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Document 32008R1221

    Verordnung (EG) Nr. 1221/2008 der Kommission vom 5. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse hinsichtlich der Vermarktungsnormen

    ABl. L 336 vom 13.12.2008, p. 1–80 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/06/2011; Aufgehoben durch 32011R0543

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1221/oj

    13.12.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 336/1


    VERORDNUNG (EG) NR. 1221/2008 DER KOMMISSION

    vom 5. Dezember 2008

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse hinsichtlich der Vermarktungsnormen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 361/2008 des Rates (2) sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates (3), die besondere Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor enthält, ab dem 1. Juli 2008 in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einbezogen worden, ohne die zugrunde liegenden politischen Entscheidungen in Frage zu stellen. Den vorgenannten Bestimmungen zufolge dürfen die Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und das Ursprungsland angegeben ist. Im Interesse der Harmonisierung der Durchführung dieser Bestimmung empfiehlt es sich, diese Merkmale zu definieren, indem eine allgemeine Vermarktungsnorm für alles frische Obst und Gemüse festgelegt wird.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission (4) enthält derzeit keine speziellen Vermarktungsnormen für einzelne Erzeugnisse; stattdessen sind diese Normen derzeit in einer Reihe bestehender Verordnungen enthalten, die gemäß Artikel 203a Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 weiterhin gelten. In dem Bemühen um Klarheit empfiehlt es sich, alle in Artikel 113 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten speziellen Vermarktungsnormen in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 zusammenzufassen.

    (3)

    Aufgrund der gemachten Erfahrungen und in dem Bemühen um Vereinfachung ist es auch angebracht, die Liste der Erzeugnisse, für die spezielle Vermarktungsnormen gelten, so zu straffen, dass nur diejenigen Erzeugnisse darin erfasst sind, für die aufgrund einer Beurteilung ihrer Bedeutung eine Norm erforderlich ist, wobei insbesondere berücksichtigt wird, welche Erzeugnisse nach Maßgabe der Comext-Datenbank für inner- und außergemeinschaftlichen Handel am meisten gehandelt werden.

    (4)

    Sind spezielle Vermarktungsnormen für einzelne Erzeugnisse festzulegen, so sollten diese Normen — um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden — denjenigen entsprechen, die von der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) festgelegt worden sind. Aus demselben Grund sollten andere Erzeugnisse als der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechend gelten, wenn der Besitzer nachweisen kann, dass sie den geltenden vorgenannten Normen entsprechen.

    (5)

    Auch die Ausnahmen und Befreiungen von diesen Normen sind entsprechend zu ändern. Insbesondere ist die Bezugnahme auf Mindestqualitätskriterien bei zur industriellen Verarbeitung bestimmten Erzeugnissen zu streichen, da sich diese Kriterien auf Beihilferegelungen beziehen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 abgeschafft worden sind. Da sich bestimmte Obst- und Gemüsearten auf natürliche Weise weiterentwickeln und verderblich sind, sollte es zulässig sein, dass sie einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad aufweisen, soweit sie nicht der Klasse Extra angehören. Bestimmte Erzeugnisse, die beim Verkauf normalerweise nicht ganz sind, sind von der allgemeinen Vermarktungsnorm auszunehmen, die dies normalerweise vorschreibt.

    (6)

    Um Betrug und die Irreführung der Verbraucher zu vermeiden, sollten die von den Vermarktungsnormen vorgegebenen Angaben dem Verbraucher vor dem Kauf verfügbar sein. Dies gilt insbesondere für den Fernabsatz, bei dem die Erfahrung gezeigt hat, dass Betrugsrisiken bestehen und der durch die Normen gewährte Verbraucherschutz möglicherweise umgangen wird.

    (7)

    Um zu gewährleisten, dass Kontrollen ordnungsgemäß und wirksam durchgeführt werden, sollten die nicht für die Verbraucher bestimmten Rechnungen und Begleitpapiere bestimmte Basisinformationen auf der Grundlage der Vermarktungsnormen enthalten.

    (8)

    Die Bestimmungen über Obst- und Gemüsemischungen sind zu vereinfachen, wobei der Verbraucher jedoch weiterhin ausreichend zu schützen ist. Der Anwendungsbereich der Bestimmungen ist auf Verpackungen von bis zu 5 kg auszudehnen, um die Markttendenz widerzuspiegeln, größere Packstücke zu verkaufen als früher.

    (9)

    Die Vorschriften von Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 betreffend die Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen sollten vereinfacht werden, ohne ihren Anwendungsbereich einzuschränken, um die Konformität auf einer angemessenen Stufe zu gewährleisten. Dabei sollte Artikel 113a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 berücksichtigt werden, demzufolge die Mitgliedstaaten in den Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse selektiv auf der Grundlage einer Risikoanalyse prüfen, ob die betreffenden Erzeugnisse die jeweiligen Vermarktungsnormen erfüllen, und die Kontrollen schwerpunktmäßig auf der Stufe vor dem Abtransport aus den Anbaugebieten bei der Verpackung oder der Verladung der Ware erfolgen. Bei Erzeugnissen aus Drittländern werden die Kontrollen vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durchgeführt. Insbesondere sollte die Rolle der Risikoanalyse bei der Auswahl der Erzeugnisse für die Kontrollen verstärkt werden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Definition des „Händlers“ ausgedehnt und viel detaillierter gestaltet werden sollte, um zu gewährleisten, dass alle an der Vermarktungskette Beteiligten erfasst sind, und um die Rechtssicherheit zu gewährleisten.

    (10)

    Die folgenden Verordnungen der Kommission sind daher aufzuheben:

    Verordnung (EWG) Nr. 1292/81 der Kommission vom 12. Mai 1981 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Lauch, Auberginen und Zucchini (5);

    Verordnung (EWG) Nr. 2213/83 der Kommission vom 28. Juli 1983 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Zwiebeln und Chicorée (6)

    Verordnung (EWG) Nr. 1591/87 der Kommission vom 5. Juni 1987 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Kopfkohl, Rosenkohl, Bleichsellerie, Spinat und Pflaumen (7);

    Verordnung (EWG) Nr. 1677/88 der Kommission vom 15. Juni 1988 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Gurken (8);

    Verordnung (EG) Nr. 831/97 der Kommission vom 7. Mai 1997 zur Festsetzung der Vermarktungsnormen für Avocados (9);

    Verordnung (EG) Nr. 2288/97 der Kommission vom 18. November 1997 zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für Knoblauch (10);

    Verordnung (EG) Nr. 963/98 der Kommission vom 7. Mai 1998 zur Festlegung der Vermarktungsnormen für Blumenkohl/Karfiol und Artischocken (11);

    Verordnung (EG) Nr. 730/1999 der Kommission vom 7. April 1999 zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für Möhren/Karotten (12);

    Verordnung (EG) Nr. 1168/1999 der Kommission vom 3. Juni 1999 zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für Pflaumen (13);

    Verordnung (EG) Nr. 1455/1999 der Kommission vom 1. Juli 1999 zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für Gemüsepaprika (14);

    Verordnung (EG) Nr. 2377/1999 der Kommission vom 9. November 1999 zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für Spargel (15);

    Verordnung (EG) Nr. 2561/1999 der Kommission vom 3. Dezember 1999 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Erbsen (16);

    Verordnung (EG) Nr. 2789/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für Tafeltrauben (17);

    Verordnung (EG) Nr. 790/2000 der Kommission vom 14. April 2000 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Tomaten/Paradeiser (18);

    Verordnung (EG) Nr. 851/2000 der Kommission vom 27. April 2000 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Aprikosen/Marillen (19);

    Verordnung (EG) Nr. 175/2001 der Kommission vom 26. Januar 2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Walnüsse in der Schale (20);

    Verordnung (EG) Nr. 912/2001 der Kommission vom 10. Mai 2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Bohnen/Fisolen (21);

    Verordnung (EG) Nr. 1508/2001 der Kommission vom 24. Juli 2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Zwiebeln und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2213/83 (22);

    Verordnung (EG) Nr. 1543/2001 der Kommission vom 27. Juli 2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Salate, krause Endivie und Eskariol (23);

    Verordnung (EG) Nr. 1615/2001 der Kommission vom 7. August 2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Melonen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1093/97 (24);

    Verordnung (EG) Nr. 1799/2001 der Kommission vom 12. September 2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Zitrusfrüchte (25);

    Verordnung (EG) Nr. 2396/2001 der Kommission vom 7. Dezember 2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Porree/Lauch (26);

    Verordnung (EG) Nr. 843/2002 der Kommission vom 21. Mai 2002 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Erdbeeren und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 899/87 (27);

    Verordnung (EG) Nr. 1284/2002 der Kommission vom 15. Juli 2002 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Haselnüsse in der Schale (28);

    Verordnung (EG) Nr. 1466/2003 der Kommission vom 19. August 2003 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Artischocken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 963/98 (29);

    Verordnung (EG) Nr. 1757/2003 der Kommission vom 3. Oktober 2003 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Zucchini und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1292/81 (30);

    Verordnung (EG) Nr. 85/2004 der Kommission vom 15. Januar 2004 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Äpfel (31);

    Verordnung (EG) Nr. 86/2004 der Kommission vom 15. Januar 2004 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Birnen (32);

    Verordnung (EG) Nr. 214/2004 der Kommission vom 6. Februar 2004 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Kirschen (33);

    Verordnung (EG) Nr. 1673/2004 der Kommission vom 24. September 2004 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Kiwis (34);

    Verordnung (EG) Nr. 1861/2004 der Kommission vom 26. Oktober 2004 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Pfirsiche und Nektarinen (35);

    Verordnung (EG) Nr. 1862/2004 der Kommission vom 26. Oktober 2004 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Wassermelonen (36);

    Verordnung (EG) Nr. 1863/2004 der Kommission vom 26. Oktober 2004 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Kulturchampignons (37);

    Verordnung (EG) Nr. 634/2006 der Kommission vom 25. April 2006 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Kopfkohl und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1591/87 (38).

    (11)

    Damit sich die Mitgliedstaaten und die Händler auf die mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen vorbereiten können, sollte sie ab dem 1. Juli 2009 gelten. Es sind angemessene Übergangsmaßnahmen vorzusehen, damit die Muster und Konformitätsbescheinigungen, die den bisher geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 entsprechen, bis zur Erschöpfung der Bestände weiterhin verwendet werden dürfen, und die den zugelassenen Händlern gewährten Zulassungen weiterhin gelten.

    (12)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

    (13)

    Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007

    Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 wird wie folgt geändert:

    (1)

    In Titel II Kapitel I wird vor Artikel 3 folgender Artikel 2a eingefügt:

    „Artikel 2a

    Vermarktungsnormen; Besitzer

    1.   Die Anforderungen von Artikel 113a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten als die allgemeine Vermarktungsnorm. Die Einzelheiten der allgemeinen Vermarktungsnorm sind in Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

    Obst und Gemüse, für das keine spezielle Vermarktungsnorm gilt, muss der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen. Kann der Besitzer jedoch nachweisen, dass das Erzeugnis einer von der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) festgelegten Norm entspricht, so gilt es als der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechend.

    2.   Die speziellen Vermarktungsnormen gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind für folgende Erzeugnisse in Anhang I Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführt:

    (a)

    Äpfel,

    (b)

    Zitrusfrüchte,

    (c)

    Kiwis,

    (d)

    Salate, krause Endivie und Eskariol,

    (e)

    Pfirsiche und Nektarinen,

    (f)

    Birnen,

    (g)

    Erdbeeren,

    (h)

    Gemüsepaprika,

    (i)

    Tafeltrauben,

    (j)

    Tomaten/Paradeiser.

    3.   Der Besitzer im Sinne von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist jede natürliche oder juristische Person, die im konkreten Besitz der betreffenden Erzeugnisse ist.“

    (2)

    Artikel 3 wird wie folgt geändert:

    (a)

    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    (i)

    Der einleitende Satz und Buchstabe a erhalten folgende Fassung:

    „Abweichend von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die folgenden Erzeugnisse von der Verpflichtung zur Einhaltung der Vermarktungsnormen ausgenommen:

    (a)

    sofern sie deutlich die Angabe ‚zur Verarbeitung bestimmt‘ oder ‚zur Tierfütterung bestimmt‘ oder eine synonyme Angabe tragen, Erzeugnisse, die

    (i)

    zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind oder

    (ii)

    zur Tierfütterung oder einem nicht der Ernährung dienenden Zweck bestimmt sind“.

    (ii)

    Folgender Buchstabe wird angefügt:

    „(d)

    Erzeugnisse, die so geschnitten oder zerlegt wurden, dass sie ‚verzehrfertig‘ oder ‚küchenfertig vorbereitet‘ sind.“

    (b)

    In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

    „Abweichend von Artikel 113a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die folgenden Erzeugnisse von der Verpflichtung zur Erfüllung der Vermarktungsnormen in einem bestimmten Produktionsgebiet ausgenommen:“

    (c)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „3.   Abweichend von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 steht es den Mitgliedstaaten frei, Erzeugnisse, die dem Verbraucher im Einzelhandel für den persönlichen Bedarf angeboten werden, die die Angabe ‚zur Verarbeitung bestimmt‘ oder eine synonyme Angabe tragen und für eine andere Verarbeitung als gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bestimmt sind, von der Verpflichtung zur Erfüllung der speziellen Vermarktungsnormen zu befreien.“

    (d)

    Folgende Absätze 3a und 3b werden eingefügt:

    „3a.   Abweichend von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der besonderen Vermarktungsnormen darf frisches Obst und Gemüse, das nicht der Klasse Extra angehört, auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad sowie geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse aufweisen.

    3b.   Abweichend von Artikel 113a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die folgenden Erzeugnisse von der Verpflichtung zur Erfüllung der allgemeinen Vermarktungsnorm ausgenommen:

    (a)

    andere Pilze als Zuchtpilze des KN-Codes 0709 59,

    (b)

    Kapern des KN-Codes 0709 90 40,

    (c)

    bittere Mandeln des KN-Codes 0802 11 10,

    (d)

    Mandeln ohne Schale des KN-Codes 0802 12,

    (e)

    Haselnüsse ohne Schale des KN-Codes 0802 22,

    (f)

    Walnüsse ohne Schale des KN-Codes 0802 32,

    (g)

    Pinienkerne des KN-Codes 0802 90 50 und

    (h)

    Safran des KN-Codes 0910 20.“

    (3)

    Artikel 4 wird wie folgt geändert:

    (a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.   Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben müssen auf einer Seite der Verpackung deutlich sichtbar und lesbar entweder unverwischbar aufgedruckt oder auf einem Etikett angebracht sein, das Bestandteil des Packstücks ist oder haltbar am Packstück befestigt ist.“

    (b)

    Folgende Absätze werden angefügt:

    „3.   Im Falle von Vertragsabschlüssen im Fernabsatz im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (39) erfordert die Einhaltung der Vertragsnormen, dass die Kennzeichnungsangaben vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sind.

    4.   Die Rechnungen und Begleitpapiere, ausgenommen Quittungen für den Verbraucher, müssen Name und Ursprungsland der Erzeugnisse sowie gegebenenfalls die Klasse, die Sorte oder den Handelstyp (nach den jeweiligen Anforderungen der speziellen Vermarktungsnorm) bzw. die Angabe enthalten, dass das Erzeugnis zur Verarbeitung bestimmt ist.

    (4)

    Die Artikel 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

    ‚Artikel 5

    Kennzeichnungsangaben auf der Einzelhandelsstufe

    Im Einzelhandel müssen die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben leserlich und deutlich sichtbar sein. Die Erzeugnisse können zum Verkauf angeboten werden, sofern der Einzelhändler die Kennzeichnungsangaben betreffend das Ursprungsland und gegebenenfalls die Klasse und die Sorte oder den Handelstyp deutlich sichtbar, zusammenhängend und leserlich in einer Weise anzeigt, die den Verbraucher nicht irreführt.

    Für gemäß der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (40) vorverpackt angebotene Erzeugnisse ist neben allen anderen in den Vermarktungsnormen vorgegebenen Angaben das Nettogewicht auszuweisen. Für Erzeugnisse, die gewöhnlich nach Stück verkauft werden, gilt die Verpflichtung zur Angabe des Nettogewichts jedoch nicht, wenn die Stücke von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen sind oder, falls dies nicht der Fall ist, die Anzahl der Stücke auf dem Etikett angegeben ist.

    Artikel 6

    Mischungen

    1.   Die Vermarktung von Verkaufspackungen von frischem Obst und Gemüse mit einem Nettogewicht von bis zu fünf Kilogramm, die Mischungen aus frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten enthalten, ist zulässig, sofern

    (a)

    die Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Qualität homogen sind und jedes betreffende Erzeugnis der jeweiligen Vermarktungsnorm oder, wenn es für ein bestimmtes Erzeugnis keine spezielle Vermarktungsnorm gibt, der allgemeinen Vermarktungsnorm entspricht,

    (b)

    die Packung mit einer geeigneten Kennzeichnung gemäß diesem Kapitel versehen ist und

    (c)

    auszuschließen ist, dass die Käufer durch die Mischung irregeführt werden.

    2.   Die Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe a gelten nicht für in einer Mischung enthaltene Erzeugnisse, bei denen es sich nicht um Erzeugnisse des Obst- und Gemüsesektors gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 handelt.

    3.   Stammt das in einer Mischung enthaltene Obst und Gemüse aus mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland, so können die vollständigen Namen der Ursprungsländer je nach Fall durch eine der folgenden Angaben ersetzt werden:

    (a)

    ‚Mischung von EG-Obst und -Gemüse‘,

    (b)

    ‚Mischung von Nicht-EG-Obst und -Gemüse‘,

    (c)

    Mischung von EG- und Nicht-EG-Obst und -Gemüse“.

    (5)

    Artikel 7 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 7

    Geltungsbereich

    Dieses Kapitel enthält Vorschriften für die Konformitätskontrollen, d. h. die Kontrollen, die gemäß diesem Kapitel bei Obst und Gemüse auf allen Vermarktungsstufen durchgeführt werden, um festzustellen, ob die Erzeugnisse den Vermarktungsnormen und anderen Bestimmungen dieses Titels sowie der Artikel 113 und 113a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entsprechen.“

    (6)

    Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    (a)

    Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „(b)

    die für die Anwendung von Artikel 113a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zuständige(n) Kontrollstelle bzw. -stellen, nachstehend ‚die Kontrollstellen‘ genannt.“

    (b)

    Folgender Unterabsatz wird angefügt:

    „Bei den in Unterabsatz 1 genannten koordinierenden Behörden und Kontrollstellen kann es sich um öffentliche oder private Einrichtungen handeln. In jedem Fall sind jedoch die Mitgliedstaaten für sie verantwortlich.“

    (7)

    Artikel 9 wird wie folgt geändert:

    (a)

    Absatz 1 Unterabsatz 2 wird durch folgende Unterabsätze ersetzt:

    „Die Mitgliedstaaten können für diesen Zweck jegliche andere bereits für andere Zwecke erstellte Datenbank nutzen.

