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Document 32008R0535

Verordnung (EG) Nr. 535/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur

ABl. L 156 vom 14.6.2008, p. 6–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/535/oj

14.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 535/2008 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2008

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 wurden Rahmenvorschriften für die Aquakulturbewirtschaftung nicht heimischer und gebietsfremder Arten mit dem Ziel festgelegt, mögliche Auswirkungen dieser Arten oder vergesellschafteter Nichtzielarten auf aquatische Lebensräume zu prüfen und möglichst gering zu halten. Sie sieht u. a. vor, dass die erforderlichen Durchführungsvorschriften für die Aufnahme von Arten in Anhang IV der Verordnung erlassen werden müssen.

(2)

Es ist daher angezeigt, ein transparentes Verfahren für die Prüfung der Anträge der Mitgliedstaaten auf Aufnahme von Arten in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 vorzusehen. Insbesondere ist es erforderlich, die Voraussetzungen gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 eingehender zu klären und festzulegen sowie zu bestimmen, welche Informationen die Mitgliedstaaten liefern müssen, um ihre Anträge auf Aufnahme von Arten zu stützen.

(3)

Des Weiteren sieht die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 die Einrichtung eines speziellen Informationssystems vor, das den Mitgliedstaaten den Austausch der in ihren Registern erfassten Angaben über nicht heimische und gebietsfremde Arten in der Aquakultur ermöglicht.

(4)

Daher müssen gemeinsame DV-Standards und eine gemeinsame Kommunikationssprache entwickelt werden, damit die Mitgliedstaaten eine Reihe von Mindestangaben in ihren nationalen Registern der Einführungen und Umsiedlungen austauschen können. Es sind Bestimmungen vorzusehen, die die Vereinheitlichung der von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Informationssysteme erleichtern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung enthält die erforderlichen Durchführungsvorschriften für die Aufnahme von Arten in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 sowie für die Einrichtung eines speziellen Informationssystems über die Einführungen und Umsiedlungen nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur.

Artikel 2

Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 sind:

a)

„längerer Zeitraum (seines Lebenszyklus)“ ein Mindestzeitraum von 10 Jahren nach Beendigung von zwei Produktionszyklen;

b)

„negative Auswirkungen“ Fälle, für die wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass eine aquatische Art nach ihrer Einführung in einen Mitgliedstaat u. a. Folgendes bewirkt:

i)

Lebensraumverschlechterung;

ii)

Konkurrenz mit heimischen Arten hinsichtlich der Laichgründe;

iii)

Hybridisierung mit heimischen Arten, durch die die Integrität der Art bedroht wird;

iv)

Verdrängung der Population heimischer Arten, die zu deren Rückgang führt;

v)

Reduzierung einheimischer Nahrungsressourcen;

vi)

Ausbreitung von Krankheiten und neuartigen Krankheitserregern bei wild lebenden Meerestieren und in Ökosystemen.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission Anträge auf Aufnahme von Arten in die Liste der Arten in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007.

(2)   Diese Anträge werden der Kommission zusammen mit einem Datenblatt mit folgenden Informationen übermittelt:

a)

wissenschaftlicher Name der Art,

b)

geografische Verbreitung,

c)

Lebensraum und Biologie,

d)

Aquakulturproduktion,

e)

Auswirkungen der Einführungen,

f)

Faktoren, die gegebenenfalls die Ausbreitung und Verteilung beeinflussen,

g)

Kohärenz mit den Kriterien des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten errichten und aktualisieren ein Informationssystem, das Einzelheiten zu sämtlichen Anträgen auf Genehmigung der Einführung einer nicht heimischen Art bzw. der Umsiedlung gebietsfremder Arten enthält. Die Mitgliedstaaten füllen für jeden Genehmigungsantrag entsprechend dem Muster im Anhang dieser Verordnung ein Auskunftsblatt aus, das die in diesem Anhang genannten Informationen enthält.

(2)   Die Mitgliedstaaten richten bis spätestens 31. Dezember 2009 eine über das Internet abrufbare Website mit den im Anhang dieser Verordnung aufgelisteten Informationen ein. Die Website entspricht den Leitlinien für die „Web-Zugangsinitiative“.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Adresse der Website mit.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4 findet allerdings erst sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1.


