Anhang I.


    ANHANG I

    Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

    Verordnung Nr. 467/67/EWG der Kommission

    (ABl. 204 vom 24.8.1967, S. 1)

     

    Verordnung (EWG) Nr. 1608/71 der Kommission

    (ABl. L 168 vom 27.7.1971, S. 17)

     

    Verordnung (EWG) Nr. 1499/72 der Kommission

    (ABl. L 158 vom 14.7.1972, S. 22)

     

    Verordnung (EWG) Nr. 1808/74 der Kommission

    (ABl. L 188 vom 12.7.1974, S. 34)

     

    Verordnung (EWG) Nr. 1484/75 der Kommission

    (ABl. L 150 vom 11.6.1975, S. 7)

     

    Verordnung (EWG) Nr. 1572/77 der Kommission

    (ABl. L 174 vom 14.7.1977, S. 26)

     

    Verordnung (EWG) Nr. 1771/79 der Kommission

    (ABl. L 203 vom 11.8.1979, S. 6)

     

    Verordnung (EWG) Nr. 2119/80 der Kommission

    (ABl. L 206 vom 8.8.1980, S. 20)

     

    Verordnung (EWG) Nr. 2120/81 der Kommission

    (ABl. L 208 vom 28.7.1981, S. 7)

     

    Verordnung (EWG) Nr. 1871/82 der Kommission

    (ABl. L 206 vom 14.7.1982, S. 15)

     

    Verordnung (EWG) Nr. 1998/83 der Kommission

    (ABl. L 196 vom 20.7.1983, S. 16)

     

    Verordnung (EWG) Nr. 1548/84 der Kommission

    (ABl. L 148 vom 5.6.1984, S. 16)

     

    Verordnung (EWG) Nr. 2249/85 der Kommission

    (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 13)

     

    Verordnung (EWG) Nr. 2325/88 der Kommission

    (ABl. L 202 vom 27.7.1988, S. 41)

    Nur Artikel 1


    ANHANG II

    Entsprechungstabelle

    Verordnung Nr. 467/67/EWG

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 bis 4

    Artikel 1 bis 4

    Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b

    Artikel 5 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

    Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b

    Artikel 5 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

    Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b

    Artikel 5 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2

    Artikel 6

    Artikel 6

    Artikel 7

    Artikel 7

    Artikel 8

    Anhang I

    Anhang II


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