    Ein ‚Händler‘ ist jede natürliche oder juristische Person, die

    (a)

    Obst und Gemüse, das einer Vermarktungsnorm unterliegt, besitzt, um es

    (i)

    feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten,

    (ii)

    zu verkaufen oder

    (iii)

    anderweitig in den Verkehr zu bringen oder

    (b)

    eine der unter Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Tätigkeiten tatsächlich bei Vermarktungsnormen unterliegendem Obst und Gemüse durchführt.

    Die in Unterabsatz 3 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Tätigkeiten umfassen

    (a)

    den Fernabsatz über das Internet oder auf andere Weise,

    (b)

    solche Tätigkeiten, die von der natürlichen oder juristischen Person für sich selber oder im Namen einer dritten Partei durchgeführt werden, und

    (c)

    solche Tätigkeiten, die in der Gemeinschaft und/oder durch die Ausfuhr nach Drittländern und/oder Einfuhr aus Drittländern durchgeführt werden.“

    (b)

    Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „(b)

    die natürlichen oder juristischen Personen, deren Tätigkeiten im Sektor Obst und Gemüse sich entweder auf die Beförderung der Waren oder den Verkauf im Einzelhandel beschränken.“

    (c)

    Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

    „3.   Besteht die Datenbank aus mehreren getrennten Teilen, so überzeugt sich die koordinierende Behörde von der Einheitlichkeit der Datenbank und ihrer verschiedenen Teile sowie ihrer Aktualisierung. Diese Aktualisierung wird insbesondere auf der Grundlage der Informationen vorgenommen, die bei den Konformitätskontrollen gesammelt werden.

    4.   Diese Datenbank enthält für jeden Händler die Registriernummer, Name, Anschrift, die erforderlichen Angaben für die Einstufung in eine der Risikokategorien gemäß Artikel 10 Absatz 2, insbesondere seinen Platz in der Vermarktungskette, eine Angabe über die Bedeutung des Unternehmens, Angaben über die bei den vorhergehenden Kontrollen bei jedem Händler getroffenen Feststellungen sowie jede andere Information, die für die Kontrolle als notwendig erachtet wird, wie das Vorhandensein eines Qualitätssicherungssystems oder Eigenkontrollsystems im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vermarktungsnormen. Die Aktualisierung wird insbesondere auf der Grundlage der Informationen vorgenommen, die bei den Konformitätskontrollen gesammelt werden.“

    (8)

    Titel II Kapitel II Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

    Abschnitt 2

    Von den Mitgliedstaaten durchgeführte Konformitätskontrollen

    Artikel 10

    Konformitätskontrolle

    1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass selektiv, auf Grundlage einer Risikoanalyse und mit angemessener Häufigkeit Konformitätskontrollen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Vermarktungsnormen und anderen Bestimmungen dieses Titels sowie der Artikel 113 und 113a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 angemessen eingehalten werden.

    Die Kriterien zur Beurteilung des Risikos umfassen das Vorhandensein einer Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 12a, die von einem Drittland ausgestellt wurde, dessen Konformitätskontrollen gemäß Artikel 13 anerkannt wurden. Das Vorhandensein einer solchen Bescheinigung gilt als Faktor zur Verringerung des Risikos der Nichtkonformität.

    Die Kriterien zur Beurteilung des Risikos können auch Folgendes umfassen:

    (a)

    die Art des Erzeugnisses, den Erzeugungszeitraum, den Preis des Erzeugnisses, die Witterungsbedingungen, die Verpackungs- und Behandlungsvorgänge, die Lagerbedingungen, das Ursprungsland, das Transportmittel oder den Umfang der Partie;

    (b)

    die Größe der Händlerunternehmen, ihren Platz in der Vermarktungskette, Menge bzw. Wert der von ihnen vermarkteten Erzeugnisse, ihre Erzeugnispalette, das Liefergebiet oder die Art des Unternehmens (Lagerung, Sortieren, Verpacken, Verkauf usw.);

    (c)

    Feststellungen bei vorangegangenen Kontrollen, einschließlich der Anzahl und Art der aufgedeckten Mängel, der marktüblichen Qualität der vermarkteten Erzeugnisse, des Niveaus der verwendeten technischen Ausrüstung;

    (d)

    die Verlässlichkeit der Qualitätssicherungssysteme oder Eigenkontrollsysteme der Händler im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vermarktungsnormen;

    (e)

    den Ort, an dem die Kontrolle durchgeführt wird, insbesondere, ob es sich um die Eingangszollstelle für das Gebiet der Gemeinschaft oder den Ort handelt, an dem die Erzeugnisse verpackt oder verladen werden;

    (f)

    jede andere Information, die auf ein Risiko der Nichtkonformität hinweisen könnte.

    2.   Die Risikoanalyse gründet sich auf die Angaben in der Datenbank der Händler gemäß Artikel 9 und führt zur Einstufung der Händler in Risikokategorien.

    Die Mitgliedstaaten legen Folgendes im Voraus fest:

    (a)

    die Kriterien für die Beurteilung des Risikos der Nichtkonformität der Partien;

    (b)

    auf der Grundlage einer Risikoanalyse für jede Risikokategorie den Mindestanteil der Händler oder Partien und/oder Mengen, die einer Konformitätskontrolle unterzogen werden.

    Auf der Grundlage einer Risikoanalyse können die Mitgliedstaaten beschließen, bei Erzeugnissen, die keiner speziellen Vermarktungsnorm unterliegen, keine selektiven Kontrollen durchzuführen.

    3.   Lassen die Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten erkennen, so erhöhen die Mitgliedstaaten die Häufigkeit der Kontrollen bei den betreffenden Händlern, Erzeugnissen, Ursprüngen oder anderen Parametern.

    4.   Die Händler teilen den Kontrollstellen die Informationen mit, die diese für die Organisation und Durchführung der Konformitätskontrollen als notwendig erachten.

    Artikel 11

    Zugelassene Händler

    1.   Die Mitgliedstaaten können genehmigen, dass Händler, die in der niedrigsten Risikostufe eingeteilt sind und ausreichende Garantien für die Einhaltung der Vermarktungsnormen bieten, jedes Packstück auf Versandstufe nach dem Muster in Anhang II etikettieren und/oder die Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 12a unterzeichnen.

    2.   Die Genehmigung wird für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr erteilt.

    3.   Händler, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen können, müssen

    (a)

    über Kontrollpersonal verfügen, das eine vom Mitgliedstaat anerkannte Ausbildung erhalten hat,

    (b)

    über angemessene Ausrüstungen für die Aufbereitung und Verpackung der Erzeugnisse verfügen,

    (c)

    sich verpflichten, die von ihnen versandten Waren einer Konformitätskontrolle zu unterziehen, und ein Register führen, in dem alle von ihnen vorgenommenen Kontrollen aufgezeichnet sind.

    4.   Erfüllt ein zugelassener Händler die Genehmigungsbedingungen nicht mehr, so widerruft der Mitgliedstaat die Genehmigung.

    5.   Unbeschadet von Absatz 1 können zugelassene Händler Musteretiketten, die dieser Verordnung am 30. Juni 2009 entsprachen, bis zur Erschöpfung der Bestände verwenden.

    Händlern vor dem 1. Juli 2009 erteilte Genehmigungen gelten weiterhin für den Zeitraum, für den sie erteilt wurden.

    Artikel 12

    Annahme von Anmeldungen durch die Zollbehörde

    1.   Die Zollbehörde darf die Ausfuhranmeldungen und/oder Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für die speziellen Vermarktungsnormen unterliegenden Erzeugnisse nur annehmen, wenn

    (a)

    die Waren von einer Konformitätsbescheinigung begleitet werden oder

    (b)

    die zuständige Kontrollstelle der Zollbehörde mitgeteilt hat, dass für die betreffenden Partien eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt worden ist, oder

    (c)

    die zuständige Kontrollstelle der Zollbehörde mitgeteilt hat, dass sie keine Konformitätsbescheinigung für die betreffenden Partien ausgestellt hat, weil sie aufgrund der Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 1 nicht kontrolliert werden müssen.

    Dies gilt unbeschadet etwaiger Konformitätskontrollen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10.

    2.   Absatz 1 gilt auch für Erzeugnisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm gemäß Anhang I unterliegen und in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannte Erzeugnisse, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies aufgrund der Risikoanalyse gemäß Artikel 10 Absatz 1 für notwendig erachtet.

    Artikel 12a

    Konformitätsbescheinigungen

    1.   Eine zuständige Behörde kann Bescheinigungen erteilen, um zu bestätigen, dass die betreffenden Erzeugnisse der jeweiligen Vermarktungsnorm entsprechen. Die von den zuständigen Behörden zu verwendende Bescheinigung ist in Anhang III aufgeführt.

    Die in Artikel 13 Absatz 4 genannten Drittländer können stattdessen ihre eigene Bescheinigung verwenden, sofern sie nach Ansicht der Kommission zumindest der Gemeinschaftsbescheinigung gleichwertige Angaben enthält. Die Kommission macht Muster solcher Drittlandsbescheinigungen mit geeigneten Mitteln zugänglich.

    2.   Diese Bescheinigungen können entweder auf Papier mit der Originalunterschrift oder in geprüfter elektronischer Form mit elektronischer Unterschrift erteilt werden.

    3.   Jede Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde mit einem Stempel versehen und von der/den dazu ermächtigten Person(en) unterzeichnet.

    4.   Die Bescheinigung ist mindestens in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft auszufüllen.

    5.   Jede Bescheinigung trägt zur Kennzeichnung eine laufende Nummer und die zuständige Behörde bewahrt eine Abschrift von jeder erteilten Bescheinigung auf.

    6.   Unbeschadet von Absatz 1 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten Konformitätsbescheinigungen, die dieser Verordnung am 30. Juni 2009 entsprachen, bis zur Erschöpfung der Bestände verwenden.“

    (9)

    Artikel 13 wird wie folgt geändert:

    (a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.   Die Kommission kann auf Antrag eines Drittlands und nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 die Tätigkeiten im Rahmen der Konformitätskontrolle, die dieses Drittland vor der Einfuhr in die Gemeinschaft durchführt, anerkennen.“

    (b)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „4.   Die Liste der Länder, deren Konformitätskontrollen gemäß diesem Artikel anerkannt wurden, und die betreffenden Erzeugnisse sind in Anhang IV aufgeführt.

    Die Kommission macht Einzelheiten der betreffenden amtlichen Behörden und Kontrollstellen mit geeigneten Mitteln zugänglich.“

    (10)

    Artikel 14 wird gestrichen.

    (11)

    Artikel 15 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 15

    Aussetzung der Anerkennung

    Die Kommission kann die Anerkennung aussetzen, wenn in einer bedeutenden Anzahl von Partien und/oder Mengen festgestellt wird, dass die Waren nicht mit den Angaben in den von den Drittland-Kontrolldiensten erteilten Konformitätsbescheinigungen übereinstimmen.“

    (12)

    Die Artikel 16, 17 und 18 werden gestrichen.

    (13)

    Titel II Kapitel II Abschnitt 4 wird gestrichen.

    (14)

    Artikel 20 wird wie folgt geändert:

    (a)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „2.   Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Waren den Vermarktungsnormen entsprechen, so kann die Kontrollstelle die Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang III ausstellen.“

    (b)

    Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Gibt eine Kontrollstelle dem Wunsch eines Händlers statt, die Ware in einem anderen Mitgliedstaat normgerecht aufzubereiten als demjenigen, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, die zur Feststellung der Nichtkonformität geführt hat, so unterrichtet der Händler die zuständige Kontrollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats über die beanstandete Partie. Der Mitgliedstaat, in dem die Nichtkonformität festgestellt wurde, übersendet eine Kopie der Feststellung der Nichtkonformität den anderen betreffenden Mitgliedstaaten einschließlich des Bestimmungsmitgliedstaats der beanstandeten Partie“.

    (c)

    Absatz 4 wird gestrichen.

    (15)

    Dem Titel II Kapitel II wird folgender Abschnitt angefügt:

    Abschnitt 6

    Mitteilungen

    Artikel 20a

    Mitteilungen

    1.   Ein Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine Sendung aus einem anderen Mitgliedstaat aufgrund von Mängeln oder Qualitätseinbußen, die bereits zum Zeitpunkt der Verpackung hätten festgestellt werden können, als nicht normgerecht beanstandet wird, teilt die festgestellte Beanstandung unverzüglich der Kommission und den mutmaßlich betroffenen Mitgliedstaaten mit.

    2.   Ein Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine Partie Waren aus einem Drittland aufgrund der Nichteinhaltung der Vermarktungsnormen nicht zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr zugelassen wird, teilt dies unverzüglich der Kommission, den mutmaßlich betroffenen Mitgliedstaaten und dem betroffenen, in Anhang IV aufgeführten Drittland mit.

    3.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen ihrer Kontroll- und Risikoanalysesysteme mit. Jede spätere Änderung dieser Systeme ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

    4.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die zusammengefassten Ergebnisse der Kontrollen auf allen Vermarktungsstufen in einem bestimmten Jahr bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres mit.

    5.   Die Mitteilungen sind in der von der Kommission vorgeschriebenen Weise vorzunehmen.“

    (16)

    Anhang I erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

    (17)

    Anhang II erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

    (18)

    Anhang III erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.

    (19)

    Die Titel von Anhang IV Teile A, B und C werden gestrichen.

    (20)

    Anhang V wird gestrichen.

    (21)

    Anhang VI erhält die Fassung von Anhang IV der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Aufhebung

    Die Verordnungen (EWG) Nr. 1292/81, (EWG) Nr. 2213/83, (EWG) Nr. 1591/87, (EWG) Nr. 1677/88, (EG) Nr. 831/97, (EG) Nr. 2288/97, (EG) Nr. 963/98, (EG) Nr. 730/1999, (EG) Nr. 1168/1999, (EG) Nr. 1455/1999, (EG) Nr. 2377/1999, (EG) Nr. 2561/1999, (EG) Nr. 2789/1999, (EG) Nr. 790/2000, (EG) Nr. 851/2000, (EG) Nr. 175/2001, (EG) Nr. 912/2001, (EG) Nr. 1508/2001, (EG) Nr. 1543/2001, (EG) Nr. 1615/2001, (EG) Nr. 1799/2001, (EG) Nr. 2396/2001, (EG) Nr. 843/2002, (EG) Nr. 1284/2002, (EG) Nr. 1466/2003, (EG) Nr. 1757/2003, (EG) Nr. 85/2004, (EG) Nr. 86/2004, (EG) Nr. 214/2004, (EG) Nr. 1673/2004, (EG) Nr. 1861/2004, (EG) Nr. 1862/2004, (EG) Nr. 1863/2004 und (EG) Nr. 634/2006 werden aufgehoben.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Juli 2009.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5 Dezember 2008

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 121 vom 7.5.2008, S. 1.

    (3)  ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1.

    (4)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.

    (5)  ABl. L 129 vom 15.5.1981, S. 38.

    (6)  ABl. L 213 vom 4.8.1983. S. 13.

    (7)  ABl. L 146 vom 6.6.1987, S. 36.

    (8)  ABl. L 150 vom 16.6.1988, S. 21.

    (9)  ABl. L 119 vom 8.5.1997, S. 13.

    (10)  ABl. L 315 vom 19.11.1997, S. 3.

    (11)  ABl. L 135 vom 8.5.1998, S. 18.

    (12)  ABl. L 93 vom 8.4.1999, S. 14.

    (13)  ABl. L 141 vom 4.6.1999, S. 5.

    (14)  ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 22.

    (15)  ABl. L 287 vom 10.11.1999, S. 6.

    (16)  ABl. L 310 vom 4.12.1999, S. 7.

    (17)  ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 13.

    (18)  ABl. L 95 vom 15.4.2000, S. 24.

    (19)  ABl. L 103 vom 28.4.2000, S. 22.

    (20)  ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 24.

    (21)  ABl. L 129 vom 11.5.2001, S. 4.

    (22)  ABl. L 200 vom 25.7.2001, S. 14.

    (23)  ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 9.

    (24)  ABl. L 214 vom 8.8.2001, S. 21.

    (25)  ABl. L 244 vom 14.9.2001, S. 12

    (26)  ABl. L 325 vom 8.12.2001, S. 11.

    (27)  ABl. L 134 vom 22.5.2002, S. 24.

    (28)  ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 14.

    (29)  ABl. L 210 vom 20.8.2003, S. 6.

    (30)  ABl. L 252 vom 4.10.2003, S. 11.

    (31)  ABl. L 13 vom 20.1.2004, S. 3.

    (32)  ABl. L 13 vom 20.1.2004, S. 19.

    (33)  ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 6.

    (34)  ABl. L 300 vom 25.9.2004, S. 5.

    (35)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 10.

    (36)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 17.

    (37)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 23.

    (38)  ABl. L 112 vom 26.4.2006. S. 3.

    (39)  ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.

    (40)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.‘


    ANHANG I

    „ANHANG I

    VERMARKTUNGSNORMEN GEMÄß ARTIKEL 2a

    TEIL A

    Allgemeine Vermarktungsnorm

    1.   Mindestgüteeigenschaften

    Die Erzeugnisse müssen vorbehaltlich der zulässigen Toleranzen wie folgt beschaffen sein:

    ganz,

    gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

    sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

    praktisch frei von Schädlingen,

    praktisch frei von Schäden durch Schädlinge, die das Fleisch beeinträchtigen,

    frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

    frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

    Der Zustand der Erzeugnisse muss so sein, dass sie

    Transport und Hantierung aushalten und

    in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

    2.   Mindestreifekriterien

    Die Erzeugnisse müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifegrad aufweisen.

    Entwicklung und Reifezustand der Erzeugnisse müssen so sein, dass sie den Reifungsprozess fortsetzen können und einen ausreichenden Reifegrad erreichen können.

    3.   Toleranzen

    In jeder Partie sind höchstens 10 % nach Anzahl oder Gewicht Erzeugnisse zugelassen, die den Mindestgüteeigenschaften nicht entsprechen. Diese Toleranz gilt jedoch nicht für Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

    4.   Angabe des Erzeugnisursprungs

    Vollständiger Name des Ursprungslandes. Bei Erzeugnissen mit Ursprung in einem Mitgliedstaat muss diese Angabe in der Sprache des Ursprungslandes oder einer anderen, den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache erfolgen. Bei anderen Erzeugnissen muss diese Angabe in einer den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache erfolgen.