ANHANG

Auskunftsblatt gemäß Artikel 4 Absatz 1

Das Auskunftsblatt ist für eine einzige Verbringung/mehrere Verbringungen (1) (Einführung/Umsiedlung) einer nicht heimischen/gebietsfremden Art auszufüllen

1.   Allgemeine Information

1.1.   Nummer oder Bezug des Genehmigungsantrags:

1.2.   Erstmaliger Antrag: JA/NEIN, wenn NEIN: Bezug früherer Genehmigungsanträge

Datum des Genehmigungsantrags:

TT.MM.JJJJ

1.4.   Angaben zu der Art:

1.4.1.   FAO-Code:

1.4.2.   Gemeine Bezeichnung:

1.4.3.   Wissenschaftliche Bezeichnung:

1.4.4.   Unterart (gegebenenfalls):

1.4.5.   Zusätzliche Information:

Tetraploid:

JA/NEIN

Fertiler künstlicher Hybrid:

JA/NEIN

1.4.5.3.   Wenn JA, FAO-Code und Name der Eltern:

1.5.   Quelle:

1.5.1.   Land:

1.5.2.   Ort (Bezeichnung und Anschrift der Quelle):

1.5.3.   Art der Quelle (Brutanlage/Einheit für die spätere Aufzucht/natürlicher Lebensraum):

1.6.   Aufnehmende Aquakulturanlage:

1.6.1.   Ort (Name und Anschrift):

1.6.2.   Art der Bewirtschaftung: Geschlossene/Offene Anlage (2)

1.7.   Zahl der Organismen und Lebensstadium (Ei, Larve, Jungfische, ausgewachsene Fische):

1.8.   Zweck (menschlicher Verzehr, Aufzucht zwecks Wiederbelegung, Forschung usw.):

1.9.   Voraussichtliche Zahl von Verbringungen:

2.   Prüfung und Risikobewertung

2.1.   Art der Verbringung:

Routinemäßige Einführung oder Umsiedlung:

JA/NEIN

Erteilung der Genehmigung:

JA/NEIN

Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung:

TT.MM.JJJJ

2.1.1.3.   Genehmigungsbehörde (vollständige Anschrift):

Dauer der Genehmigung:

X Jahre XX Monate

2.1.1.5.   Sofern Auflagen:

Quarantäne:

JA/NEIN

Pilotphase:

JA/NEIN

Nicht routinemäßige Einführung oder Umsiedlung:

JA/NEIN

2.1.2.1.   Art des Risikos:

2.1.2.1.1.   Gering

2.1.2.1.2.   Mittel

2.1.2.1.3.   Hoch

2.1.2.2.   Kurzbericht über die Gesamtumweltverträglichkeitsprüfung (einige Zeilen und PDF-Dokument) auch in einer zweiten Amtssprache (einige Zeilen)

Erteilung der Genehmigung:

JA/NEIN

Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung:

TT.MM.JJJJ

2.1.2.5.   Genehmigungsbehörde:

Dauer der Genehmigung:

X Jahre XX Monate

2.1.2.7.   Sofern Auflagen:

Quarantäne:

JA/NEIN

Pilotphase:

JA/NEIN

3.   Überwachung

Dauer des Überwachungsprogramms:

XX Monate

3.2.   Zusammenfassung der Ergebnisse der Beurteilung des Überwachungsprogramms (einige Zeilen und PDF-Dokument) auch in einer zweiten Amtssprache (einige Zeilen)

Anwendung von Krisenplänen:

JA/NEIN

Entzug der Genehmigung (sofern zutreffend):

JA/NEIN

3.4.1.   Wenn JA: Vorübergehend/auf Dauer

Zeitpunkt:

TT.MM.JJJJ

3.4.3.   Gründe für den Entzug (einige Zeilen) auch in einer zweiten Amtssprache (einige Zeilen):


(1)  Anträge können für mehrere Verbringungen innerhalb eines Zeitraums von höchstens sieben Jahren gestellt werden (Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007).

(2)  Entsprechend der Definition in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007.


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