    TEIL B

    SPEZIELLE VERMARKTUNGSNORMEN

    TEIL 1:   VERMARKTUNGSNORM FÜR ÄPFEL

    I.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

    Diese Norm gilt für Äpfel der aus Malus domestica Borkh. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Äpfel für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

    II.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

    Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Äpfel nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

    A.   Mindesteigenschaften

    In allen Klassen müssen Äpfel, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen, folgendermaßen beschaffen sein:

    ganz,

    gesund, ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

    sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

    praktisch frei von Schädlingen,

    praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

    frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

    frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

    Die Früchte müssen außerdem sorgfältig gepflückt worden sein.

    Entwicklung und Zustand der Äpfel müssen so sein, dass sie

    den Reifungsprozess fortsetzen können, damit der nach den jeweiligen Sortenmerkmalen angemessene Reifegrad erreicht werden kann (1)  (2),

    Transport und Hantierung aushalten und

    in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

    B.   Klasseneinteilung

    Äpfel werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

    (i)   Klasse Extra

    Äpfel dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypische Form, Größe und Färbung (3) aufweisen und einen unverletzten Stiel besitzen.

    Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein.

    Sie dürfen keine Mängel aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Schalenfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

    (ii)   Klasse I

    Äpfel dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypische Form, Größe und Färbung (3) aufweisen.

    Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein.

    Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

    ein leichter Formfehler,

    ein leichter Entwicklungsfehler,

    ein leichter Farbfehler,

    leichte Schalenfehler innerhalb nachstehender Grenzen:

    längliche Fehler bis zu 2 cm Länge;

    sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2, ausgenommen Schorfflecken (Venturia inaequalis), die insgesamt nicht größer als 0,25 cm2 sein dürfen;

    leichte, nicht verfärbte Druckstellen bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2.

    Der Stiel kann fehlen, sofern die Bruchstelle glatt und die Schale am Stielansatz unbeschädigt ist.

    (iii)   Klasse II

    Zu dieser Klasse gehören Äpfel, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen (3).

    Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein.

    Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Früchte ihre wesentlichen Eigenschaften hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

    Formfehler,

    Entwicklungsfehler,

    Farbfehler,

    Schalenfehler innerhalb nachstehender Grenzen:

    längliche Fehler bis zu 4 cm Länge;

    sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 2,5 cm2, ausgenommen Schorfflecken (Venturia inaequalis), die insgesamt nicht größer als 1 cm2 sein dürfen;

    leichte Druckstellen, die leicht verfärbt sein dürfen, bis zu einer Gesamtfläche von 1,5 cm2.

    III.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

    Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser oder nach dem Gewicht bestimmt.

    Für alle Sorten und für alle Klassen ist die Mindestgröße 60 mm, wenn sie nach dem Durchmesser bestimmt wird, bzw. 90 g, wenn sie nach dem Gewicht bestimmt wird. Früchte kleinerer Größen sind zulässig, wenn der Brix-Wert der Erzeugnisse mindestens 10,5o Brix beträgt und die Größe nicht weniger als 50 mm bzw. 70 g beträgt.

    Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe im Packstück zu gewährleisten:

    (a)

    ist der Unterschied im Durchmesser für nach dem Durchmesser sortierte Früchte eines Packstücks auf folgende Werte begrenzt:

    5 mm bei Früchten der Klasse Extra und Früchten der Klassen I und II, die in Lagen gepackt sind. Für Äpfel der Sorten Bramley's Seedling (Bramley, Triomphe de Kiel) und Horneburger darf der Unterschied im Durchmesser jedoch bis zu 10 mm betragen und

    10 mm bei Früchten der Klasse I, die lose im Packstück oder in Verkaufspackungen verpackt sind. Für Äpfel der Sorten Bramley's Seedling (Bramley, Triomphe de Kiel) und Horneburger darf der Unterschied im Durchmesser jedoch bis zu 20 mm betragen oder

    (b)

    ist der Unterschied im Gewicht für nach dem Gewicht sortierte Früchte eines Packstücks auf folgende Werte begrenzt:

    20 % des Durchschnittsgewichts der Früchte des Packstücks bei Früchten der Klasse Extra und Früchten der Klassen I und II, die in Lagen gepackt sind, und

    25 % des Durchschnittsgewichts der Früchte des Packstücks bei Früchten der Klasse I, die lose im Packstück oder in Verkaufspackungen verpackt sind.

    Für Früchte der Klasse II, die lose im Packstück oder in Verkaufspackungen verpackt sind, ist Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe nicht vorgeschrieben.

    IV.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

    Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen:

    A.   Gütetoleranzen

    (i)   Klasse Extra

    5 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.

    (ii)   Klasse I

    10 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.

    (iii)   Klasse II

    10 % nach Anzahl oder Gewicht Äpfel, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

    Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 2 % nach Anzahl oder Gewicht Früchte mit folgenden Fehlern zulässig:

    bedeutender Befall durch Korkfleckenkrankheit (Stippigkeit) oder Glasigkeit,

    leichte, nicht vernarbte Verletzungen oder Risse,

    sehr leichte Fäulnisstellen,

    Vorhandensein von lebenden Schädlingen und/oder Schäden durch Schädlinge im Fruchtfleisch.

    B.   Größentoleranzen

    In allen Klassen:

    eine Gesamttoleranz von 10 % nach Anzahl oder Gewicht Früchte, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, ist zulässig. Diese Toleranz darf nicht auf Erzeugnisse ausgedehnt werden, die

    5 mm oder mehr unter der Mindestgröße liegen, wenn die Größe nach dem Durchmesser bestimmt wird,

    10 g oder mehr unter dem Mindestgewicht liegen, wenn die Größe nach dem Gewicht bestimmt wird.

    V.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

    A.   Gleichmäßigkeit

    Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Äpfel gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) sowie des gleichen Reifegrades umfassen.

    Für die Klasse Extra ist außerdem eine gleichmäßige Färbung vorgeschrieben.

    In Verkaufspackungen mit einem Nettogewicht von höchstens 5 kg dürfen Äpfel verschiedener Sorten angeboten werden, sofern diese hinsichtlich ihrer Güte und für jede der betreffenden Sorten hinsichtlich ihres Ursprungs, ihrer Größe (falls nach Größen sortiert ist) und ihres Reifegrades einheitlich sind.

    Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

    B.   Verpackung

    Die Äpfel müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Insbesondere die Verkaufspackungen mit einem Nettogewicht von mehr als 3 kg müssen genügend stabil sein, damit das Erzeugnis angemessen geschützt ist.

    Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

    Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

    Auf einzelnen Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat.

    C.   Aufmachung

    Früchte der Klasse Extra müssen in Lagen verpackt sein.

    VI.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

    Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

    A.   Identifizierung

    Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.

    Diese Angabe kann ersetzt werden:

    bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe ‚Packer und/oder Absender‘ oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

    nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe ‚gepackt für‘ oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

    B.   Art des Erzeugnisses

    ‚Äpfel‘, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

    Name der Sorte,

    bei Verkaufspackungen mit einer Mischung verschiedener Apfelsorten die Namen der verschiedenen Sorten.

    C.   Ursprung des Erzeugnisses

    Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung;

    bei Verkaufspackungen mit einer Mischung verschiedener Apfelsorten unterschiedlichen Ursprungs Angabe des jeweiligen Ursprungslandes in unmittelbarer Nähe des Namens der betreffenden Sorte.

    D.   Handelsmerkmale

    Klasse,

    Größe oder, bei in Lagen gepackten Früchten, Stückzahl.

    Ist die Größe angegeben, so muss diese wie folgt ausgedrückt werden:

    (a)

    bei Früchten, die den Regeln der Gleichmäßigkeit unterliegen, durch Angabe des Mindest- und Höchstdurchmessers oder des Mindest- und Höchstgewichts;

    (b)

    bei Früchten, die den Regeln der Gleichmäßigkeit nicht unterliegen, durch den Durchmesser oder das Gewicht der kleinsten Frucht im Packstück, gefolgt von der Angabe ‚und darüber‘, ‚+‘, einer gleichwertigen Angabe oder gegebenenfalls der Angabe des Durchmessers oder des Gewichts der größten Frucht im Packstück.

    E.   Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

    Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

    Anlage

    1.   Färbungskriterien, -gruppen und Codes

    Färbungsgruppe

    A

    (Rote Sorten)

    B

    (Sorten gemischt-roter Färbung)

    C

    (Gestreifte, schwach gefärbte Sorten)

    D

    (Andere Sorten)

    Gesamtfläche mit sortentypisch roter Färbung

    Gesamtfläche mit sortentypisch gemischt-roter Färbung

    Gesamtfläche mit sortentypisch leicht rot verwaschener oder rot gestreifter Färbung

    Klasse Extra

    3/4

    1/2

    1/3

    Keine vorgeschriebene Rotfärbung

    Klasse I

    1/2

    1/3

    1/10

    Klasse II

    1/4

    1/10

    2.   Berostungskriterien

    Gruppe R: Sorten, bei denen die Berostung ein Merkmal der Schale ist und bei Übereinstimmung mit dem sortentypischen Aussehen keinen Mangel darstellt.

    Bei den in nachstehender Liste aufgeführten Sorten, hinter deren Namen kein R steht, ist die Berostung innerhalb der folgenden Grenzen zulässig:

     

    Klasse Extra

    Klasse I

    Klasse II

    Toleranz für Klasse II

    (i)

    Bräunliche Flecken

    Nur in der Stielgrube

    Leicht über die Stielgrube oder die Kelchgrube hinausgehend

    Über die Stielgrube oder die Kelchgrube hinausgehend

    Früchte, die das Aussehen und den Zustand des Packstücks nicht stark beeinträchtigen

    Nicht gerunzelt

    Nicht gerunzelt

    Leicht gerunzelt

     

    (ii)

    Berostung

     

    Zulässige maximale Oberfläche der Frucht

     

    Fein genetzt (kein zu starker Gegensatz zur Grundfärbung der Frucht)

    Vereinzelte leichte Berostung, die das allgemeine Aussehen der Frucht oder des Packstücks nicht beeinträchtigt

    1/5

    1/2

    Früchte, die das Aussehen und den Zustand des Packstücks nicht stark beeinträchtigen

    dicht

    ohne

    1/20

    1/3

    Früchte, die das Aussehen und den Zustand des Packstücks nicht stark beeinträchtigen

    Insgesamt (mit Ausnahme der innerhalb der oben genannten Grenzen zulässigen bräunlichen Flecken). In keinem Fall dürfen die feine und die dichte Berostung zusammen folgende Höchstgrenze überschreiten:

    1/5

    1/2

    Früchte, die das Aussehen und den Zustand des Packstücks nicht stark beeinträchtigen

    3.   Nicht erschöpfende Liste der nach ihrer Färbung und Berostung eingeteilten Apfelsorten

    Äpfel der nicht in der Liste aufgeführten Sorten sind nach ihren sortentypischen Merkmalen einzuteilen.

    Sorte

    Synonyme

    Färbungsgruppe

    Berostung

    African Red

     

    B

     

    Akane

    Tohoku 3

    B

     

    Alborz Seedling

     

    C

     

    Aldas

     

    B

     

    Alice

     

    B

     

    Alkmene

    Early Windsor

    C

     

    Alwa

     

    B

     

    Angold

     

    C

     

    Apollo

    Beauty of Blackmoor

    C

     

    Arkcharm

    Arkansas No 18, A 18

    C

     

    Arlet

     

    B

    R

    Aroma

     

    C

     

    Rot gefärbte Mutanten der Sorte Aroma, z. B. Aroma Amorosa

     

    B

     

    Auksis

     

    B

     

    Belfort

    Pella

    B

     

    Belle de Boskoop und Mutanten

     

    D

    R

    Belle fleur double

     

    D

     

    Berlepsch

    Freiherr von Berlepsch

    C

     

    Berlepsch rouge

    Red Berlepsch, Roter Berlepsch

    B

     

    Blushed Golden

     

     

     

    Bohemia

     

    B

     

    Boskoop rouge

    Red Boskoop, Roter Boskoop

    B

    R

    Braeburn

     

    B

     

    Rot gefärbte Mutanten der Sorte Braeburn, z. B.:

     

    A

     

    Hidala

     

     

     

    Joburn

     

     

     

    Lochbuie Red Braeburn

     

     

     

    Mahana Red

     

     

     

    Mariri Red

     

     

     

    Redfield

     

     

     

    Royal Braeburn

     

     

     

    Bramley's Seedling

    Bramley, Triomphe de Kiel

    D

     

    Brettacher Sämling

     

    D

     

    Calville (Gruppe der …)

     

    D

     

    Cardinal

     

    B

     

    Carola

    Kalco

    C

     

    Caudle

     

    B

     

    Charden

     

    D

     

    Charles Ross

     

    D

     

    Civni

     

    B

     

    Coromandel Red

    Corodel

    A

     

    Cortland

     

    B

     

    Cox's orange pippin und Mutanten

    Cox Orange

    C

    R

    Rot gefärbte Mutanten der Sorte Cox's Orange Pippin, z. B.:

     

    B

    R

    Cherry Cox

     

     

     

    Crimson Bramley

     

    D

     

    Cripps Pink

     

    C

     

    Cripps Red

     

    C (4)

     

    Dalinbel

     

    B

     

    Delblush

     

    D

     

    Delcorf und Mutanten, z. B.:

    Dalili

    Monidel

     

    C

     

    Delgollune

     

    B

     

    Delicious ordinaire

    Ordinary Delicious

    B

     

    Deljeni

     

    D

     

    Delikates

     

    B

     

    Delor

     

    C

     

    Discovery

     

    C

     

    Dunn's Seedling

     

    D

    R

    Dykmanns Zoet

     

    C

     

    Egremont Russet

     

    D

    R

    Elan

     

    D

     

    Elise

    Red Delight

    A

     

    Ellison's orange

    Ellison

    C

     

    Elstar und Mutanten, z. B.:

     

    C

     

    Daliter

     

     

     

    Elshof

     

     

     

    Elstar Armhold

     

     

     

    Elstar Reinhardt

     

     

     

    Rot gefärbte Mutanten der Sorte Elstar, z. B.:

     

    B

     

    Bel-El

     

     

     

    Daliest

     

     

     

    Goedhof

     

     

     

    Red Elstar

     

     

     

    Valstar

     

     

     

    Empire

     

    A

     

    Falstaff

     

    C

     

    Fiesta

    Red Pippin

    C

     

    Florina

     

    B

     

    Fortune

     

    D

    R

    Fuji und Mutanten

     

    B

     

    Gala

     

    C

     

    Rot gefärbte Mutanten der Sorte Gala, z. B.:

     

    A

     

    Annaglo

     

     

     

    Baigent

     

     

     

    Galaxy

     

     

     

    Mitchgla

     

     

     

    Obrogala

     

     

     

    Regala

     

     

     

    Regal Prince

     

     

     

    Tenroy

     

     

     

    Garcia

     

    D

     

    Gloster

     

    B

     

    Goldbohemia

     

    D

     

    Golden Delicious und Mutanten

     

    D

     

    Golden Russet

     

    D

    R

    Goldrush

    Coop 38

    D

     

    Goldstar

     

    D

     

    Gradigold

     

    D

     

    Granny Smith

     

    D

     

    Gravenstein rouge

    Red Gravenstein, Roter Gravensteiner

    B

     

    Gravensteiner

    Gravenstein

    D

     

    Greensleeves

     

    D

     

    Holsteiner Cox und Mutanten

    Holstein

    D

    R

    Holstein rouge

    Red Holstein, Roter Holsteiner Cox

    C

    R

    Honeycrisp

     

    C

     

    Honeygold

     

    D

     

    Horneburger

     

    D

     

    Howgate Wonder

    Manga

    D

     

    Idared

     

    B

     

    Ingrid Marie

     

    B

    R

    Isbranica

    Izbranica

    C

     

    Jacob Fisher

     

    D

     

    Jacques Lebel

     

    D

     

    Jamba

     

    C

     

    James Grieve und Mutanten

     

    D

     

    James Grieve rouge

    Red James Grieve

    B

     

    Jarka

     

    C

     

    Jerseymac

     

    B

     

    Jester

     

    D

     

    Jonagold (5) und Mutanten, z. B.:

     

    C

     

    Crowngold

     

     

    Daligo

     

     

    Daliguy

    Jonasty

     

    Dalijean

    Jonamel

     

    Jonagold 2000

    Excel

     

    Jonabel

     

     

    Jonabres

     

     

    King Jonagold

     

     

    New Jonagold

    Fukushima

     

    Novajo

    Veulemanns

     

    Schneica

     

     

    Wilmuta

     

     

    Jonagored und Mutanten, z. B.:

     

    A

     

    Decosta

     

     

    Jomured

    Van de Poel

     

    Jonagold Boerekamp

     

     

    Jomar

     

     

    Jonagored Supra

     

     

    Jonaveld

     

     

    Primo

     

     

    Romagold

    Surkijn

     

    Rubinstar

     

     

    Red Jonaprince

     

     

    Jonalord

     

    C

     

    Jonathan

     

    B

     

    Julia

     

    B

     

    Jupiter

     

    D

     

    Karmijn de Sonnaville

     

    C

    R

    Katy

    Katja

    B

     

    Kent

     

    D

    R

    Kidd's orange red

     

    C

    R

    Kim

     

    B

     

    Koit

     

    C

     

    Krameri Tuvioun

     

    B

     

    Kukikovskoje

     

    B

     

    Lady Williams

     

    B

     

    Lane's Prince Albert

     

    D

     

    Laxton's Superb

    Laxtons Superb

    C

    R

    Ligol

     

    B

     

    Lobo

     

    B

     

    Lodel

     

    A

     

    Lord Lambourne

     

    C

     

    Maigold

     

    B

     

    Mc Intosh

     

    B

     

    Meelis

     

    B

     

    Melba

     

    B

     

    Melodie

     

    B

     

    Melrose

     

    C

     

    Meridian

     

    C

     

    Moonglo

     

    C

     

    Morgenduft

    Imperatore

    B

     

    Mountain Cove

     

    D

     

    Mutsu

     

    D

     

    Normanda

     

    C

     

    Nueva Europa

     

    C

     

    Nueva Orleans

     

    B

     

    Odin

     

    B

     

    Ontario

     

    B

     

    Orlovskoje Polosatoje

     

    C

     

    Ozark Gold

     

    D

     

    Paula Red

     

    B

     

    Pero de Cirio

     

    D

     

    Piglos

     

    B

     

    Pikant

     

    B

     

    Pikkolo

     

    C

     

    Pilot

     

    C

     

    Pimona

     

    C

     

    Pinova

     

    C

     

    Pirella

     

    B

     

    Piros

     

    C

     

    Rafzubex

     

    A

     

    Rafzubin

     

    C

     

    Rajka

     

    B

     

    Rambour d'hiver

     

    D

     

    Rambour Franc

     

    B

     

    Reanda

     

    B

     

    Rebella

     

    C

     

    Red Delicious und Mutanten, z. B.:

     

    A

     

    Camspur

    Erovan

    Evasni

    Flatrar

    Fortuna Delicious

    Otago

    Red King

    Red Spur

    Red York

    Richared

    Royal Red

    Sandidge

    Shotwell Delicious

    Stark Delicious

    Starking

    Starkrimson

    Starkspur

    Topred

    Trumdor

    Well Spur

    Red Dougherty

     

    A

     

    Red Rome

     

    A

     

    Redkroft

     

    A

     

    Regal

     

    A

     

    Regina

     

    B

     

    Reglindis

     

    C

     

    Reine des Reinettes

    Goldparmäne, Gold Parmoné

    C

     

    Reineta Encarnada

     

    B

     

    Reinette Rouge du Canada

     

    B

     

    Reinette d'Orléans

     

    D

     

    Reinette Blanche du Canada

    Reinette du Canada, Canada Blanc, Kanadarenette, Renetta del Canada

    D

    R

    Reinette de France

     

    D

     

    Reinette de Landsberg

     

    D

     

    Reinette grise du Canada

    Graue Kanadarenette

    D

    R

    Relinda

     

    C

     

    Remo

     

    B

     

    Renora

     

    B

     

    Resi

     

    B

     

    Resista

     

    D

     

    Retina

     

    B

     

    Rewena

     

    B

     

    Roja de Benejama

    Verruga, Roja del Valle, Clavelina

    A

     

    Rome Beauty

    Belle de Rome, Rome

    B

     

    Rosana

    Berner Rosenapfel

    B

     

    Royal Beaut

     

    A

     

    Rubin

     

    C

     

    Rubinola

     

    B

     

    Sciearly

     

    A

     

    Scifresh

     

    B

     

    Sciglo

     

    A

     

    Sciray

    GS48

    A

     

    Scired

     

    A

    R

    Sciros

     

    A

     

    Selena

     

    B

     

    Shampion

     

    B

     

    Sidrunkollane Talioun

     

    D

     

    Sinap Orlovskij

    Orlovski Sinap

    D

     

    Snygold

    Earlygold

    D

     

    Sommerregent

     

    C

     

    Spartan

     

    A

     

    Splendour

     

    A

     

    St. Edmunds Pippin

     

    D

    R

    Stark's Earliest

     

    C

     

    Štaris

    Staris

    A

     

    Sturmer Pippin

     

    D

    R

    Sügisdessert

     

    C

     

    Sügisjoonik

     

    C

     

    Summerred

     

    B

     

    Sunrise

     

    A

     

    Sunset

     

    D

    R

    Suntan

     

    D

    R

    Sweet Caroline

     

    C

     

    Talvenauding

     

    B

     

    Tellisaare

     

    B

     

    Tiina

     

    B

     

    Topaz

     

    B

     

    Tydeman's Early Worcester

    Tydeman's Early

    B

     

    Veteran

     

    B

     

    Vista Bella

    Bellavista

    B

     

    Wealthy

     

    B

     

    Worcester Pearmain

     

    B

     

    York

     

    B

     

    Zarja Alatau

    Zarya Alatau

    D

     

    TEIL 2:   VERMARKTUNGSNORM FÜR ZITRUSFRÜCHTE

    I.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

    Diese Norm gilt für folgende als ‚Zitrusfrüchte‘ bezeichnete Früchte zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher, ausgenommen Zitrusfrüchte, die zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind:

    Zitronen der aus Citrus limon (L.) Burm. f. hervorgegangenen Anbausorten,

    Mandarinen der aus Citrus reticulata Blanco hervorgegangenen Anbausorten, einschließlich Satsumas (Citrus unshiu Marcow.), Clementinen (Citrus clementina Hort. ex Tan.), gewöhnlicher Mandarinen (Citrus deliciosa Ten.) und Tangerinen (Citrus tangerina Hort. ex Tan.), die aus diesen Arten und ihren Kreuzungen hervorgegangen sind, nachstehend ‚Mandarinen‘ genannt,

    Orangen der aus Citrus sinensis (L.) Osb. hervorgegangenen Anbausorten.

    II.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

    Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Zitrusfrüchte nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

    A.   Mindesteigenschaften

    In allen Klassen müssen die Zitrusfrüchte vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:

    ganz,

    frei von größeren vernarbten Verletzungen und/oder Quetschungen,

    gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

    sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

    praktisch frei von Schädlingen,

    praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

    frei von beginnender innerer Austrocknung,

    frei von Schäden infolge von niedrigen Temperaturen oder Frost,

    frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

    frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

    Die Zitrusfrüchte müssen sorgfältig gepflückt worden sein und einen entsprechend den sortentypischen Eigenschaften, der Erntezeit und dem Anbaugebiet angemessenen Entwicklungs- und Reifegrad erreicht haben.

    Entwicklung und Reifegrad der Zitrusfrüchte müssen so sein, dass sie

    Transport und Hantierung aushalten und

    in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

    Die Zitrusfrüchte, die den Reifekriterien des vorliegenden Anhangs entsprechen, dürfen ‚entgrünt‘ werden. Diese Behandlung ist nur zulässig, wenn die sonstigen natürlichen organoleptischen Eigenschaften nicht verändert werden.

    B.   Reifekriterien

    Die Reife der Zitrusfrüchte wird anhand der nachstehend für die einzelnen Arten aufgeführten Kriterien bestimmt:

    1.

    Mindestsaftgehalt,

    2.

    Färbung.

    Der Grad der Färbung muss so sein, dass die Früchte am Bestimmungsort am Ende ihrer normalen Entwicklung die sortentypische Färbung erreichen können.

    (i)   Zitronen

    Mindestsaftgehalt:

    Verdelli- und Primofiore-Zitronen:

    20 %

    andere:

    25 %

    Färbung: Die Färbung muss sortentypisch sein. Die Früchte können jedoch eine grüne (allerdings keine dunkelgrüne) Färbung aufweisen, sofern sie hinsichtlich des Saftgehalts den Mindestanforderungen genügen.

    (ii)   Mandarinen

    Mindestsaftgehalt:

    Mandarinen außer Clementinen:

    33 %

    Clementinen:

    40 %

    Färbung: Die Färbung muss auf mindestens einem Drittel der Fruchtoberfläche sortentypisch sein.

    (iii)   Orangen

    Die Färbung muss sortentypisch sein. Eine hellgrüne Färbung der Früchte ist jedoch zulässig, sofern sie ein Fünftel der gesamten Fruchtoberfläche nicht überschreitet. Die Früchte müssen folgenden Mindestsaftgehalt aufweisen:

    Blutorangen:

    30 %

    Gruppe der Navelorangen:

    33 %

    andere Sorten:

    35 %

    Bei Orangen, die in Gebieten erzeugt werden, in denen während der Entwicklungszeit hohe Lufttemperaturen und eine hohe relative Luftfeuchtigkeit herrschen, darf jedoch mehr als ein Fünftel der gesamten Fruchtoberfläche grün gefärbt sein, sofern die Früchte folgenden Mindestsaftgehalt aufweisen:

    Sorten Mosambi, Sathgudi und Pacitan:

    33 %

    andere Sorten:

    45 %

    C.   Klasseneinteilung

    Die Zitrusfrüchte werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

    (i)   Klasse Extra

    Zitrusfrüchte dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen hinsichtlich ihrer Form, ihres Aussehens, ihrer Entwicklung und ihrer Färbung die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen.

    Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

    (ii)   Klasse I

    Zitrusfrüchte dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen.

    Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

    ein leichter Formfehler,

    ein leichter Farbfehler,

    leichte, während der Fruchtbildung entstandene Schalenfehler, wie silberweiße Verkrustungen, Berostung usw.,

    leichte, durch mechanische Ursachen wie Hagelschlag, Reibung, Stöße beim Hantieren usw. entstandene vernarbte Fehler.

    (iii)   Klasse II

    Zu dieser Klasse gehören Zitrusfrüchte, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

    Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Zitrusfrüchte ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

    Formfehler,

    Farbfehler,

    raue Schale,

    während der Fruchtbildung entstandene Schalenfehler, wie silberweiße Verkrustungen, Berostung usw.,

    durch mechanische Ursachen wie Hagelschlag, Reibung, Stöße beim Hantieren usw. entstandene vernarbte Fehler,

    vernarbte, oberflächliche Veränderungen der Schale,

    leichte teilweise Loslösung der Schale bei Orangen (eine Loslösung der Schale ist normal bei Mandarinen).

    III.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

    Die Größe wird bestimmt nach dem größten Querdurchmesser der Frucht.

    A.   Mindestgröße

    Früchte, die folgende Mindestgrößen nicht erreichen, sind nicht zugelassen:

    Zitronen:

    45 mm

    Mandarinen außer Clementinen:

    45 mm

    Clementinen:

    35 mm

    Orangen:

    53 mm

    B.   Größenskalen

    Es gelten folgende Größenskalen:

    Orangen

    Zitronen

    Mandarinen

    Größe

    Durchmesser

    (mm)

    Größe

    Durchmesser

    (mm)

    Größe

    Durchmesser

    (mm)

    0

    92-110

    0

    79-90

    1-XXX

    78 und mehr

    1

    87-100

    1

    72-83

    1-XX

    67-78

    2

    84-96

    2

    68-78

    1 oder 1-X

    63-74

    3

    81-92

    3

    63-72

    2

    58-69

    4

    77-88

    4

    58-67

    3

    54-64

    5

    73-84

    5

    53-62

    4

    50-60

    6

    70-80

    6

    48-57

    5

    46-56

    7

    67-76

    7

    45-52

    6 (6)

    43-52

    8

    64-73

     

     

    7

    41-48

    9

    62-70

     

     

    8

    39-46

    10

    60-68

     

     

    9

    37-44

    11

    58-66

     

     

    10

    35-42

    12

    56-63

     

     

     

     

    13

    53-60

     

     

     

     

    Die Zitrusfrüchte können anhand der Anzahl der Früchte aufgemacht werden. In diesem Fall dürfen — sofern die unter Titel III Buchstabe C vorgesehenen Regeln über die Gleichmäßigkeit der Größe eingehalten werden — die Früchte in ein- und demselben Packstück auch zu zwei aufeinander folgenden Größen gehören.

    C.   Gleichmäßigkeit

    Die Gleichmäßigkeit in der Größensortierung entspricht den oben aufgeführten Größenskalen, ausgenommen in folgenden Fällen:

    (i)

    Bei in regelmäßigen Lagen verpackten Früchten in Packstücken oder in Verkaufspackungen darf der Unterschied zwischen der kleinsten und der größten Frucht in ein- und demselben Packstück bei einem bestimmten Größencode bzw. im Falle der Größensortierung anhand der Anzahl der Früchte bei zwei aufeinander folgenden Größencodes folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten:

     

    Größencode

    Maximaler Unterschied zwischen den Früchten in ein und demselben Packstück

    (in mm)

    Zitronen

    0 bis 7

    7

    Mandarinen

    1-XXX-4

    5 bis 6

    7 bis 10

    9

    8

    7

    Orangen

    0 bis 2

    3 bis 6

    7 bis 13

    11

    9

    7

    (ii)

    Bei nicht in regelmäßigen Lagen gepackten Früchten oder bei Früchten in starren Verkaufspackungen darf der Unterschied zwischen der kleinsten und der größten Frucht in ein- und demselben Packstück die in der Größenskala für die entsprechende Größe vorgesehene Spanne, oder, bei Größensortierung der Früchte anhand der Anzahl, die Spanne in mm einer der beiden aufeinander folgenden Größencodes nicht überschreiten.

    (iii)

    Bei Früchten, die lose in Großkisten gepackt sind und bei Früchten in nicht starren Verkaufspackungen (Netze, Tüten usw.) darf der maximale Unterschied zwischen der kleinsten und der größten Frucht in ein- und demselben Packstück die Spanne nicht überschreiten, die sich bei der Zusammenfassung von drei aufeinander folgenden Größen der Größenskala ergibt.

    IV.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

    Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen:

    A.   Gütetoleranzen

    (i)   Klasse Extra

    5 % nach Anzahl oder Gewicht Zitrusfrüchte, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.

    (ii)   Klasse I

    10 % nach Anzahl oder Gewicht Zitrusfrüchte, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.

    (iii)   Klasse II

    10 % nach Anzahl oder Gewicht Zitrusfrüchte, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Innerhalb dieser Toleranz sind maximal 5 % Früchte mit leichten oberflächlichen, nichtvernarbten oder trockenen Beschädigungen oder weiche oder welke Früchte zulässig.

    B.   Größentoleranzen

    Für alle Klassen und Arten der Aufmachung: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Zitrusfrüchte, die der nächstniedrigeren bzw. nächsthöheren als der (oder bei Zusammenfassung von drei Größen als den) auf der Verpackung angegebenen Größe(n) entsprechen.

    Auf jeden Fall gilt die Toleranz von 10 % nur für Früchte, deren Größe folgende Mindestwerte nicht unterschreitet:

    Zitronen:

    43 mm

    Mandarinen außer Clementinen:

    43 mm

    Clementinen:

    34 mm

    Orangen:

    50 mm

    V.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

    A.   Gleichmäßigkeit

    Die einzelnen Packstücke dürfen nur Zitrusfrüchte gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte, gleicher Größe und weitgehend gleichen Entwicklungs- und Reifegrades umfassen.

    Außerdem ist für die Klasse Extra eine gleichmäßige Färbung vorgeschrieben.

    Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

    B.   Verpackung

    Die Zitrusfrüchte müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

    Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

    Werden die Früchte eingewickelt, so ist ein dünnes, trockenes, neues und geruchloses (7) Papier zu verwenden.

    Die Verwendung irgendwelcher Stoffe zur Änderung der natürlichen Eigenschaften der Zitrusfrüchte, insbesondere ihres Geruchs oder Geschmacks (7), ist untersagt.

    Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Zulässig ist jedoch die Aufmachung mit einem kurzen, nicht verholzten und der Frucht anhaftenden Zweig mit einigen grünen Blättern.

    Auf einzelnen Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat.

    C.   Aufmachung

    Die Zitrusfrüchte können wie folgt aufgemacht sein:

    (a)

    geschichtet in regelmäßigen Lagen in Packstücken;

    (b)

    auf andere Weise als in regelmäßigen Lagen in Packstücken oder in loser Schüttung in Großkisten. Diese Art der Aufmachung ist nur für die Klassen I und II zulässig;

    (c)

    in Verkaufspackungen mit einem Höchstgewicht von 5 kg, abgepackt

    nach der Zahl der Früchte oder

    nach dem Nettogewicht der Packungen.

    VI.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

    Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

    A.   Identifizierung

    Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.

    Diese Angabe kann ersetzt werden:

    bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe ‚Packer und/oder Absender‘ oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

    nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe ‚gepackt für‘ oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

    B.   Art des Erzeugnisses

    Bezeichnung der Art, wenn das Erzeugnis von außen nicht sichtbar ist, außer bei Mandarinen, für die diese Angabe oder der Name der Sorte erforderlich ist;

    Name der Sorte bei Orangen;

    Bezeichnung des Typs:

    bei Zitronen: gegebenenfalls Angabe ‚Verdelli‘ oder ‚Primofiore‘,

    bei Clementinen: gegebenenfalls die Angabe ‚Clementinen ohne Kerne‘, ‚Clementinen‘ (mit 1 bis 10 Kernen), ‚Clementinen mit Kernen‘ (mit mehr als 10 Kernen).

    C.   Ursprung des Erzeugnisses

    Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

    D.   Handelsmerkmale

    Klasse;

    bei gemäß der Größenskala aufgemachten Früchten Größenklasse oder niedrigster und höchster Wert des Größencodes im Falle der Zusammenfassung von drei aufeinanderfolgenden Größen;

    Größencode (oder, wenn die Früchte anhand der Anzahl aufgemacht sind und sich die Größe über zwei Größencodes erstreckt, Größencodes oder Mindest- und Höchstdurchmesser in mm) und Anzahl der Früchte bei in Lagen aufgemachten Früchten;

    gegebenenfalls Angabe der zur Behandlung nach der Ernte verwendeten Konservierungsmittel oder sonstigen chemischen Stoffe.

    E.   Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

    Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

    TEIL 3:   VERMARKTUNGSNORM FÜR KIWIS

    I.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

    Diese Norm gilt für Kiwis der aus Actinidia chinensis (Planch.) und Actinidia deliciosa (A. Chev., C. F. Liang und A. R. Ferguson) hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Kiwis für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

    II.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

    Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Kiwis nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

    A.   Mindesteigenschaften:

    In allen Klassen müssen Kiwis vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:

    ganz (aber ohne Stiel),

    gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

    sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

    praktisch frei von Schädlingen,

    praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

    ausreichend fest; weder weich noch welk oder wässrig,

    gut geformt; ausgeschlossen sind Doppel- und Mehrfachfrüchte,

    frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

    frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

    Entwicklung und Zustand der Kiwis müssen so sein, dass sie

    Transport und Hantierung aushalten und

    in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

    B.   Mindestreifekriterien

    Die Kiwis müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifegrad aufweisen. Um dieser Bestimmung zu genügen, müssen die Früchte folgenden Reifegrad aufweisen:

    bei der Verpackung in der Erzeugungsregion zur Weiterlieferung durch den Verpackungsbetrieb und bei der Aus- und Einfuhr mindestens 6,2o Brix oder Trockenmassegehalt von durchschnittlich 15 %,

    auf allen Vermarktungsstufen mindestens 9,5o Brix.

    C.   Klasseneinteilung

    Kiwis werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

    (i)   Klasse Extra

    Kiwis dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen gut entwickelt sein und alle sortentypischen Merkmale, insbesondere die sortentypische Färbung, aufweisen.

    Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

    Das Verhältnis zwischen dem kleinsten Querdurchmesser und dem auf der Höhe des Fruchtäquators gemessenen größten Querdurchmesser muss mindestens 0,8 betragen.

    (ii)   Klasse I

    Kiwis dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen.

    Sie müssen fest sein, und das Fruchtfleisch muss vollkommen gesund sein.

    Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

    ein leichter Formfehler (außer Schwellungen oder Missbildungen),

    ein leichter Farbfehler,

    oberflächliche Schalenfehler, sofern ihre Fläche insgesamt nicht größer ist als 1 cm2,

    kleine Hayward-Naht in Form von Längslinien ohne Verdickung.

    Das Verhältnis zwischen dem kleinsten Querdurchmesser und dem auf der Höhe des Fruchtäquators gemessenen größten Querdurchmesser muss mindestens 0,7 betragen.

    (iii)   Klasse II

    Zu dieser Klasse gehören Kiwis, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

    Die Früchte müssen genügend fest sein, und das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein.

    Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Kiwis ihre wesentlichen Eigenschaften hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

    Formfehler,

    Farbfehler,

    Schalenfehler, z. B. kleine vernarbte Schalenrisse oder vernarbte Stellen, sofern ihre Fläche insgesamt nicht größer als 2 cm2 ist,

    mehrere ausgeprägtere Hayward-Nähte mit leichter Verdickung,

    leichte Quetschungen.

    III.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

    Die Größe wird bestimmt nach dem Gewicht der Früchte.

    Für Früchte der Klasse Extra beträgt das erforderliche Mindestgewicht 90 g, für Früchte der Klasse I 70 g und für Früchte der Klasse II 65 g.

    Der Gewichtsunterschied zwischen der größten und der kleinsten Frucht eines Packstücks darf nicht größer sein als

    10 g bei Früchten mit einem Gewicht von weniger als 85 g,

    15 g bei Früchten mit einem Gewicht von 85 g oder mehr, jedoch weniger als 120 g,

    20 g bei Früchten mit einem Gewicht von 120 g oder mehr, jedoch weniger als 150 g,

    40 g bei Früchten mit einem Gewicht von 150 g oder mehr.

    IV.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

    Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen:

    A.   Gütetoleranzen

    (i)   Klasse Extra

    5 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.

    (ii)   Klasse I

    10 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.

    (iii)   Klasse II

    10 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall, starken Quetschungen oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

    B.   Größentoleranzen

    In allen Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Kiwis, die nicht den Anforderungen hinsichtlich des Mindestgewichts und/oder der Sortierbreite genügen.

    Die Früchte müssen jedoch der jeweils nächstniedrigeren bzw. nächsthöheren Größe entsprechen, bzw. die kleinsten Früchte dürfen in der Klasse Extra nicht weniger als 85 g, in der Klasse I nicht weniger als 67 g und in der Klasse II nicht weniger als 62 g wiegen.

    V.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

    A.   Gleichmäßigkeit

    Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Kiwis gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe umfassen.

    Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

    B.   Verpackung

    Die Kiwis müssen so verpackt sein, dass das Erzeugnis angemessen geschützt ist.

    Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

    Auf einzelnen Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

    Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

    C.   Aufmachung

    In der Klasse Extra müssen die Früchte voneinander getrennt und regelmäßig in einer einzigen Lage gepackt sein.

    VI.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

    Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

    A.   Identifizierung

    Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.

    Diese Angabe kann ersetzt werden:

    bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe ‚Packer und/oder Absender‘ oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

    nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe ‚gepackt für‘ oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

    B.   Art des Erzeugnisses

    ‚Kiwis‘, ‚Actinidia‘ oder gleichwertige Bezeichnung, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

    Name der Sorte (wahlfrei).

    C.   Ursprung des Erzeugnisses

    Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

    D.   Handelsmerkmale

    Klasse,

    Größe, ausgedrückt durch das Mindest- und Höchstgewicht,

    Stückzahl (wahlfrei).

    E.   Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

    Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

    TEIL 4:   VERMARKTUNGSNORM FÜR SALATE, KRAUSE ENDIVIE UND ESKARIOL

    I.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

    Diese Norm gilt für:

    Salate der aus

    Lactuca sativa L. var. capitata L. (Kopfsalat einschließlich Eissalat),

    Lactuca sativa L. var. longifolia Lam. (Römischer Salat),

    Lactuca sativa L. var. crispa L. (Blattsalat),

    Kreuzungen dieser Varietäten hervorgegangenen Anbausorten,

    krause Endivie der aus Cichorium endivia L. var. crispum Lam. hervorgegangenen Anbausorten und

    Eskariol der aus Cichorium endivia L. var. latifolium Lam. hervorgegangenen Anbausorten,

    die zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher bestimmt sind.

    Diese Norm gilt weder für Erzeugnisse, die für die industrielle Verarbeitung bestimmt sind, noch für Erzeugnisse die in Form von einzelnen Blättern angeboten werden, noch für Salate in Töpfen.

    II.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

    Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die die Erzeugnisse nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

    A.   Mindesteigenschaften

    In allen Klassen müssen die Erzeugnisse vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:

    ganz,

    gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

    sauber und geputzt, d. h. praktisch frei von Erde oder anderen Substraten und praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

    von frischem Aussehen,

    prall,

    praktisch frei von Schädlingen,

    praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

    nicht geschossen,

    frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

    frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

    Bei Salat ist eine rötliche, durch niedrige Temperaturen während des Wachstums hervorgerufene Verfärbung zulässig, sofern das Aussehen der Erzeugnisse dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

    Die Wurzeln müssen unmittelbar unter dem Blattansatz glatt abgeschnitten sein.

    Die Erzeugnisse müssen eine normale Entwicklung aufweisen.

    Entwicklung und Zustand der Erzeugnisse müssen so sein, dass sie:

    Transport und Hantierung aushalten und

    in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

    B.   Klasseneinteilung

    Die Erzeugnisse werden in die zwei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

    (i)   Klasse I

    Erzeugnisse dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps, insbesondere hinsichtlich der Färbung, aufweisen.

    Sie müssen sein:

    gut geformt,

    fest, unter Berücksichtigung der Anbaumethode und der Art der Erzeugnisse,

    frei von Mängeln und Beschädigungen, die ihre Verzehrbarkeit beeinträchtigen,

    frei von Frostschäden.

    Kopfsalat muss einen einzigen, gut ausgebildeten Kopf aufweisen. Bei Kopfsalat aus geschütztem Anbau ist jedoch ein weniger gut ausgebildeter Kopf zulässig.

    Römischer Salat muss einen Kopf aufweisen, der jedoch weniger gut ausgebildet sein kann.

    Das Herz der krausen Endivie und des Eskariols muss gelb sein.

    (ii)   Klasse II

    Zu dieser Klasse gehören Erzeugnisse, die nicht in die Klasse I eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

    Sie müssen sein:

    ziemlich gut geformt,

    frei von Mängeln und Beschädigungen, die ihre Verzehrbarkeit ernstlich beeinträchtigen können.

    Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Erzeugnisse ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

    leichte Farbfehler,

    leichte Schäden durch Schädlinge.

    Kopfsalat muss einen Kopf aufweisen, der aber weniger gut ausgebildet sein kann. Für Kopfsalat aus geschütztem Anbau ist jedoch die Kopfbildung nicht vorgeschrieben.

    Bei Römischem Salat ist eine Kopfbildung nicht erforderlich.

    III.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

    Die Größe wird bestimmt nach dem Gewicht je Stück.

    A.   Mindestgewicht

    Für die Klassen I und II gelten folgende Mindestgewichte:

     

    Freilandanbau

    Geschützter Anbau

    Kopfsalat (mit Ausnahme von Eissalat) und Römischer Salat (mit Ausnahme des Typs ‚Little Gem‘)

    150 g

    100 g

    Eissalat

    300 g

    200 g

    Blattsalat und Römischer Salat des Typs ‚Little Gem‘

    100 g

    100 g

    Krause Endivie und Eskariol

    200 g

    150 g

    B.   Gleichmäßigkeit

    (a)

    Salate

    In allen Klassen darf der Unterschied zwischen dem leichtesten und dem schwersten Stück in einem Packstück nicht größer sein als

    40 g, wenn das leichteste Stück weniger als 150 g wiegt,

    100 g, wenn das leichteste Stück mindestens 150 und weniger als 300 g wiegt,

    150 g, wenn das leichteste Stück mindestens 300 und weniger als 450 g wiegt,

    300 g, wenn das leichteste Stück mindestens 450 g wiegt.

    (b)

    Krause Endivie und Eskariol

    In allen Klassen darf der Unterschied zwischen dem leichtesten und dem schwersten Stück in einem Packstück nicht größer sein als 300 g.

    IV.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

    Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen:

    A.   Gütetoleranzen

    (i)   Klasse I

    10 % nach Anzahl Stücke, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.

    (ii)   Klasse II

    10 % nach Anzahl Stücke, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

    B.   Größentoleranzen

    In allen Klassen: 10 % nach Anzahl Stücke, die nicht den Anforderungen der Größensortierung entsprechen, jedoch von der jeweiligen Größe um nicht mehr als 10 % im Gewicht nach oben oder unten abweichen.

    V.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

    A.   Gleichmäßigkeit

    Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Erzeugnisse gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe umfassen.

    Mischungen verschiedener Arten von Erzeugnissen, die dieser Norm unterliegen, sind zulässig, sofern es sich um Erzeugnisse einheitlicher Qualität und, je Erzeugnisart, einheitlicher Größe handelt. Außerdem müssen die angebotenen Arten klar unterscheidbar und die jeweiligen Anteile in einem Packstück sichtbar sein, ohne dass die Verpackung dabei beschädigt werden muss.

    Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

    B.   Verpackung

    Die Erzeugnisse müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

    Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

    Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

    Auf einzelnen Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

    C.   Aufmachung

    In mehr als einer Lage angebotene Erzeugnisse dürfen Herz gegen Strunk gelegt werden, sofern die Lagen oder Köpfe durch geeignetes Material geschützt oder getrennt sind.

    VI.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

    Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben tragen:

    A.   Identifizierung

    Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.

    Diese Angabe kann ersetzt werden:

    bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe ‚Packer und/oder Absender‘ oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

    nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe ‚gepackt für‘ oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

    B.   Art des Erzeugnisses

    ‚Kopfsalat‘, ‚Bataviasalat‘, ‚Eissalat‘, ‚Römischer Salat‘, ‚Schnittsalat‘ (oder gegebenenfalls beispielsweise ‚Eichblattsalat‘, ‚Lollo bionda‘ oder ‚Lollo rossa‘), ‚krause Endivie‘, ‚Eskariol‘ oder eine synonyme Bezeichnung, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist;

    gegebenenfalls ‚Little Gem‘ oder eine synonyme Bezeichnung;

    gegebenenfalls Angabe ‚aus geschütztem Anbau‘ oder eine andere geeignete Angabe;

    Name der Sorte (wahlfrei);

    im Falle der Mischung verschiedener Arten von Erzeugnissen:

    ‚Salatmischung‘, ‚Mix-Salat‘ oder

    Angabe der einzelnen Arten der Erzeugnisse, und, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist, der Stückzahl je Art.

    C.   Ursprung des Erzeugnisses

    Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

    D.   Handelsmerkmale

    Klasse,

    Größe, ausgedrückt durch das Mindestgewicht je Stück oder die Stückzahl;

    Nettogewicht (wahlfrei).

    E.   Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

    Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

    TEIL 5:   VERMARKTUNGSNORM FÜR PFIRSICHE UND NEKTARINEN

    I.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

    Diese Norm gilt für Pfirsiche und Nektarinen (8) der aus Prunus persica Sieb. et Zucc. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Pfirsiche und Nektarinen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

    II.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

    Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Pfirsiche und Nektarinen nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

    A.   Mindesteigenschaften:

    In allen Klassen müssen Pfirsiche und Nektarinen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen, folgendermaßen beschaffen sein:

    ganz,

    gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

    sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

    praktisch frei von Schädlingen,

    praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

    frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

    frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

    Die Pfirsiche und Nektarinen müssen sorgfältig gepflückt worden sein.

    Entwicklung und Zustand der Pfirsiche und Nektarinen müssen so sein, dass sie

    Transport und Hantierung aushalten und

    in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

    B.   Mindestreifekriterien

    Die Pfirsiche und Nektarinen müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifezustand aufweisen.

    Entwicklung und Reifezustand der Pfirsiche und Nektarinen müssen so sein, dass sie den Reifungsprozess fortsetzen können und einen ausreichenden Reifegrad erreichen können. Damit diese Bestimmung eingehalten wird, muss der Brechungsindex des Fruchtfleisches, in der Mitte des Fruchtfleisches und auf der Höhe des größten Querdurchmessers gemessen, mindestens einen Wert von 8o Brix aufweisen und die Festigkeit muss unter 6,5 kg liegen, gemessen mit einem Stempel von 8 mm Durchmesser (0,5 cm2) an zwei Stellen des größten Querdurchmessers der Frucht.

    C.   Klasseneinteilung

    Pfirsiche und Nektarinen werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

    (i)   Klasse Extra

    Pfirsiche und Nektarinen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen unter Berücksichtigung des Anbaugebiets die sortentypische Form, Entwicklung und Färbung aufweisen. Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

    (ii)   Klasse I

    Pfirsiche und Nektarinen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen unter Berücksichtigung des Anbaugebiets die typischen Merkmale der Sorte aufweisen. Ein leichter Form-, Entwicklungs- oder Farbfehler ist jedoch zulässig.

    Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln sein.

    Am Stielansatz offene Pfirsiche und Nektarinen sind ausgeschlossen.

    Sie dürfen jedoch innerhalb folgender Grenzen leichte Hautfehler aufweisen, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

    längliche Fehler bis zu 1 cm Länge;

    sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 0,5 cm2.

    (iii)   Klasse II

    Zu dieser Klasse gehören Pfirsiche und Nektarinen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

    Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein. Am Stielansatz offene Früchte sind nur im Rahmen der Gütetoleranzen zulässig.

    Die folgenden Hautfehler sind innerhalb nachstehender Grenzen zulässig, sofern die Pfirsiche und Nektarinen ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

    längliche Fehler bis zu 2 cm Länge;

    sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 1,5 cm2.

    III.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

    Die Größe wird bestimmt nach

    dem Umfang oder

    dem größten Querdurchmesser.

    Pfirsiche und Nektarinen werden nach folgender Größenskala sortiert:

    Durchmesser

    Größenbezeichnung

    (Code)

    Umfang

    90 mm und mehr

    AAAA

    28 cm und mehr

    Von 80 mm einschließlich bis 90 mm ausschließlich

    AAA

    Von 25 cm einschließlich bis 28 cm ausschließlich

    Von 73 mm einschließlich bis 80 mm ausschließlich

    AA

    Von 23 cm einschließlich bis 25 cm ausschließlich

    Von 67 mm einschließlich bis 73 mm ausschließlich

    A

    Von 21 cm einschließlich bis 23 cm ausschließlich

    Von 61 mm einschließlich bis 67 mm ausschließlich

    B

    Von 19 cm einschließlich bis 21 cm ausschließlich

    Von 56 mm einschließlich bis 61 mm ausschließlich

    C

    Von 17,5 cm einschließlich bis 19 cm ausschließlich

    Von 51 mm einschließlich bis 56 mm ausschließlich

    D

    Von 16 cm einschließlich bis 17,5 cm ausschließlich

    Die Mindestgröße für die Klasse Extra beträgt 17,5 cm (Umfang) und 56 mm (Durchmesser).

    Die Größe D (Durchmesser von 51 mm einschließlich bis 56 mm ausschließlich oder Umfang von 16 cm einschließlich bis 17,5 cm ausschließlich) ist vom 1. Juli bis 31. Oktober nicht zulässig.

    Die Größensortierung ist für alle Klassen obligatorisch.

    IV.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

    Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

    A.   Gütetoleranzen

    (i)   Klasse Extra

    5 % nach Anzahl oder Gewicht Pfirsiche oder Nektarinen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.

    (ii)   Klasse I

    10 % nach Anzahl oder Gewicht Pfirsiche oder Nektarinen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.

    (iii)   Klasse II

    10 % nach Anzahl oder Gewicht Pfirsiche oder Nektarinen, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall, ausgeprägten Druckstellen oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

    B.   Größentoleranzen

    In allen Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Pfirsiche oder Nektarinen, die bei der Größensortierung nach dem Umfang bis zu 1 cm nach oben oder unten bzw. bei der Größensortierung nach dem Durchmesser um bis zu 3 mm nach oben oder unten von der auf dem Packstück angegebenen Größe abweichen. Bei den in die kleinste Größe eingestuften Früchten gilt diese Toleranz jedoch nur für Pfirsiche oder Nektarinen, die den festgelegten Mindestumfang um höchstens 6 mm oder den festgelegten Mindestdurchmesser um höchstens 2 mm unterschreiten.

    V.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

    A.   Gleichmäßigkeit

    Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Pfirsiche oder Nektarinen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte, gleichen Reifezustands und gleicher Größe und bei der Klasse Extra auch gleicher Färbung umfassen.

    Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

    B.   Verpackung

    Die Pfirsiche und Nektarinen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

    Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

    Auf einzelnen Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

    Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

    C.   Aufmachung

    Pfirsiche und Nektarinen können wie folgt aufgemacht sein:

    in Kleinpackungen,

    im Fall der Klasse Extra in einer einzigen Lage; in dieser Klasse muss jede einzelne Frucht von den benachbarten Früchten getrennt sein.

    In den Klassen I und II:

    in einer oder zwei Lagen oder

    in höchstens vier Lagen, wenn die Früchte in starre Nestpackungen gelegt sind, die so beschaffen sind, dass sie nicht auf den Früchten der darunter liegenden Lage aufliegen.

    VI.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

    Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

    A.   Identifizierung

    Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.

    Diese Angabe kann ersetzt werden:

    bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte codierte Bezeichnung, der die Angabe ‚Packer und/oder Absender‘ oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist, oder

    nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe ‚gepackt für‘ oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

    B.   Art des Erzeugnisses

    ‚Pfirsiche‘ oder ‚Nektarinen‘, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

    Farbe des Fruchtfleisches,

    Name der Sorte (wahlfrei).

    C.   Ursprung des Erzeugnisses

    Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

    D.   Handelsmerkmale

    Klasse,

    Größe, ausgedrückt durch den Mindest- und Höchstdurchmesser bzw. den Mindest- und Höchstumfang oder durch die Größenbezeichnung (Code) gemäß Kapitel III ‚Bestimmungen betreffend die Größensortierung‘,

    Stückzahl (wahlfrei),

    Mindestzuckergehalt, refraktometrisch gemessen und ausgedrückt in Grad Brix (wahlfrei),

    Höchstfestigkeit, penetrometrisch gemessen und ausgedrückt in kg/0,5 cm2 (wahlfrei).

    E.   Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

    Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

    TEIL 6:   VERMARKTUNGSNORM FÜR BIRNEN

    I.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

    Diese Norm gilt für Birnen der aus Pyrus communis L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Birnen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

    II.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

    Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Birnen nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

    A.   Mindesteigenschaften

    In allen Klassen müssen Birnen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen, sein:

    ganz,

    gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

    sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

    praktisch frei von Schädlingen,

    praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

    frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

    frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

    Die Früchte müssen außerdem sorgfältig gepflückt worden sein.

    Entwicklung und Zustand der Birnen müssen so sein, dass sie

    den Reifungsprozess fortsetzen können, damit der nach den jeweiligen Sortenmerkmalen angemessene Reifegrad erreicht werden kann,

    Transport und Hantierung aushalten und

    in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

    B.   Klasseneinteilung

    Birnen werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

    (i)   Klasse Extra

    Birnen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypische Form, Größe und Färbung aufweisen und einen unverletzten Stiel besitzen.

    Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln und die Schale frei von rauer Berostung sein (9).

    Sie dürfen keine Mängel aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Schalenfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

    Die Birnen dürfen nicht grießig sein.

    (ii)   Klasse I

    Birnen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypische Form, Größe und Färbung aufweisen.

    Das Fruchtfleisch muss frei von allen Mängeln und die Schale frei von rauer Berostung sein (9).

    Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

    ein leichter Formfehler,

    ein leichter Entwicklungsfehler,

    ein leichter Farbfehler,

    leichte Schalenfehler, innerhalb nachstehender Grenzen:

    längliche Fehler bis zu 2 cm Länge,

    sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2, ausgenommen Schorfflecken (Venturia pirina und V. inaequalis), die insgesamt nicht größer als 0,25 cm2 sein dürfen,

    leichte, nicht verfärbte Druckstellen bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2.

    Der Stiel kann leicht beschädigt sein.

    Die Birnen dürfen nicht grießig sein.

    (iii)   Klasse II

    Zu dieser Klasse gehören Birnen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

    Das Fruchtfleisch muss frei von größeren Mängeln sein.

    Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Früchte ihre wesentlichen Eigenschaften hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

    Formfehler,

    Entwicklungsfehler,

    Farbfehler,

    leichte raue Berostung (9),

    Schalenfehler, innerhalb nachstehender Grenzen:

    längliche Fehler bis zu 4 cm Länge,

    sonstige Fehler bis zu einer Gesamtfläche von 2,5 cm2, ausgenommen Schorfflecken (Venturia pirina und V. inaequalis), die insgesamt nicht größer als 1 cm2 sein dürfen,

    leichte Druckstellen, die leicht verfärbt sein dürfen, bis zu einer Gesamtfläche von 1 cm2.

    III.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

    Die Größe wird bestimmt nach dem größten Querdurchmesser.

    Für alle Klassen sind folgende Mindestdurchmesser vorgeschrieben:

     

    Klasse Extra

    Klasse I

    Klasse II

    Großfrüchtige Sorten (10)

    60 mm

    55 mm

    55 mm

    Andere Sorten

    55 mm

    50 mm

    45 mm

    Ausnahmsweise wird keine Mindestgröße für Sommerbirnen vorgeschrieben, die in der Liste in der Anlage zu dieser Norm aufgeführt sind und in der Zeit zwischen dem 10. Juni und dem 31. Juli (einschließlich) jeden Jahres geerntet und versandt werden.

    Um Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe im Packstück zu gewährleisten, ist der Unterschied im Durchmesser für Früchte eines Packstücks auf folgende Werte begrenzt:

    5 mm bei Früchten der Klasse Extra und Früchten der Klassen I und II, die in Lagen gepackt sind,

    10 mm bei Früchten der Klasse I, die lose im Packstück oder in Verkaufspackungen verpackt sind.

    Für Früchte der Klasse II, die lose im Packstück oder in Verkaufspackungen verpackt sind, ist Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Größe nicht vorgeschrieben.

    IV.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

    Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen:

    A.   Gütetoleranzen

    (i)   Klasse Extra

    5 % nach Anzahl oder Gewicht Birnen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.

    (ii)   Klasse I

    10 % nach Anzahl oder Gewicht Birnen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen. Diese Toleranz gilt jedoch nicht für Birnen ohne Stiel.

    (iii)   Klasse II

    10 % nach Anzahl oder Gewicht Birnen, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

    Innerhalb dieser Toleranz sind höchstens 2 % nach Anzahl oder Gewicht Früchte mit folgenden Fehlern zulässig:

    leichte, nicht vernarbte Verletzungen oder Risse,

    sehr leichte Fäulnisstellen,

    Vorhandensein von lebenden Schädlingen und/oder Schaden durch Schädlinge im Fruchtfleisch.

    B.   Größentoleranzen

    In allen Klassen:

    10 % nach Anzahl oder Gewicht Früchte, die der nächsthöheren oder nächstniedrigeren als der auf dem Packstück angegebenen Größe entsprechen, wobei für die Früchte der kleinsten Größe eine Höchstabweichung von 5 mm unter der Mindestgröße zulässig ist.

    V.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

    A.   Gleichmäßigkeit

    Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Birnen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) sowie des gleichen Reifegrades umfassen.

    Für die Klasse Extra ist außerdem eine gleichmäßige Färbung vorgeschrieben.

    Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

    B.   Verpackung

    Die Birnen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

    Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

    Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

    Auf einzelnen Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Schale zur Folge hat.

    C.   Aufmachung

    Früchte der Klasse Extra müssen in Lagen verpackt sein.

    VI.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

    Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

    A.   Identifizierung

    Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.

    Diese Angabe kann ersetzt werden:

    bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe ‚Packer und/oder Absender‘ oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

    nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe ‚gepackt für‘ oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

    B.   Art des Erzeugnisses

    ‚Birnen‘, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

    Name der Sorte.

    C.   Ursprung des Erzeugnisses

    Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

    D.   Handelsmerkmale

    Klasse,

    Größe oder, bei in Lagen gepackten Früchten, Stückzahl.

    Ist die Größe angegeben, so muss diese wie folgt ausgedrückt werden:

    (a)

    bei Früchten, die den Regeln der Gleichmäßigkeit unterliegen, durch Angabe des Mindest- und Höchstdurchmessers;

    (b)

    bei Früchten, die den Regeln der Gleichmäßigkeit nicht unterliegen, durch Angabe des Durchmessers der kleinsten Frucht im Packstück, gefolgt von der Angabe ‚und darüber‘ oder einer gleichwertigen Angabe oder gegebenenfalls von der Angabe des Durchmessers der größten Frucht im Packstück.

    E.   Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

    Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

    Anlage

    1.   Grössenkriterien

    GF

    =

    großfrüchtige Sorten

    SB

    =

    Sommerbirnen; für Früchte, die in der Zeit zwischen dem 10. Juni und dem 31. Juli jedes Jahres geerntet und versandt werden, ist keine Mindestgröße vorgeschrieben.

    2.   Nicht erschöpfende Liste der nach ihrer Grösse eingeteilten Binrnensorten

    Die kleinfrüchtigen Sorten und die anderen Sorten, die nicht in der Liste aufgeführt sind, können vermarktet werden, sofern sie die in Abschnitt III der Norm festgelegten Bestimmungen betreffend die Größensortierung erfüllen.

    Einige der in der nachstehenden Liste aufgeführten Sorten können über Handelsmarken vermarktet werden, deren Schutz in einem oder mehreren Ländern beantragt oder gewährt wurde. Solche Handelsmarken erscheinen nicht in der ersten und zweiten Spalte. Einige bekannte Handelsmarken sind nur informationshalber in der dritten Spalte aufgeführt.

    Sorte

    Synonyme

    Handelsmarke

    Größe

    Abbé Fétel

    Abate Fetel

     

    GF

    Abugo o Siete en Boca

     

     

    SB

    Akça

     

     

    SB

    Alka

     

     

    GF

    Alsa

     

     

    GF

    Amfora

     

     

    GF

    Alexandrine Douillard

     

     

    GF

    Bergamotten

     

     

    SB

    Beurré Alexandre Lucas

    Lucas

     

    GF

    Beurré Bosc

    Bosc, Beurré d'Apremont, Empereur Alexandre, Kaiser Alexander

     

    GF

    Beurré Clairgeau

     

     

    GF

    Beurré d'Arenberg

    Hardenpont

     

    GF

    Beurré Giffard

     

     

    SB

    Beurré précoce Morettini

    Morettini

     

    SB

    Blanca de Aranjuez

    Agua de Aranjuez, Espadona, Blanquilla

     

    SB

    Carusella

     

     

    SB

    Castell

    Castell de Verano

     

    SB

    Colorée de juillet

    Bunte Juli

     

    SB

    Comice rouge

     

     

    GF

    Concorde

     

     

    GF

    Condoula

     

     

    SB

    Coscia

    Ercolini

     

    SB

    Curé

    Curato, Pastoren, Del cura de Ouro, Espadon de invierno, Bella de Berry, Lombardia de Rioja, Batall de Campana

     

    GF

    D'Anjou

     

     

    GF

    Dita

     

     

    GF

    D.Joaquina

    Doyenné de juillet

     

    SB

    Doyenné d'hiver

    Winterdechant

     

    GF

    Doyenné du comice

    Comice, Vereinsdechant

     

    GF

    Erika

     

     

    GF

    Etrusca

     

     

    SB

    Flamingo

     

     

    GF

    Forelle

     

     

    GF

    General Leclerc

     

    Amber GraceTM

    GF

    Gentile

     

     

    SB

    Golden Russet Bosc

     

     

    GF

    Grand champion

     

     

    GF

    Harrow Delight

     

     

    GF

    Jeanne d'Arc

     

     

    GF

    Josephine

     

     

    GF

    Kieffer

     

     

    GF

    Leonardeta

    Mosqueruela, Margallon, Colorada de Alcanadre, Leonarda de Magallon

     

    SB

    Lombacad

     

    Cascade ®

    GF

    Moscatella

     

     

    SB

    Mramornaja

    Mramornoje

     

    GF

    Mustafabey

     

     

    SB

    Packham's Triumph

    Williams d'Automne

     

    GF

    Passe Crassane

    Passa Crassana

     

    GF

    Perita de San Juan

     

     

    SB

    Pérola

     

     

    SB

    Pitmaston

    Williams Duchesse

     

    GF

    Précoce de Trévoux

    Trévoux

     

    SB

    Président Drouard

     

     

    GF

    Rosemarie

     

     

    GF

    Santa Maria

    Santa Maria Morettini

     

    SB

    Spadoncina

    Agua de Verano, Agua de Agosto

     

    SB

    Taylors Gold

     

     

    GF

    Triomphe de Vienne

     

     

    GF

    Williams Bon Chrétien

    Bon Chrétien, Bartlett, Williams, Summer Bartlett

     

    GF

    TEIL 7:   VERMARKTUNGSNORM FÜR ERDBEEREN

    I.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

    Diese Norm gilt für Erdbeeren der aus der Gattung Fragaria L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Erdbeeren für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

    II.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

    Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die die Erdbeeren nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

    A.   Mindesteigenschaften

    In allen Klassen müssen die Erdbeeren vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:

    ganz,

    gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

    sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

    von frischem Aussehen, aber nicht gewaschen,

    praktisch frei von Schädlingen,

    praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

    versehen mit ihrem Kelch (mit Ausnahme der Walderdbeeren); der Kelch und, falls vorhanden, der Stiel müssen frisch und grün sein,

    frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

    frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

    Die Erdbeeren müssen sorgfältig gepflückt worden sein.

    Die Erdbeeren müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifezustand aufweisen. Entwicklung und Zustand der Erdbeeren müssen so sein, dass sie:

    Transport und Hantierung aushalten und

    in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

    B.   Klasseneinteilung

    Erdbeeren werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

    (i)   Klasse Extra

    Erdbeeren dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen.

    Sie müssen das sortentypische glänzende Aussehen haben.

    Sie müssen frei von Erde sein.

    Sie dürfen keine Mängel aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Schalenfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

    (ii)   Klasse I

    Erdbeeren dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypische Färbung und Form aufweisen.

    Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

    ein leichter Formfehler,

    eine kleine weiße Stelle, sofern sie ein Zehntel der Fruchtoberfläche nicht überschreitet,

    leichte oberflächliche Druckstellen.

    Sie müssen praktisch frei von Erde sein.

    (iii)   Klasse II

    Zu dieser Klasse gehören Erdbeeren, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

    Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Erdbeeren ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

    Formfehler,

    eine weiße Stelle, sofern sie ein Fünftel der Fruchtoberfläche nicht überschreitet,

    leichte trockene Quetschungen, die sich nicht weiterentwickeln werden,

    leichte Spuren von Erde.

    III.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

    Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser bestimmt.

    Die Erdbeeren müssen folgende Mindestgröße aufweisen:

    Klasse Extra: 25 mm,

    Klassen I und II: 18 mm.

    Für Walderdbeeren ist keine Mindestgröße vorgeschrieben.

    IV.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

    Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen:

    A.   Gütetoleranzen

    (i)   Klasse Extra

    5 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 2 % verdorbene Früchte sein.

    (ii)   Klasse I

    10 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 2 % verdorbene Früchte sein.

    (iii)   Klasse II

    10 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall, ausgeprägten Quetschungen oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 2 % verdorbene Früchte sein.

    B.   Größentoleranzen

    In allen Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die nicht der geforderten Mindestgröße entsprechen.

    V.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

    A.   Gleichmäßigkeit

    Der Inhalt jedes Packstücks muss gleichmäßig sein und darf nur Erdbeeren gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und gleicher Güte umfassen.

    Erdbeeren der Klasse Extra — mit Ausnahme von Walderdbeeren — müssen hinsichtlich des Reifegrades, der Farbe und der Größe besonders gleichmäßig und regelmäßig sein. Erdbeeren der Klasse I dürfen hinsichtlich der Größe weniger gleichmäßig sein.

    Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

    B.   Verpackung

    Die Erdbeeren müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

    Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

    Die Früchte der Klasse Extra müssen besonders sorgfältig aufgemacht sein.

    Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

    Auf einzelnen Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

    VI.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

    Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

    A.   Identifizierung

    Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.

    Diese Angabe kann ersetzt werden:

    bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe ‚Packer und/oder Absender‘ oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

    nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe ‚gepackt für‘ oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

    B.   Art des Erzeugnisses

    ‚Erdbeeren‘, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

    Name der Sorte (wahlfrei).

    C.   Ursprung des Erzeugnisses

    Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

    D.   Handelsmerkmale

    Klasse.

    E.   Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

    Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

    TEIL 8:   VERMARKTUNGSNORM FÜR GEMÜSEPAPRIKA

    I.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

    Diese Norm gilt für Gemüsepaprika der aus Capsicum annuum L. var. annuum hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Gemüsepaprika für die industrielle Verarbeitung fällt nicht darunter.

    Entsprechend der Form werden bei Gemüsepaprika vier Handelstypen unterschieden:

    länglicher (spitzer) Gemüsepaprika,

    eckig-abgestumpfter Gemüsepaprika,

    eckig-spitzer (‚kreiselförmiger‘) Gemüsepaprika,

    platter Gemüsepaprika (‚Tomatenpaprika‘).

    II.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

    Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Gemüsepaprika nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen muss.

    A.   Mindesteigenschaften

    In allen Klassen muss Gemüsepaprika vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:

    ganz,

    gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

    sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

    von frischem Aussehen,

    praktisch frei von Schädlingen,

    praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

    gut entwickelt,

    frei von Frostschäden,

    frei von nichtvernarbten Verletzungen,

    ohne Sonnenbrand, vorbehaltlich der in Buchstabe B ‚Klasseneinteilung‘ Ziffer ii aufgeführten besonderen Bestimmungen,

    mit dem Stiel versehen,

    frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

    frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

    Entwicklung und Zustand des Gemüsepaprikas müssen so sein, dass er

    Transport und Hantierung aushält und

    in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommt.

    B.   Klasseneinteilung

    Gemüsepaprika wird in die zwei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

    (i)   Klasse I

    Gemüsepaprika dieser Klasse muss von guter Qualität sein. Er muss unter Berücksichtigung des Reifegrads die für die Sorte und/oder den Handelstyp typische Entwicklung, Form und Färbung aufweisen.

    Er muss sein:

    fest,

    praktisch ohne Flecken.

    Der Stiel kann geringfügig beschädigt oder abgeschnitten sein, sofern der Kelch unversehrt ist.

    (ii)   Klasse II

    Zu dieser Klasse gehört Gemüsepaprika, der nicht in die Klasse I eingestuft werden kann, der aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entspricht.

    Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern der Gemüsepaprika seine wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behält:

    Form- und Entwicklungsfehler,

    Sonnenbrand oder leichte, vernarbte Verletzungen bis zu 2 cm Länge für längliche Fehler und bis zu einer Fläche von insgesamt 1 cm2 für andere Fehler,

    leichte trockene Oberflächenrisse, die insgesamt nicht länger als 3 cm sein dürfen.

    Gemüsepaprika in dieser Klasse darf weniger fest, jedoch nicht welk sein.

    Der Stiel kann beschädigt oder abgeschnitten sein.

    III.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

    Die Größe wird bestimmt nach dem Durchmesser (Breite) des oberen Teils des Gemüsepaprikas. Bei plattem Gemüsepaprika (‚Tomatenpaprika‘) ist unter ‚Breite‘ der größte Querdurchmesser zu verstehen.

    Bei nach der Größe sortierten Erzeugnissen darf der Unterschied im Durchmesser zwischen dem größten und dem kleinsten Gemüsepaprika in ein und demselben Packstück nicht mehr als 20 mm betragen.

    Die Mindestgröße für Gemüsepaprika beträgt:

    20 mm beim länglichem (spitzem) Gemüsepaprika,

    40 mm bei eckig-abgestumpftem Gemüsepaprika und eckig-spitzem (‚kreiselförmigem‘) Gemüsepaprika,

    55 mm bei plattem Gemüsepaprika (‚Tomatenpaprika‘).

    Für die Klasse II ist die Größensortierung nicht zwingend vorgeschrieben, sofern die Mindestgröße eingehalten wird.

    Die Bestimmungen betreffend die Größensortierung gelten nicht für Mini-Erzeugnisse (11).

    IV.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

    Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen:

    A.   Gütetoleranzen

    (i)   Klasse I

    10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der nicht den Eigenschaften der Klasse entspricht, der aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügt.

    (ii)   Klasse II

    10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entspricht; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

    B.   Größentoleranzen

    (i)   Klasse I

    10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der die angegebene Größe um höchstens 5 mm über- oder unterschreitet, wobei die festgesetzte Mindestgröße nur von 5 % des Gemüsepaprikas unterschritten werden darf.

    (ii)   Klasse II

    Nach Größen sortierter Gemüsepaprika:

    10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der die angegebene Größe um höchstens 5 mm über- oder unterschreitet, wobei die festgesetzte Mindestgröße nur von 5 % des Gemüsepaprikas unterschritten werden darf.

    Nicht nach Größen sortierter Gemüsepaprika:

    5 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der die festgesetzte Mindestgröße um höchstens 5 mm unterschreitet.

    V.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

    A.   Gleichmäßigkeit

    Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Gemüsepaprika gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) sowie im Fall der Klasse I weitgehend gleichen Reifegrads und gleicher Färbung umfassen.

    Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Gemüsepaprika verschiedener Farben enthalten, sofern die Gemüsepaprika gleichen Ursprungs, gleicher Güte, gleichen Handelstyps und gleicher Größe (wenn eine Größensortierung vorgeschrieben ist) sind.

    Verkaufspackungen, deren Nettogewicht 1 Kilogramm nicht überschreitet, dürfen Mischungen von Gemüsepaprika verschiedener Farben und/oder verschiedener Handelstypen enthalten, sofern die Gemüsepaprika gleicher Güte und, für jede Farbe und/oder jeden Handelstyp, gleichen Ursprungs sind.

    Länglicher Gemüsepaprika muss annähernd einheitlich in der Länge sein, sofern er nach Größen sortiert ist.

    Die Mini-Gemüsepaprika müssen von weitgehend einheitlicher Größe sein. Sie können in Mischpackungen zusammen mit Mini-Erzeugnissen anderer Arten und anderen Ursprungs angeboten werden.

    Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

    B.   Verpackung

    Der Gemüsepaprika muss so verpackt sein, dass er angemessen geschützt ist.

    Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

    Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

    Auf einzelnen Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

    VI.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

    Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

    A.   Identifizierung

    Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.

    Diese Angabe kann ersetzt werden:

    bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe ‚Packer und/oder Absender‘ oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

    nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe ‚gepackt für‘ oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

    B.   Art des Erzeugnisses

    Wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist:

    ‚Gemüsepaprika‘,

    Farbe,

    Handelstyp (‚länglich‘, ‚eckig-abgestumpft‘, ‚eckig-spitz‘, ‚platt‘) oder Sortenname.

    Bei Packstücken bzw. Verkaufspackungen, die Mischungen von Gemüsepaprika verschiedener Farben und/oder verschiedener Handelstypen enthalten:

    ‚Mischung von Gemüsepaprika‘ oder entsprechende Bezeichnung,

    wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist, Farben und/oder Handelstypen der Gemüsepaprika und Anzahl der Gemüsepaprika jeder Farbe und/oder jedes Handelstyps.

    C.   Ursprung des Erzeugnisses

    Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

    Verkaufspackungen, die Mischungen von Gemüsepaprika verschiedener Farben und/oder Handelstypen verschiedenen Ursprungs enthalten, muss sich die Angabe jedes betreffenden Ursprungslands in unmittelbarer Nachbarschaft der Angabe der jeweiligen Farbe und/oder des jeweiligen Handelstyps befinden.

    D.   Handelsmerkmale

    Klasse,

    Größe (falls nach Größen sortiert ist), ausgedrückt durch den Mindest- und Höchstdurchmesser, oder Vermerk ‚keine Größensortierung‘;

    gegebenenfalls ‚Mini-Gemüsepaprika‘, ‚Baby-Gemüsepaprika‘ oder jede andere für ein Miniatur-Erzeugnis geeignete Bezeichnung. Werden mehrere Arten von Mini-Erzeugnissen in derselben Packung gemischt angeboten, so ist die Angabe der betreffenden Arten mit ihrem jeweiligen Ursprung vorgeschrieben.

    E.   Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

    Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

    TEIL 9:   VERMARKTUNGSNORM FÜR TAFELTRAUBEN

    I.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

    Diese Norm gilt für Tafeltrauben der aus Vitis vinifera L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Tafeltrauben für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

    II.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

    Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Tafeltrauben nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

    A.   Mindesteigenschaften

    In allen Klassen müssen die Trauben und Beeren vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:

    gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

    sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

    praktisch frei von Schädlingen,

    praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

    frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

    frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

    Ferner müssen die Beeren sein:

    ganz,

    gut geformt,

    normal entwickelt.

    Durch die Sonne hervorgerufene Pigmente sind keine Fehler.

    Die Trauben müssen sorgfältig geerntet worden sein.

    Der aus den Trauben gewonnene Saft muss einen Brechungsindex aufweisen, der mindestens folgendem Wert entspricht:

    12o Brix bei den Sorten Alphonse Lavallée, Cardinal und Victoria,

    13o Brix bei allen anderen Sorten mit Kernen,

    14o Brix bei allen kernlosen Sorten.

    Außerdem müssen alle Trauben ein zufrieden stellendes Zucker/Säure-Verhältnis aufweisen.

    Entwicklung und Zustand der Tafeltrauben müssen so sein, dass sie

    Transport und Hantierung aushalten und

    in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

    B.   Klasseneinteilung

    Tafeltrauben werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

    (i)   Klasse Extra

    Tafeltrauben dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Die Trauben müssen die für die Sorte — unter Berücksichtigung des Anbaugebietes — typische Form, Entwicklung und Färbung aufweisen sowie frei von Fehlern sein. Die Beeren müssen prall sein, fest am Stiel sitzen, in gleichmäßigen Abständen in der Traube angeordnet und praktisch überall mit ihrem Duftfilm bedeckt sein.

    (ii)   Klasse I

    Tafeltrauben dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Die Trauben müssen die für die Sorte — unter Berücksichtigung des Anbaugebietes — typische Form, Entwicklung und Färbung aufweisen. Die Beeren müssen prall sein, fest am Stiel sitzen und weitgehend mit ihrem Duftfilm bedeckt sein. Sie dürfen jedoch weniger gleichmäßig in der Traube angeordnet sein als in der Klasse Extra.

    Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

    leichte Formfehler,

    leichte Farbfehler,

    sehr leichte Brandstellen durch Sonneneinwirkung, jedoch nur auf der Haut.

    (iii)   Klasse II

    Zu dieser Klasse gehören Tafeltrauben, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

    Die Trauben dürfen leichte Form-, Entwicklungs- und Farbfehler aufweisen, sofern die wesentlichen Merkmale der Sorte — unter Berücksichtigung des Anbaugebietes — nicht beeinträchtigt werden.

    Die Beeren müssen ausreichend prall sein, fest am Stiel sitzen und nach Möglichkeit mit ihrem Duftfilm bedeckt sein. Die Anordnung der Beeren am Stiel darf unregelmäßiger sein als bei Trauben der Klasse I.

    Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Tafeltrauben ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

    Formfehler,

    Farbfehler,

    leichte Brandstellen durch Sonneneinwirkung, jedoch nur auf der Haut,

    leichte Druckstellen,

    leichte Hautfehler.

    III.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

    Die Größe wird bestimmt nach dem Gewicht der Trauben.

    Das Mindestgewicht je Traube ist wie folgt für Gewächshaustafeltrauben und groß- oder kleinbeerige Freilandtafeltrauben festgesetzt:

     

    Gewächshaustafeltrauben

    (wenn dies auf dem Etikett angegeben ist)

    Freilandtafeltrauben

    Alle Sorten mit Ausnahme der in der Anlage aufgeführten kleinbeerigen Sorten

    In der Anlage aufgeführte kleinbeerige Sorten

    Klasse Extra

    300 g

    200 g

    150 g

    Klasse I

    250 g

    150 g

    100 g

    Klasse II

    150 g

    100 g

    75 g

    IV.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

    Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen:

    A.   Gütetoleranzen

    (i)   Klasse Extra

    5 % nach Gewicht Trauben, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.

    (ii)   Klasse I

    10 % nach Gewicht Trauben, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.

    (iii)   Klasse II

    10 % nach Gewicht Trauben, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

    B.   Größentoleranzen

    (i)   Klassen Extra und I

    10 % nach Gewicht Trauben, die nicht den Größenanforderungen ihrer Klasse entsprechen, aber denen der nächstniedrigeren Klasse genügen.

    (ii)   Klasse II

    10 % nach Gewicht Trauben, die nicht den Größenanforderungen ihrer Klasse entsprechen, deren Gewicht aber 75 g nicht unterschreitet.

    (iii)   Klassen Extra, I und II

    Jede Verkaufspackung mit einem Nettogewicht von höchstens 1 kg darf zur Erreichung des angegebenen Gewichts eine Traube mit einem Gewicht von weniger als 75 g enthalten, sofern diese alle sonstigen Anforderungen der angegebenen Klasse erfüllt.

    V.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

    A.   Gleichmäßigkeit

    Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Tafeltrauben gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleichen Reifegrads umfassen.

    Bei in Verkaufspackungen aufgemachten Tafeltrauben mit einem Nettogewicht von bis zu 1 kg ist Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Sorte und des Ursprungs nicht erforderlich.

    Bei der Klasse Extra müssen die Trauben im Wesentlichen einheitlich in Färbung und Größe sein.

    Bei der Sorte Chasselas ist für dekorative Zwecke die Aufmachung von Trauben verschiedener Farben im Packstück zulässig.

    Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

    B.   Verpackung

    Die Tafeltrauben müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

    Bei der Klasse Extra dürfen die Trauben nur in einer Lage gepackt sein.

    Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

    Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Eine Ausnahme bildet die besondere Aufmachung mit einem Stück Rebholz, das dem Traubenstiel anhaftet und nicht länger als 5 cm ist.

    Auf einzelnen Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

    VI.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

    Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

    A.   Identifizierung

    Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.

    Diese Angabe kann ersetzt werden:

    bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe ‚Packer und/oder Absender‘ oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

    nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe ‚gepackt für‘ oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

    B.   Art des Erzeugnisses

    Tafeltrauben, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist;

    Name der Sorte oder gegebenenfalls der Sorten;

    gegebenenfalls ‚Gewächshaus‘.

    C.   Ursprung des Erzeugnisses

    Ursprungsland oder gegebenenfalls Ursprungsländer und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

    D.   Handelsmerkmale

    Klasse.

    E.   Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

    Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

    Anlage

    Erschöpfende Liste der kleinbeerigen Sorten

    Sorte

    Andere Namen, unter denen die Sorte bekannt ist

    Admirable de Courtiller

    Admirable, Csiri Csuri

    Albillo

    Acerba, Albuela, Blanco Ribera, Cagalon

    Angelo Pirovano

    I. Pirovano 2

    Annamaria

    I. Ubizzoni 4

    Baltali

     

    Beba

    Beba de los Santos, Eva

    Catalanesca

    Catalanesa, Catalana, Uva Catalana

    Chasselas blanc

    Chasselas doré, Fendant, Franceset, Franceseta, Gutedel, Krachgutedel, White van der Laan

    Chasselas rouge

    Roter Gutedel

    Chelva

    Chelva de Cebreros, Guareña, Mantuo, Villanueva

    Ciminnita

    Cipro bianco

    Clairette

    Blanquette, Malvoisie, Uva de Jijona

    Colombana bianca

    Verdea, Colombana de Peccioli

    Delhro

     

    Delizia di Vaprio

    I. Pirovano 46 A

    Exalta

     

    Flame Seedless

    Red Flame

    Gros Vert

    Abbondanza, St Jeannet, Trionfo dell'Esposizione, Verdal, Trionfo di Gerusalemme

    Jaoumet

    Madeleine de St Jacques, Saint Jacques

    Madeleine

    Angevine, Angevine Oberlin, Madeleine Angevine Oberlin, Republicain

    Mireille

     

    Molinera

    Besgano, Castiza, Molinera gorda

    Moscato d'Adda

    Muscat d'Adda

    Moscato d'Amburgo

    Black Muscat, Hambro, Hamburg, Hamburski Misket, Muscat d'Hambourg, Moscato Preto

    Moscato di Terracina

    Moscato di Maccarese

    Œillade

    Black Malvoisie, Cinsaut, Cinsault, Ottavianello, Sinso

    Panse précoce

    Bianco di Foster, Foster's white, Sicilien

    Perla di Csaba

    Càbski Biser, Julski muskat, Muscat Julius, Perle de Csaba

    Perlaut

     

    Perlette

     

    Pizzutello bianco

    Aetonychi aspro, Coretto, Cornichon blanc, Rish Baba, Sperone di gallo, Teta di vacca

    Précoce de Malingre

     

    Primus

    I. Pirovano 7

    Prunesta

    Bermestia nera, Pergola rossa, Pergolese di Tivoli

    Regina dei Vigneti

    Königin der Weingärten, Muskat Szölöskertek Kizalyneja, Szölöskertek Kizalyneh, Rasaki ourgarias, Regina Villoz, Reina de las Viñas, Reine de Vignes, I. Mathiasz 140, Queen of the Vineyards

    Servant

    Servan, Servant di Spagna

    Sideritis

    Sidiritis

    Sultanines

    Bidaneh, Kishmich, Kis Mis, Sultan, Sultana, Sultani, Cekirdesksiz, Sultanina bianca, Sultaniye, Thompson Seedless and mutations

    Valenci blanc

    Valensi, Valency, Panse blanche

    Valenci noir

    Planta Mula, Rucial de Mula, Valenci negro

    Yapincak

     

    TEIL 10:   VERMARKTUNGSNORM FÜR TOMATEN/PARADEISER  (12)

    I.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

    Diese Norm gilt für Tomaten/Paradeiser der aus Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw/Lycopersicon esculentum Mill. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Tomaten/Paradeiser für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

    Es werden vier Handelstypen unterschieden:

    ‚Runde‘ Tomaten/Paradeiser,

    ‚gerippte‘ Tomaten/Paradeiser,

    ‚längliche‘ Tomaten/Paradeiser,

    ‚Kirschtomaten‘/‚Kirschparadeiser‘ (einschließlich ‚Cocktailtomaten‘/‚Cocktailparadeiser‘).

    II.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

    Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Tomaten/Paradeiser nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

    A.   Mindesteigenschaften

    In allen Klassen müssen die Tomaten/Paradeiser vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:

    ganz,

    gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

    sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

    von frischem Aussehen,

    praktisch frei von Schädlingen,

    praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

    frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

    frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

    Bei Rispentomaten/Rispenparadeisern müssen die Stiele frisch, gesund, sauber und frei von Blättern und sichtbaren Fremdstoffen sein.

    Entwicklung und Zustand der Tomaten/Paradeiser müssen so sein, dass sie

    Transport und Hantierung aushalten und

    in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

    B.   Klasseneinteilung

    Tomaten/Paradeiser werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

    (i)   Klasse Extra

    Tomaten/Paradeiser dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen festes Fleisch haben und hinsichtlich Form, Aussehen und Entwicklung die typischen Merkmale der Sorte aufweisen.

    Ihre vom Reifegrad abhängige Färbung muss so sein, dass sie den Anforderungen des letzten Unterabsatzes des vorstehenden Absatzes A genügt.

    Sie dürfen keine ‚Grünkragen‘ und andere Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

    (ii)   Klasse I

    Tomaten/Paradeiser dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen genügend fest sein und die typischen Merkmale der Sorte aufweisen.

    Sie dürfen keine Risse und keine sichtbaren ‚Grünkragen‘ aufweisen. Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

    ein leichter Form- und Entwicklungsfehler,

    ein leichter Farbfehler,

    leichte Hautfehler,

    sehr leichte Druckstellen.

    Außerdem dürfen ‚gerippte‘ Tomaten/Paradeiser aufweisen:

    vernarbte Risse von höchstens 1 cm Länge,

    geringe Verwachsungen,

    eine kleine Nabelbildung, jedoch ohne Verkorkung,

    Griffelnarbenverkorkung bis zu 1 cm2,

    eine sehr schmale langgestreckte Griffelnarbe (nahtähnlich), jedoch nicht länger als zwei Drittel des größten Fruchtdurchmessers.

    (iii)   Klasse II

    Zu dieser Klasse gehören Tomaten/Paradeiser, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

    Sie müssen ausreichend fest sein (können aber etwas weniger fest sein als Tomaten/Paradeiser der Klasse I) und dürfen keine nicht vernarbten Risse zeigen.

    Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Tomaten/Paradeiser ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

    Form-, Entwicklungs- und Farbfehler,

    Hautfehler oder Druckstellen, sofern sie die Frucht nicht ernsthaft in Mitleidenschaft ziehen,

    vernarbte Risse von höchstens 3 cm Länge bei ‚runden‘, ‚gerippten‘ oder ‚länglichen‘ Tomaten/Paradeiser.

    Außerdem dürfen ‚gerippte‘ Tomaten/Paradeiser aufweisen:

    gegenüber der Klasse I stärkere Verwachsungen, jedoch keine Missbildungen,

    Nabelbildung,

    Griffelnarbenverkorkung bis zu 2 cm2,

    eine schmale langgestreckte Griffelnarbe (nahtähnlich).

    III.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

    Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser bestimmt. Die nachstehenden Bestimmungen gelten nicht für ‚Kirschtomaten‘/‚Kirschparadeiser‘.

    A.   Mindestgröße

    Die Mindestgröße für Tomaten/Paradeiser der Klassen Extra, I und II wird wie folgt festgesetzt:

    35 mm für ‚runde‘ und ‚gerippte‘ Tomaten/Paradeiser,

    30 mm für ‚längliche‘ Tomaten/Paradeiser.

    B.   Größenskala

    Die Tomaten/Paradeiser werden nach folgender Größenskala sortiert:

    von 30 mm einschließlich bis 35 mm ausschließlich (13),

    von 35 mm einschließlich bis 40 mm ausschließlich,

    von 40 mm einschließlich bis 47 mm ausschließlich,

    von 47 mm einschließlich bis 57 mm ausschließlich,

    von 57 mm einschließlich bis 67 mm ausschließlich,

    von 67 mm einschließlich bis 82 mm ausschließlich,

    von 82 mm einschließlich bis 102 mm ausschließlich,

    von 102 mm und mehr.

    Die Sortierung nach dieser Größenskala ist für Tomaten/Paradeiser der Klassen Extra und I zwingend vorgeschrieben.

    Diese Größenskala gilt nicht für Rispentomaten/Rispenparadeiser.

    IV.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

    Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen:

    A.   Gütetoleranzen

    (i)   Klasse Extra

    5 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.

    (ii)   Klasse I

    10 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen.

    Im Falle von Rispentomaten/Rispenparadeisern 5 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die sich vom Stiel gelöst haben.

    (iii)   Klasse II

    10 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen, ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall, ausgeprägten Druckstellen oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

    Im Falle von Rispentomaten/Rispenparadeisern 10 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die sich vom Stiel gelöst haben.

    B.   Größentoleranzen

    In allen Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Tomaten/Paradeiser, die der unmittelbar niedrigeren oder höheren Größe als der auf dem Packstück angegebenen entsprechen, mit einer Mindestgröße von 33 mm für ‚runde‘ und ‚gerippte‘ Tomaten/Paradeiser bzw. von 28 mm für ‚längliche‘ Tomaten/Paradeiser.

    V.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

    A.   Gleichmäßigkeit

    Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Tomaten/Paradeiser gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) umfassen.

    Tomaten/Paradeiser der Klassen Extra und I müssen praktisch von einheitlicher Reife und Färbung sein. ‚Längliche‘ Tomaten/Paradeiser müssen außerdem annähernd die gleiche Länge haben.

    Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

    B.   Verpackung

    Die Tomaten/Paradeiser müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

    Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern, mit Geschäftsangaben ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

    Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

    Auf einzelnen Erzeugnissen angebrachte Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

    C.   Aufmachung

    Die Tomaten/Paradeiser können wie folgt aufgemacht sein:

    (i)

    als Einzelfrüchte, mit oder ohne Kelch und kurzem Stiel;

    (ii)

    als Rispentomaten/Rispenparadeiser, d. h. die Tomaten/Paradeiser sind als ganze Fruchtstände oder Teile von Fruchtständen aufgemacht, wobei jeder Fruchtstand oder Teil eines Fruchtstandes mindestens die folgende Anzahl Früchte umfassen muss:

    3 Früchte (bei Vorverpackungen 2 Früchte) oder

    im Falle von Kirsch-Rispentomaten/Kirsch-Rispenparadeisern 6 Früchte (bei Vorverpackungen 4 Früchte).

    VI.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

    Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

    A.   Identifizierung

    Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.

    Diese Angabe kann ersetzt werden:

    bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe ‚Packer und/oder Absender‘ oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

    nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe ‚gepackt für‘ oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

    B.   Art des Erzeugnisses

    ‚Tomaten‘/‚Paradeiser‘ oder ‚Rispentomaten‘/‚Rispenparadeiser‘ sowie der Handelstyp, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist. Diese Angaben sind in jedem Fall für ‚Kirschtomaten‘/‚Kirschparadeiser‘ (oder ‚Cocktailtomaten‘/‚Cocktailparadeiser‘) vorgeschrieben, unabhängig davon, ob diese als Rispentomaten/Rispenparadeiser aufgemacht sind oder nicht.

    Name der Sorte (wahlfrei).

    C.   Ursprung des Erzeugnisses

    Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

    D.   Handelsmerkmale

    Klasse.

    Größe (falls nach Größen sortiert ist), ausgedrückt durch den Mindest- und den Höchstdurchmesser oder gegebenenfalls die Angabe ‚keine Größensortierung‘.

    Mindestzuckergehalt, refraktometrisch gemessen und ausgedrückt in Grad Brix (wahlfrei).

    E.   Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

    Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.“


    (1)  Aufgrund der sortentypischen Merkmale der Sorte Fuji und ihrer Mutanten bezüglich der Pflückreife ist eine radiale Glasigkeit zulässig, sofern sie sich auf den Bereich der Gefäßbündel der jeweiligen Frucht beschränkt.

    (2)  Hierzu müssen ihr Gehalt an löslicher Trockensubstanz und ihr Festigkeitswert zufrieden stellend sein.

    (3)  In der Anlage zu dieser Norm sind die Kriterien für Färbung und Berostung und eine nicht erschöpfende Liste der Sorten aufgeführt, für die die einzelnen Kriterien gelten.

    (4)  Mindestens 20 % Rotfärbung in den Klassen I und II.

    (5)  Bei der Sorte Jonagold müssen Früchte der Klasse II jedoch auf mindestens einem Zehntel der Schale rot gestreift sein.

    (6)  Größen unter 45 mm betreffen nur Clementinen.

    (7)  Die Verwendung von Konservierungsmitteln oder anderen chemischen Stoffen, die auf der Fruchtschale einen fremden Geruch hinterlassen, ist zulässig, sofern die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften eingehalten werden.

    (8)  Unter den genannten Erzeugnissen sind alle aus Prunus persica Sieb. et Zucc. hervorgegangenen Typen zu verstehen, sowohl Pfirsiche wie auch Nektarinen oder ähnliche Früchte mit lösendem oder nicht lösendem Stein und flaumiger oder glatter Haut.

    (9)  Dies gilt nicht bei sortentypischer Berostung.

    (10)  In der Anlage zu dieser Norm ist eine nicht erschöpfende Liste der großfrüchtigen Sorten und der Sommerbirnen aufgeführt.

    (11)  Mini-Erzeugnisse werden durch den Anbau besonderer, dafür gezüchteter Miniatur-Sorten und/oder besondere Anbautechniken gewonnen. Ausgenommen sind Gemüsepaprika andere als Miniatur-Sorten, die keinen ausreichenden Entwicklungsgrad oder nur eine unzureichende Größe erreicht haben. Alle anderen Vorschriften der Norm müssen erfüllt sein.

    (12)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

    (13)  Nur für ‚längliche‘ Tomaten/Paradeiser.


    ANHANG II

    „ANHANG II

    MUSTER GEMÄSS ARTIKEL 11 ABSATZ 1

    Image


    ANHANG III

    „ANHANG III

    BESCHEINIGUNG DER KONFORMITÄT MIT DEN VERMARKTUNGSNORMEN DER GEMEINSCHAFT FÜR FRISCHES OBST UND GEMÜSE GEMÄSS DEN ARTIKELN 11, 12 UND 12a

    Image


    ANHANG IV

    „ANHANG VI

    Kontrollmethoden gemäß Artikel 20 Absatz 1

    Anmerkung: Die nachstehend beschriebenen Kontrollmethoden beruhen auf Bestimmungen des Leitfadens zur Durchführung der Qualitätskontrolle von frischem Obst und Gemüse, der von dem OECD-Schema für die Anwendung der internationalen Normen für Obst und Gemüse verabschiedet wurde.

    1.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    1.1   Packstück

    Einzeln abgepackter Teil einer Partie samt Inhalt zur Erleichterung des Hantierens und des Transports mehrerer Verkaufseinheiten oder von Erzeugnissen, die lose oder gelegt aufgemacht sind, um Beschädigungen beim Hantieren und Transport zu vermeiden. Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport gelten nicht als Packstücke.

    1.2   Verkaufspackung

    Einzeln abgepackter Teil einer Partie samt Inhalt, der eine Verkaufseinheit für den Endverbraucher oder den Verbraucher am Kaufort darstellt.

    1.2a   Vorverpackung

    Eine Vorverpackung ist eine Verkaufspackung, bei der die Verpackung das Lebensmittel vollständig oder nur teilweise, jedoch so umschließt, dass der Inhalt ohne Öffnen oder Ändern der Verpackung nicht verändert werden kann. Schutzfolien, die einzelne Erzeugnisse umhüllen, gelten nicht als Vorverpackungen.

    1.3   Sendung

    Die zum Zeitpunkt der Kontrolle vorliegende Menge an Erzeugnissen, die von einem bestimmten Händler vermarktet werden soll und in einem Begleitpapier aufgeführt ist. Die Sendung kann eine oder mehrere Arten von Erzeugnissen umfassen und aus einer oder mehreren Partien von frischem, trockenem oder getrocknetem Obst und Gemüse bestehen.

    1.4   Partie

    Die zum Zeitpunkt der Kontrolle an ein und demselben Ort vorliegende Menge an Erzeugnissen, die in Bezug auf die folgenden Merkmale gleich sind:

    Verpacker und/oder Absender,

    Ursprungsland,

    Art des Erzeugnisses,

    Klasse,

    Größe (falls das Erzeugnis nach Größen sortiert ist),

    Sorte oder Handelstyp (nach den jeweiligen Anforderungen der Norm),

    Art der Verpackung und Aufmachung.

    Lassen sich verschiedene Partien bei der Konformitätskontrolle einer Sendung (gemäß Nummer 1.3) jedoch nur schwer unterscheiden und/oder ist es nicht möglich, getrennte Partien zu bilden, so können alle Partien einer bestimmten Sendung als eine einzige Partie behandelt werden, wenn sie in Bezug auf Art des Erzeugnisses, Versender, Ursprungsland, Klasse und, falls dies in der jeweiligen Vermarktungsnorm vorgesehen ist, Sorte oder Handelstyp gleich sind.

    1.5   Stichprobenkontrollen

    Im Rahmen der Konformitätskontrolle der Partie einstweilig entnommene Sammelprobe.

    1.6   Einzelprobe

    Der Partie nach dem Zufallsprinzip entnommenes Packstück bzw. — bei Ware in loser Schüttung (Direktverladung in ein Transportmittel oder ein Abteil eines solchen) — an einer bestimmten Stelle der Partie nach dem Zufallsprinzip entnommene Erzeugnismenge.

    1.7   Sammelprobe

    Mehrere der Partie entnommene, als repräsentativ geltende Einzelproben, deren Umfang ausreicht, um die Partie auf Erfüllung sämtlicher Kriterien zu überprüfen.

    1.8   Sekundärprobe

    Eine der Einzelprobe nach dem Zufallsprinzip entnommene gleiche Erzeugnismenge.

    Bei abgepackten Schalenfrüchten wiegt die Sekundärprobe zwischen 300 g und 1 kg. Besteht die Einzelprobe aus Packstücken, die Verkaufspackungen enthalten, so besteht die Sekundärprobe in einer oder mehreren Verkaufspackungen mit einem Gesamtgewicht von mindestens 300 g.

    Bei sonstigen abgepackten Erzeugnissen umfasst die Sekundärprobe 30 Stück, wenn das Nettogewicht des Packstücks 25 kg oder weniger beträgt und das Packstück keine Verkaufspackungen enthält. In bestimmten Fällen bedeutet dies, dass der gesamte Inhalt des Packstücks kontrolliert werden muss, wenn die Einzelprobe nicht mehr als 30 Stück enthält.

    1.9   Mischprobe (nur bei Trocken- und getrockneten Erzeugnissen)

    Eine Mischprobe ist eine Mischung mit einem Gewicht von mindestens 3 kg aus allen Sekundärproben einer Sammelprobe. Die die Mischprobe ausmachenden Erzeugnisse müssen gleichmäßig gemischt sein.

    1.10   Reduzierte Sammelprobe

    Der Sammel- oder Mischprobe nach dem Zufallsprinzip entnommene Erzeugnismenge, deren Umfang der Mindestmenge entspricht, die ausreicht, um die Erfüllung bestimmter Einzelkriterien zu überprüfen.

    Würde das Kontrollverfahren das Erzeugnis zerstören, so darf die reduzierte Sammelprobe 10 % der Sammelprobe, oder bei ungeschälten Schalenfrüchten 100 Nüsse aus der Mischprobe nicht überschreiten. Bei kleinfallenden Trocken- oder getrockneten Erzeugnissen (d. h. wenn 100 g mehr als 100 Stück umfassen), darf die reduzierte Sammelprobe 300 g nicht überschreiten.

    Für die Bewertung von Kriterien für den Entwicklungs- und/oder Reifegrad erfolgt die Zusammenstellung der Probe nach den objektiven Methoden des Leitfadens zu objektiven Testmethoden zur Bestimmung der Qualität von Obst und Gemüse sowie Trocken- und getrockneten Erzeugnissen (http://www.oecd.org/agr/fv).

    Aus einer Sammel- oder Mischprobe können mehrere reduzierte Proben entnommen werden, um die Konformität der Partie hinsichtlich verschiedener Kriterien zu überprüfen.

    2.   DURCHFÜHRUNG DER KONFORMITÄTSKONTROLLE

    2.1   Allgemeine Anmerkung

    Die Konformitätskontrolle erfolgt durch die Untersuchung von Proben, die nach dem Zufallsprinzip an verschiedenen Stellen der zu kontrollierenden Partie entnommen werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Qualität der Proben grundsätzlich für die Qualität der Partie repräsentativ ist.

    2.2   Ort der Kontrolle

    Eine Konformitätskontrolle kann während der Verpackung, am Versandort, während des Transports, am Ankunftsort und im Groß- und Einzelhandel durchgeführt werden.

    Führt die Kontrollstelle die Konformitätskontrolle nicht in ihren eigenen Räumlichkeiten durch, so muss der Eigentümer Einrichtungen zur Durchführung der Kontrolle zur Verfügung stellen.

    2.3   Identifizierung von Partien und/oder Gesamteindruck der Sendung

    Die Identifizierung der Partien erfolgt anhand ihrer Kennzeichnung oder nach anderen Kriterien wie den Angaben gemäß der Richtlinie 89/396/EWG des Rates (1). Besteht die Sendung aus mehreren Partien, so muss der Kontrolleur anhand der Begleitpapiere oder beigefügten Erklärungen einen Gesamteindruck der Sendung gewinnen. Danach stellt er fest, inwieweit die gestellten Partien den Angaben in diesen Papieren entsprechen.

    Müssen die Erzeugnisse auf ein Transportmittel verladen werden oder sind sie bereits darauf verladen worden, so wird die Sendung anhand des amtlichen Kennzeichens dieses Transportmittels identifiziert.

    2.4   Darlegung der Erzeugnisse

    Der Kontrolleur entscheidet, welche Packstücke zu kontrollieren sind. Die Vorführung durch den Unternehmer schließt die Darlegung der Sammelprobe sowie die Erteilung aller Auskünfte, die zur Identifizierung der Sendung oder Partie notwendig sind, ein.

    Sind reduzierte Sammelproben oder Sekundärproben erforderlich, so bestimmt der Kontrolleur selbst, welche Proben aus der Sammelprobe zu entnehmen sind.

    2.5   Physische Kontrolle

    Prüfung der Verpackung und der Aufmachung:

    Eignung und Sauberkeit der Verpackung, einschließlich des Auskleidungsmaterials, sind auf Konformität mit der einschlägigen Vermarktungsnorm zu prüfen. Dies erfolgt bei verpackten Erzeugnissen anhand von Einzelproben und in allen anderen Fällen anhand des Transportmittels. Sind nur bestimmte Arten von Verpackung oder Aufmachung zulässig, so prüft der Kontrolleur, ob sie verwendet wurden.

    Überprüfung der Kennzeichnung:

    Der Kontrolleur überprüft, ob die Kennzeichnung der Erzeugnisse der einschlägigen Vermarktungsnorm entspricht. Dies umfasst die Prüfung, ob die Kennzeichnung akkurat ist und/oder inwieweit sie gegebenenfalls geändert werden muss.

    Diese Überprüfung erfolgt bei verpackten Erzeugnissen anhand von Einzelproben und in allen anderen Fällen anhand der Papiere, die auf der Palette oder im Transportmittel angebracht sind.

    Einzeln mit Plastikfolie umhülltes Obst und Gemüse gilt nicht als vorverpackt im Sinne der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und braucht nicht unbedingt nach den Vermarktungsnormen gekennzeichnet zu werden. In diesem Fall kann die Plastikfolie als einfacher Schutz für empfindliche Erzeugnisse angesehen werden.

    Prüfung der Konformität der Erzeugnisse:

    Der Kontrolleur legt den Umfang der Sammelprobe so fest, dass eine Beurteilung der Partie möglich ist. Er bestimmt die zu kontrollierenden Packstücke oder — bei Erzeugnissen in loser Schüttung — die Stellen der Partie, an denen die Einzelproben zu entnehmen sind, nach dem Zufallsprinzip.

    Es ist dafür zu sorgen, dass das Entnehmen der Proben die Qualität des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt.

    Beschädigte Packstücke dürfen nicht als Teil der Sammelprobe verwendet werden. Sie müssen abgesondert werden und können gegebenenfalls Gegenstand einer getrennten Prüfung und eines getrennten Berichtes sein.

    Wann immer eine Partie beanstandet wird oder geprüft werden muss, ob das Erzeugnis der Vermarktungsnorm möglicherweise nicht entspricht, muss die Sammelprobe zumindest die folgenden Mengen umfassen:

    Abgepackte Erzeugnisse

    Anzahl der Packstücke in der Partie

    Anzahl zu entnehmender Packstücke (Einzelproben)

    bis 100

    5

    101 bis 300

    7

    301 bis 500

    9

    501 bis 1 000

    10

    über 1 000

    15 (mindestens)

    Erzeugnisse in loser Schüttung

    (Direktverladung in ein Transportmittel oder ein Abteil eines solchen)

    Menge der Partie in kg oder Anzahl der Bündel in der Partie

    Menge der Einzelproben in kg bzw. Anzahl Bündel

    bis 200

    10

    201 bis 500

    20

    501 bis 1 000

    30

    1 001 bis 5 000

    60

    über 5 000

    100 (mindestens)

    Bei großfallendem Obst und Gemüse (über 2 kg je Stück) müssen die Einzelproben mindestens 5 Stück umfassen. Bei Partien, die aus weniger als 5 Packstücken bestehen oder die weniger als 10 kg wiegen, betrifft die Kontrolle die gesamte Partie.

    Kann der Kontrolleur nach vollzogener Prüfung kein abschließendes Urteil fällen, so kann er eine weitere Warenkontrolle durchführen und das Gesamtergebnis als Durchschnittswert der beiden Kontrollen ausdrücken.

    2.6   Kontrolle des Erzeugnisses

    Bei abgepackten Erzeugnissen erfolgt die Prüfung des allgemeinen Aussehens der Erzeugnisse, der Aufmachung, der Sauberkeit der Packstücke und der Kennzeichnung anhand der Einzelproben. In allen anderen Fällen erfolgen diese Kontrollen anhand der Partie oder des Beförderungsmittels.

    Für die Konformitätskontrolle ist das Erzeugnis vollständig aus seiner Verpackung zu entnehmen. Der Kontrolleur darf nur hiervon absehen, wenn sich die Probenahme auf Mischproben stützt.

    Die Prüfung der Gleichmäßigkeit, der Mindesteigenschaften, der Klasse und der Größe erfolgt anhand der Sammelprobe oder anhand der Mischprobe unter Berücksichtigung der Erläuterungsbroschüren, die vom OECD-Schema für die Anwendung internationaler Normen von Obst und Gemüse veröffentlicht werden (http://www.oecd.org/agr/fv).

    Weist das Erzeugnis Mängel auf, so bestimmt der Kontrolleur den prozentualen Anteil nach der Anzahl oder dem Gewicht der nicht normgerechten Erzeugnisse.

    Äußere Mängel werden anhand der Sammel- oder der Mischprobe überprüft. Die Konformität mit bestimmten Kriterien für den Entwicklungs- und/oder Reifegrad oder das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von inneren Mängeln kann anhand von reduzierten Sammelproben kontrolliert werden. Die Überprüfung anhand der reduzierten Sammelprobe ist insbesondere in den Fällen durchzuführen, in denen der Handelswert des Erzeugnisses zerstört wird.

    Die Überprüfung der Konformität hinsichtlich der Kriterien für den Entwicklungs- und/oder Reifegrad kann anhand der zu diesem Zweck im Rahmen der Vermarktungsnormen vorgesehenen Instrumente und/oder Verfahren oder nach dem Leitfaden zu objektiven Testmethoden zur Bestimmung der Qualität von Obst und Gemüse sowie Trocken- und getrockneten Erzeugnissen (http://www.oecd.org/agr/fv) erfolgen.

    2.7   Berichterstattung über die Kontrollergebnisse

    Gegebenenfalls werden die Dokumente gemäß Artikel 12a ausgestellt.

    Bei Feststellung von Mängeln, die zu Beanstandungen führen, müssen diese Mängel und der festgestellte Prozentsatz sowie die Gründe für die Beanstandung dem Händler oder seinem Vertreter schriftlich mitgeteilt werden. Kann das Erzeugnis durch Änderung der Kennzeichnung normgerecht hergerichtet werden, so muss dies dem Händler oder seinem Vertreter mitgeteilt werden.

    Weist das Erzeugnis Mängel auf, so muss angegeben werden, welcher Prozentanteil für nicht normgerecht befunden wurde.

    2.8   Wertminderung aufgrund einer Konformitätskontrolle

    Nach der Kontrolle wird die Sammel- oder Mischprobe dem Unternehmer oder seinem Vertreter wieder zur Verfügung gestellt.

    Die Kontrollstelle ist nicht verpflichtet, die bei der Kontrolle zerstörten Teile der Sammel- oder Mischprobe zu ersetzen.“


    (1)  ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21.


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